Autor: Ralf
« am: 13. Juli 2021, 10:20:48 »Zitat
Gem. ZDv A-1130/21, VS-NfD, "Der Wachdienst in der Bundeswehr", Nr. 802, ist es Personen, welche im Besitz eines Ausweises für Reservistinnen und Reservisten sind möglich, jede Liegenschaft der Bundeswehr in Verbindung mit ihrem Personalausweis zu betreten.
Durch die Herausgabe der AR A-1130/17, VS-NfD, "Absicherung von Einrichtungen" am 31.05.2021, wird diese Möglichkeit des Zutrittes zu einem Militärischen Sicherheitsbereich (MSB) ab sofort eingeschränkt; dort heißt es im Kapitel 8.2 "Zutrittsregelungen für Militärische Sicherheitsbereiche", Nr. 803: "[...] Reservistinnen bzw. Reservisten mit dem Ausweis für Reservistinnen und Reservisten (neue Form) i.V.m. einem gültigen Personalausweis oder Reisepass bei dienstlicher Notwendigkeit oder dem Zuziehungsbescheid zu einer dienstlichen Veranstaltung und gültigem Personalausweis oder Reisepass".