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Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

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 am: Heute um 11:25:52 
Begonnen von OG89 - Letzter Beitrag von Zöliakie
Hallo zusammen,
uns als Deutsche Zöliakie-Gesellschaft (DZG/www.dzg-online.de) beschäftigt das Thema Karriere bei Bundeswehr oder Polizei trotz Zöliakie immer wieder. Mit Zöliakie gilt man als untauglich. Doch was passiert, wenn man schon im aktiven Dienst ist und dann die Diagnose gestellt bekommt? Hier hätten wir gerne Erfahrungsberichte (natürlich auch anonym) - gerne an peter.wark@dzg-online.de
Zur Info: Die DZG mit Sitz in Stuttgart vertritt bundesweit 42 000 Mitglieder, die ein etwa 180 Regionalgruppen organisiert sind.
Vielen Dank!

 2 
 am: Heute um 09:11:14 
Begonnen von FEC83 - Letzter Beitrag von FEC
Moin,

ne ist nicht die Lösung. Bei Pflegegrad 1 steht schlicht garkein Pflegegeld zu. Ist natürlich möglich das es sich hier um einen sehr alten Fall handelt und der Fragensteller noch seine alte Pflegestufe 1 im Kopf hat, die mit wechsel zu den Pflegegraden in den Pflegegrad 2 gewandelt wurde.

Pflgegegrad 1 berechtigt nur zu einem zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 125€ hier sind auch für Soldaten keine wie auch immer geartete Abweichungen vorgesehen.

 3 
 am: Heute um 08:27:21 
Begonnen von LKG - Letzter Beitrag von Ralf
Kündigen muss und sollte man schon mal garnicht, dafür gibt es das Arbeitsplatzschutzgesetz.
Wenn die Flg Testungen nicht bis zum 01.07. erfolgen können (wobei bspw. die Lw auch zum 01.08. und 01.10. einstellt und 01.10. für OA ohne Studium vorgesehen ist), tritt man trotzdem seinen Dienst an und die Testungen finden dann während der Dienstzeit statt. Auch kann man dabei - wenn man möchte - einen alternativen Werdegang angeben, falls man die Flg Testungen nicht schafft, was eher die Regel als die Ausnahme ist.
Von daher solltest du dir das mit dem Studium auch nochmal überlegen.

 4 
 am: Heute um 07:04:32 
Begonnen von FEC83 - Letzter Beitrag von LwPersFw
Moin,

zu 1. Da stimmt was nicht. Pflegestufen gibt es schon seit Jahren nicht mehr und beim Pflegegrad 1 steht Ihnen gar kein Pflegegeld zu, bzw. Ihrer pflegenden Person.


Vielleicht ist dies die Lösung:


Siehe hier : 

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73823.msg744546.html#msg744546

" Für die Zeit bis zum Tag des Inkrafttretens des Soldatenentschädigungsgesetzes soll die gewählte Formulierung bezüglich der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
an aktive Soldatinnen und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig geworden sind, schon jetzt im Rahmen der sogenannten
Günstigerprüfung einen Vergleich mit den Leistungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen."


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73823.msg744535.html#msg744535

"(2) Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:

1.
abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchstbetrag von 2 000 Euro,
wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchtigungen abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der „Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht ist;"



 5 
 am: Heute um 06:45:38 
Begonnen von FEC83 - Letzter Beitrag von LwPersFw
Ich bin Offizier und Berufssoldat, habe eine anerkannte WDB, bin unbefristet Schwerbehindert GDB 50 und habe die Pflegestufe 1 und bekomme von der Bundeswehr 450,00€. Diese Beantragung war super einfach und unkompliziert. NUR NIEMAND in den SanVersZ weiß es!

Dann sollte sich der/die zuständige Heilfürsorgebearbeiter/in mit seinem Aufgabengebiet beschäftigen und ggf. weiterbilden.

Denn Pflegeleistungen für Soldaten sind ja Bestandteil der utV https://www.buzer.de/28_BwHFV_Bundeswehr-Heilfursorgeverordnung.htm


Und wer direkt Fragen hat...

Kontaktadresse bei Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung der Pflegekosten:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
-Heilfürsorgeabrechnungsstelle (Pflege)-
Telefon: 03341/58-2451 oder 2428 oder 2431 oder 2433
Bw-Netz: 90-8221-2451 oder 2428 oder 2431 oder 2433
E-Mail: BAPersBwVII3.3.3@bundeswehr.org"





 6 
 am: Heute um 06:33:17 
Begonnen von cyberpunk - Letzter Beitrag von Thomi35
Und offensichtlich entspricht der drittletzte Punkt der Anlage 6.2 dem vom TE darstellten Sachverhalt, ebenfalls mit dem Hinweis auf die Gleichwertigkeit.

 7 
 am: Heute um 06:26:15 
Begonnen von EK1998 - Letzter Beitrag von LwPersFw

Long story short: leichte Abweichungen, also alles unter 10° ist GZ 42 II wenn überhaupt.


In den aktuellen med. Regelungen zur Untersuchung beim KC/AC gibt es keine GZr II 42 ... sobald dies der Fall ist:

"Wirbelsäulenveränderungen mit geringen Einschränkungen von Funktion und Belastbarkeit, soweit die Erfüllung der allgemeinen soldatischen Grundbefähigung nicht beeinträchtigt ist, z. B.: "

Dann ist die GZr III 42 zu vergeben.


D.h. selbst wenn "Skoliose unter 20° nach Cobb" nicht zutreffend wäre ... bleibt es dabei das dies zurifft :


Meine Skoliose beträgt unter 5° 


Und damit ist erfüllt :

"Wirbelsäulenveränderungen mit geringen Einschränkungen von Funktion und Belastbarkeit, soweit die Erfüllung der allgemeinen soldatischen Grundbefähigung nicht beeinträchtigt ist."


Was Sie tun sollten, haben ich Ihnen oben genannt.



 8 
 am: Heute um 06:03:49 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von LwPersFw
Dieses Thema wurde verschoben nach Ausbildung und Ausrüstung.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=74506.0

 9 
 am: Heute um 06:01:25 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von LwPersFw
Dies wäre die richtige Lösung


Urlaub ist die Genehmigung, dem Dienst einen oder mehrere Kalendertage fernzubleiben.
Soll er das doch dem DV melden, wenn Sie in ihrem vom DV genehmigten EU nicht zum Dienst erscheinen.


und deshalb


>>> closed

Ich kann mir nicht helfen, aber die ganzen "Erlebnisse" des Users klingen insgesamt wirklich so kurios, dass es fast nicht echt sein kann


 10 
 am: 24. April 2024, 22:32:03 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von 200/3 ohne LoginDaten
Ein tageweiser Wechsel zwischen TG6 (tägliche Heimkehr) und TG3 (verbleiben am Dienstort) ist nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Bei 3 kann man natürlich auch unter der Woche so oft nach Hause fahren wie man will (oder schafft), wo man seine Freizeit verbringt steht einem schließlich frei, bekommt dann aber für den jeweiligen Tag kein Trennungsgeld und kommt abgesehen von den 2 Reisebeihilfen pro Monat selbst für die Fahrtkosten auf.
Genauso kann man bei 6 tageweise am Dienstort verbleiben, bekommt dann natürlich für die jeweiligen Tage keine Fahrtkosten erstattet und kommt selber für die Unterkunft vor Ort auf. Mit Glück gibt es Kapazitäten/Stuben in der Kaserne die man dafür im Einzelfall und nach Absprache nutzen kann (und bezahlen muss), ansonsten halt Pension/Hotel/wasauchimmer als Selbstzahler.
Was ich schon des Öfteren gesehen habe ist ein „saisonaler“ Wechsel zwischen 3 und 6, also z.B. im Winter 3 und im Sommer 6 um nicht bei Dunkelheit/Eis/Schnee täglich pendeln zu müssen.
Bei 115km einfache Strecke steht jedoch noch die Frage im Raum ob da das tägliche Pendeln überhaupt als zumutbar anerkannt wird und damit 6 überhaupt in Frage kommt…

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