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Zusammenfassung

Autor: ToMA
« am: 13. Mai 2018, 12:47:41 »

Da hilft dann wohl nur der Wechsel in die Steuerklasse 6 auch beim Gehalt, und sobald die Übergangsgebührnisse wegfallen, zurück in die Steuerklasse 1....

Ich wüßte nicht, dass man hierfür ein Wahlrecht hat.
Durch das ELStAM-Verfahren hat man darauf grundsätzlich auch keinen Einfluss mehr. Der Arbeitgeber meldet seine Arbeitnehmer über ELStAM an. Ist er der "Hauptarbeitgeber", wird dem Arbeitnehmer die entsprechende Steuerklasse (1-5) zugewiesen. Die Steuerklasse 6 wird dem Arbeitgeber nur bei Nebenverdienst/Zweitbeschäftigung o.ä. seines Arbeitnehmers zurück gemeldet.

Zudem macht es keinen Sinn, vorab zuviel Steuern zu bezahlen, um sie später wieder erstattet zu bekommen. Besser einen Teil des laufenden Einkommens für eine eventuelle Nachzahlung beiseite legen.
Autor: privilege
« am: 13. Mai 2018, 12:17:49 »

Liebe Kameradinnen und Kameraden, ich denke, ich habe es nun verstanden. Ich danke euch vielmals für eure Erläuterungen!

Gruß

Stefan
Autor: BulleMölders
« am: 10. Mai 2018, 17:05:22 »

Bei der Berechnung der Einkommensteuer gibt es keine Steuerklassen. Die Steuerklassen kommen nur bei der Berechnung der Lohnsteuer zum tragen.

Und ohne den Gesamten Fall zu kennen, kann man nicht sagen woran es nun genau liegt. Allerdings würde ich bei der Konstellation, wie LwPersFw davon ausgehen, dass es an der Progression liegt.

Welches der beiden Gehälter ist höher und wird nach welcher Steuerklasse besteuert?
Autor: M05W12S69
« am: 10. Mai 2018, 14:17:24 »

Schau mal, das hier erklärt es eigentlich ganz gut:

http://steuer-soldaten.de/post/dienstzeitende-uebergangsbeihhilfe-uebergangsgebuehrnis-bfd-bundeswehr

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, d.h., die Summe des erzielten Einkommens wird einem Jahresbetrag unterworfen. Regelmäßig liegen zwischen dem regulären Gehalt und den Übergangsgebührnissen deutliche Unterschiede, so dass es selbst mit einer Versteuerung in Steuerklasse 6 beim niedrigeren Einkommen (=Übergangsgebührnisse) nicht genügend Steuern abgeführt werden, die dann bei der Jahresbetrachtung des Gesamteinkommens (Übergangsgebührnisse und Gehalt) mit Besteuerung dieses Einkommens in Steuerklasse 1 im Ergebnis zu einer Steuerminderzahlung geführt hat.

Da hilft dann wohl nur der Wechsel in die Steuerklasse 6 auch beim Gehalt, und sobald die Übergangsgebührnisse wegfallen, zurück in die Steuerklasse 1....
Autor: LwPersFw
« am: 10. Mai 2018, 13:01:26 »

Wie Andi vorschlägt... würde ich auch einen Spezi fragen...


Ich könnte mir aber vorstellen, es liegt schlicht am

Progressiven Steuersatz

Bei der Einkommensteuer kommt ein progressiver Steuersatz zur Anwendung. Damit erhöht sich der Einkommensteuersatz mit steigendem Einkommen. Ein hohes Einkommen unterliegt damit einem höheren Einkommensteuersatz als ein niedriges Einkommen. Mit dem progressiven Steuersatz soll die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Der Einkommensteuertarif hat 2017 die nachfolgende Struktur:

zu versteuerndes Einkommen zwischen 0,00 € und 8.819,00 €: Die Steuerbelastung ist 0, da der Grenzsteuersatz 0 % beträgt.

zu versteuerndes Einkommen zwischen 8.820,00 € und 13.768,00 €: Der Grenzsteuersatz liegt zwischen 14 % und 24 % (Progressionszone I).

zu versteuerndes Einkommen zwischen 13.769,00 € und 54.056,00 €: Der Grenzsteuersatz liegt zwischen 24 % und 42 % (Progressionszone II).

zu versteuerndes Einkommen zwischen 54.057,00 € und 256.302,00 €: Der Grenzsteuersatz beträgt einheitlich 42 % (Proportionalzone I).

zu versteuerndes Einkommen ab 256.303,00 €: Der Grenzsteuersatz beträgt einheitlich 45 % (Proportionalzone II).


Folge m.E. :

Werden die beiden Einkommen über das Jahr einzeln und nach der jeweiligen Steuerklasse I und VI besteuert, sind sie jeweils in einer niedrigen Zone...mit niedrigerer Steuersatz.

Werden bei der Veranlagung dann beide Einkommen zusammengerechnet... und dann versteuert... rutscht man ggf. in
eine höhere Zone... mit einem höheren Steuersatz...bzw. nur der Steuersatz erhöht sich.

Folge... Nachzahlung
Autor: Andi
« am: 10. Mai 2018, 11:57:37 »

Was sagt denn dein Steuerberater zu deinem konkreten Fall?
Autor: privilege
« am: 10. Mai 2018, 11:43:21 »

Hallo Kameradinnen und Kameraden,

ich war SaZ 14, bin 2015 ausgeschieden und bin nun mittels Zulassungsschein Beamter in der Bundesverwaltung. Entsprechend habe ich drei Jahre Übergangsgebührnisse (ÜG) erhalten (abzüglich 5 Monate aufgrund Ermessensfreistellung, das nur am Rande). Nun bin ich für meine Beamtenbezüge in der Steuerklasse 1 und für die ÜG in der Steuerklasse 6. Soweit so gut.

Seitdem ich mein vollen Bezüge und das ÜG erhalte, erhalte ich jedes Jahr einen Steuerbescheid über eine erhebliche Nachzahlung. Kann mir jemand erklären, warum das so ist? Man könnte meinen: Ich habe doch für beide Einkommen meine Steuern gezahlt (beim Gehalt in der SK 1, bei den ÜG in der SK 6). Warum muss ich darüber hinaus noch Steuern zahlen? Ich habe schon verstanden, dass die beiden Bruttoeinkommen am Ende des Jahres zusammen betrachtet werden und dann nach der Steuertabelle die fälligen Steuern entsprechend berechnet werden. Der Betrag liegt dann höher, als die bereits gezahlten Steuern und die Differenz muss ich nachzahlen. Aber in wie weit profitiere ich dann noch von der Steuerklasse 1? Wird diese dann nicht vollkommen außer Acht gelassen?

Ich wäre wirklich dankbar, wenn mir das jemand erklären könnte, als sei ich fünf Jahre alt.  :D Vielen Dank im Voraus.

Kameradschaftliche Grüße

Stefan
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