Nein, ein Monat ist lt. BGB ein Monat und nicht 30 Tage.
§188 Abs. 2, 3 BGB:
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Hier handelt es sich nicht um eine Ereignisfrist im Sinne von § 187 Abs. 1 BGB, sondern um eine Verlaufsfrist, § 187 Abs. 2 BGB.
Dieses hat tatsächlich auch nichts mit Kalendermonaten zu tun. Dieses sieht man u. a. an dem Beispiel 02.01.2023 bis 01.10.2023 sind lediglich 9
volle Kalendermonate (Februar bis September 2023), aber tatsächlich 10 Monate im Sinne von § 188 BGB. Mit dem fehlenden 01.10.23 (02.01.23 - 30.09.23) sind es dann aber leider auch nur noch 9 Monate.
Firstenberechnungen machen leider häufig Schwierigkeiten, von daher passieren häufig Fehler. Ich hoffe, diese Erklärung macht die Berechnung etwas einleuchtender.
Somit gelten die Erklärungen der von LwPersFw zitierten Vorschrift und Sachbearbeiter®