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Zusammenfassung

Autor: PzPiKp360
« am: 09. Juni 2021, 18:28:14 »

Die SLV 2021 ist verkündet (https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,70419.0.html), und um das Wissen zum Themengebiet ROA auf dem Stand zu halten, hier ein Faden dazu.

Aus dem Vergleich des bisherigen § 43 mit nun § 48 lese ich folgende Unterschiede heraus:

(2) Nr. 2

alt: "die Voraussetzungen des § 29 erfüllen, ohne dass ein Auswahllehrgang erforderlich ist."

(-> § 29 (1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben.)

neu: "mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben."

Das ist nur eine redaktionelle Klarstellung, richtig?


(4)

alt: Sätze 3 und 4: "Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden."

neu: Hier fehlen diese beiden Sätze.

Soll das heißen, die Offizierprüfung muss nicht mehr bestanden werden?  :o

Ah, nein, diese Bestimmung ist nun aufgetaucht in § 24 als (2), dort wurde auch redaktionell verschlankt:

"(2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden."

Weggefallen ist in § 24 (1) der bisherige Satz 3:

"Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet werden.", das war früher gerade bei den ROA mit Vordienstzeit ein Thema für schnellere Beförderungen, wurde vor einiger Zeit "entdeckt" als Bevorteilung von Resis gegenüber Aktiven (stand so in einem Bericht des Wehrbeauftragten) und nicht mehr angewendet, nun ist es ganz offiziell weg.

Richtig so weit? Sonst noch was?
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