Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 25. April 2024, 07:11:30
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Solltest du deiner Antwort nicht sicher sein, starte ein neues Thema.
Name:
E-Mail:
Betreff:
Symbol:

Datei anhängen:
(Dateianhang löschen)
(mehr Dateianhänge)
Erlaubte Dateitypen: txt, jpg, jpeg, gif, pdf, mpg, png, doc, zip, xls, rar, avi
Einschränkungen: 10 pro Antwort, maximale Gesamtgröße 8192KB, maximale Individualgröße 8192KB
Verifizierung:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:

Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau


Zusammenfassung

Autor: ulli76
« am: 18. Juni 2021, 17:59:38 »

Ganz einfach- wenn dein Partner deine Erkrankung als Begründung in seinem Versetzungsantrag anführt, dann wird das geprüft. Dazu braucht aber der beratende Arzt im Personalamt aussagekräftige medizinische Unterlagen von dir. Außerdem müssen ja Daten von dir erhoben und gespeichert werden. Dazu braucht man aber wiederum dein Einveständnis.
Deine medizinischen Unterlagen gehen üblicherweise in einem gesondert verschlossenen Umschlag mit dem Antrag mit.

Ich habe so eine Idee, dass der Chef genau DAS deinem Partner erklären wollte, dein Partner das aber anscheinend nicht verstanden hat.

Warum auch immer dein Asthma eine Begründung für eine heimatnahe Versetzung sein soll.
Autor: wolverine
« am: 18. Juni 2021, 10:35:01 »

Und genau das macht nur Sinn, wenn es um einen Härtefallantrag geht. Dann wären Sie und Ihr Gesundheitszustand im Spiel. Ansonsten spielt das keine Rolle und ist irrelevant. Hier kann man leider nur mutmaßen weil sich kein schlüssiges Bild ergibt. Wir kennen die Anträge nicht und was dazu erzählt wurde. Ohne klare Aktenkenntnis kann man hier nicht seriös antworten.
Autor: Saskia.cy
« am: 18. Juni 2021, 09:14:32 »

Ich habe das so verstanden, dass der Antrag noch beim Chef liegt, weil dieser vom Antragsteller bzw. seiner Partnerin die Aufhebung der Ärztlichen Schweigepflicht verlangt.
Die Frage ist doch, ist der Chef zu dieser Maßnahme berechtigt, ja oder nein?
Wenn ja, dann muss der Antragsteller dem nachkommen.
Wenn nein, dann überschreitet der Chef seine Kompetenzen und verzögert die Weitergabe des Antrags an die zuständige stelle unnötig.
Damit währe wohl eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den Chef gegeben.
Über diese Beschwerde entscheidet auch nicht der Chef, sondern der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte.
Und der wird dem Chef dann schon entsprechen die Leviten lesen.
Ansonsten kann auch das wieder zu einer Beschwerde führen.

Und um den Spieß würde ich mir gar keine Sorgen machen, die blasen sich immer mehr auf als sie eigentlich sind. Viel Wind um nichts, denn eine Entscheidungskompetenz in irgendeiner Form hat er nicht.

Du triffst den Nagel auf den Kopf, genau so ist es! Und ob der Chef dazu berechtigt ist und eine Beschwerde deshalb angebracht ist und auch Hand und Fuß hat, und nicht nur unnötigen Wind und Ärger verursacht, das versuche ich hier herauszufinden. Gezeichnet ist das Dokument jedoch vom Personalfeldwebel, in Rücksprache mit dem Chef. Danke! :)
Autor: Saskia.cy
« am: 18. Juni 2021, 09:11:33 »

Welchen Bescheid haben Sie denn bisher gelesen?  Keinen, dann verarscht Sie ihr Partner. Jetzt verstanden?
#
Ich weiß worauf du hinaus möchtest und wir wissen auch von seinen Kameraden, dass das der normale Werdegang WÄRE. Jedoch hat er lediglich einen Zwischenbescheid bekommen, auf dem nur die Unterlagen gefordert werden sonst wird der Antrag nicht weiter bearbeitet. Dieses Dokument ist nur von seiner Kompanie ausgestellt. Keine Belehrung, nichts. Das ist auch kein „Blödsinn“, denn ich habe dieses Schriftstück gerade vor mir liegen. Wenn hier etwas nach Vorschriften laufen würde, hätte ich mich nicht an das Forum gewandt. Genau daran scheitert es ja.
Autor: BulleMölders
« am: 18. Juni 2021, 09:02:45 »

Ich habe das so verstanden, dass der Antrag noch beim Chef liegt, weil dieser vom Antragsteller bzw. seiner Partnerin die Aufhebung der Ärztlichen Schweigepflicht verlangt.
Die Frage ist doch, ist der Chef zu dieser Maßnahme berechtigt, ja oder nein?
Wenn ja, dann muss der Antragsteller dem nachkommen.
Wenn nein, dann überschreitet der Chef seine Kompetenzen und verzögert die Weitergabe des Antrags an die zuständige stelle unnötig.
Damit währe wohl eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den Chef gegeben.
Über diese Beschwerde entscheidet auch nicht der Chef, sondern der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte.
Und der wird dem Chef dann schon entsprechen die Leviten lesen.
Ansonsten kann auch das wieder zu einer Beschwerde führen.

Und um den Spieß würde ich mir gar keine Sorgen machen, die blasen sich immer mehr auf als sie eigentlich sind. Viel Wind um nichts, denn eine Entscheidungskompetenz in irgendeiner Form hat er nicht.
Autor: Creator6033
« am: 17. Juni 2021, 23:09:54 »

Der Vorgesetzte gibt nur eine Stellungnahme ab. Die Entscheidung trifft das Bundesamt Personalwesen der Bundeswehr unabhängig von Spiess oder Kompaniechef.
Autor: Creator6033
« am: 17. Juni 2021, 23:06:33 »

Sie schreiben hier nur Hörensagen von Ihrem Partner. Vorgesetzte und Ihr Partner können labern wie sie wollen.
Es zählt nur der Bescheid. Alles andere ist Schall im Rauch.
Nochmal, lassen Sie sich schriftliche Bescheide mit Wiederrufs Belehrung von Ihrem Partner vorlegen.

Alles andere ist Blödsinn.

Auf einen schriftlichen Antrag folgt ein schriftlicher Bescheid mit Belehrung über die rechtlichen Möglichkeiten sich zu wehren.
Wenn euch der schriftliche Bescheid nicht passt, dann eine schriftliche begründete Beschwerde schreiben.

Dann gibt es wieder einen schriftlichen Bescheid.

Welchen Bescheid haben Sie denn bisher gelesen?  Keinen, dann verarscht Sie ihr Partner. Jetzt verstanden?
#
Autor: Saskia.cy
« am: 17. Juni 2021, 22:44:21 »

Verstehe ich das richtig, dass keiner hier bisher im beschriebenen Fall ein fehlerhaftes Verhalten der Vorgesetzten erkennt?
Autor: Saskia.cy
« am: 17. Juni 2021, 22:40:18 »

Die schriftliche Reaktion habe ich genannt, das war eine Zwischeninformation seines Standortes in welcher die Aufhebung meiner ärztlichen Schweigepflicht gefordert war, damit der Antrag überhaupt erst weiter bearbeitet wird, dieser ist ja noch nicht einmal an Köln gesendet worden.
Die Beschwerde in schriftlicher Form versuchen wir aus Sorge vor Konsequenzen so lang wie möglich zu umgehen, damit er keine Nachteile daraus sieht. Was die Vorschriften sagen und was am Ende die Personen in der jeweiligen Position daraus machen, sieht man ja hier. Der Oberstleutnant hatte ihm in diesem Fall auch ausdrücklich zugestimmt und auf den Personalrat verwiesen und nicht auf eine Beschwerde, da dies den Spieß verärgern könnte. Der Zugführer sagt ebenfalls, dass wenn er die Themen ansprechen wird, der Chef „durch die Decke gehen“ wird. Das klingt einem dann auch einfach nicht geheuer. Er muss noch 6 Jahre an dem Standort verbringen wenn die Versetzung nicht funktioniert. Ich finde es nicht verkehrt, erst einmal zu versuchen andere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Autor: KlausP
« am: 17. Juni 2021, 22:23:24 »

Das zieht sich hier im Forum schon seit November 2020 hin. Da haben Sie schon Antworten und Ratschläge zu weiteren Möglichkeiten bekommen und dann im April 2021 nochmals. Und passiert ist NICHTS seitens Ihres Freundes, noch nicht mal eine Beschwerde von ihm. Dann scheint es ja nicht wirklich wichtig zu sein.

Also ich bin hier raus.
Autor: Creator6033
« am: 17. Juni 2021, 22:14:46 »

Ein Versetzungsantrag bekommt immer eine schriftliche Reaktion und in der stehen auch die Möglichkeiten sich dagegen zu wehren.
Lassen Sie sich bitte die schriftliche Begründung von Ihrem Partner zeigen. Inzwischen glaube ich Ihr Partner ist nicht ganz ehrlich zu Ihnen.
Autor: Saskia.cy
« am: 17. Juni 2021, 22:00:32 »

Und ob Chance oder nicht, es ist uns wichtig, dass der Antrag bearbeitet wird, geprüft wird und dann auch ggf. die Ablehnung erfolgt. Aber den Werdegang wie er gerade ist, möchten wir nicht hinnehmen. Wir suchen nur dringend Ratschläge, welche Rechte man in so einer Situation überhaupt hat und wie abseits sich Spieß und Chef hier verhalten, worauf man sich berufen kann, welche Begründungen man liefern könnte .. denn das Wissen aus diesem Forum ist und bleibt unersetzlich und ist unfassbar hilfreich
Autor: Saskia.cy
« am: 17. Juni 2021, 21:57:08 »

@wolverine  Er hat im 6-Augen-Gespräch schon genau erklärt wie er den Antrag meint und welchen Hintergrund die Gründe haben. Wie gesagt, es wurde nur der Rückzug gefordert. Deshalb ja meine Frage, ob es nicht sinnvoller wäre den Antrag tatsächlich zurückzuziehen und einen Antrag „Ohne Verwechselungsgefahr/Falschinterpretation“ einzureichen.
Autor: Saskia.cy
« am: 17. Juni 2021, 21:54:36 »

Ja, das mag in der Theorie schon richtig sein und das ist ihm auch klar. Aber in der Praxis sieht man ja am Paradebeispiel des Antrages, dass wo es geht verzögert und Informationen enthalten werden. Und bei einem Antrag besteht ja auch die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bearbeitung meines Wissens nach ..
Autor: wolverine
« am: 17. Juni 2021, 21:54:12 »

Den Umgang mit dem Antrag habe ich nicht wirklich verstanden. Der text ist auch etwas unstrukturiert. Klingt aber irgendwie danach, dass man irgendwie versucht, die Begründung  Richtung Härtefall zu deuten. Das ist nicht unbedingt falsch. Und sei es nur, um Fehler des Soldaten auszuschließen. Und ohne, hat er wohl schlicht keine Chance.
Aber, wie bereits gesagt: wenn er sich beschwert fühlt, kann er eine schreiben.
© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de