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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: LwPersFw am 20. September 2020, 20:19:38

Titel: Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 20. September 2020, 20:19:38
EDIT 29.12. 2023

+ Änderung des Titels
+ Das SEG tritt in der Masse zum 01.01.2025 in Kraft
   Einzelne Teile bereits in 2024






Hier der vom BMVg auf BMVg.de veröffentlichte

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Verteidigung

Stand: 28.08.2020

Entwurf eines

Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts



Referentenentwurf (https://www.bmvg.de/resource/blob/2422050/4ed4422886a95e63afb5bded730b998b/20200916-referentenentwurf-seg-e-data.pdf)


Jetzt ist es "auf dem Tisch" und sollte gerade von den Betroffenen mit kritischem Auge gelesen und geprüft werden...

Ebenso vom DBwV und VSB...

Und die Verbände sollten von den Betroffenen auch in die Pflicht genommen werden...


ACHTUNG :

Dieses Gesetz beinhaltet Änderungen/bzw. den möglichen Wechsel der Rechtsgrundlagen für ALLE aktiven und ehemaligen Soldaten !!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: DieEhefrau2 am 21. September 2020, 12:29:10
Auf den ersten Blick beim schnellen Drüberlesen, scheinen zahlreiche wesentliche Punkte Berücksichtigt worden zu sein. Was jedoch sofort negativ ins Auge sticht ist die lange Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes ab 1.1.2026.

Auch der Umstand, dass im Übergangszeitraum zwischen Inkrafttreten des neuen SGB XIV bis zur Einführung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts, die Berechtigten geschädigten Soldaten bei den einkommensunabhängigen Leistungen mit einer 25% Erhöhung der Leistungen abgespeist werden sollten, während Berechtigte nach SGB XIV bereits die wesentlich höheren Leistungen erhalten.

Ich sehe hier den Gesetzgeber in der Pflicht, sicherzustellen dass frühzeitig eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, eine Benachteiligung geschädigter Soldaten zu vermeiden und bereits mit Inkrafttreten des SGB XIV zum 1.1.2024, auch den geschädigten Soldaten die erhöhten Leistungen zukommen zu lassen.


Referentenentwurf
Seite 212

"Im Hinblick auf den später vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt (1. Januar 2026) des Soldatenentschädigungsgesetzes bedarf es der in Artikel 3 enthaltenen Übergangsregelung,
um die Interimszeit ab dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bis zum
1. Januar 2026 angemessen abzufedern."

Seiten 214 und 215

" 3. Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes ist in Artikel 3 eine Übergangsregelung vorgesehen, mit der die einkommensunabhängigen Leistungen der geschädigten Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen bereits zum 1. Januar 2024 um
25 Prozent erhöht werden."
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Supermann59 am 21. September 2020, 20:01:05
Ich habe mir mal schnell den Referentenentwurf durchgelesen

Besitzstand:

: nur bis 2033 ( 10 Jahre ) mit Wahlrecht nach alten Gesetz mit nur 25 % Erhöhung der Geldleistung
Große Benachteiligung gegenüber neuen Gesetz

Wird für viele Altfälle , nur der Weg über eine Rechtsberatung und Vertretung durch Sozialverbände oder Rechtsanwalt zu bewältigen sein

Ich hoffe hier wird noch einiges positives geändert

Habe ich es so richtig rausgelesen ? 😏
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 22. September 2020, 19:18:21
Zitat
Habe ich es so richtig rausgelesen ?


Dabei geht es um befristet gewährte Leistungen...

"Zu § 86 (Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen)

Die Vorschrift bestimmt, dass der Besitzstandsschutz bei Personen, die nach dem außer Kraft getretenen Bundesversorgungsgesetz noch befristet bewilligte oder auf Zeit erbrachte Leistungen erhalten, für einen
Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2033 auch die Weiterbewilligung dieser Leistungen umfasst.

Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme zu § 83.

Die Geltung des Besitzstandsschutzes setzt weiter voraus, dass die berechtigte Person unmittelbar im Anschluss an die Beendigung der Befristung die Weiterbewilligung der Leistungen beantragt. Die Fortgeltung des Besitzstandsschutzes für befristete Leistungen greift nicht nur bei der erstmaligen Weiterbewilligung nach dieser Vorschrift, sondern auch bei Folgeanträgen nach einer Weiterbewilligung nach diesem Gesetz, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Absatz 3 regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen."
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: DieEhefrau2 am 29. Oktober 2020, 09:59:24
Stellungnahmen: Entwurf Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Veröffentlichungsdatum
27.10.2020

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/stellungnahmen-entwurf-entschaedigung-sodaten-neuordnung-3779054
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 22. November 2020, 10:45:18
Stellungnahmen: Entwurf Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Veröffentlichungsdatum
27.10.2020

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/stellungnahmen-entwurf-entschaedigung-sodaten-neuordnung-3779054


Ergänzung von der Seite des BMVg:

"Vom Deutschen Bundeswehrverband e.V. wurde eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts übermittelt.

Der Verband hat einer Veröffentlichung der Stellungnahme nicht zugestimmt."



Das spricht nicht für Transparenz gegenüber den Betroffenen...  :-X

Was steht in dieser StN ... positiv ? / negativ ? ... was vor der Öffentlichkeit verschwiegen werden muss ?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 11. Januar 2021, 08:44:51
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.

https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-entschaedigung-soldaten-neuordnung-soldatenversorgung-5014700 (https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-entschaedigung-soldaten-neuordnung-soldatenversorgung-5014700)

Stand der PDF im Link und Anhang: 06.01.2021


U.a. neu darin - im Vergleich zum Referentenentwurf - ist das geplante In-Kraft-treten (in der Masse der Artikel) zum 01.01.2025

D.h. z.B. die erhöhten Grundrenten können bereits ein Jahr früher als bisher geplant bezogen werden.   siehe Artikel 1 , Kap 2 , § 11

NEU

"1.  400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."


ALT gem. Referentenentwurf

"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30,
2. 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 40,
3. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50,
4. 1000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 60,
5. 1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70,
6. 1400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 80,
7. 1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
8. 2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."



Für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024 würden sie um 25 % erhöht.   siehe Artikel 3

"Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes ist in Artikel 3 eine Übergangsregelung vorgesehen,
mit der die einkommensunabhängigen Leistungen der geschädigten Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen bereits zum 1. Januar 2024 um 25 Prozent erhöht werden."



"Artikel 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 33 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.
(3) Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 1 bis 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39 und 89 treten am … [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
     Gleichzeitig tritt in Artikel 1 § 6 Absatz 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Kraft.
(5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
(6) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft."
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 13. März 2021, 08:06:55
Vorgang im Bundesrat

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2021/0001-0100/0065-21.html (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2021/0001-0100/0065-21.html)


u.a.


"Bundesrat Drucksache 65/21

(Beschluss) 05.03.21

Stellungnahme des  Bundesrates

Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Entschädigung  der  Soldatinnen und  Soldaten  und  zur  Neuordnung  des  Soldatenversorgungsrechts

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  1001.  Sitzung  am  5.  März  2021  gemäß  Artikel  76  Absatz  2  des  Grundgesetzes  beschlossen,  gegen  den  Gesetzentwurf  keine  Einwendungen zu  erheben."

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 27. Mai 2021, 12:47:46
"Bundestag verabschiedet neues Soldatenentschädigungsgesetz 

Veröffentlichungsdatum 21.05.2021 

Mit dem Gesetz wird die Versorgung und Entschädigung aller wehrdienstbeschädigter Soldatinnen und Soldaten ab 2025 neu geregelt.
Kernpunkt ist eine Neustrukturierung der Geldleistungen. Dabei sollen die einkommensunabhängigen Entschädigungsleistungen für
Soldatinnen und Soldaten und deren Hinterbliebene deutlich angehoben werden.

Zudem werden die medizinische Versorgung und die berufliche Rehabilitation neu ausgerichtet und an das Leistungsniveau der
gesetzlichen Unfallversicherung angeglichen. Der Bundestag billigte am 20. Mai 2021 einen entsprechenden Entwurf des Verteidigungsministeriums."

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/bundestag-verabschiedet-neues-soldatenentschaedigungsgesetz-5083978


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 31. August 2021, 14:45:19
Das Gesetz wurde verkündet.

Bundesgesetzblatt Teil I - Nr. 60 vom 31.08.2021 , S. 3932

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 11. Oktober 2021, 18:32:01
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung (Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung – SVZustAnO)

aus BGBl Nr. 71 vom 11.10.2021, Seite 4628

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 13. Oktober 2021, 12:09:34
Informationen mit Ansprechstellen zum Thema Soziales Entschädigungsrecht:

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 25. Mai 2023, 06:48:43

Für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024 würden sie um 25 % erhöht.   siehe Artikel 3

"Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes ist in Artikel 3 eine Übergangsregelung vorgesehen,
mit der die einkommensunabhängigen Leistungen der geschädigten Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen bereits zum 1. Januar 2024 um 25 Prozent erhöht werden."



"Artikel 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(...)

(5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.




Da ja aktuell die Gehaltserhöhung um ca. 200 € + 5,5 % zum 01.03.2024 in der Planung ist...

... sei für die Bezieher einer Grundrente an das o.g. erinnert ...

Für diese erhöht sich der zum 01.01.2024 geltende Betrag um 25 %.

Bsp

GdS 40 ... aktuell 223 € ... wenn am 01.01.2024 noch so ... 25 % = 55,75 € >>> Zahlbetrag ab 01.01.2024 : 279 € (gerundet)  ... ab 01.01.2025 dann 400 €




Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 26. Mai 2023, 03:11:07

… apropos 2025 - „Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“ …

Ab 2025 hat das neue „Soldatenentschädigungsgesetz“ Gültigkeit und vollumfänglich Rechtskraft.

Existieren für die Betroffenen und deren Belange bereits konkrete Ausgestaltungspläne, Ausführungsbestimmungen, Zuständigkeiten, Befugnisse, Ansprechbarkeiten, Fallmanagement, Leistungskataloge, etc. – eben was Handfestes, außer den bekannten neuen Geldleistungen.?

Soweit bekannt, wird die „Unfallversicherung - Bund und Bahn“ eine elementare Rolle spielen. Welche Funktionen, Aufgaben und Fähigkeiten wird diese Institution dann von der Bw/ vom BAPersBw übernehmen und abbilden? Respektive welche Kernkompetenzen verbleiben bei der Bw/ BAPersBw? Wer ist künftig Herr des „WDB-Verfahrens“ bzw. hat welchen Einfluss hierauf? usw…

Auch stellt sich mir in diesem Kontext die Frage nach „Betroffenen im Bestand“ und deren „Besitzstandswahrung“ – in jedweder Beziehung (GdS, GKV/ Familienversicherung, Bundesbehandlungsscheine, usw.), kommt es hier zu Übergangsregelungen oder einem obligatorischen Wahlrecht und wie wird dies im Detail aussehen?

Die bis dato offiziell existierenden Informationen zu diesem Thema sind leider stark oberflächlich und wenig konkret, vor allem aber unvollständig und folglich in Teilen alles und nichts sagend. Dennoch wird es m. E. n. Zeit, sich mit den neuen Gegebenheiten/ Umständen anzufreunden bzw. sich Gedanken über die Sache zu machen. Unseren Dienstherrn sehe ich hier klar in der Pflicht, für Transparenz und reichlich Informationsfluss den Betroffenen gegenüber zu sorgen.

Es erschließt sich mir ohnehin nicht, bei allem echten Verständnis für Übergangszeiten und neu zu schaffende Administrationen und Strukturen, weshalb ein Gesetz 2021 vollumfänglich ratifiziert und verabschiedet wird, um erst 2025 Rechtskraft zu erlangen – wohlgemerkt ein Gesetz im „Sozialen Entschädigungsrecht“ mit präambiellem und gefeiertem Fürsorgecharakter. (Wer weiß, wie viele Betroffene/ Anspruchsberechtigte und deren Angehörige in diesem Zeitraum nicht mehr in den „Leistungsgenuss“ dieses Gesetzes kamen; allein wegen ihres Ablebens oder Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen.)

Grüße!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 26. Mai 2023, 07:19:59

… apropos 2025 - „Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“ …

Ab 2025 hat das neue „Soldatenentschädigungsgesetz“ Gültigkeit und vollumfänglich Rechtskraft.

Existieren für die Betroffenen und deren Belange bereits konkrete Ausgestaltungspläne, Ausführungsbestimmungen, Zuständigkeiten, Befugnisse, Ansprechbarkeiten, Fallmanagement, Leistungskataloge, etc. – eben was Handfestes, außer den bekannten neuen Geldleistungen.?

Soweit bekannt, wird die „Unfallversicherung - Bund und Bahn“ eine elementare Rolle spielen. Welche Funktionen, Aufgaben und Fähigkeiten wird diese Institution dann von der Bw/ vom BAPersBw übernehmen und abbilden? Respektive welche Kernkompetenzen verbleiben bei der Bw/ BAPersBw? Wer ist künftig Herr des „WDB-Verfahrens“ bzw. hat welchen Einfluss hierauf? usw…

Auch stellt sich mir in diesem Kontext die Frage nach „Betroffenen im Bestand“ und deren „Besitzstandswahrung“ – in jedweder Beziehung (GdS, GKV/ Familienversicherung, Bundesbehandlungsscheine, usw.), kommt es hier zu Übergangsregelungen oder einem obligatorischen Wahlrecht und wie wird dies im Detail aussehen?

Die bis dato offiziell existierenden Informationen zu diesem Thema sind leider stark oberflächlich und wenig konkret, vor allem aber unvollständig und folglich in Teilen alles und nichts sagend. Dennoch wird es m. E. n. Zeit, sich mit den neuen Gegebenheiten/ Umständen anzufreunden bzw. sich Gedanken über die Sache zu machen. Unseren Dienstherrn sehe ich hier klar in der Pflicht, für Transparenz und reichlich Informationsfluss den Betroffenen gegenüber zu sorgen.

Es erschließt sich mir ohnehin nicht, bei allem echten Verständnis für Übergangszeiten und neu zu schaffende Administrationen und Strukturen, weshalb ein Gesetz 2021 vollumfänglich ratifiziert und verabschiedet wird, um erst 2025 Rechtskraft zu erlangen – wohlgemerkt ein Gesetz im „Sozialen Entschädigungsrecht“ mit präambiellem und gefeiertem Fürsorgecharakter. (Wer weiß, wie viele Betroffene/ Anspruchsberechtigte und deren Angehörige in diesem Zeitraum nicht mehr in den „Leistungsgenuss“ dieses Gesetzes kamen; allein wegen ihres Ablebens oder Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen.)

Grüße!


Halt immer mal wieder hier rein schauen https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/-informationsseite-

Oder direkt im BMVg nachfragen...

Verantwortliche Stelle:

Bundesministerium der Verteidigung
Referat P III 3
Fontainengraben 150, D 53123 Bonn
PC-Fax: +49 (0)228 12 33 43330
Fax: +49 (0)228 12 43330
E-Mail: bmvgpiii3@bmvg.bund.de



Zum Thema Besitzstandwahrung gibt es ja u.a. den § 85

"§ 85 Wahlrecht

(1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprü-che nach dem Soldatenversorgungsgesetz in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025
unanfechtbar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Kapitel 2 oder Kapitel 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher
anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die
Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.

(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs
Monate nach der Bestandskraft einer nach § 80 Ab-satz 3 ergangenen Entscheidung. Soweit mehrere Entscheidungen
nach § 80 Absatz 3 zu treffen sind, ist auf die letzte Entscheidung abzustellen. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich,
bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."



Dazu aus dem Gesetzentwurf:

"Für die Berechtigten mit am 1. Januar 2025 bestandskräftig feststehenden Ansprüchen ist vorgesehen, dass sie die
bisherigen festgestellten Leistungen erhalten. Sie können jedoch ein Wahlrecht ausüben, um die Entschädigungszahlungen
nach dem neuen Recht zu erhalten. Die medizinische Versorgung, einschließlich der Leistungen bei schädigungsbedingter
Pflegebedürftigkeit, sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen aber in jedem Fall nach der Neuregelung,
da nicht zwei verschiedene Systeme nebeneinander weitergeführt werden können.

In § 85 wird das Wahlrecht geregelt, das jedem Betroffenen, der zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2025
Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz hat, die Wahl ermöglicht,
diese Leistungen weiter nach altem Recht oder sodann nach neuem Recht zu erhalten.
Für die entsprechenden Informations-, Beratungs- und Bescheidungsbedarfe fällt einmaliger Erfüllungsaufwand an.

In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz
 in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen
grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichen-des vor oder die geschädigte
Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus.


Zu § 85 (Wahlrecht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 eröffnet den geschädigten Personen die Möglichkeit, anstelle der nach altem Recht bewilligten Geldleistungen,
Geldleistungen nach Kapitel 2 oder 7, zu wählen. Werden die Leistungen nach Kapitel 2 oder 7 gewählt, gelten hierfür
die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie der festgestellte Grad der Schädigungsfolgen weiter.
Ein Wahlrecht hinsichtlich einzelner Leistungen ist nicht möglich.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Frist, in der das Wahlrecht auszuüben ist. Ergänzt wird die Regelung durch eine zweite Ausübungsfrist
für die Wahlerklärung in bestimmten Fallkonstellationen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Antragsteller zunächst
ausstehende Verwaltungsentscheidungen abwarten dürfen soll und auf der sich daraus ergebenden Sachlage eine Entscheidung
treffen darf. Satz 2 stellt fest, dass die Ausübung des Wahlrechts unwiderruflich ist und regelt die Form für die Ausübung des Wahlrechts.
Die Schriftform ist einerseits auf Grund der Warnfunktion für die geschädigte Person und andererseits auf Grund der Beweisfunktion
ins Gesetz aufgenommen worden. Die Erklärung ist gegenüber der Bundeswehrverwaltung abzugeben."






Und zum Zeitfaktor ...  Ich hätte es mir auch schneller gewünscht ... aber auf Grund der Komplexität, z.B. auch Anpassung der "IT-Landschaft",
dauert es nun einmal seine Zeit ... insbesondere in Deutschland ...  ;)

Wenn man allein sieht ... welche bisherigen gesetzlichen Normen davon betroffen sind...

Siehe die Änderungen von Rechtsnormen im Gesetz : Artikel 2 bis Artikel 89 (!!)


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 27. Mai 2023, 04:06:52

… das Wahlrecht betreffend lässt sich zusammenfassen:

a)   Betroffene im Bestand mit rechtskräftigem Bescheid haben die Option, ob sie nach neuem oder altem Recht versorgt werden respektive
        Leistungen empfangen wollen
b)   Betroffene die nach dem 01.01.2025 ihre Anträge stellen, werden per se nach dann neuem Recht behandelt
c)   Betroffene deren Antrag vor dem 01.01.2025 erfolgte und deren Bescheidung jedoch erst nach dem 01.01.2025 ergeht, wird im Einzelfall
        entschieden.

Soweit so gut.

Das viel größere Problem jedoch ist, dass Stand heute Niemand im Bestand befindliches weiss, was dies konkret für ihn und seinen Einzelfall bedeutet – quasi der exemplarische Vergleich fehlt, was erhielt ich bisher und was würde mich künftig erwarten.

Ein Betroffener mit GdS>50, der seine ganze Familie via „BVG“ gesetzlich versichert wähnt, wird wohl kaum für ein paar hundert Euro mehr seinen Besitzstand aufgeben, um dann alle Familienmitglieder für viele hundert Euro privat zu versichern, wenn dies in den konkreten Einzelfällen überhaupt möglich ist (Gesundheitsfragen, etc.).

Viele Betroffene möchten wahrscheinlich auch nicht, dass die Versicherung „Bund & Bahn“ ihre Begutachtung und wertegangbestimmtes Fallmanagement durchführen und ziehen hier ihren tradierten Bundesbehandlungsschein und eine hergebrachte Begutachtung durch das BAPersBw vor.

Wird es Chipkarten der Versicherung „B&B“ geben oder rechnet diese bspw. direkt mit Ärzten, Therapeuten etc. ab?

Insbesondere psychisch Erkrankte präferieren ihre gewohnten und etablierten Strukturen.

Was sind die neuen Leistungskataloge für Medizin und Sachleistungen?

Wem gegenüber übe ich mein o.g. Wahlrecht aus (Ansprechbarkeit/ Zuständigkeiten/ Fristen)?

Vor allem stellt sich weiterhin die Frage, wer bleibt/ wird Herr des Verfahrens (WDB/ GdS)?

Wird der Dienstherr jeden Betroffenen proaktiv über die neuen Gegebenheiten und Optionen informieren – im Gesetz wird hierfür explizit Erfüllungsaufwand zitiert.

Fragen über Fragen – elementare und existentielle, die keinen Betroffenen unberührt lassen sollten! (Und die vielleicht ein belastbares Forum beantworten kann  ;)  )

Grüße!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Modemaus am 27. Mai 2023, 09:00:16
SEG
Kapitel 12 Verfahrensvorschriften
§ 81
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

(1) Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach § 80 des Soldatenversor-
gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10
Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung unanfechtbar festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2025 Leistungen
der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3.

(2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbe-
handlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden
Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar festgestellt worden
sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2025. Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder
Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2024 beantragt, aber noch nicht bestands-
kräftig beschieden worden sind.

(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für
Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. De-
zember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bun-
desversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten,
haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch. Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sach-
leistung zur Verfügung gestellt. Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitglied-
schaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leistungen nach Satz 1 in
Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.


(4) Die Leistung nach Absatz 3 wird von der entsprechend § 173 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gewählten Krankenkasse erbracht. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Berechtigten erhalten von der gewähl-
ten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.

(5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Behörde nach § 70 Absatz 1
halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen
nach den Absätzen 2 und 3 entstehen. Als angemessene Verwaltungskosten werden ihnen
von der zuständigen Behörde halbjährlich 5 Prozent des Erstattungsbetrags nach Satz 1
erstattet.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 27. Mai 2023, 09:21:26

… das Wahlrecht betreffend lässt sich zusammenfassen:

a)   Betroffene im Bestand mit rechtskräftigem Bescheid haben die Option, ob sie nach neuem oder altem Recht versorgt werden respektive
        Leistungen empfangen wollen
b)   Betroffene die nach dem 01.01.2025 ihre Anträge stellen, werden per se nach dann neuem Recht behandelt
c)   Betroffene deren Antrag vor dem 01.01.2025 erfolgte und deren Bescheidung jedoch erst nach dem 01.01.2025 ergeht, wird im Einzelfall
        entschieden.

Soweit so gut.

Das viel größere Problem jedoch ist, dass Stand heute Niemand im Bestand befindliches weiss, was dies konkret für ihn und seinen Einzelfall bedeutet – quasi der exemplarische Vergleich fehlt, was erhielt ich bisher und was würde mich künftig erwarten.

Ein Betroffener mit GdS>50, der seine ganze Familie via „BVG“ gesetzlich versichert wähnt, wird wohl kaum für ein paar hundert Euro mehr seinen Besitzstand aufgeben, um dann alle Familienmitglieder für viele hundert Euro privat zu versichern, wenn dies in den konkreten Einzelfällen überhaupt möglich ist (Gesundheitsfragen, etc.).

Viele Betroffene möchten wahrscheinlich auch nicht, dass die Versicherung „Bund & Bahn“ ihre Begutachtung und wertegangbestimmtes Fallmanagement durchführen und ziehen hier ihren tradierten Bundesbehandlungsschein und eine hergebrachte Begutachtung durch das BAPersBw vor.

Wird es Chipkarten der Versicherung „B&B“ geben oder rechnet diese bspw. direkt mit Ärzten, Therapeuten etc. ab?

Insbesondere psychisch Erkrankte präferieren ihre gewohnten und etablierten Strukturen.

Was sind die neuen Leistungskataloge für Medizin und Sachleistungen?

Wem gegenüber übe ich mein o.g. Wahlrecht aus (Ansprechbarkeit/ Zuständigkeiten/ Fristen)?

Vor allem stellt sich weiterhin die Frage, wer bleibt/ wird Herr des Verfahrens (WDB/ GdS)?

Wird der Dienstherr jeden Betroffenen proaktiv über die neuen Gegebenheiten und Optionen informieren – im Gesetz wird hierfür explizit Erfüllungsaufwand zitiert.

Fragen über Fragen – elementare und existentielle, die keinen Betroffenen unberührt lassen sollten! (Und die vielleicht ein belastbares Forum beantworten kann  ;)  )

Grüße!

Na dann ... wenn diese Fragen bereits jetzt, 1 1/2 Jahre vor dem 01.01.2025, so wichtig sind...

O.g. Fragenkatalog senden an:

Verantwortliche Stelle:

Bundesministerium der Verteidigung
Referat P III 3

E-Mail: bmvgpiii3@bmvg.bund.de

... und Antwort dann hier posten  :)




Aber diese Frage

Zitat
Viele Betroffene möchten wahrscheinlich auch nicht, dass die Versicherung „Bund & Bahn“ ihre Begutachtung und wertegangbestimmtes Fallmanagement durchführen und ziehen hier ihren tradierten Bundesbehandlungsschein und eine hergebrachte Begutachtung durch das BAPersBw vor.

Ist doch im Grunde beantwortet:

"Die medizinische Versorgung, einschließlich der Leistungen bei schädigungsbedingter
Pflegebedürftigkeit, sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen aber in jedem Fall nach der Neuregelung,da nicht zwei verschiedene Systeme nebeneinander weitergeführt werden können.


In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichendes vor oder die geschädigte Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus."


Siehe Kapitel 15 "Übergangsvorschriften und Fortgeltung"  im Gesetz


Hinweis zum Post von @Modemaus

Kapitel 12 sind die "Verfahrensvorschriften"

§ 81 gehört zu Kapitel 15







Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 28. Mai 2023, 02:00:57

… natürlich sind es noch gute 18 Monate bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes, dennoch bin ich der Meinung, dass jeder Betroffene nicht frühzeitig genug sich mit diesen für ihn essenziellen Sachverhalten auseinander setzen sollte. Vor allem in Anbetracht der mehr als dürftigen und unkonkreten Informationslage.

Sobald neuer Erkenntnisgewinn vorliegt, poste ich diesen.

Selbstredend bin ich - und mit Bestimmtheit ein großer Betroffenenkreis - weiterhin an allen sachdienlich einlaufenden Informationen hierzu interessiert und dankbar.

Schöne Pfingsten!  8)
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 28. Mai 2023, 09:21:00

Vor allem in Anbetracht der mehr als dürftigen und unkonkreten Informationslage.

Sobald neuer Erkenntnisgewinn vorliegt, poste ich diesen.


So dürftig sind sie ja nicht...

Die grundsätzlichen Vorgaben, zur Umstellung von alt auf neu, sind ja im Kapitel 15 zu finden... und zum Verfahren in Kapitel 12.

Ebenso steht fest, dass es keine 2 Systeme nebeneinander geben wird... nur eben Ausnahmen gem. Kapitel 15.

Was sich der Gesetzgeber zu den einzelnen Paragraphen gedacht hat, kann man den Begründungen zu den einzelnen Paragraphen im Gesetzentwurf entnehmen...

https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-entschaedigung-soldaten-neuordnung-soldatenversorgung-5014700


Somit kann sich jeder schon einmal mit diesen Grundsätzen beschäftigen...

... und die Feinheiten werden ja auf der Zeitachse folgen...


Ich bin auch gespannt, was das BMVg auf Ihren Fragenkatalog antworten wird!  :)


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Schwarzbacher am 28. Mai 2023, 12:48:00

Vor allem in Anbetracht der mehr als dürftigen und unkonkreten Informationslage.

Sobald neuer Erkenntnisgewinn vorliegt, poste ich diesen.


So dürftig sind sie ja nicht...

Die grundsätzlichen Vorgaben, zur Umstellung von alt auf neu, sind ja im Kapitel 15 zu finden... und zum Verfahren in Kapitel 12.

Ebenso steht fest, dass es keine 2 Systeme nebeneinander geben wird... nur eben Ausnahmen gem. Kapitel 15.

Was sich der Gesetzgeber zu den einzelnen Paragraphen gedacht hat, kann man den Begründungen zu den einzelnen Paragraphen im Gesetzentwurf entnehmen...

https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-entschaedigung-soldaten-neuordnung-soldatenversorgung-5014700


Somit kann sich jeder schon einmal mit diesen Grundsätzen beschäftigen...

... und die Feinheiten werden ja auf der Zeitachse folgen...


Ich bin auch gespannt, was das BMVg auf Ihren Fragenkatalog antworten wird!  :)
Alles gut und richtig. Nur die Frage ist doch, ob sich  Geschädigte mit psychischer Erkrankung hier zurechtfinden? Das ist doch schon für einen gesunden Menschen schwer zu verstehen…
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Helmi73 am 28. Mai 2023, 15:37:31
Was ich extrem Armselig finde ist die Übergangslösung mit den um 25% angehobenen Beträgen in der Grundrente.

Beschädigen im sozialen Entschädigungsrecht nach SGB XIV (das ab 1.1.2024 in Kraft tritt) erhalten ab 1.1.2024 bereits die vollen Entschödigungs/Rentensätze  wären die geschädigten Soldaten in der Übergabgsphase 2024 also 12 Monate mit den 25% abgespeist werden. Es wäre ein leichtes gewesen ab 2024 im Übergang bereits die vollen zukünftigen Rentensätze die angelehnt an das SGB XIV sind geschädigten zu zahlen. Warum hier nur 25% auf die Beträge der Grundrente nach BVG aufgeschlagen werden und nicht gleich die zukünftigen Sätze nach SEG bezahlt werden erschließt sich mir nicht. Hier wird wohl versuch zu sparen denn die Beträge sind erheblich. Es können zum Teil mehrere Tausend Euro sein die geschädigte Soldaten im Übergangsjahr 2024 gegenüber Geschädigten die unter SGB XIV fallen sein. Das hat wenig mit Führsorge zu tuen. Sehr erbärmlich!
Aber im Dienst und Einsatz geschädigte Soldaten sind es ja gewohnt immer wieder als Bittsteller auftreten zu müssen und um Leistungen betteln zu müssen.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 29. Mai 2023, 01:35:30

… @Helmi73, dass von Dir Ausgeführte kann ich nur fett unterstreichen !

Wahrscheinlich bedarf es hier dringend einer juristischen Revision. Denn möglicherweise wird hierbei gegen verfassungsrechtliche Grundsätze – wie „Gleichbehandlung/ -stellung“ – verstoßen. Obgleich ich mir bestens vorstellen kann, dass sich der Gesetzgeber/ Dienstherr hier und vorab ausreichend gewappnet und entsprechende Vorsorge getroffen hat.

Gut vorstellen könnte ich mir, dass hier eine Art „Musterklage“ durch einschlägige Fachadvokaten sinnvoll wäre. Auch Interessensverbände – wie der „DBwV“ – könnten sich der Sache prüfend annehmen – insofern noch nicht geschehen.

Grüße!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 29. Mai 2023, 01:36:36

… @Schwarzbacher, ich pflichte Dir zwingend bei !

Psychisch Erkrankte werden sich mit Bestimmtheit nicht in das Selbststudium eines neuen sie und ihre persönlichen Belange/ Verhältnisse betreffenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen begeben.

Mir liegt aus eigner Erfahrung und Erleben dieser Personenkreis im Besonderen am Herzen und daher bemühe ich mich hier stellvertretend etwas Licht ins Dunkel zu bringen – mal schauen, ob und inwieweit dies mit Euer aller Mithilfe gelingt.

Grüße !
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 29. Mai 2023, 09:08:45

… @Schwarzbacher, ich pflichte Dir zwingend bei !

Psychisch Erkrankte werden sich mit Bestimmtheit nicht in das Selbststudium eines neuen sie und ihre persönlichen Belange/ Verhältnisse betreffenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen begeben.

Mir liegt aus eigner Erfahrung und Erleben dieser Personenkreis im Besonderen am Herzen und daher bemühe ich mich hier stellvertretend etwas Licht ins Dunkel zu bringen – mal schauen, ob und inwieweit dies mit Euer aller Mithilfe gelingt.

Grüße !

Auch ich sehe dies genauso, ohne Abstriche.

Aber... dies gilt schon immer und hat nichts mit der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen zu tun.

Auch die aktuellen gesetzlichen Normen verstehen, bzw. finden diese Menschen nicht.

Für diese Menschen ist es deshalb wichtig, dass sie Hilfe vom Umfeld bekommen (Angehörige, Freunde, Kameraden, Vorgesetzte, Sozialdienst, etc. etc.)

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 29. Mai 2023, 09:28:38

… @Helmi73, dass von Dir Ausgeführte kann ich nur fett unterstreichen !

Wahrscheinlich bedarf es hier dringend einer juristischen Revision. Denn möglicherweise wird hierbei gegen verfassungsrechtliche Grundsätze – wie „Gleichbehandlung/ -stellung“ – verstoßen. Obgleich ich mir bestens vorstellen kann, dass sich der Gesetzgeber/ Dienstherr hier und vorab ausreichend gewappnet und entsprechende Vorsorge getroffen hat.

Gut vorstellen könnte ich mir, dass hier eine Art „Musterklage“ durch einschlägige Fachadvokaten sinnvoll wäre. Auch Interessensverbände – wie der „DBwV“ – könnten sich der Sache prüfend annehmen – insofern noch nicht geschehen.

Grüße!

Das sagt der Gesetzgeber dazu:

"Das Bundesversorgungsgesetz wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 außer Kraft treten und durch das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 abgelöst. Die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird ab Inkrafttreten des Artikels 1 am 1. Januar 2025 durch das Soldatenentschädigungsgesetz geregelt.

Für den Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes richten sich die Leistungen für wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten weiterhin nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 

Mit den Neuregelungen des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die monatlichen Entschädigungsleistungen an Berechtigte des Gesetzes deutlich erhöht worden. 

Absicht der Übergangsregelung in Artikel 3 ist, die Versorgungsunterschiede zwischen den Leistungen an Berechtigte des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und den Leistungen an wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 zu minimieren. 

Aus diesem Grund wird durch Artikel 3 die Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes dahingehend umgesetzt, dass die Höhe der einkommensunabhängigen Geldleistungen (zum Beispiel Grundrentenzahlung nach § 31 Bundesversorgungsgesetz) bereits zum 1. Januar 2024 einmalig um 25 Prozent angehoben wird, so dass diese Leistungen bereits für den Zeitraum zwischen Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (1. Januar 2024) und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes (1. Januar 2025) finanziell erhöht werden.

Die Erhöhung um 25 Prozent lehnt sich an die gesetzliche Regelung des § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch an.

Hierbei handelt es sich um die Besitzstandsregelung für Berechtigte, deren Ansprüche zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes bestandskräftig festgestellt sind. Diese festgesetzten Geldleistungen werden um 25 Prozent erhöht und rechtsverbindlich festgesetzt, soweit die Berechtigten nicht von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und vollständig ins neue Recht des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wechseln wollen.

Durch die Übergangsregelung in § 108 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird die Erhöhung der einkommensunabhängigen Leistungen entsprechend § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Übergangszeit vollzogen."




§ 144 SGB XIV

https://www.buzer.de/144_SGB_14.htm



Ich, als selbst Betroffener, hätte mich auch über die volle Zahlung ab 01.01.2024 gefreut...

... Aber wie @Griffin richtig erwähnte... hier ist der Gesetzgeber und nicht das BMVg letztlich der Bestimmer.

Gerade dieses Gesetz ging durch die Ressortabstimmung... BMI, BMF, etc. ... und dann die zuständigen Ausschüsse im Bundestag...

... das dies nicht ohne Kompromisse endet... bzw. die Haushälter Vorgaben machen... das sollte klar sein ... auch wenn es nicht gefällt ...




Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 02. Juni 2023, 01:48:23

… noch eine kurze Frage zur neuen „Grundrente“:  unterliegt diese ab 2025 gem. neuem Gesetz („Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“) ebenfalls einer jährlichen Anpassung?

Danke & Gruß!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 02. Juni 2023, 11:37:33

… noch eine kurze Frage zur neuen „Grundrente“:  unterliegt diese ab 2025 gem. neuem Gesetz („Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“) ebenfalls einer jährlichen Anpassung?

Danke & Gruß!

Dies ist doch im SEG eindeutig formuliert...


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 03. Juni 2023, 02:13:39

… @LwPersFw, danke, hätte ich auch selber drauf kommen können – besser müssen.

Paragraph „13 SEG“ liefert die Antwort: es erfolgt eine jährliche Anpassung analog zur gesetzlichen Rentenversicherung, wie bisher bei der „KOV-Rente“ auch.

Gruß!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 01. Juli 2023, 21:27:39
Aus dieser Übergangsregelung, mit welcher 2024 die Zahlungen Grundrente nach BVG um 25% erhöht werden, ergeben sich erhebliche Probleme.

Durch das neue SEG sollten Soldaten auf keinen Fall gegenüber Anspruchsberechtigten nach  SGB XIV schlechter gestellt werden.

Was passiert aber nun in folgendem Szenario, dass höchst wahrscheinlich eintreten wird.

Angenommen:

Ab 1.1.2024 tritt das neue  SGB XIV in Kraft. Die Beträge zut Grundrente entsprechen den Sätzen des SEG welches erst ab 1.1.2025 in Kraft tritt.

Nun ist in beiden Gesetzen geregelt, dass zum 1.Juli jeden Jahres die Grundrente gemäß der Rentenerhöhung in der Rentenversicherung angepasst werden.

Nun wird für das Jahr 2024 eine weitere kräftige Rentenerhöhung erwartet, welche dann zum 1.Juli 2024 auf die Grundrente des  SGB XIV übertragen wird, nicht aber auf die Beträge des SEG weil dieses noch nicht in Kraft getreten ist.

https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/renten-ost-west-angleichung-100.html#:~:text=%22Ab%20Mitte%202024%20bekommen%20Rentner,weit%20%C3%BCber%20sechs%20Prozent%20steigen.%22

Die Grundrente des SEG bleibt also  unverändert weil es erst ab 2025 in Kraft tritt und die Grundrente damit erstmalig ab 1.7.2025 angepasst werden kann.

Ab 2025 werden Soldaten dann schlechter gestellt, weil sie eine niedrigere Grundrente erhalten als Anspruchsberechtigte nach SGB XIV.

Absolut unverständlich weshalb man das SEG nicht zeitgleich mit dem  SGB XIV in Kraft treten lässt oder zumindest die Grundrente Beträge ab 1.1.2024 in voller Höhe in Kraft treten lässt und diese 2024 bereits wie nach  SGB XIV an die Rentenerhöhung anpasst.

Bin gespannt wie das laufen wird. Eine schlechter Stellung von Soldaten wäre eine absolute Vollkatastrophe. Wenn Berechtigte nach  SGB XIV höhere Grundrente erhalten würden, als Soldaten die nach SEG entschädigt werden. Das wäre dann den Einsatzfeschädigten absolut nicht mehr mit gutem Gewissen zu vermitteln. Es läuft wirklich einiges falsch in der Führsorge und Versorgung von geschädigten Soldaten.



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 02. Juli 2023, 01:49:42

… @LotseBert, sehe ich genau so und habe mich ebenfalls schon reichlich darüber echauffiert.

Ich vermute jedoch ganz stark, dass die Sache ziemlich wasserdicht ist. Einzig es fände sich jemand der diesbezüglich gen Karlsruhe zieht, könnte hier Abhilfe erwirken.

Schönen Sonntag!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 02. Juli 2023, 12:20:31

… @LotseBert, sehe ich genau so und habe mich ebenfalls schon reichlich darüber echauffiert.

Ich vermute jedoch ganz stark, dass die Sache ziemlich wasserdicht ist.


Zumindest vom Gesetzgeber gewollt...

Aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Seite 185

"Im Hinblick darauf, dass das Soldatenentschädigungsgesetz erst ein Jahr nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch in Kraft treten soll, bedarf es der in Artikel 3 enthaltenen Übergangsregelung, um die Differenz bei den einkommensunabhängigen Leistungen in der Interimszeit angemessen abzufedern."

Seite 245

"Absicht der Übergangsregelung in Artikel 3 ist, die Versorgungsunterschiede zwischen den Leistungen an Berechtigte des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und den Leistungen an wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 zu minimieren."


"... angemessen abfedern ..." bzw. "... minimieren ..." ist eben nicht voll ausgleichen ...  ;)


Ob dies rechtlich haltbar ist, ist ja eine andere Frage...

Aber, zur Erinnerung, die Grundrente im SEG war zunächst eigenständig geplant:

ALT gem. Referentenentwurf

"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30,
2. 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 40,
3. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50,
4. 1000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 60,
5. 1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70,
6. 1400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 80,
7. 1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
8. 2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100


... und wurde dann im parlamentarischen Prozess an das neue SGB XIV angepasst:

NEU

"1.  400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."


D.h. hier hat man bewusst eine Harmonisierung durchgeführt, mit der Folge, dass z.B. ein Soldat mit GdS 40 nicht 600 € erhält, sondern 400 €.

Somit ist die von @LotseBert aufgeworfene Frage m.E. berechtigt.

Einerseits wurde harmonisiert... andererseits erhalten die Soldaten, die aus dem alten ins neue Recht wechseln, weniger - dauerhaft.

Warum ?

Bsp GdS 40

Altfall zivil

Zum 01.01.2024
Grundrente 400 €
Nächste mögl. Erhöhung 01.07.2024
Weitere mögl. Erhöhung 01.07.2025
u.s.w.

Altfall Soldat

Zum 01.01.2025
Grundrente 400 €
Nächste mögl. Erhöhung 01.07.2025
Weitere mögl. Erhöhung 01.07.2026
u.s.w.

Beide starten mit 400 €  , dem Soldaten fehlt aber eine Erhöhung, und damit ergibt sich ein dauerhafter Minderbetrag.



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: F_K am 02. Juli 2023, 13:52:13
Emotionlos:

Es ist sinnlos, zwei Gesetze / Gruppen von Menschen miteinander zu vergleichen - dies geht in Richtung "Neiddebatte".

Der Gesetzgeber hat dies erkannt, entsprechend adressiert.

Wem diese Lösung nicht gefällt. Kann versuchen, dies politisch durch ein neues Gesetz / eine Änderung zu verändern.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 02. Juli 2023, 16:59:28
@F_K

Deine überhebliche und stets besserwisserische Art und Weise, wie du es hier im Forum gerne pflegst aufzutreten, ist in diesem Themenbereich um Einsatzschädigung/ Entschädigung/ WDB absolut unangebracht. Du neigst regelmäßig dazu, Einsatzgeschädigte so darzustellen, als wenn Sie versuchen den Hals an Leistungen nicht voll zu bekommen und ich habe regelmäßig den Eindruck als würdest du hier den Kammeraden vieles nicht gönnen.

Ich hab im realen Leben zu oft mit Typen wie dir zu tuen. Soldaten die wenig Verständnis für das teilweise enorme Leid der geschädigten Soldaten und deren Familien aufbringen. Oft ist das in Unsicherheit begründet, weil Typen wie du absolut nicht wissen mit solchen Soldaten umzugehen.

Mir stößt diese robuste und unangemessen Art von dir schon Lange auf! Das musste ich jetzt mal los werden. Ist schon beeindruckend wie selbstbewusst jemand auftreten kann und das bei teilweise absoluter Ahnungslosigkeit.


@LwPersFw

Ich kann deinen Ausführungen nur voll zustimmen.

Und zum Thema SEG und das zeitversetzte in Kraft treten zum SGB XIV und den dadurch dauerhaft auftreten Schlechterstellung von Soldaten.

Hier mal ein Auszug aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SEG:

"...Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch stellt vor allem die Opfer von zivilen Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrorgewalt in den Fokus. Auf Grund dieser geänderten Ausrichtung des Sozialen Entschädigungsrechts ist es erforderlich, die Beschädigtenversorgung der Soldatinnen und Soldaten eigenständig zu regeln. Um den Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses sowie der aus dem immanenten Aufopferungsgedanken erwachsenden besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldatinnen und Soldaten sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen gerecht zu werden, gilt es, deren spezifischen Bedarfe und Interessen bei der Ausgestaltung der Leistungen passgenau abzudecken. Hierbei ist den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen....

...Nach zahlreichen Regelungen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Einsatzversorgung verdeutlicht die Bundeswehr mit der Neuordnung der Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung und für ihre Hinterbliebenen in einem eigenständigen Regelwerk nun auch die ihr obliegende besondere Verantwortung für diesen Personenkreis. Wegen des erhöhten Risikos der gefahrengeneigten Tätigkeiten im Wehrdienst (Umgang mit Waffen, Munition und technischem Gerät, Übungsszenarien, Verwendung im Auslandseinsatz) sind für den Fall einer Gesundheitsstörung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst, die sich schlimmstenfalls im Tod der Soldatin oder des Soldaten verwirklichen kann, umfassende Leistungen wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schädigungsfolgen vorgesehen. [/color]Hierbei ist ein bedarfsgerechter und passgenauer Leistungskatalog zu gewährleisten..."


Ich glaube nicht, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, die Soldaten systemisch gegenüber den Empfängern nach SGB XIV schlechter zu stellen!

Ganz im Gegenteil! Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die besonderen Risiken und Leistungen die mit dem Soldatenberuf verbunden sind zu Besonderheiten führen, die bei der Entschädigung besonders gewürdigt und in besonderer Weise berücksichtigt werden sollten.

Bei der Entwicklung des SGB XIV waren sehr kompetente und einflussreiche Institutionen wie unter anderem der Weiße Ring mit seiner sehr großen Rechtsabteilung beteiligt. Im allgemeinen gibt es für die Opfer von zivilen Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrorgewalt eine große Lobby, die sich für die größte Gruppe der zu entschädigenden Personen besonders führsorglich einsetzt.

Dagegen sind geschädigte Soldaten nur eine Randgruppe, die mit einem teilweise sehr inkompetent agierenden DBwV nicht in gleichem Rahmen für Ihre Interessen vertreten werden.

Es ist für mich im täglichen Umgang mit dem unendlichen Leid, welches geschädigte Soldaten und deren Familien erleben, absolut unerträglich zu sehen wie mit diesen Leistungsträgern der Gesellschaft umgegangen wird!

Eine systemische Schlechterstellung von Soldaten gegenüber Opfer von zivilen Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrorgewalt in der Entschädigung ist in keiner Weise nachvollziehbar.

Hier wird sichtbar, dass das neue SEG zwar einem grundsätzlichen guten Gedanken entspringt und der Gesetzgeber eigentlich daran interessiert war, Soldaten besser zu Versorgen.

Leider ist das passiert, was oft passiert, wenn das BMVg versucht eigene Regelungen und gesetzliche Grundlagen für den unterstellten Bereich zu schaffen. Das Gesetz ist handwerklich schlecht umgesetzt und es läuft wie so oft, dass Soldaten mangels kompetenter Interessenvertretung  und fehlendem Rückhalt in der Gesellschaft sowie Politik, hinten herunter fallen.

Man beobachtet mit Schrecken die Entwicklungen in der politischen Landschaft, wie eine rechtsextreme Partei wie die AFD zunehmend an Zustimmung gewinnt. Es ist auch erschreckend wie viele (geschädigte) Soldaten inzwischen für diese Partei sympathisieren. Ich erlebe es aber täglich wie unglaublich im Stich gelassen sich die geschädigten Soldaten und deren Familien von der Bundeswehrführung und den Regierungsparteien fühlen.

Führsorge und Wertschätzung kommen oft viel zu kurz und geschädigte Soldaten werden mit Ihren Problem oft viel zu lange alleine gelassen.

Wenn das nun wirklich so umgesetzt wird, dass geschädigte Soldaten nach SEG dauerhaft finanziell schlechter gestellt werden als Opfer von zivilen Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrorgewalt, die nach SGB XIV entschädigt werden, verliere ich auch zunehmend den Glauben an den Dienstherren der zur Führsorge seiner Soldaten gesetzlich verpflichtet ist!

Wenn der Gesetzgeber nicht rechtzeitig reagiert, wird es im genannten Fall zu einer erheblichen finanziellen Schlechterstellung von Soldaten kommen, die sich aufgrund der jährlichen prozentualen Anpassung bei unterschiedlich hohen Startbeträgen, jedes Jahr erhöht.

Ich sehe es wie @LwPersFw. Ich glaube nicht, dass es im Sinne des Gesetzgebers ist, Soldaten systemisch schlechter zu stellen als zivile Opfer von Gewalt.


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: F_K am 02. Juli 2023, 17:15:42
@ Lotse Bert:

Du unterstellst (mir) Dinge, die nicht zutreffen.

Alle Soldaten haben geschworen Recht und Gesetz zu verteidigen - auch wenn einem persönlich ein Gesetz nicht "gefällt".

Mir "gefallen " auch nicht alle Gesetze, ich rufe trotzdem nicht sofort nach dem BVerfG - insbesondere, wenn die "angebliche Begründung" wenig stichhaltig ist.

Ich bin ausdrücklich dafür, einsatzgeschädigte Soldaten entsprechend zu entschädigen - dies sieht der Gesetzgeber auch so und hat schon viel gemacht.


EDIT : Änderung BVG in BVerfG
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 02. Juli 2023, 18:00:16

...
Alle Soldaten haben geschworen Recht und Gesetz zu verteidigen ...



Und genau deshalb hat der Dienstherr im Gegenzug die Pflich zur Fürsorge!

Siehe...
Soldatengesetz - SG
§ 31 Fürsorge


Mit dem neuen SEG hat die Bundeswehr/BMVg die Möglichkeit versäumt, den lange überfälligen großen Wurf zu einer angemessenen Entschädigung und Versorgung geschädigten Soldaten zu bringen.

Stattdessen wurde nach meiner Bewertung ein handwerklich schlecht gemachtes SEG abgeliefert, dass viele Problemstellungen wieder nicht aufgreift und in einigen Fällen sogar erhebliche neue Problemgestaltungem verursacht die sogar zu erheblichen Schlechterstellungen führen die es vorher so nicht gegeben hat.

@LwPersFw

Beide starten mit 400 €  , dem Soldaten fehlt aber eine Erhöhung, und damit ergibt sich ein dauerhafter Minderbetrag.

Ja genau ... einen dauerhaften Minderbetrag der sich mit jeder prozentualen Erhöhung weiter vergrößert... das kann nach einigen Jahren bei GDS  90 oder 100 mehrere Hundert Euro monatlich ausmachen.

Ich bin mir nicht sicher ob der Gesetzgeber sich über dieses Szenario im Klaren war und sich über die langfristigen Folgen bewusst ist.

 

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: F_K am 02. Juli 2023, 18:07:05
LwPersFw hat die Begründung genannt, der Gesetzgeber HAT es erkannt und zum Teil adressiert.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 02. Juli 2023, 18:32:00
Ob der Gesetzgeber sich wirklich über die Möglichkeit und die Folgen einer Erhöhung bzw. Anpassung der Beträge 2024 im SGB XIV  im Klaren war bin ich mir nicht so sicher.

Ich denke dem Gesetzgeber war eine temporäre Schlechterstellung im Übergangsjahr bewusst und als hinnehmbar gewertet, während ich nicht glaube, dass der Gesetzgeber eine langfristige, mit jeder Anpassung/Steigerung zunehmenden Schlechterstellung der Soldaten im Gesetzgebungsverfahren beabsichtigte.

Sollte es wirklich so kommen, wovon stark auszugehen ist, dass die Beträge nach  SGB XIV in 2024 um 5-6% erhöht werden und somit 2025 zum Inkrafttreten des SEG erheblich höhere Beträge gegenüber stehen, kommt es mit jeder Anpassung/Erhöhung in den Folgejahren zu einer Ausweitung des Minderbetrages der an Soldaten gezahlt wird.

Das ist aus meiner Sicht den geschädigten Soldaten dann nicht mehr vermittelbar.

Was erkläre ich dann dem einsatzgeschädigten BS der zum Unfallzeitpunkt SAZ war und nur Dienstzeitversorgung unter Berücksichtigung  der anerkannten WDB erhält. Der Fragt mich.. warum erhalte ich kein einfaches Unfallruhegehalt? Antwort.. weil du da nicht bedacht wurdest und hinten runter gefallen bist... dann fragt er mich... ja aber Warum bekomme ich dann auch noch weniger Grundrente wie die zivilen Opfer von Gewalt? Antwort... tja weil du da leider auch hinten runter gefallen bist. Und genau so gibt es noch viele andere Fragen... / Problemstellungen die einfach nicht angegangen wurden. Soldaten fallen immer mehr hinten runter und immer zu argumentieren, dass sich ja so vieles verbessert hat lasse ich nicht gelten! Der Dienstherr erwartet dmtreu dienende Soldaten und genau so hat der Soldat das Recht auf bestmögliche Versorgung wenn er zu Schaden kommt. Da hat der Gesetzgeber und die Bundeswhr verdammt nochmal in die apötte zu kommen. Es ist für soviel Mist Geld da während man die wichtigste akomponente ... den Menschen/Soldaten am langen Arm verhungern lässt.

Jetzt genug Emotionen. Man wird sehen wie lange dieses Konzept der Führsorge mit Schwerpunkt " Hinhalten- statt sich kümmern" noch aufgeht...
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Ralf am 02. Juli 2023, 19:54:39
Mal ein Moderationshinweis:
Zitat
Man wird sehen wie lange dieses Konzept der Führsorge mit Schwerpunkt " Hinhalten- statt sich kümmern" noch aufgeht
Zitat
Es ist für soviel Mist Geld da während man die wichtigste akomponente ... den Menschen/Soldaten am langen Arm verhungern lässt.
Zitat
Soldaten fallen immer mehr hinten runter und immer zu argumentieren, dass sich ja so vieles verbessert hat lasse ich nicht gelten!
Auch wenn der Ärger verständlich ist, aber solche Verallgemeinerungen stimmen nicht und sind Fehl am Platz, da sollte schon noch etwas Objektivität vorhanden sein. Und ich halte dich für klug genug zu erkenne, dass in den letzten Jahren sich erheblich viel getan hat, ob das genug ist, ist eine andere Sache, dich ich nicht bewerten will. Aber zu unterstellen, dass hier "immer mehr hintenrunter gefallen wird" ist schlichtweg falsch. Die Situation sah vor 20 Jahren ganz anders aus. Und da war ich auch schon im Einsatz.
Also bitte weiter sachlich diskutieren und das Stammtischniveau wieder runterfahren.
Danke.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: F_K am 02. Juli 2023, 20:53:57
Erklärung:

Es gibt unterschiedliche Gruppen in DE, dies ist gesetzlich geregelt und auch vom BVerfG anerkannt, wenn es sachliche Gründe gibt.

SaZ / RD / FWDL erhalten z. B. KEINE eigenständige Altersversorgung, die Altersversorgung von Arbeitnehmern ist anders geregelt als die von Beamten und Selbstständigen und von BS - dies ist Gesetz und auch gerichtsfest.

Dass nun BS / SaZ / Opfer von Gewalt und Terror in DE anders behandelt werden, ist hier eindrücklich beschrieben worden - dies ist auch keine Katastrophe - sondern geltendes Recht.

All dies ist erklärbar - wenn man sich damit beschäftigt.

Jetzt einzelne Komponenten der einen Gruppe mit einer anderen zu vergleichen - ist weder zielführend noch hilfreich - geht eben eher in Richtung "Neiddebatte" - tut nur weh, sollte man nicht machen.

Beispiel - als ich noch gesprungen bin, musste ich genau die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein aktiver Soldat - 5 Sprünge im Jahr, Nachweise, Sporttest, whatever.

Der aktive Soldat hat 12 Monate im Jahr eine Zulage erhalten - ich "nur" vielleicht 6 Wochen im Jahr - obwohl wir das Gleiche gemacht haben - ein Faktor von 10!

Wo ist da die Gerechtigkeit? Nicht nur vielleicht 5 %, nein, 1000 % Unterschied - jedes Jahr!

... und nu?

Ist halt so, gesetzlich geregelt.

Das gesetzliche Konzept ist halt unterschiedlich, Zulagen werden nur in RD gezahlt - ISSO.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 03. Juli 2023, 04:07:26

… @LotseBert & @LwPersFw, ich sehe hier, neben dem Wege der Klageerhebung/ eines Rechtsstreites, noch eine andere Option.

Vielleicht sollte man i.d.S. einmal an die „Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung“ – Frau F. Ataman (auch wenn diese einen politisch etwas zweifelhaften Ruf genießt) – herantreten.? Schlussendlich geht es hier sehr wohl um die potentielle Diskriminierung eines definierten Personenkreises respektive dessen Gleichstellung/ -behandlung innerhalb unserer Gesellschaft.

Auch nicht zu vergessen, ist an dieser Stelle der Petitionsausschuss des dt. Bundestages – könnte auch eine galante Möglichkeit sein, um hier eine Prüfung herbeizuführen.?

Grüße!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: christoph1972 am 03. Juli 2023, 08:55:42

… @LotseBert & @LwPersFw, ich sehe hier, neben dem Wege der Klageerhebung/ eines Rechtsstreites, noch eine andere Option.

Vielleicht sollte man i.d.S. einmal an die „Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung“ – Frau F. Ataman (auch wenn diese einen politisch etwas zweifelhaften Ruf genießt) – herantreten.? Schlussendlich geht es hier sehr wohl um die potentielle Diskriminierung eines definierten Personenkreises respektive dessen Gleichstellung/ -behandlung innerhalb unserer Gesellschaft.

Auch nicht zu vergessen, ist an dieser Stelle der Petitionsausschuss des dt. Bundestages – könnte auch eine galante Möglichkeit sein, um hier eine Prüfung herbeizuführen.?

Grüße!

Die galante Möglichkeit umfasst auch die Möglichkeit sich an Frau Dr. Högl zu wenden. Ebenso an seinen Wahlkreisabgeordneten des DBT, den DBwV sowie den Veteranenbund (oder wie auch immer der korrekt bezeichnet wird).

Auch wenn ich den Begriff "Angriff" in diesem Zusammenhang nicht gut finde, etwas "schnell" in Sachen Angleichung zu starten, erfordert einen Multi-Level-Angriff.

Ich finde es auch nicht okay, dass bei den Renten zwischen SGB XIV und SEG unterschieden wird, allerdings ist die materielle soziale Absicherung eines geschädigten BS und eines weiterverwendeten ehemaligen SaZ/FWDL durch die A-Besoldung, sofern in einem Dienstverhältnis verblieben, doch eine ganz erhebliche Andere, als wenn Jemand allein auf die SGB XIV-Rente und eine evtl. EMR angewiesen ist. Auch ein Ruhegehalt, gerade durch das Mindestruhegehalt, ist eine andere Hausnummer als eine volle oder teilweise EMR. Nicht umsonst sind viele EMR zugleich noch auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen.

Im Zweifelsfall wird Karlsruhe oder der EuGH entscheiden müssen, ob der gewollte Unterschied mit dem GG bzw. mit dem Europarecht vereinbar sind. Aber so etwas dauert wirklich, wirklich lange.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 04. Juli 2023, 06:21:49
Ich habe hier einige Beiträge gelöscht... wenn auf die Ebene der Diskussion z.B. über eine Abkürzung abgeglitten wird ...  ::)





Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 15. September 2023, 15:02:33
Weil es mir nun doch keine Ruhe mehr gelassen hat :-)

Ich habe mich nun nochmal weiter mit der Thematik befasst, dass das SEG um ein Jahr zeitlich versetzt zum SGB XIV in Kraft tritt und sich dabei auf den ersten Blick das Problem ergibt, dass die einkommensunabhängigen Beträge und andere finanzielle Leistungen, die an die gesetzliche Rentenanpassung gekoppelt sind, zum 1.Juli 2024 angepasst/erhöht werden, während die Beträge im SEG, das zum 1.1.2025 in Kraft tritt, erst 2025 erstmalig erhöht werden können.

Ich habe mich dazu nochmal eingelesen und über einen Kontakt ins BMVg den Sachverhalt versucht aufzuklären.

Tatsächlich ist es so, dass die Beträge für welche das Gesetz eine Anpassung um den Rentenfaktor vorsieht (SEG §13), 2025 im SEG so in Kraft treten, wie sie auch im SGB XIV zum 1.1.2025 gültig sind.

Der Gesetzgeber sieht hier also keine Benachteiligung der Soldaten vor!

In der Einleitung zum Gesetz merkt der Gesetzgeber bereits an:

Der Ausgleich für die gesundheitlichen Schädigungsfolgen ist ein an der Schwere der Gesundheitsstörung ausgerichteter festgesetzter monatlicher Betrag, der einkommensunabhängig gewährt wird. Die jeweiligen Beträge werden entsprechend der Neufestsetzung im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch deutlich erhöht.


Damit nimmt der Gesetzgeber deutlichen Bezug zu den Beträgen aus dem SGB XIV.

Im Gesetz wird das ganze dann weiter konkretisiert:

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten am 1. Januar 2025
tritt an die Stelle der einkommensunabhängigen Leistungen die Leistung des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen. Die im Entwurf vorgesehenen Zahlbeträge orientieren sich am Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Durch die Anknüpfung an die Zahlbeträge des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsteht ab 2025 ein finanzieller Mehrbedarf in Höhe von rund 123,36 Millionen Euro



Quelle: Drucksache 19/27523
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 16. September 2023, 00:01:31

… grundsätzlich teile auch ich die Rechtsaufassung von @LwPersFw und @LotseBert, welche sie in einem anderen Thread vertreten, dass mit Inkrafttreten des neuen „SEG“ zum 01.01.2025 alle bis dato rechtskräftig beschiedenen „WDB-Verfahren inkl. GdS“ Bestandsschutz erfahren.

Allerdings ist für mich unklar, ob sich dieser Bestandsschutz im Rahmen des Wahlrechtes – ob nach altem Recht oder neuen Recht – künftig Leistungen erbracht werden sollen, in Stein gemeißelt ist. Sprich, ob die Betroffenen, welche sich dafür entscheiden nach altem Recht versorgt zu werden, ihren „GdS“ quasi für dann immer behalten und so u.a. etwaige Nachuntersuchungen obsolet werden – wie es bei Erreichen des theoretischen Renteneintrittsalters (gem. „SGB“) der Fall ist? Oder in diesen Fällen analog zur heutigen Praxis weiter verfahren wird (Nachuntersuchungen, etc.) und hier dann lediglich die Leistungen aus altem Recht zu erbringen wären?

Sollte Ersteres der Fall sein, könnten sich potentielle Betroffenenkreise derer, die den „Bw-Apparat“ scheuen wie der Teufel das Weihwasser oder jene, die mittels „Großem Bundesbehandlungsschein“ ganze Familien in der „GKV“ untergebracht/ versichert haben, gut überlegen, aus mentalen und wirtschaftlichen Erwägungen besser das alte Recht vorzuziehen.

Im Übrigen warte ich unvermindert und brav auf Antwort aus dem Hause „BMVg“ – meinen Fragenkatalog betreffend. Offensichtlich herrscht dort ehr die gemütliche Gangart vor. Ketzerisch könnte ich natürlich auch Unwissenheit, infolgedessen Hilflosigkeit einhergehend mit Rechtsunsicherheit oder gar chaotische Zustände unterstellen  ;)

Schönes WE!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 16. September 2023, 10:22:24


Sollte Ersteres der Fall sein, könnten sich potentielle Betroffenenkreise derer, die den „Bw-Apparat“ scheuen wie der Teufel das Weihwasser oder jene, die mittels „Großem Bundesbehandlungsschein“ ganze Familien in der „GKV“ untergebracht/ versichert haben, gut überlegen, aus mentalen und wirtschaftlichen Erwägungen besser das alte Recht vorzuziehen.


Schönes WE!


siehe hierzu §81 Abs. 3 in Kapitel 15 Übergangsvorschriften und Fortgeltung SEG


"(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen
nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.
"


weiter im SEG :

§ 85 Wahlrecht
 
"(1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Kapitel 2 oder Kapitel 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt."


Das bedeutet die bereits gewährten Leistungen nach §81 bleiben auch nach Ausübung des Wahlrechtes ins Neue Recht erhalten!

Siehe dazu auch im SEG zu §81:

"Zu Absatz 3 
Mit der Vorschrift wird sichergestellt, dass Personen, die bis zum Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung
mit § 10 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes
Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, weiterhin umfassend
gegen das Risiko Krankheit abgesichert bleiben
. Sie erhalten Leistungen bei Krankheit in gleichem Umfang wie
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Absatz 3 Satz 3 regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen
dem Anspruch nach Absatz 3 und einer nachträglich begründeten Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
"


Und weiter im SEG:

"Der finanzielle Mehrbedarf durch die Regelungen aus dem Bestandsschutz beträgt 26,55 Millionen Euro. Der
Mehrbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus der Übernahme von sogenannten nichtschädigungsbedingten Kranken- und Pflegeversorgungskosten.
Der Mehrbedarf wird sich auf der Zeitschiene reduzieren, wenn der betroffene
Personenkreis kleiner wird."






Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB - 100 am 16. September 2023, 20:41:00
Ich habe 2014 - Die Versorgung aus einer Hand - erlebt und blicke mit Sorge auf die nächsten Änderungen und Umstellungen.

Falls noch nicht bekannt, im Anhang die PM von der Unfallversicherung Bund und Bahn zum Soldatenentschädigungsgesetz.

Ich wünsche mir, dass wir Betroffenen am Ende tatsächlich besser dastehen und unsere Nerven nicht zusätzlich strapaziert wurden.

Schönes WE
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 20. September 2023, 07:13:15
Ich habe 2014 - Die Versorgung aus einer Hand - erlebt und blicke mit Sorge auf die nächsten Änderungen und Umstellungen.

Falls noch nicht bekannt, im Anhang die PM von der Unfallversicherung Bund und Bahn zum Soldatenentschädigungsgesetz.

Ich wünsche mir, dass wir Betroffenen am Ende tatsächlich besser dastehen und unsere Nerven nicht zusätzlich strapaziert wurden.

Schönes WE

"§ 70 SEG Zuständigkeit

(1) Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung.
Diese ist Träger der Soldatenentschädigung.

(2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:

1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4,
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie
4. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2.

(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung die Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung auf einen anderen Sozialleistungsträger übertragen. "




Es wird ja zuerst darauf ankommen - wie der o.g. Absatz 2 i.V.m. mit den weiteren Ausführungen diesbezüglich im Gesetz >> in entsprechende Durchführungsbestimmungen-/verordnungen umgesetzt wird.

Und im nächsten Schritt - wie die UV B&B diese - unter Federführung des Trägers BMVg - in der Praxis umsetzt/anwendet.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 16. Oktober 2023, 02:31:59

… habe nunmehr Antwort aus dem BMVg bezüglich meines Fragenkataloges erhalten – siehe Anhang.

Dito im Anhang der Fragenkatalog.

Die Antworten fallen erwartungsgemäß ehr grundsätzlich, wenig detailliert, kaum erschöpfend und in Summe recht allgemein aus.

Da kommt wohl noch so Einiges auf die Betroffenen und deren Supporter zu!

Schöne Woche!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 18. Oktober 2023, 12:50:16
Danke für die Arbeit und Information, @Griffin !

Es war ja auch nicht mehr zu erwarten.

Denn es ist nun einmal sehr komplex --- ein altes System in ein neues zu überführen.

Für mich ist aber die wesentliche Aussage : Herr des Verfahrens bleibt das BAPersBw als Träger der SE. D.h. die UV kann kein "Eigenleben" entwickeln.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 19. Oktober 2023, 00:58:40

… gern geschehen, @Community !

Auch für mich ist die einzig beruhigende und zugleich elementar wichtigste Aussage, dass der Dienstherr/ die Bw-Administration Herr des Verfahrens ist/ bleibt.

Ob und welche Eigendynamiken die „UVB“ entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Die rechtlichen Grenzen hierfür sind aufgezeigt.

Ich hoffe sehr, dass der Dienstherr hier seiner Fürsorge- und Aufsichtspflicht nachkommt und sich nicht von der „UVB“ auf der Nase herumtanzen lässt.

Andernfalls wird es wieder an uns/ den Betroffenen sein, den eigen Interessen kraftvoll Nachdruck zu verleihen – die „UVB“ in ihre Schranken zu weisen und den Dienstherrn in die Pflicht zu nehmen!

Ein potentiell steiniger Weg steht zu vermuten.

Viele Grüße!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Fragender am 19. Oktober 2023, 11:40:28
Einige in die Runde. Wird die Grundrente ab 2025 nach neuem Soldatenversorgungsrecht gezahlt, oder muss man hier zwischen altem und neuem System wählen.
Wird es weiterhin Badekuren geben?
Das lese ich nicht wirklich raus.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 19. Oktober 2023, 12:18:46

Einige in die Runde. Wird die Grundrente ab 2025 nach neuem Soldatenversorgungsrecht gezahlt, oder muss man hier zwischen altem und neuem System wählen.



"§ 85 Wahlrecht

(1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025
unanfechtbar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Kapitel 2 oder Kapitel 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher
anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die
Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.

(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs
Monate nach der Bestandskraft einer nach § 80 Absatz 3 ergangenen Entscheidung. Soweit mehrere Entscheidungen
nach § 80 Absatz 3 zu treffen sind, ist auf die letzte Entscheidung abzustellen. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich,
bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."


Dazu aus dem Gesetzentwurf:

"Für die Berechtigten mit am 1. Januar 2025 bestandskräftig feststehenden Ansprüchen ist vorgesehen, dass sie die
bisherigen festgestellten Leistungen erhalten. Sie können jedoch ein Wahlrecht ausüben, um die Entschädigungszahlungen
nach dem neuen Recht zu erhalten. Die medizinische Versorgung, einschließlich der Leistungen bei schädigungsbedingter
Pflegebedürftigkeit, sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen aber in jedem Fall nach der Neuregelung,
da nicht zwei verschiedene Systeme nebeneinander weitergeführt werden können.

In § 85 wird das Wahlrecht geregelt, das jedem Betroffenen, der zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2025
Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz hat, die Wahl ermöglicht,
diese Leistungen weiter nach altem Recht oder sodann nach neuem Recht zu erhalten.
Für die entsprechenden Informations-, Beratungs- und Bescheidungsbedarfe fällt einmaliger Erfüllungsaufwand an.

In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz
 in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen
grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichendes vor oder die geschädigte
Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus.


Zu § 85 (Wahlrecht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 eröffnet den geschädigten Personen die Möglichkeit, anstelle der nach altem Recht bewilligten Geldleistungen,
Geldleistungen nach Kapitel 2 oder 7, zu wählen. Werden die Leistungen nach Kapitel 2 oder 7 gewählt, gelten hierfür
die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie der festgestellte Grad der Schädigungsfolgen weiter.
Ein Wahlrecht hinsichtlich einzelner Leistungen ist nicht möglich.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Frist, in der das Wahlrecht auszuüben ist. Ergänzt wird die Regelung durch eine zweite Ausübungsfrist
für die Wahlerklärung in bestimmten Fallkonstellationen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Antragsteller zunächst
ausstehende Verwaltungsentscheidungen abwarten dürfen soll und auf der sich daraus ergebenden Sachlage eine Entscheidung
treffen darf. Satz 2 stellt fest, dass die Ausübung des Wahlrechts unwiderruflich ist und regelt die Form für die Ausübung des Wahlrechts.
Die Schriftform ist einerseits auf Grund der Warnfunktion für die geschädigte Person und andererseits auf Grund der Beweisfunktion
ins Gesetz aufgenommen worden. Die Erklärung ist gegenüber der Bundeswehrverwaltung abzugeben."
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: DieEhefrau2 am 19. Oktober 2023, 12:58:57
Weil es mir nun doch keine Ruhe mehr gelassen hat :-)

Ich habe mich nun nochmal weiter mit der Thematik befasst, dass das SEG um ein Jahr zeitlich versetzt zum SGB XIV in Kraft tritt und sich dabei auf den ersten Blick das Problem ergibt, dass die einkommensunabhängigen Beträge und andere finanzielle Leistungen, die an die gesetzliche Rentenanpassung gekoppelt sind, zum 1.Juli 2024 angepasst/erhöht werden, während die Beträge im SEG, das zum 1.1.2025 in Kraft tritt, erst 2025 erstmalig erhöht werden können.

Ich habe mich dazu nochmal eingelesen und über einen Kontakt ins BMVg den Sachverhalt versucht aufzuklären.

Tatsächlich ist es so, dass die Beträge für welche das Gesetz eine Anpassung um den Rentenfaktor vorsieht (SEG §13), 2025 im SEG so in Kraft treten, wie sie auch im SGB XIV zum 1.1.2025 gültig sind.

Der Gesetzgeber sieht hier also keine Benachteiligung der Soldaten vor!

In der Einleitung zum Gesetz merkt der Gesetzgeber bereits an:

Der Ausgleich für die gesundheitlichen Schädigungsfolgen ist ein an der Schwere der Gesundheitsstörung ausgerichteter festgesetzter monatlicher Betrag, der einkommensunabhängig gewährt wird. Die jeweiligen Beträge werden entsprechend der Neufestsetzung im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch deutlich erhöht.


Damit nimmt der Gesetzgeber deutlichen Bezug zu den Beträgen aus dem SGB XIV.

Im Gesetz wird das ganze dann weiter konkretisiert:

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten am 1. Januar 2025
tritt an die Stelle der einkommensunabhängigen Leistungen die Leistung des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen. Die im Entwurf vorgesehenen Zahlbeträge orientieren sich am Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Durch die Anknüpfung an die Zahlbeträge des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsteht ab 2025 ein finanzieller Mehrbedarf in Höhe von rund 123,36 Millionen Euro



Quelle: Drucksache 19/27523



Weil mich dieses Thema jetzt auch genauer interessiert hat, habe ich mich mit dieser Problemstellung hilfesuchend an das BMVg (das hoch kompetente Team des PTBS Beauftragten) gerichtet.

Ich habe nun eine Antwort erhalten.

Das aktuelle SEG wie es verabschiedet, also so wie es zum 1.1.2015 in Kraft treten wird, deckt die Problemstellung nicht ab. In der aktuellen Fassung würde das Gesetz mit den im SEG genannten Beträgen in Kraft treten.

Dem Fachreferat im BMVg ist die diskutierte Problemstellung jedoch bekannt und es wird zu gegebener Zeit (nach der Anpassung Juli 2024) ein Ergänzungsgesetz zum SEG geben, in welchem solche Problemstellung abgeschafft werden.

Am 1.1.2025 wird das SEG dann mit den angepassten Beträgen aus dem SGB XIV in Kraft treten.

Es sollte keine Benachteiligungen von Soldaten geben.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 16. November 2023, 11:27:33
Es gibt eine Informationsseite zum neuen Soldatenversorgungsgesetz:

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/informationsseite-seg

Ein paar Informationen hatte ich noch nicht. Vielleicht ganz interessant für Betroffene.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 01. Dezember 2023, 11:07:46
Neuigkeiten von bundeswehr.de

Ab dem 4. Dezember 2023 steht für Sie eine Hotline zur Verfügung. An diese können Sie sich mit Ihren allgemeinen Fragen zum SEG wenden. Die Hotline erreichen Sie montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 11.00 Uhr unter der Nummer 0211-959-2800. Alternativ können Sie Ihre Fragen auch per E-Mail an SEG@bundeswehr.org adressieren.

Fragen zu Ihrer konkreten Versorgungssituation sowie zu laufenden Antrags,- Rechtsbehelfs,- und Klageverfahren beantworten weiterhin gerne die sachbearbeitenden Stellen. (-> unter Kontakt zu finden)
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 23. Dezember 2023, 17:46:21
Immerhin hat die Bundeswehr noch etwas zu den Änderungen zum 01.01.2024 wurden jetzt wenigstens auf Bundeswehr Internetseite gepostet. Ich dachte, dass zu den einkommensunabhängigen Leistungen mehr gehört. Läuft wohl alles stillschweigend und in der Höhe der Geldleistungen überschaubar ab.

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/wichtige-informationen

Ich wünsche allen eine frohe Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 29. Dezember 2023, 12:37:56
Immerhin hat die Bundeswehr noch etwas zu den Änderungen zum 01.01.2024 wurden jetzt wenigstens auf Bundeswehr Internetseite gepostet. Ich dachte, dass zu den einkommensunabhängigen Leistungen mehr gehört. Läuft wohl alles stillschweigend und in der Höhe der Geldleistungen überschaubar ab.

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/wichtige-informationen

Ich wünsche allen eine frohe Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.

Auf meinem Konto bestätigt...

GdS 40 > alt 233 € >>> neu 291 €

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 29. Dezember 2023, 14:07:51
Uns ist bei der Einarbeitung in die neue Soldatenentschädigung ab 2025 noch etwas relevantes aufgefallen.

Die Umsetzung ins neue SEG läuft grob folgend ab:


Bis 31.12.2023  SVG in Verbindung mit BVG

zum 1.1.2024 tritt das BVG außer und das SGB XIV zum 1.1.2024 in Kraft.

Übergangsphase für Soldaten 2024:

ab 1.1.2024 - 31.12.2024 Übergangsphase . Es gilt weiter das SVG in Verbindung mit dem BVG (in der zum 31.12.2023 gültigen Fassung)

Ab 1.1.2025 tritt das SEG in Kraft.  Wahlrecht für Altfälle (  §85 SEG)

Vor dem 1.1.2025 im "alten" Entschädigungsrecht können Betroffene, unter bestimmten Voraussetzungen Krankenbehandlung für sich und evtl. Familienangehörige erhalten. Die Krankenbehandlung von NICHT schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen entfällt im neuen Entschädigungsrecht (Ich habe dazu an anderer Stelle hier im Forum geschrieben).

Nun gilt es jedoch weiter etwas für Betroffene zu beachten:

Im aktuell Entschädigungsrecht nach SVG in Verbindung mit dem BVG gibt es den Begriff  - Das besondere berufliche Betroffensein ("bbB").
Gesetzlich geregelt in § 30 Abs. 2 BVG.

Hier wird geregelt, dass der GdS bei vorliegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit höher angesetzt wird. Das ganze wird dann in der Versorgungsmedizinverordnung zur Bewertung der Gesundheitsstörungen mit aufgegriffen.

Dieses Instrument der Erhöhung des GdS aufgrund der besonderen beruflichen Betroffenheit wird im neuen Entschädigungsrecht entfallen.

Im neuen SEG und auch im neuen SGB XIV gibt es keine gesetzliche Grundlage mehr für die Feststellung einer besonderen beruflichen Betroffenheit mit Berücksichtigung in der GdS Bewertung.

Wenn somit ein betroffener Soldat der aufgrund seiner Schädigung 2024 in den Ruhestand versetzt wird (und damit besonders beruflich betroffen ist) wird der GdS auf Grundlage des BVG in der zum 31.12.2023 gültigen Fassung nach § 30 Abs. 2 BVG erhöht.

Der damit festgestellte höhere GdS wird im Rahmen des Wahlrechts mit Bestandschutz in das neue Entschädigungsrecht nach SEG übernommen.

Wenn jetzt aber der gleiche Soldat nicht 2024 in den Ruhestand versetzt wird, sondern ab 1.1.2025 und damit unter das neue SEG fällt, wird der GdS nicht mehr aufgrund einer besonderen beruflichen Betroffenheit erhöht, weil die Rechtsgrundlage (BVG) ab dem 1.1.2025 entfällt.

Zumindest stellt sich der Sachverhalt für uns so dar. Eventuell übersehen wir an dieser stelle etwas. Aber aktuell gehen wir davon aus, dass die Erhöhung des GdS aufgrund besonderen beruflichen Betroffenseins (BVG) ab 1.1.2025 entfällt.

Berufssoldaten, die in absehbarer Zeit aufgrund anerkannter Schädigung vorzeitig, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und damit besonders beruflich betroffen sind, sollten ihre persönlichen Rahmenbedingungen ausführlich (unter Hilfe der entsprechenden zuständigen Stellen) prüfen, ob es nicht zweckmäßig sein könnte, 2024 in den Ruhestand versetzt zu werden und Leistungen nach altem Recht bewilligt zu bekommen um diese mit Bestandsschutz nach Ausübung des Wahlrechts ab.1.12025 in die neuen Ansprüche nach SEG mit zu nehmen.

Das Geschriebene stellt ausdrücklich keine Beratung dar. Jeder Betroffen und Interessierte muss sich selber Informieren und/oder von den zuständigen Stellen beraten lassen.

EDIT: 4. Zeile eine Jahreszahl korrigiert (2023 -> 2024)
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 29. Dezember 2023, 16:25:13
Ohne Bescheid keine Erhöhung. Bin es leider gewohnt, dass ich vom BAPersBw einen Monat später die Erhöhung für Januar und Februar erhalte. War beim Kinderzuschlag letztes Jahr genauso. Ich träume noch davon, dass es mit dem SEG 2025 besser wird. Die Hotline der BW gibt nur vage Informationen raus. Für eine Vielzahl der Themen wird es gesonderte Schreiben geben. Ein Ansprechpartner bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird einem zugeteilt und kennt zu diesem Themenbereich die entsprechenden Antworten. Im Dezember 2024 gibt es dann die Übersicht / Vergleich der Bezüge als Entscheidungshilfe bei der späteren Wahl der "Versorgungssysteme". Schade, dass es nicht einfach im Ganzen besser für die Betroffenen wird, so dass eine Wahl / ein Vergleich gar nicht zur Debatte steht.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 31. Dezember 2023, 12:03:04

Ohne Bescheid keine Erhöhung.


Immerhin hat die Bundeswehr noch etwas zu den Änderungen zum 01.01.2024 wurden jetzt wenigstens auf Bundeswehr Internetseite gepostet. Ich dachte, dass zu den einkommensunabhängigen Leistungen mehr gehört. Läuft wohl alles stillschweigend und in der Höhe der Geldleistungen überschaubar ab.

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/wichtige-informationen

Ich wünsche allen eine frohe Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.

Auf meinem Konto bestätigt...

GdS 40 > alt 233 € >>> neu 291 €



Ich bezog mich auf die Grundrente.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 31. Dezember 2023, 14:43:00
Ich hatte mich auf meine Erhöhung bezogen. Habe mich wohl missverständlich ausgedrückt. Durch einkommensabhängige Leisungen, die ich beziehe, hätte ich einen Bescheid benötigt. Ohne Bescheid gab es nun keine Erhöhung für mich. Bin es leider gewohnt, dass ich vom BAPersBw einen Monat später die Erhöhung für Januar und Februar erhalte. War beim Kinderzuschlag letztes Jahr genauso.

Ich wünsche allen eine guten Rutsch ins Neue Jahr.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Michael 1199 am 19. Januar 2024, 19:01:02
Ab 01.01.2025 soll ja nun die Unfallversicherung Bund und Bahn die medizinische
Versorgungsleistungen nach dem neuen Soldatenentschädigungsgesetz übernehmen.
Bisher war es ja so, dass man von der zugeordneten Gesetzlichen Krankenkasse einen roten Behandlungsschein für die Behandlung der Schädigungsfolgen erhielt. Diesen gab man beim Arzt ab und die medizinische Versorgung erfolgte.

Nun frage ich mich, ich konnte bisher nichts im www finden, wie der Ablauf nun bei der UVB erfolgt. Ohne Kostenzusage, Behandlungsschein, Chipkarte o.ä erfolgt keine Behandlung. Gemäß Anschreiben BAPersBw, steht die UVB ab 01.01.25 für alle Fragen zur Verfügung. Aus meiner Sicht etwas spät, wenn man sich in laufender Behandlung befindet, welche im ersten Quartal 2025 eine Kostenzusage benötigt. Aber vielleicht ist ja alles ganz einfach und es kenn jemand hier weiterhelfen. Bei der Hotline BAPers konnte man  zu den angegebenen Zeiten  niemanden erreichen.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 20. Januar 2024, 07:16:54
Ab 01.01.2025 soll ja nun die Unfallversicherung Bund und Bahn die medizinische
Versorgungsleistungen nach dem neuen Soldatenentschädigungsgesetz übernehmen.
Bisher war es ja so, dass man von der zugeordneten Gesetzlichen Krankenkasse einen roten Behandlungsschein für die Behandlung der Schädigungsfolgen erhielt. Diesen gab man beim Arzt ab und die medizinische Versorgung erfolgte.

Nun frage ich mich, ich konnte bisher nichts im www finden, wie der Ablauf nun bei der UVB erfolgt. Ohne Kostenzusage, Behandlungsschein, Chipkarte o.ä erfolgt keine Behandlung. Gemäß Anschreiben BAPersBw, steht die UVB ab 01.01.25 für alle Fragen zur Verfügung. Aus meiner Sicht etwas spät, wenn man sich in laufender Behandlung befindet, welche im ersten Quartal 2025 eine Kostenzusage benötigt. Aber vielleicht ist ja alles ganz einfach und es kenn jemand hier weiterhelfen. Bei der Hotline BAPers konnte man  zu den angegebenen Zeiten  niemanden erreichen.

Aus den FAQ zum SEG

"Ab dem 1. Januar 2025 erbringt die Unfallversicherung Bund und Bahn im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die nachwehrdienstliche medizinische Versorgung von anerkannten Schädigungsfolgen.

Im Jahr 2024 bewilligte oder begonnene medizinische Behandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen führen Sie im bewilligten Umfang fort."

"Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nichts unternehmen. Falls wir Informationen von Ihnen benötigen, melden wir uns bei Ihnen. Über Änderungen informieren wir Sie rechtzeitig."

"Zum Ende des Jahres 2024 erhalten Sie ein Schreiben mit allen benötigten Informationen sowie ein Angebot zur individuellen Beratung bezüglich Ihrer genauen Versorgungssituation ab dem 1. Januar 2025."

Meine Empfehlung... einfach abwarten...

Oder weiter die Kontaktaufnahme versuchen.
Neben anrufen kann man ja auch eine Email schicken...

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Michael 1199 am 20. Januar 2024, 10:28:25
Ab 01.01.2025 soll ja nun die Unfallversicherung Bund und Bahn die medizinische
Versorgungsleistungen nach dem neuen Soldatenentschädigungsgesetz übernehmen.
Bisher war es ja so, dass man von der zugeordneten Gesetzlichen Krankenkasse einen roten Behandlungsschein für die Behandlung der Schädigungsfolgen erhielt. Diesen gab man beim Arzt ab und die medizinische Versorgung erfolgte.

Nun frage ich mich, ich konnte bisher nichts im www finden, wie der Ablauf nun bei der UVB erfolgt. Ohne Kostenzusage, Behandlungsschein, Chipkarte o.ä erfolgt keine Behandlung. Gemäß Anschreiben BAPersBw, steht die UVB ab 01.01.25 für alle Fragen zur Verfügung. Aus meiner Sicht etwas spät, wenn man sich in laufender Behandlung befindet, welche im ersten Quartal 2025 eine Kostenzusage benötigt. Aber vielleicht ist ja alles ganz einfach und es kenn jemand hier weiterhelfen. Bei der Hotline BAPers konnte man  zu den angegebenen Zeiten  niemanden erreichen.

Aus den FAQ zum SEG

"Ab dem 1. Januar 2025 erbringt die Unfallversicherung Bund und Bahn im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die nachwehrdienstliche medizinische Versorgung von anerkannten Schädigungsfolgen.

Im Jahr 2024 bewilligte oder begonnene medizinische Behandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen führen Sie im bewilligten Umfang fort."

"Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nichts unternehmen. Falls wir Informationen von Ihnen benötigen, melden wir uns bei Ihnen. Über Änderungen informieren wir Sie rechtzeitig."

"Zum Ende des Jahres 2024 erhalten Sie ein Schreiben mit allen benötigten Informationen sowie ein Angebot zur individuellen Beratung bezüglich Ihrer genauen Versorgungssituation ab dem 1. Januar 2025."

Meine Empfehlung... einfach abwarten...

Oder weiter die Kontaktaufnahme versuchen.
Neben anrufen kann man ja auch eine Email schicken...
Das ist mir doch alles klar. Nur wie das Ganze umgesetzt werden soll, wird bisher nicht erklärt. Und da liegt doch der Hase im Pfeffer. Der behandelnde Arzt bzw. Therapeut benötigt doch eine Abrechnungsgrundlage. Ja, es ist fast noch ein Jahr Zeit. Aber es beschäftigt trotzdem. Vermutlich steht es auch fest wie das Ganze ablaufen soll, daher wäre es doch ein Leichtes gewesen im Schreiben diesen Ablauf zu skizzieren. Beim BVG ging es doch auch. Krankenkasse - roter Behandlungsschein - Behandlungsgrundlage.
Was will ich sagen, im Schreiben und auf der Infoseite steht für mich nichts Neues. Aber das wesentliche fehlt, und hier geht es um grundsätzliches und nicht den Einzelfall.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 20. Januar 2024, 11:55:49
Das gestrige Informationsschreiben vom BAPersBw war die erste Information, die ich persönlich erhalten habe. Die bisherigen Informationen habe ich mir durch Zufall aus diesem Forum oder von der Bundeswehr Internetseite - Soziale Entschädigung zusammen gesucht.

Auf meinen Bescheid für die 25% wegen der Übergangsregelung (01.01.2024) warte ich immer noch.

Die Hotline wegen SEG2025 meinte zum Thema Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), dass mir zum gegebenen Zeitpunkt ein Ansprechpartner beim UVB mitgeteilt wird,  der mir die notwendigen Informationen mitteilen kann. Somit hatte die Hotline vor ca. 4 Wochen keine Ahnung. Bei vielen Themen leider nicht. Es wurde auf zukünftige Informationsscjreiben verwiesen. Das gestrige Schreiben war copy & paste von der Internetseite.

Die Umstellung 2014/15 auf die Versorgung aus einer Hand war eine Katastrophe und ich empfinde die Informationspolitik hinsichtlich des SEG 2025 und der Übergangsregelung 2024 auch schon als sehr holprig.

Meine Sachbearbeiter tappen auch im Halbwissen und verweisen auf die Hotline. Durch meine Situation liegt bei mir eh ein enormer Vertrauensverlust bei der Bundeswehr vor und derzeit habe ich nicht das Gefühl, dass sich etwas verbessern könnte. Später hat man bestimmt die Rennerei zwischen BAPersBw, BUV und Krankenkasse. Na gut, die Zukunft wird es zeigen. Das Geschriebene bezieht sich auch auf mein Erlebtes und meine Wahrnehmung.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 21. Januar 2024, 20:46:33
Ab 01.01.2025 soll ja nun die Unfallversicherung Bund und Bahn die medizinische
Versorgungsleistungen nach dem neuen Soldatenentschädigungsgesetz übernehmen.
Bisher war es ja so, dass man von der zugeordneten Gesetzlichen Krankenkasse einen roten Behandlungsschein für die Behandlung der Schädigungsfolgen erhielt. Diesen gab man beim Arzt ab und die medizinische Versorgung erfolgte.

Nun frage ich mich, ich konnte bisher nichts im www finden, wie der Ablauf nun bei der UVB erfolgt. Ohne Kostenzusage, Behandlungsschein, Chipkarte o.ä erfolgt keine Behandlung. Gemäß Anschreiben BAPersBw, steht die UVB ab 01.01.25 für alle Fragen zur Verfügung. Aus meiner Sicht etwas spät, wenn man sich in laufender Behandlung befindet, welche im ersten Quartal 2025 eine Kostenzusage benötigt. Aber vielleicht ist ja alles ganz einfach und es kenn jemand hier weiterhelfen. Bei der Hotline BAPers konnte man  zu den angegebenen Zeiten  niemanden erreichen.

Aus den FAQ zum SEG

"Ab dem 1. Januar 2025 erbringt die Unfallversicherung Bund und Bahn im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die nachwehrdienstliche medizinische Versorgung von anerkannten Schädigungsfolgen.

Im Jahr 2024 bewilligte oder begonnene medizinische Behandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen führen Sie im bewilligten Umfang fort."

"Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nichts unternehmen. Falls wir Informationen von Ihnen benötigen, melden wir uns bei Ihnen. Über Änderungen informieren wir Sie rechtzeitig."

"Zum Ende des Jahres 2024 erhalten Sie ein Schreiben mit allen benötigten Informationen sowie ein Angebot zur individuellen Beratung bezüglich Ihrer genauen Versorgungssituation ab dem 1. Januar 2025."

Meine Empfehlung... einfach abwarten...

Oder weiter die Kontaktaufnahme versuchen.
Neben anrufen kann man ja auch eine Email schicken...
Das ist mir doch alles klar. Nur wie das Ganze umgesetzt werden soll, wird bisher nicht erklärt. Und da liegt doch der Hase im Pfeffer. Der behandelnde Arzt bzw. Therapeut benötigt doch eine Abrechnungsgrundlage. Ja, es ist fast noch ein Jahr Zeit. Aber es beschäftigt trotzdem. Vermutlich steht es auch fest wie das Ganze ablaufen soll, daher wäre es doch ein Leichtes gewesen im Schreiben diesen Ablauf zu skizzieren. Beim BVG ging es doch auch. Krankenkasse - roter Behandlungsschein - Behandlungsgrundlage.
Was will ich sagen, im Schreiben und auf der Infoseite steht für mich nichts Neues. Aber das wesentliche fehlt, und hier geht es um grundsätzliches und nicht den Einzelfall.

Sie sprechen davon das eine Kostenzusage im I. Quartal 2025 erfolgen soll...
Wenn Sie im Laufe des Jahres 2024 über die entsprechenden Verfahren informiert werden... sollte dies doch genügen.

Denn Sie haben einen gesetzlichen Anspruch gegen die Bundeswehr als Träger auch ab dem 01.01.2025.
Die UV ist nur der Leistungserbringer.

Sicherlich wäre es positiv wenn jetzt schon jede Einzelheit geklärt und bekannt wäre... ist es aber nun einmal nicht.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 06. Februar 2024, 07:46:48
Kurze Rückmeldung:
Genau wie 20 weitere Kameraden warte ich noch auf Bescheid und die Erhöhung zum 01.01.2024.  :-X

Für die Hotline war ich der erste Anrufer dem die Zahlungen noch fehlen.

Die Fortbildungen/Einarbeitungen ins SEG 2025 laufen von April bis Juli. Vorher brauch man nirgends nachfragen. Nur Halbwissen und Spekulationen. Wenigstens sind alle freundlich und verständnisvoll.  ;) Kenn ich auch anders.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: MichaelPauly am 06. Februar 2024, 09:36:05
Ich (ehemaliger Zeitsoldat mit Dienstunfall) habe einen Grad der Schädigung von 50 und werde zusammen mit meiner Gattin bisher durch die AOK (fast vollständig - außer ein paar wenige Ausnahmen, für die das BAPersBw zuständig ist) versorgt.
Bisher hatte ich durch die Informationen es so verstanden, dass diese komplette Versorgung ab dem 01.01.2025 durch die UVB übernommen werden soll, daher hatte ich einen Fragenkatalog per Mail gestellt, um bestimmte Dinge im Vorfeld abzuklären.
Hier wollte ich auch wissen ob die so toll propagierte "bessere Versorgung" ab kommendem Jahr nur administrativer Art ist oder auch die Versorgung an sich betrifft - z.B. bessere Behandlung.
Nun bekam ich aber gestern eine Mail mit dem Hinweis, dass ab dem kommenden Jahr für meine Gattin alles so bleibt, wie bisher und für mich selber es nur eine Änderung gibt in der Art, dass zukünftig bei jedem Arztbesuch usw. unterschieden werden muss, ob die Behandlung für Schädigungsfolgen oder Nichtschädigungsfolgen gilt - entsprechend wäre dann die Abrechnung zu sehen, grundsätzlich würden aber die Behandlungen und Versorgungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.
Wer hat sich diesen Unsinn ausgedacht?
Wo ist da die Verbesserung der Versorgung, wenn zukünftig alles noch komplizierter wird?
Bevor ich meinen Grad der Schädigung von 50 hatte, stand ich schon einmal in dieser Situation, dass man jedesmal mit den Ärzten überlegen musste Schädigungsfolge oder nicht und oft genug hat es hierdurch Probleme und Ärger gegeben - ich habe die große begründete Befürchtung, dass dieses Chaos ab 2025 wieder aufkommt - wo ist da die Verbesserung?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 06. Februar 2024, 13:06:27

...wo ist da die Verbesserung?



Ihnen als Geschädigten steht dann für die Behandlung der Schädigungsfolgen nicht mehr das Leistungslevel der gesetzlichen KV zu ...

... sondern das Level der gesetzlichen Unfallversicherung nach den Grundsätzen des SGB VII.

"Die Unfallversicherung Bund und Bahn erbringt im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die medizinische und orthopädische
Versorgung auf dem Leistungsniveau der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.
Das bedeutet eine deutliche Verbesserung des Leistungsniveaus, da Leistungen mit allen geeigneten Mitteln eingesetzt werden.
Somit erreichen wir eine an den Bedürfnissen der Betroffenen orientierte zielgerichtete Versorgung."


Quelle: bundeswehr.de



§81 SEG

Leistungen der Heil-und Krankenbehandlung

+ Ab 01.01.2025 Medizinische Versorgung anerkannter Schädigungsfolgen durch die UVB
+ Gewährte Heilbehandlung der Nicht-Schädigungsfolgen wird als Leistung SGB V durch die GKV weiterhin kostenfrei erbracht.
+ Krankenbehandlung Familienangehöriger / Hinterbliebene wird als Leistung SGB V weiterhin kostenfrei erbracht.


Wie immer wird es auf den Einzelfall ankommen, ob und in welchem Maß Verbesserungen zum alten System eintreten werden.

JEDEM recht machen konnte man es nicht im alten System --- und wird es auch nicht im neuen können...

Und ... man sollte nicht immer nur das vermeintlich Negative sehen ... 1 Jahr bevor das Ganze überhaupt ans Laufen gekommen ist...  ;)

So erhalten Sie ja z.B. ab 01.01.2025 eine steuerfreie Grundrente von 800 € vs. 311 € + 25% aktuell ...


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: MichaelPauly am 07. Februar 2024, 14:00:37
1. "Leistungsniveau der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch" = was bedeutet das konkret?
2. Sie können sich das Hickhack bei den Ärzten nicht vorstellen - gleiches hatte ich als ich noch nur GdS von 30 hatte und jedesmal abgewogen werden musste, in welche Fallgruppe der Arzt mich packt - 2 wichtige Ärzte habe ich auf diesem Wege verloren, weil die einfach die Behandlung eingestellt haben, da sie nicht in der Lage waren, das zu klären.
3. lieber nun klären und abwägen und evtl. noch im Abstimmungsbereich zwischen BAPersBw und UVB eingreifen können
4. ja evtl. ist mal Exot aber Ihre Anmerkung, dass man es nicht JEDEM recht machen kann empfinde ich als betroffene und psychisch angeschlagene Person eine volle Klatsche ins Gesicht, so nach dem Motto "was regst Du dich denn auf"! - ich hoffe für Sie, dass Sie nie in eine Lage wie ich seit über 30 Jahren kommen werden - ehrlich!
5. was bringt die Erhöhung, wenn sie beim Berufsschadensausgleich verrechnet wird und dann, was noch an Erhöhung übrig bleibt bei der aktuellen Pensionsberechnung auch fast wieder ganz flöten geht - auch hier wieder - danke für die volle Klatsche.

Denken Sie eigentlich auch einmal darüber nach, was Sie schreiben? Das ist mir nun nach Überlesen von diesem und auch einigen anderen Threads aufgefallen.
Welche Stellung im Rahmen dieses Forums haben Sie eigentlich?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: F_K am 07. Februar 2024, 14:05:49
Anmerkung:

Dies ist ein privates Forum, LwPersFw ist hier Moderator und ist für seine sachlichen, fundierten Beiträge bekannt.

Afaik hat LwPersFw ebenfalls eine Einsatzschädigung erlitten - setzt sich auch deswegen für diese Personengruppe ein, gerade ihm nun mangelndes Verständnis vorzuwerfen, hat schon eine gewisse Qualität ...
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 07. Februar 2024, 15:32:47

Denken Sie eigentlich auch einmal darüber nach, was Sie schreiben? Das ist mir nun nach Überlesen von diesem und auch einigen anderen Threads aufgefallen.


Ich habe für jeden Verständnis der Probleme und Sorgen im Dschungel der Bürokratie hat --- egal in welchem Bereich unseres Staates.

Ich habe es aber nicht nötig mich persönlich angreifen zu lassen ... weil Sie damit nicht klar kommen.

Ich und die anderen Admin/Mods investieren unsere Freizeit um -- zusammen mit hilfreichen Beiträgen der User -- uns allen ggf. helfen zu können.

Was nicht hilft ist seinen persönlichen Frust - so berechtigt er sein mag - hier abzuladen.

Sie fragen z.B.


1. "Leistungsniveau der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch" = was bedeutet das konkret?



Soll ich jetzt meine Freizeit dafür opfern das herauszufinden ?
Wie wäre wenn Sie sich selbst erst einmal damit beschäftigen ?

Und wie hier zu lesen:

Kurze Rückmeldung:

Die Fortbildungen/Einarbeitungen ins SEG 2025 laufen von April bis Juli. Vorher brauch man nirgends nachfragen.
Nur Halbwissen und Spekulationen. Wenigstens sind alle freundlich und verständnisvoll.  ;) Kenn ich auch anders.


... sind die Bearbeiter selbst erst in der Einarbeitung in die neue Gesetzeslage ...

Also ist es nicht jetzt schon zu erwarten das man jedes Detail genau erläutern kann...


Und damit lasse ich es bewenden.
Aber ich sage Ihnen auch --- wenn Sie sich weiter nun "auskotzen" wollen -- das werde ich nicht zulassen und diese Beiträge löschen.

Wenn Sie konstruktiv mitarbeiten möchten, indem Sie z.B. selbst nützliche Informationen für alle zusammentragen --- sehr gern.

Wenn Ihnen dies nicht gefällt --- suchen Sie sich einen anderen Platz.

Ich bin wie von F_K  genannt selbst Behinderter -- und habe es deshalb nicht nötig Ihr "Frustableiter" zu sein.



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Supermann59 am 19. März 2024, 18:52:58
Heutige Bekanntgabe Rentenerhöhung ab 01.07.2024 + 4,57 %
Frage : Trifft diese Erhöhung für Die Übergangszeit im Jahr 2024 zum neuen SEG 2025 auch zu ?
Oder gibt es keine prozentuale Erhöhung , aufgrund der + 25 % Prozentuale Erhöhung ab. 01.01.2024
 Wie ist eure Meinung ?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 19. März 2024, 19:29:43
Ich weiß von meinem Sachbearbeiter, dass die Rentenerhöhung, wie gewohnt, stattfindet.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 19. März 2024, 19:48:53
Heutige Bekanntgabe Rentenerhöhung ab 01.07.2024 + 4,57 %
Frage : Trifft diese Erhöhung für Die Übergangszeit im Jahr 2024 zum neuen SEG 2025 auch zu ?
Oder gibt es keine prozentuale Erhöhung , aufgrund der + 25 % Prozentuale Erhöhung ab. 01.01.2024
 Wie ist eure Meinung ?


"§ 108 SVG

Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

(1) Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen, sind das Bundesversorgungsgesetz und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit das Soldatenversorgungsgesetz auf die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung verweist, werden die Beträge der folgenden Geldleistungen um 25 Prozent erhöht geleistet:

1.
die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
3.
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
4.
die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie
5.
der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.


Die Anpassung nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2024 auf den erhöhten Betrag durchgeführt.

Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden...."

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 23. März 2024, 10:00:58
19. März 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in den alten und neuen Ländern zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.


https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/renten-steigen-im-juli.html


Zum 1. Juli 2024 werden dann auch die einkommensunabhängigen Leistungen im Entschädigungsrecht erhöht.

So werden die Leistungen im Sozialen Entschädigungsrecht SGB XIV in 2024 um 4,57% erhöht.

Ich hoffe wirklich, das BMVg bekommt es auf die Reihe bis 1.1.2025 die einkommensunabhängigen Leistungen des SEG in der Höhe an das Niveau des SGB XIV anzupassen.

Wenn ab 1.1.2025 die Betroffenen nach dem neuen SEG niedrigere Leistungen als betroffene im SGB XIV erhalten, weil die Leistungen im SEG wie aktuell geplant ohne 2024 Erhöhung in Kraft treten, werden Soldaten massiv benachteiligt!










Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 24. März 2024, 09:03:48
19. März 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in den alten und neuen Ländern zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.


https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/renten-steigen-im-juli.html


Zum 1. Juli 2024 werden dann auch die einkommensunabhängigen Leistungen im Entschädigungsrecht erhöht.

So werden die Leistungen im Sozialen Entschädigungsrecht SGB XIV in 2024 um 4,57% erhöht.

Ich hoffe wirklich, das BMVg bekommt es auf die Reihe bis 1.1.2025 die einkommensunabhängigen Leistungen des SEG in der Höhe an das Niveau des SGB XIV anzupassen.

Wenn ab 1.1.2025 die Betroffenen nach dem neuen SEG niedrigere Leistungen als betroffene im SGB XIV erhalten, weil die Leistungen im SEG wie aktuell geplant ohne 2024 Erhöhung in Kraft treten, werden Soldaten massiv benachteiligt!


Hallo @LotseBert

Du hattest hier die vermeintliche Lösung des Problems gepostet...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg744590.html#msg744590

Die Frage ist ja nun ... setzt der Gesetzgeber es wirklich so um...   ;)