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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: SH750 am 11. April 2012, 20:57:04

Titel: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: SH750 am 11. April 2012, 20:57:04
Hallo liebe Gemeinde :)


Ich hab folgendes anliegen und zwar ....

habe meine Grundausbildung 2005 gemacht war dann 4 jahre bei der bundeswehr.

Jetzt fang ich am 2.7 wieder an und zwar mit dem Dienstgrad SG / FA

da ich gehört hab vom alten Kameraden,der jetzt auch wieder beim bund ist ( 29 Jahre  )

meinte das man mit 25 jahre nicht mehr in der kaserne wohnen darf ,

meinte sind neue regeln beim bund,ist das richtig ?? muss ich mir jetzt eine neue wohnung suchen nähe standort ??

was ist wenn ich versetzt werde ,muss ich dann auch wieder umziehen ??

Sowas hab ich noch nie gehört und kann es mir auch nicht vorstellen.

Meine man zahlt doch eh ein pauschale vom lohn,so war das damals bei mir vor 2 jahren.

hoffe könnt mir weiter helfen

Mfg





Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: KlausP am 11. April 2012, 21:13:00
Zitat
meinte das man mit 25 jahre nicht mehr in der kaserne wohnen darf ,

Mit Vollendung des 25. Lebensjahres sind Sie nicht mehr zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet (Kommandierung zu Lehrgängen ist dann wieder was anderes), im Rahmen freier Kapszitäten kann Ihnen Unterkunft gegen Bezahlung (Unterkunftspauschale) auf Antrag bereitgestellt werden.

Zitat
meinte sind neue regeln beim bund,ist das richtig ?? muss ich mir jetzt eine neue wohnung suchen nähe standort ??

Diese Regeln sind nicht neu. Nur sind die freien Kapazitäten knapper geworden (Versetzungen bei Auflösung und Verlegung von Truppenteilen ist z.B. ein Grund).

Zitat
was ist wenn ich versetzt werde ,muss ich dann auch wieder umziehen ??

"Müssen" nicht, können schon. Wobei die Bundeswehr dann den Umzug bezahlt oder auch entsprechendes Trennungsgeld.
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: LwPersFw am 12. April 2012, 01:38:41
KlausP hat Ihnen die grundlegende Regel zum Wohnen in der GMU für über 25jährige genannt.

Wenn Sie im Moment der Einstellung ohne eigene Wohnung sind ( Eigentum oder Mietvertrag )
und Ihnen keine GMU gegen Bezahlung gestellt werden kann, müssen Sie sich eine Wohnung,
möbliertes Zimmer, etc. am Standort suchen. Auf eigene Kosten.

Anders sieht es aus, wenn Sie jetzt über eine eigene Wohnung verfügen!
Wenn Sie dies dem ZNWG unter Vorlage des Mietvertrages nachweisen und die NICHT-Zusage der
Umzugskostenvergütung beantragen, sind Sie - insoweit diese Wohnung außerhalb 30 km um den Standort
liegt - ab dem Dienstantritt Trennungsgeldempfänger!

Als TG-Empfänger haben Sie dann wieder Anspruch auf bevorzugte Bereitstellung einer unentgeldlichen GMU!

Sollte keine GMU vorhanden sein, würde die Verwaltung einen standortabhängigen Geldbetrag zahlen,
damit sie z.B. ein möbliertes Zimmer anmieten können.
Oder, wenn man Ihnen zumuten kann täglich nach Hause zu fahren, eine sog. Wegstreckenentschädigung.

Dies gilt für jede weitere Versetzung...

...solange Sie nicht in den 30 km - Kreis um Ihren Wohnort versetzt werden (Einzugsgebiet)
...oder Sie die Zusage der UKV beantragen >> dann können Sie auf kosten des Bundes umziehen

Die Frage ist also ... wie ist Ihre derzeitige Wohnsituation ??!!
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: SH750 am 12. April 2012, 17:56:50
okay danke für die ersten information...klingt schon mal alles logisch soweit :)


da ich mich von meiner freundin getrennt habe und schnell raus wollte, wohne ich momentan bei meinen eltern im Haus mit drin.ist dem Bund aber bekannt der wohnsitz

also bin auch bei meinen eltern gemeldet.




Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: LwPersFw am 12. April 2012, 22:49:32
Unter diesen Bedingungen gelten Sie für die Bundeswehr als

>> Lediger ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand gemäß § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

Folge:

Da Sie zum Dienstantritt das 25. Lebensjahr vollendet haben, sind Sie nicht mehr zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft (GMU) verpflichtet. Somit ist Ihnen auch keine unentgeldliche Unterkunft
zur Verfügung zu stellen.

Sollten freie Unterkünfte verfügbar sein, kann Ihnen die Erlaubnis zum Wohnen in der GMU - gegen
einen geringen Geldbetrag - erteilt werden.

Stehen keine Unterkünfte zur Verfügung, müssen Sie sich im Standortbereich - ebenfalls auf eigene
Kosten - eine Unterkunft suchen.

Solange Sie keine eigene Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG im Standortbereich haben,
wird dies auch bei weiteren Versetzungen der Fall sein.

Haben Sie eine entsprechende Wohnung (idealerweise im Umkreis 30 km um den Standort),
können Sie diese von der Bw-Verwaltung als berücksichtigungsfähig anerkennen lassen.

Sollten Sie dann versetzt werden (außerhalb des 30 km - Kreises), haben Sie nach der
derzeitigen Erlasslage 2 Möglichkeiten:

1. Sie lassen sich die Umzugskostenvergütung (UKV) zusagen
      >> dann können Sie auf Kosten der Bw an den neuen Standort umziehen
ODER
2. Sie beantragen die NICHT-Zusage der UKV
      >> dann werden Sie zum Trennungsgeldempfänger - mit dem Anspruch auf eine
           unentgeldliche oder von der Bw bezahlten Unterkunft am neuen Standort
           (unter Beibehaltung der Wohnung am alten Standort)

Empfehlung:
Nehmen Sie mit Ihrer neuen Einheit Kontakt auf (z.B. Spieß) und klären Sie die Frage,
ob Ihnen eine GMU gegen Bezahlung gestellt werden kann.
Unbefristet, oder zumindest solange, bis Sie sich am Standort eine Wohnung/Unterkunft
gesucht haben.

Ein Hinweis noch:
Sie werden im Rahmen der Einstellung die Zusage der UKV erhalten.

Wenn Sie keine GMU erhalten und sich sowieso außerhalb eine Unterkunft suchen müssen,
richten Sie sich gleich eine Wohnung gem. § 10 Abs. 3 BUKG ein.

Denn Sie können über die Zusage der UKV folgende Leistungen abrechnen:

- Reisekostenvergütung gem. § 7 BUKG
- Pauschvergütung gem. § 10 Abs. 4 BUKG
- Beförderungsauslagen gem. § 6 BUKG
- ggf. Kosten für Beschaffung Herd und/oder Öfen gem. § 9 Abs 3

Dabei WICHTIG !! :
Die Leistungen gem. § 9 können nur formlos abgerechnet werden, da sie auf dem u.a.
Formblatt nicht abgebildet sind!!!

Noch ein Hinweis zu § 6:

Wer als Lediger (über 25) ohne Hausstand nach § 10 Abs. 3 BUKG vor hat am Dienstort
einen solchen eigenen Hausstand einzurichten und erklärt, dass im Rahmen seiner Dienstantrittsreise
der Umzug noch nicht abgeschlossen ist, kann seine Sachen, z.B. sein Hausrat in der Wohnung
der Eltern, in seine neue Wohnung transportieren und bekommt die angemessenen Kosten dann erstattet.

Es muss aber im u.a. Vordruck angekreuzt werden, dass NICHT alles Umzugsgut transportiert
wurde, da zunächst nur die Sachen z.B. Zimmer im Haus der Eltern >> (vorübergehende) GMU transportiert wurden.

Das Feld "Der Umzug ist damit beendet" wird in diesem Fall nicht angekreuzt.
Unter dem Punkt "Sämtliches Umzugsgut ist befördert" >> Nein ankreuzen.

Anmietung der Wohnung und Einzug sollten aber zeitnah zum Dienstantritt erfolgen.

Und >> lassen Sie sich zuvor von den Fachleuten für Umzüge im BwDLZ (nicht vom Refü!) beraten!!

Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: SH750 am 12. April 2012, 23:03:05
Danke für den ausführlichen Bericht

dann werde ich das mal in angriff nehmen

wie gesagt ....recht herzlichen dank für die 3 Erklärungen  :D
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: Raettchen am 12. April 2012, 23:12:44
Ich habe diese ganze Rennerei auch grade, allerdings weil ich mich als ledig ohne eigenen Hausstand gemeldet habe, da ich bei meiner Mutter gemeldet bin. Das für mich zuständige Dienstleistngszetrum teilte mir aber mit, dass es egal ist, wo ich gemeldet bin, es reicht wenn ich einen Mietvertrag mit unterschriben habe(Dies ist bei mir der Fall). Bist du noch mit im Mietvertrag deiner Exfreundin?
Dann würdest du den Umzug vermutlich bezahlt bekommen.

LwPersFw Sie dürfen mich natürlich gerne korrigieren, wenn ich Mist erzähle :-)
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: LwPersFw am 13. April 2012, 00:12:49
Raettchen,
bei Ihnen stellt sich die Sachlage anders dar!
Sie wohnen mit Ihrem Lebensgefährten in der gemeinsamen Wohnung und stehen gleichberechtigt im Mietvertrag.
Sie haben sich nur nicht korrekt beim Einwohnermeldeamt umgemeldet.

SH750 wohnt nicht mehr in der Wohnung der Freundin !
Daher hat er auch keinen eigenen Hausstand mehr, selbst wenn er noch im Mietvertrag steht!
Ggf. könnte man den Fall anders bewerten, wenn er aus diesem Mietvertrag heraus noch zur
Zahlung der Miete (auch anteilig) verpflichtet ist. Aber ich vermute mal dies ist nicht der Fall.

Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: SH750 am 14. April 2012, 22:15:33
ja so sieht es aus hab kein eignen hausstand und die wohnung gibt es nicht mehr.

und somit bleibt mir nichts andres übrig.

hatte damals auch mein wohnsitz mit der ex freundin als 2 wohnsitz angeben.

somit wär das egal

Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: Aljona_17 am 23. April 2012, 21:09:01
SH750 geile sauche fang auch am 2.07 an wo musst du hin?
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: SH750 am 23. April 2012, 21:21:30
nach pasewalk ( viereck ) PzGren 411
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: Aljona_17 am 23. April 2012, 22:16:01
ooo man geht kein mensch nach kempten :-(
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: buuhjaah am 10. Januar 2013, 16:47:04
Hallo,

erst mal dankeschön für diese ausführliche Erklärung (auch wenn sie schon etwas älter ist)!

ich habe jedoch noch eine frage, wie sich das bei der 4 monatigen Eignungsübung verhält.
Muß ich mir ab dem ersten Tag eine Wohnung nehmen (bzw wenn frei in der Gemeinschaftsunterkunft),
oder habe ich in dieser Zeit sogar ein anrecht auf Gemeinschaftsunterkunft?

zu mir:
33 Jahre,
Wiedereinsteller SaZ 12,
als StUffz (FA),
kein Trennungsgeldempfänger (da Ledig und ohne Mietvertrag im Obergeschoss des Elternhauses)
Umzugskostenvergütung zugesagt


Mit kameradschaftlichen Grüßen
Michi
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: LwPersFw am 10. Januar 2013, 22:06:04
Auf Grund Ihres Alters und der Einstellung mit höherem Dienstgrad sind Sie nicht mehr zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkuft (GMU) verpflichtet.
Somit haben Sie auch keinen Anspruch auf Bereitstellung einer unentgeltlichen GMU (außer z.B. auf Lehrgängen).
Als Wiedereinsteller werden Sie ja auch keine Grundausbildung mehr absolvieren, sondern direkt in Ihrer Stammeinheit Dienstantritt haben.

ABER :
Auf Grund der Einstellung als Eignungsübender befinden Sie sich die ersten 4 Monate in einem Anstellungsverhältnis auf Probe.
Sie werden ja auch erst mit Ablauf dieser 4 Monate zum SaZ ernannt (im Normalfall).
Sich in dieser Zeit eine Wohnung zu suchen - wäre einfach lebensfremd... falls es nicht zur Ernennung kommt...

Deshalb müsste für Sie folgendes gelten:

Quelle : Bestimmungen zur Durchführung der Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten

"4.1.2   Wird ein Arbeitsverhältnis begründet und eine Probezeit vereinbart, muss diese bei der Entscheidung über die Zusage der
Umzugskostenvergütung berücksichtigt werden. Beim Verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft Lebenden und Unverheirateten mit
einer Wohnung i.S. des § 10 Abs. 3 ist die Wirksamkeit der Zusage mit der erfolgreich abgeleisteten Probezeit zu verknüpfen.
Entsprechendes gilt für Unverheiratete mit berücksichtigungsfähi¬gen Kindern und für Eignungsübende."

Somit wird die Ihnen erteilte Zusage der UKV erst mit der Ernennung zum SaZ (nach 4 Monaten) wirksam !

D.h. in diesen 4 Monaten sind Sie im Status der Nicht-Zusage der UKV.

Somit ist Ihnen in dieser Zeit Trennungsgeld zu zahlen und weil Sie Trennungsgeldempfänger sind,
haben Sie in diesen 4 Monaten auch Anspruch auf eine unentgeltliche Unterkunft.

Empfehlung:
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem Spieß Ihrer neuen Einheit auf.
Dann kann dieser sich rechtzeitig um die Bereitstellung der Unterkunft kümmern.

Sobald Sie dann SaZ sind, muss dann geprüft werden:

- ob Sie weiterhin - dann gegen Bezahlung - in der GMU wohnen dürfen
- oder sich am Standort ein möbliertes Zimmer, oder eine eigene Wohnung suchen müssen
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: buuhjaah am 10. Januar 2013, 22:54:30
herzlichen dank für ihre ausführliche Antwort!
dann werde ich morgen gleich schauen wo ich die Telefonnummer des Spießes her bekomm.
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: Gast_123 am 10. Dezember 2017, 16:33:13
Hallo zusammen,

ich möchte auch eine Frage zum Thema Umzug stellen. Ich hoffe, dass ich in diesem Thread ungefähr richtig gelandet bin...

Folgende Situation:

SaZ X <25 wird am gleichen Standort in eine andere Einheit versetzt. Der Soldat war bis dato in GMU untergebracht und erhält keine UKV, da der Dienstort ja derselbe ist. Seinen Hauptwohnsitz hatte er dementsprechend bisher auch in der GMU am Standort.

Die neue Einheit hat allerdings zu wenig Unterkünfte und kommandiert alle ledigen Soldaten ohne anerkannten/berücksichtigungsfähigen Hausstand an andere Standorte. Es wird weder Unterkunft noch Heimschläfer-Spind o.Ä. bereitgestellt. Der hauptamtliche Wohnsitz wird also vorübergehend wieder bei den Eltern in der Heimat angemeldet.

Nun beabsichtigt SaZ X aus oben genannten Gründen einen eigenen Hausstand im Einzugsbereich seiner Stammeinheit (<30km) einzurichten. Laut Aussage des Spießes der Stammeinheit wird der Antrag auf Befreiung vom Wohnen in der GMU zu 99% genehmigt werden, der Soldat würde im März sowieso das 25. Lebensjahr vollenden.

Er kontaktiert das BwDLZ und bekommt auch eine Wohnung vermittelt. Auf die Frage, ob es irgendeine Möglichkeit gibt, Transportkosten der Möbel vom Elternhaus in die neue Wohnung zu beantragen, wird er an das BAIUDBw verwiesen. Diese teilt ihm mit, dass die Versetzungsverfügung korrekt sei und folgerichtig keine UKV zugesagt wird.

Zur eigentlichen Frage: Gibt es absolut keine Möglichkeit, Kosten für die Wohnungsbesichtigungsreise und/oder den Umzug vom Elternhaus in die neue Wohnung zu beantragen? Meine Frage bezieht sich insbesondere auf Antwort #4 von LwPersFw... Eine richtige "Dienstantrittsreise" gab es nicht, der Standort ist ja derselbe...

Ich bedanke mich im Voraus für eure Hilfe!

Titel: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: Mekó am 31. Juli 2018, 12:37:48
Hallo ich habe mal eine Frage zum Thema wohnen in der Kaserne oder in der Nähe wird von der Bundeswehr ein Wohnraum gestellt oder wie läuft das ab ?.
Ich bin 26 Jahre alt und wohne noch in der Wohnung von meinem ex Partner und bin dort auch gemeldet aber da ich mich für 23 Monate verpflichten lassen habe und danach weiter machen möchte wäre meine Frage wie es aussieht oder was es für Möglichkeiten gibt.
Danke schön mal im voraus:-)
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: F_K am 31. Juli 2018, 13:13:22
@ Meko:

Du wirst offensichtlich Freiwilligwehrdienstleistender (FWDL) werden - Du bekommst IMMER eine Unterkunft.
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: Andi am 31. Juli 2018, 13:25:35
Du bekommst IMMER eine Unterkunft.

Nein, auch FWDL können ganz einfach von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit werden.
Unterkunft gibt es nur, wenn in der Dienststelle auch welche vorhanden sind.
Und es wird keine Wohnung gestellt, sondern ein Bett und ein Spint.

Gruß Andi
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: F_K am 31. Juli 2018, 13:32:39
Hallo Andi,

ich habe von Unterkunft gesprochen - nicht von "Wohnung".

Die Webseite der Bundeswehr "garantiert":

Zitat
-Unentgeltliche Unterkunft.

Da für Res die gleichen / ähnlichen Bedingungen gelten - hätte ich gerne eine Quelle für die Behauptung.

Ich habe es schon öfter erlebt, dass "vor Ort" tatsächlich keine Unterkünfte verfügbar waren - da wurde ich IMMER entweder an einem anderen Standort untergebracht oder es gab (weil nur kurzzeitig) eine Hotelunterbringung.
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: F_K am 31. Juli 2018, 13:34:10
Quelle: https://www.bundeswehrkarriere.de/karriere/mannschaften-fwd/87440
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: F_K am 31. Juli 2018, 13:46:42
Zweite Ergänzung:

FWDL ist Dienst nach § 58 b Soldatengesetz, diese Kameraden erhalten Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz - und dieses sichert in § 4 eine unendgeldliche Unterkunft rechtsverbindlich zu.

Da bin ich mal auf eine Quelle gespannt, die das mit "Entpflichtung" aufheben soll ...
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: wolverine am 31. Juli 2018, 13:58:02
In Köln kannte ich Fälle, wo FWDL keine Unterkunft in der Kaserne hatten und statt dessen die Fahrtkosten (ÖPNV) abrechnen konnten. Dies geschah aber immer im Einvernehmen mit dem Soldaten. Einen Fall, wo Unterkunft nicht gestellt wurde, obwohl der Soldat darauf bestanden hätte, kenne ich nicht.
Auch die Entscheidung der Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft aus dienstlichen Gründen kenne ich nur bei SaZ an wenigen Standorten, die eben keine Unterkünfte stellen können (Beispiel ZOpKom Mayen).
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: Andi am 31. Juli 2018, 14:00:00
Geil, die nächste sinnlose Kaperung eines Threads von dir.

Hast du die Frage von Mekó gelesen und verstanden? Da schwingt deutlich die Botschaft mit, dass die gemeinsame Wohnung mit dem Expartner mutmaßlich nicht der Status quo bleibt. Deswegen der Hinweis, dass die Bundeswehr definitiv keine Wohnung zur Verfügung stellt - wenn sie etwas stellt - sondern nur ein Bett und einen Spint.

Die Webseite der Bundeswehr "garantiert":

Zitat
-Unentgeltliche Unterkunft.

Dann kannst du ja noch mal genau lesen, was da tatsächlich steht: Eben nur, dass Unterkunft unetgeltlich ist - wenn es sie gibt!

Gäbe es einen Anspruch auf Unterkunft für Soldaten, die Wehrsold nach dem WSG beziehen, dann würde in diesem Paragraphen äquivalent zum §3 stehen:
"Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Unterkunft. Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt."

Steht da aber nicht. Der Paragraph bedeutet nichts anderes, als dass die Unterkunft die bereitgestellt wird eben unetgeltlich ist. Ein Anspruch auf Unterkunft leitet sich daraus nicht ab.

Die "Entpflichtung" war auch schon zu Zeiten des Grundwehrdienstes insbesondere in kleineren Dienststellen, wie KWEA die Regel.

Deine Resifragen solltest du dann im entsprechenden Unterforum stellen. Ich bin mir aber ziemlich sicher, das einer der beiden Perser das Thema neulich erst umfänglich dargestellt hat.

Gruß Andi
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: F_K am 31. Juli 2018, 14:17:42
@ Andi:

Also gibt es die Dienstbekleidung auch nur unendgeldlich, wenn diese in der BWB tatsächlich verfügbar ist?
Und Wehrsold auch nur, wenn der Staat die "Kohle" hat?

Nö - rechtssystematisch zwangsverpflichtet der Staat mit dem Wehrpflichtgesetz Soldaten zum Wehrdienst im "Nirgendwo" - und hat dann natürlich auch Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

"Früher", in Zeiten der Wehrpflicht, hat man dann auch nur und auschließlich Grundwehrdienstleistende in solchen Kleinstdienststellen eingesetzt, die VOR ORT gelebt haben und eben nicht auf die Durchsetzung ihres Rechtsanspruches bestanden haben.

Nochmal: Was es gibt, steht im Gesetz und auch auf den aktuellen Webseiten der Bundeswehr - ein FWDLer erhält eine Unterkunft (Bett, Spind, oft auch Flachbildschirm, Deckenleuchte, Wandspiegel, Kühlschrank).

Gleiches gilt für Reservisten - SaZ ist ein anderes Thema.

Das die Bundeswehr FWDLern keine "Wohnung" am Dienstort zur Verfügung stellt, ist unstrittig.

Über die Unterhaltssicherung wird aber ggf. die vorhandene Wohnung "bezahlt".
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: LwPersFw am 31. Juli 2018, 15:00:54
Zitat
Beide Gruppen finden sich auch in der aktuellen A1-1800/0-6570 wieder.

+ Bereitstellungspflicht für:

Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich (1) Bordunterkunft) ist regelmäßig verpflichtet, wer
a) Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) leistet,
b) Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder
c) Wehrdienst im Rahmen von dienstlichen Veranstaltungen (§ 81 SG) leistet.

(2) Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) sind regelmäßig auch
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während der ersten sechs Monate ihrer Dienstzeit verpflichtet.

Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die mit einem höheren Dienstgrad erstmals in die Bundeswehr eingestellt werden,
gilt statt dessen die Regelung in Nummer 4.

+ keine Bereitstellungspflicht für:

Unter der Voraussetzung, dass Unterkunft zur Verfügung gestellt wird,
sind zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) ferner regelmäßig verpflichtet
die übrigen Oberleutnante, Leutnante, Unteroffiziere und Mannschaften bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat
vorhergeht, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden; befinden sich diese im letzten Dienstjahr, verlängert sich der
Zeitraum der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft bis zu dem Zeitpunkt der bei Vollendung
des 25. Lebensjahres zu erwartenden Beendigung des Dienstverhältnisses.


Und in diesem Kontext ist auch die Nr 205 zu lesen:

205. Soldatinnen und Soldaten haben einen Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft, wenn und solange sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
verpflichtet sind.

Wenn keine Unterkunft (gemeint ist die bestehende Truppenunterkunft) gestellt werden kann,
besteht keine Verpflichtung und ohne Verpflichtung kein Rechtsanspruch.

Der Rechtsanspruch besteht ausschließlich für die erste in der Zentralvorschrift genannte Personengruppe.
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung / Zimmer / Unterkunft / Gemeinschaftsunterkunft
Beitrag von: LwPersFw am 01. August 2018, 08:39:31
Noch als Ergänzung zur Frage, wer vom Dienstherrn eine kostenlose Unterkunft gestellt bekommen muss:

Zentralerlass B-1457/4 "Fahrkosten für Wehrdienstleistende bei fehlender Unterkunft"

"1 Allgemeines

101. Soldatinnen und Soldaten im Geltungsbereich des Wehrsoldgesetzes (WSG) (Wehrdienstleistende - WDL) haben nach § 4 WSG Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft.
Diese ist ihnen grundsätzlich in Form der Kasernenunterkunft am Standort oder einem benachbarten Standort bereitzustellen.

102. In Ausnahmefällen kann die Bereitstellung auch durch Anmietung einer geeigneten anderen Unterkunft erfolgen.

103. Kann bei Ausschöpfung aller vorstehenden Möglichkeiten – auch unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit – keine Unterkunft bereitgestellt werden,
können Fahrkosten für die Strecke von der eigenen Wohnung zur Dienststätte erstattet werden."



Diese Vorgaben gelten somit u.a. zwingend für alle Soldaten, die im § 1 Abs 1 WSG aufgeführt sind:

"(1) Soldaten,
+ die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
+ nach § 58b des Soldatengesetzes oder
+ nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften."



D.h.
+ zuerst wird eine kostenlose Truppenunterkunft bereitgestellt
+ ist diese nicht verfügbar und die Anmietung einer anderen Unterkunft wirtschaftlicher als Fahrkosten zu zahlen, wird diese bereitgestellt
+ wohnt der Soldat in der Nähe der Dienststelle ( z.B. früher die GWDL bei den KWEA ) und die Fahrtkosten wären billiger, als die Kosten
   für die andere Unterkunft
... wird der Soldat von der Unterkunftspflicht befreit und erhält die Fahrtkosten erstattet.


Wie werden diese Fahrtkosten beantragt/bewilligt ?

"2 Voraussetzungen

201. Die oder der WDL wird nach Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung
zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft (Kapitel 12.1 der Zentralvorschrift A1-1800/0-6570) aus
dienstlichen
Gründen von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft auf
Widerruf befreit.

202. Die Befreiung darf nur ausgesprochen werden, wenn sich die oder der WDL bereit erklärt, ihre bzw. seine Wohnung als Unterkunft zu nutzen.

3 Verfahren

301. Die Befreiung und die Bereitschaftserklärung nach Abschnitt 2 bedürfen der Schriftform und dienen als zahlungsbegründende Unterlagen.

302. Die Fahrkostenerstattung ist schriftlich zu beantragen.

4 Umfang der Fahrkostenerstattung

401. Erstattet werden die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststätte der oder
des WDL im notwendigen Umfang unter entsprechender Anwendung reisekostenrechtlicher
Bestimmungen (§§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)), wobei
Wegstreckenentschädigung nur in der in § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG genannten Höhe gewährt wird.

402. Die Fahrkostenerstattung ist nur zulässig, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte mehr als zwei Kilometer beträgt."
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: F_K am 01. August 2018, 08:46:45
Um es für den TE nochmal zusammenzufassen:

Als FWDL hat er einen Rechtsanspruch auf eine (unentgeldliche) Unterkunft, die Ausgestaltung geht hier vom "Bett / Spind" in Zweier oder Mehrbelegung bis hin zur "Stube 2000" mit Einzelzimmer und gemeinsam genutztem Bad.
Dazu kommt als FWDL die Kostenübernahme der Mietkosten der EIGENEN Wohnung, soweit vorhanden.

Als SaZ (wenn er später einen Statuswechsel macht), kann er ggf. gegen geringe "Gebühr" entsprechend in der Kaserne wohnen - je nach Konstellation aber ohne Rechtsanspruch / Möglichkeit dazu - die eigene Wohnung muss er dann selber bezahlen.
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: Phantomphlyer am 03. August 2018, 08:01:46
Hallo,

ich klinke mich hier auch noch mal ein. Ich hab zwar viel gelesen, aber hätte gern noch mal bestätigt, dass ich alles richtig verstanden hab.

Zu mir: ü25, Wiedereinsteller als SaZ, neuer Standort hat (vermutlich) keine freien Kapazitäten, eigenes Haus mit Frau + Kindern, 110km einfache Wegstrecke, google Maps sagt ca. 1:10h, real sind es aber ohne besonderen Verkehr eher 55-60min.

Umzug wäre eher nicht geplant.

Also UKV ablehen (wann und wie?) und dann TG nach §6? Ist das dann auch die Wegstreckenentschädigung?

Ich hoffe, ich hab jetzt nicht alles total durcheinander gebracht...

Gruß Swen
Titel: Antw: Kaserne / Wohnung
Beitrag von: KlausP am 03. August 2018, 08:24:10
Waren Sie schon bei der Eignungsfeststellung? Dort wird nach Prüfung die Berücksichtigungsfähigkeit des Hausstandes festgestellt und über die Zusage/Nichtzusage der UKV entschieden. Dort müssen Sie auch ggf. erklären, dass Sie keine UKV-Zusage wünschen. Nach welchem § Ihnen dann nach Dienstantritt TG gewährt wird entscheidet das zuständige Dienstleistungszentrum nach entsprechender Prüfung.