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Zusammenfassung

Autor: SLV
« am: 31. Oktober 2024, 13:15:38 »

Konkretes Beispiel:
- Kamerad, FschJg (ehemals SaZ 2 ROA) ist als ZgFhr Offz (d. R.) in der FschJg Truppe eingeplant, derzeit OLt d. R.
- Nach erfolgreichem Abschluss seines Medizinstudium wird er auf DIESEM DP eben nicht zum Hptm befördert, sondern, wenn er will
- auf einen SanOffz DP umgeplant, und dort zum Stabsarzt "gemacht".

tatsächlich dürfte dieses exemplarische Beispiel mit dem einhergehenden Laufbahnwechsel wohl sogar ein Sonderfall darstellen ...
in diesem Beispiel würde immerhin ein Wechsel aus der "Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes"
in die "Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere (der Reserve) des Sanitätsdienstes" nämlich erfolgen, der somit dann aber auch
mit einer Einstellung in eine (neue) Laufbahn verbunden ist; die Rechtsgrundlagen für eine Einstellung ggf. mit höherem Dienstgrad
in Abweichung zu § 5 Abs. 2 SLV sind dann die üblichen Regelungen für Seiteneinsteiger, vorliegend (§ 48 Abs. 3 i.V.m.) § 30 SLV

Und für Reservisten, die bereits wie der TE z.B. OLt d.R. sind gilt:

"509. Gemäß § 5 Absatz 2 SLV sind die Dienstgrade einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen.
Hierfür sind laufbahnabhängig eine bestimmte Anzahl an Tagen Reservistendienst zu leisten
sowie die erforderlichen Mindestdienstzeiten zu erfüllen.

Eine Beförderung nur aufgrund zivilberuflicher Höherqualifizierung kann bedarfsorientiert
nur dann erfolgen, wenn der vorgesehene Beorderungsdienstposten zwingend die bei der
Reservistin oder dem Reservisten vorliegende Qualifikation erfordert.
"


Und im Falle des blauen Satzes müssen die Dienstgrade gerade nicht durchlaufen werden.
Wäre dem nicht so, wäre dieser 2. Satz überflüssig.

Der zuvor diskutierte (ggf. noch interessantere) Fall geht von der Situation aus, dass kein derartiger Laufbahnwechsel erfolgt - also
z.B. ein Reservist mit DG OLt d.R., der in der "Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes" verbleiben,
aber dennoch eine "Beförderung nur aufgrund zivilberuflicher Höherqualifizierung" anstreben möchte; eine solche Beförderung dürfte
auf § 25 SLV sich nicht stützen können, weil der Verbleib in der bisherigen Laufbahn keine Einstellung (in diejenige) darstellen dürfte;
dann gilt grundsätzlich aber weiterhin: "Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen [...]", vgl. § 7 Abs. 3 SLV.

Demnach bedürfen Ausnahmen zu diesem Grundsatz (des Verbots der Sprungbeförderung) eine konkrete gesetzliche Rechtsgrundlage
bereits innerhalb der SLV selbst; die eröffneten Möglichkeiten unter den recht engen Voraussetzungen der SLV könnten hierbei zwar
seitens des Dienstherrn durchaus erwogen werden, eine solche Sprungbeförderung zu erlauben - in der vergangenen Praxis scheint
kein Fall bekannt, bei dem von dieser existierenden Antragsmöglichkeit/Ermessensmöglichkeit bisher Gebrauch gemacht worden wäre. 
Bei Reservisten ist darüber hinaus zudem die Absicht der Personalführung einer Beorderung auf einem entsprechenden Dienstposten
außerdem erforderlich, vgl. K-3101/4; bzgl. einer solchen Absicht/Einplanung könnte das Ermessen im Rahmen einer Bestenauslese
- insbesondere im Falle der Ausschreibungen eines Dienstpostens - aber (ggf. sogar auf Null) reduziert sein; andererseits bedeutet
die Ermessensreduktion der Personalführung zur Auswahl von Personal für den Beorderungsdienstposten [zugunsten Bewerbender]
hier nicht notwendigerweise auch die Reduktion eines Ermessens der jeweils zuständigen Stellen, [ggf. zuungunsten Bewerbender]
über die entsprechende (Sprung-)Beförderung zu entscheiden ...

Andererseits dürfte die Bewerbung eines Reservisten (z.B. mit DG OLt d.R) als Seiteneinsteiger für den aktiven Dienst als SaZ/BS
wohl mit einem Wechsel aus der "Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes" dann in eine avisierte
"Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes" (oder vergleichbar MilMusDst, SanDst, GeoInfoDst) verbunden sein,
sodass § 5 Abs. 4 SLV auf der Basis z.B. von § 25 SLV also auch Anwendung für die Wiedereinsteller-Seiteneinsteiger finden könnte,
sodass in solchen nochmal anders gelagerten Fällen die Verleihung des (vorläufig) höheren Dienstgrads also deutlich greifbarer wird.
Autor: F_K
« am: 29. Oktober 2024, 09:45:37 »

Erneut die Anmerkung:

Ein Soldat kann NICHT auf einem DP eingeplant werden, WENN dafür zwingend ein Studium erforderlich ist und der Soldat darüber nicht verfügt.

WENN der Soldat dann ein Studium erfolgreich absolviert, kann, darf und wird er deswegen auf diesem DP (seinem!) NICHT aufgrund des Studiums einen höheren Dienstgrad bekommen, denn das Studium ist für diesen DP NICHT notwendig.

DP die ein zwingendes Studium voraussetzen, sind in der BW extrem selten selten, wenn man mal von den klassischen Beispiel SanOffz absieht.

Konkretes Beispiel:
- Kamerad, FschJg (ehemals SaZ 2 ROA) ist als ZgFhr Offz (d. R.) in der FschJg Truppe eingeplant, derzeit OLt d. R.
- Nach erfolgreichem Abschluss seines Medizinstudium wird er auf DIESEM DP eben nicht zum Hptm befördert, sondern, wenn er will
- auf einen SanOffz DP umgeplant, und dort zum Stabsarzt "gemacht".
Autor: LwPersFw
« am: 29. Oktober 2024, 06:07:48 »

Im Umkehrschluss hieße das ja, wenn ein StudAbr als Lt dRes ausschiedet und beordert wäre (was ja jder ist mit der Grundbeorderung), könnte er nach Abschluss eines Studiums nicht mehr mit einem höheren Dienstgrad einsteigen. Aber wenn ihr meint das geht nicht.

Ankdotische Evidenz - genau diesen Fall habe ich persönlich erlebt. Kamerad hätte den "alten" SE nach 26.2 machen können und wäre als Maj d.R. eingestellt worden. Da er aber schon Lt d.R. war ging das lt. BAPersBw nicht und er wurde dann eben als Lt beordert und muss die normalen Beförderungszeiten einhalten.
Interessant.
Auch im Hinblick auf die neuen, signifikant niedrigeren, Netto/Bruttoeinkommensgrenzen. Könnte allerdings immerhin den Stau beim MAD etwas entspannen.


@Ralf hat doch den Weg beschrieben...

Und für Reservisten, die bereits wie der TE z.B. OLt d.R. sind gilt:

"509. Gemäß § 5 Absatz 2 SLV sind die Dienstgrade einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen.
Hierfür sind laufbahnabhängig eine bestimmte Anzahl an Tagen Reservistendienst zu leisten
sowie die erforderlichen Mindestdienstzeiten zu erfüllen.

Eine Beförderung nur aufgrund zivilberuflicher Höherqualifizierung kann bedarfsorientiert
nur dann erfolgen, wenn der vorgesehene Beorderungsdienstposten zwingend die bei der
Reservistin oder dem Reservisten vorliegende Qualifikation erfordert.
"


Und im Falle des blauen Satzes müssen die Dienstgrade gerade nicht durchlaufen werden.
Wäre dem nicht so, wäre dieser 2. Satz überflüssig.



Autor: tdn
« am: 28. Oktober 2024, 12:22:31 »

Im Umkehrschluss hieße das ja, wenn ein StudAbr als Lt dRes ausschiedet und beordert wäre (was ja jder ist mit der Grundbeorderung), könnte er nach Abschluss eines Studiums nicht mehr mit einem höheren Dienstgrad einsteigen. Aber wenn ihr meint das geht nicht.

Ankdotische Evidenz - genau diesen Fall habe ich persönlich erlebt. Kamerad hätte den "alten" SE nach 26.2 machen können und wäre als Maj d.R. eingestellt worden. Da er aber schon Lt d.R. war ging das lt. BAPersBw nicht und er wurde dann eben als Lt beordert und muss die normalen Beförderungszeiten einhalten.
Interessant.
Auch im Hinblick auf die neuen, signifikant niedrigeren, Netto/Bruttoeinkommensgrenzen. Könnte allerdings immerhin den Stau beim MAD etwas entspannen.
Autor: LwPersFw
« am: 26. Oktober 2024, 09:12:10 »

Nun zu meiner Frage: Gibt es die Möglichkeit, mir einen meiner Qualifikation entsprechenden Dienstgrad zu verleihen?



"5.3 Beförderung

509. Gemäß § 5 Absatz 2 SLV sind die Dienstgrade einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen.
Hierfür sind laufbahnabhängig eine bestimmte Anzahl an Tagen Reservistendienst zu leisten
sowie die erforderlichen Mindestdienstzeiten zu erfüllen.
Eine Beförderung nur aufgrund zivilberuflicher Höherqualifizierung kann bedarfsorientiert
nur dann erfolgen, wenn der vorgesehene Beorderungsdienstposten zwingend die bei der
Reservistin oder dem Reservisten vorliegende Qualifikation erfordert.


510. Beförderungen in der Reserve erfolgen bei bestehender Beorderung und der in einer aktuellen
Beurteilung festgestellten Eignung grundsätzlich nach Erfüllen der für das aktive Personal geltenden
zeitlichen Mindestvoraussetzungen sowie der Vorgaben für zu leistenden Reservistendienst15.

511. Entscheidend für die Personalentwicklung und den individuellen Verwendungsaufbau der Reservistinnen
und Reservisten ist die dem Beorderungsdienstposten zugeordnete Besoldungsgruppe nach dem
Bundesbesoldungsgesetz16. Die Beorderung auf einen höherwertigen Dienstposten desselben Dienstgrades17 erfolgt erst bei einer durch eine Beurteilung bestätigten Bewährung im
entsprechenden Dienstgrad. "

Quelle: K-3101/4 Personalentwicklung in den Laufbahnen der Reserve

Link zur Regelung auf bundeswehr.de



Autor: 8KpSanLBtl851
« am: 25. Oktober 2024, 18:03:52 »

Das führt mich dann auf meine ursprüngliche Frage zurück: Ließen sich vielleicht mit Hilfe von §7, Absatz 4 SLV diese Beförderungszeiten verkürzen? Wenn ja, wie geht man das an?
Autor: doc.
« am: 25. Oktober 2024, 16:35:32 »

Im Umkehrschluss hieße das ja, wenn ein StudAbr als Lt dRes ausschiedet und beordert wäre (was ja jder ist mit der Grundbeorderung), könnte er nach Abschluss eines Studiums nicht mehr mit einem höheren Dienstgrad einsteigen. Aber wenn ihr meint das geht nicht.

Ankdotische Evidenz - genau diesen Fall habe ich persönlich erlebt. Kamerad hätte den "alten" SE nach 26.2 machen können und wäre als Maj d.R. eingestellt worden. Da er aber schon Lt d.R. war ging das lt. BAPersBw nicht und er wurde dann eben als Lt beordert und muss die normalen Beförderungszeiten einhalten.
Autor: Ralf
« am: 21. Oktober 2024, 18:54:12 »

@ Ralf:

Inhaltlich bin ich ja bei Dir (Du bist der Fachmann).

Allerdings benötigt man einen DP, der GENAU dieses Studium zwingend voraussetzt  - was halt nur sehr selten der Fall ist - selbst wenn das Studium hilfreich ist.
Das ist so genau richtig formuliert..
Autor: F_K
« am: 21. Oktober 2024, 18:28:45 »

@ Ralf:

Inhaltlich bin ich ja bei Dir (Du bist der Fachmann).

Allerdings benötigt man einen DP, der GENAU dieses Studium zwingend voraussetzt  - was halt nur sehr selten der Fall ist - selbst wenn das Studium hilfreich ist.
Autor: Ralf
« am: 21. Oktober 2024, 17:47:48 »

@ Ralf:

Nach meinem Verständnis "geht" es bei NEU (Seiten-) Einstellungen und Laufbahnwechslern - egal on Aktiv oder Reserve.

Wer IN einer Laufbahn ist, hat diese Möglichkeit NICHT.
Genau das hinterfrage ich ja. Denn wenn man sich umbeordern lässt, ist man nicht einem aktiven Verhältnis. Sondern steigt erst später wieder ein.
Im Umkehrschluss hieße das ja, wenn ein StudAbr als Lt dRes ausschiedet und beordert wäre (was ja jder ist mit der Grundbeorderung), könnte er nach Abschluss eines Studiums nicht mehr mit einem höheren Dienstgrad einsteigen. Aber wenn ihr meint das geht nicht.
@ Ralf:

Nach meinem Verständnis "geht" es bei NEU (Seiten-) Einstellungen und Laufbahnwechslern - egal on Aktiv oder Reserve.

Wer IN einer Laufbahn ist, hat diese Möglichkeit NICHT.
Danke, das ist immerhin mal eine sachliche und klare Antwort. Nur frage ich mich dann, was §7, Absatz 4, Nr. 2 SLV eigentlich zu bedeuten hat. Hier geht es doch nur um Beförderungszeiten für diejenigen, die in einer Laufbahn drin sind (daher auch der Verweis auf §1, Absatz 1, Nr. 2 bis 6), nicht um die Einstufung bei Seiteneinstieg oder Laufbahnwechsel.
Ich finde das keine klare Aussage, sondern Interpretation.
Autor: 8KpSanLBtl851
« am: 21. Oktober 2024, 16:24:35 »

@ Ralf:

Nach meinem Verständnis "geht" es bei NEU (Seiten-) Einstellungen und Laufbahnwechslern - egal on Aktiv oder Reserve.

Wer IN einer Laufbahn ist, hat diese Möglichkeit NICHT.
Danke, das ist immerhin mal eine sachliche und klare Antwort. Nur frage ich mich dann, was §7, Absatz 4, Nr. 2 SLV eigentlich zu bedeuten hat. Hier geht es doch nur um Beförderungszeiten für diejenigen, die in einer Laufbahn drin sind (daher auch der Verweis auf §1, Absatz 1, Nr. 2 bis 6), nicht um die Einstufung bei Seiteneinstieg oder Laufbahnwechsel.
Autor: F_K
« am: 21. Oktober 2024, 15:45:20 »

@ Ralf:

Nach meinem Verständnis "geht" es bei NEU (Seiten-) Einstellungen und Laufbahnwechslern - egal on Aktiv oder Reserve.

Wer IN einer Laufbahn ist, hat diese Möglichkeit NICHT.
Autor: Ralf
« am: 21. Oktober 2024, 15:38:38 »

Wunderbar. Ich werde dann mal bei meinem Beorderungstruppenteil nachfragen, ob ich unter Berufung auf §7 SLV schneller befördert werden kann, als es die Mindestzeiten normalerweise vorsehen. Oberleutnant dR bin ich seit einem halben Jahr, zunächst würde es also bei mir um die Beförderung zum Hauptmann gehen – mal sehen, ob die sich "vorverlegen" lässt.
Ich gebe es auf.
Autor: 8KpSanLBtl851
« am: 21. Oktober 2024, 15:38:10 »

Wunderbar. Ich werde dann mal bei meinem Beorderungstruppenteil nachfragen, ob ich unter Berufung auf §7 SLV schneller befördert werden kann, als es die Mindestzeiten normalerweise vorsehen. Oberleutnant dR bin ich seit einem halben Jahr, zunächst würde es also bei mir um die Beförderung zum Hauptmann gehen – mal sehen, ob die sich "vorverlegen" lässt.
Autor: Ralf
« am: 21. Oktober 2024, 15:24:39 »

Bei "Aktiven" geht das, ich gehe davon aus, dass es bei Res auch gehen kann.
Da wird ein Msch Sdt, der einen Beruf mitbringen auch StUffz FA.
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