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Zusammenfassung

Autor: Andi
« am: 30. November 2017, 16:07:09 »

Der Tag des Umzuges ist im entsprechenden Feld beim TG-Antrag anzugeben und ab diesem Tag ist dann die neue Wohnung relevant. Gleichzeitig sollte dann durch das TG-gewährende BwDLZ auch gleich die Anerkennung der Wohnung erfolgen, denn ohne diese Anerkennung keine Zahlungen. Ist aber nur ein formeller Akt bei dem der neue Mietvertrag einmal vorgelegt wird. Auf Basis des entsprechenden Bescheides erfolgt dann die Eingabe in SAP.

Gruß Andi
Autor: Andi8111
« am: 30. November 2017, 13:57:49 »

Auf dem TG Antrag befindet sich ein Feld "Bei Umzug: Wohnung bezugsfertig ab............."
Autor: dunstig
« am: 30. November 2017, 13:51:55 »

Alles klar, besten Dank für die rasche Antwort!
Autor: Andi8111
« am: 30. November 2017, 13:47:33 »

Bis die neue Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellt. In Beamtendeutsch: Bis diese Bezugsfertig ist. Das bedeutet, Küche, Bad, Strom, Heizung sind funktionsfähig und der Grundbedarf an Möbeln ist in der Wohnung: Bett, Schrank, Hausrat, Badezimmermöbel.
Sie können den Zeitpunkt also auf den Tag des Umzuges festlegen.
Autor: dunstig
« am: 30. November 2017, 13:40:44 »

Servus,

unsere Sachbearbeitern in der Abrechnungsstelle ist gerade in Elternzeit gegangen und die Vertretung arbeitet sich noch ein, weswegen ich ein wenig vertröstet wurde, da mein Anliegen nicht das Dringendste ist, was zum Jahresabschluss ansteht.

Verständlich, hilft mir aber erst einmal nicht weiter, daher frage ich einfach mal bei unserem fähigen Personal hier nach :)

- Ich bekomme TG nach §6
- Entfernung Wohnung -> Dienstort: 42km

Ich werde Anfang nächsten Jahres umziehen (rein privat, nicht dienstlich veranlasst) und zwar so, dass sich die Mietverträge überschneiden:

- Mietende alte Wohnung: 31.03.
- Mietbeginn neue Wohnung: 15.02.
- Entfernung neue Wohnung -> Dienstort: 65km

Ich bin mir relativ sicher, dass Zumutbarkeitsprüfung usw. ergeben werden, dass weiterhin TG nach §6 gewährt wird, da sämtliche Kriterien zutreffen sollten und zwei Kameraden aus der neuen Nachbarschaft ebenfalls TG nach §6 bekommen. Dass der Betrag entsprechend auf die alte Entfernung gedeckelt wird, ist bekannt.

Aber wie lange ist jetzt die alte Wohnung für das TG maßgeblich? Bis zum Auslaufen des Mietvertrages? Oder muss die Zumutbarkeitsprüfung, Anerkennung, Vorlage Mietvertrag usw. bereits nach Beginn des neuen Mietverhältnisses geschehen? Oder ist der Termin des Umzuges hier maßgeblich?

Besten Dank und viele Grüße

dunstig
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