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Zusammenfassung

Autor: KlausP
« am: 19. Dezember 2018, 09:51:17 »

Dann reden Sie darüber mal mit Ihrem Bundestagsabgeordneten.   ::)
Autor: Doppelte_Alimentierung
« am: 19. Dezember 2018, 09:42:14 »

Aus welchen sachlichen Erwägungen resultiert die offensichtliche Ungleichbehandlung zwischen Erwerbseinkommen von privaten und öffentlichen Arbeitgebern?

Ausschluss der doppelten Alimentierung ist das Stichwort. Da gibt's ein recht altes Urteil dazu und seitdem hat sich daran nichts geändert. Das Prinzip mag bei bestimmten zivil-beamtenrechtlichen Konstellationen sinnvoll sein. Gerecht finde ich das im Falle von Übergangsgebührnissen aber auch nicht.

Macht den Übergang in den ÖD für alle, die E- und Z-Schein nicht brauchen/sich auf Stellen bewerben, die man mit diesen Scheinen so gut wie gar nicht kriegt, eher unattraktiv. Eigentlich sehr schade, weil ja auch der ÖD nach Personal mit Verwaltungserfahrung lechzt.

Wäre vielleicht eine Überlegung wert, das mal gesetzlich zu ändern, um den Binnenarbeitsmarkt zu stärken.
Autor: Feldhebel
« am: 19. Dezember 2018, 08:53:06 »

Zitat
Aus welchen sachlichen Erwägungen resultiert die offensichtliche Ungleichbehandlung zwischen Erwerbseinkommen von privaten und öffentlichen Arbeitgebern?

Durch die Ruhensregelung soll ein doppelter Bezug von Geldern aus der öffentlichen Hand vermieden werden. Daher kann es beim Überschreiten bestimmter - für den konkreten Fall zu ermittelnder - Höchstgrenzen zu Kürzungen der Übergangsgebührnisse kommen. (Und diese sind schnell erreicht)

Der eigentliche Sinn der Übergangsgebührnisse soll es glaube ich sein, den Einstieg ins Zivile zu erleichtern, wenn jemand aber ne Stelle im ÖD hat, ist das ja schon
garantiert.

Das kann am Ende sehr "unfair" aussehen, wenn man z.B. einen anstrengenden Job in der Pflege nach TVöD wahrnimmt und dann noch fette Kürzungen bekommt
während andere drei Jahre lang mit 4k -5k Nettolohn heim gehen.

Autor: Tasty
« am: 19. Dezember 2018, 08:07:48 »

Aus welchen sachlichen Erwägungen resultiert die offensichtliche Ungleichbehandlung zwischen Erwerbseinkommen von privaten und öffentlichen Arbeitgebern?
Autor: Mesupilami
« am: 18. Dezember 2018, 22:24:57 »

Danke für die zahlreichen Kommentare und eure Bemühungen.
So wie Feldhebel das ausdrückt habe ich es auch verstanden. Es wird auch 75% gekürzt aber das war es. Das mit der Steuerklasse war mir natürlich auch bewusst, trotzdem danke für den Hinweis. Ich habe im Nachhinein jetzt mal beim BFD und dem Sozialdienst nachgefragt, die waren derselben Meinung. Was dabei raus kommt wird die Zukunft wohl zeigen.
Das was „Bunny“ geschrieben hat war anscheinend so bis 2015. Heute zählt dieses nur noch insofern man eine Ausbildung macht oder im öffentlichen Dienst tätig ist.
Autor: Feldhebel
« am: 18. Dezember 2018, 13:58:47 »

Ich habe heute die selbe Frage beim BVA gestellt und bekam die Antwort, dass ich 75% der Bezüge erhalten werde wenn ich einer Arbeit im Zeitraum der Übergangsgebührnisse nachgehe.
Mit weiteren Minderungen hätte man nicht mehr zu rechnen solange man sich nicht ein einer geförderten Bildungsmaßnahme oder im öffentlichen Dienst befindet.

War mir auch anfangs unsicher wegen einer "nicht offiziellen" Quelle, in der das von SGBunny genannte Zitat zu finden ist. Denke aber das ist dort schlicht nicht geändert worden, denn wenn ich auf selbiger Seite den Rechner für die Übergangsgebührnisse bemühe, spuckt der mir auch die 75% aus und alles ist gut.
Denk aber bei deinen Berechnungen daran, ein Gehalt mit Steuerklasse 6 anzugeben. Ist zwar doof, aber immernoch besser als es mit der Ruhensregelung komplett zu verheizen^^

Der einzige Unterschied zu deinem Fall wäre übrigens, dass ich Saz12 bin.


Autor: LwPersFw
« am: 18. Dezember 2018, 12:18:39 »

a) Ein Erwerbseinkommen führt zu keinen Abzügen

b) Bei Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gilt die Ruhensregelung. Diese kann zu Minderungen führen.

c) Ein Hinzuverdienst aus einer geförderten Bildungsmaßnahme wird voll auf Ihren Bildungszuschuss angerechnet. Übergangsgebührnisse können dadurch um bis zu 15 Prozent gemindert werden.

Die Frage ist also was gilt ...

Und wie schon gesagt wurde, dass BVA muss sein Handeln ja rechtlich begründen können...
Autor: SGBunny
« am: 18. Dezember 2018, 12:06:13 »

Eine schnelle Recherche hat bei mir folgenden Passus zu Tage gefördert.
Ohne Anspruch auf Rechtmässigkeit da keine "offizielle" Quelle

Zitat
Bei Zeitsoldaten, die VOR dem 26. Juli 2012 zum SaZ ernannt wurden bzw. Soldaten auf Zeit mit "alten" Versorgungsansprüchen, liegt die Hinzuverdienstgrenze bei ungefähr 15 Prozent der Brutto-Dienstbezüge des letzten Dienstmonats vor Dienstzeitende (DZE).

Daher empfehle ich dem Rag von KlausP Folge zu leisten

Gruss
Bunny
Autor: KlausP
« am: 18. Dezember 2018, 12:05:44 »

Ergänzung: Im § 11SVG steht jedenfalls nichts davon. Weiter habe ich jetzt aber nicht recherchiert.
Autor: KlausP
« am: 18. Dezember 2018, 12:01:21 »

Fragen Sie die Bearbeiterin beim BVA doch, auf welcher Rechtsgrundlage (Gesetz, Durchführungsbestimmung) ihre Aussage beruht.
Autor: Mesupilami
« am: 18. Dezember 2018, 11:22:44 »

Guten Tag Kameraden und Kameradinnen,

Ich scheide zum 31.12.2018 nach 8- jährige Dienstzeit aus der Bundeswehr aus und beziehe ab dann Übergangsgebührnisse. Ab dem 01.01.2019 nehme ich eine Sozialversicherungspflichtige Arbeit auf. Im Vorgeld sagte mir meine BFD Beraterin sagte mir im Vorfeld dass ich nun 75% meiner letzten Bezüge wohl als Übergangsbeihilfe als Zahlung erhalte+ die Bezahlung aus dem Job.
Da ich auch meine Sachbearbeiterin bei der BVA anrief um ihr mitzuteilen dass ich eine Arbeit aufnehmen werde, teilte mir diese mit, dass ich dann auch mit Kürzungen zu rechnen hätte. Laut meines Wissens ist diese Hinzuverdienstgrenze aber seit 2015 nichtig.
Die Arbeit ist nicht im öffentlichen Dienst, keine Ausbildung oder sonstiges.

Nun zu meiner Frage, welche der beiden Damen hat nun Recht?
Wäre nett wenn hier jemand Erfahrung damit hat und diese Teilen würde.

MkG
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