Autor: Thomi35
« am: 25. Juli 2020, 12:18:55 »Kinder zwischen 18 und 24 Jahren, die bis zu vier Monaten auf einen weiteren Ausbildungsabschnitt warten, sind grundsätzlich kindergeldberechtigt, vgl. § 66 i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchs. b EStG. Man könnte jetzt die wegen der Erkrankung abgebrochenen Ausbildung als eigenen Abschnitt ansehen. Für die Kindergeldzahlung dürfte es unerheblich sein, ob diese erfolgreich abgeschlossen wurde oder nicht. Wichtig wäre jetzt, ob die Wartezeit bis zum Juni 2020 maximal vier Monate oder mehr betragen wird, um den Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum zu bestimmen: Wurde die bisherige Ausbildung bis zum 31.01.2020 durchgeführt, dann wäre genau vier Monate Wartezeit (Febr., März, Apr., Mai) gegeben und der entsprechende Anspruch auf Kindergeld wäre auch hierfür gegeben. Wurde das Ausbildungsverhältnis früher beendet, dann bestünde kein Anspruch. Darauf wird sich auch die Frage nach dem Ende der bisherigen Ausbildung (die nicht abgeschlossen ist!) beziehen. Zur Bescheinigung schrieb ja @LwPersFw schon etwas.
Ich würde hier ansonsten empfehlen, mit der Familienkasse Rücksprache zu halten.
Die Familienzuschläge folgen der Kindergeldfestsetzung, vgl. z. B. § 40 Abs. 2 S. 1 BBesG.
§ 32 Abs. 4 EStG:
Ich würde hier ansonsten empfehlen, mit der Familienkasse Rücksprache zu halten.
Die Familienzuschläge folgen der Kindergeldfestsetzung, vgl. z. B. § 40 Abs. 2 S. 1 BBesG.
§ 32 Abs. 4 EStG:
Zitat
1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
- noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- für einen Beruf ausgebildet wird oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 vom 4.10.2018, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.