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Zusammenfassung

Autor: Andi8111
« am: 14. Januar 2018, 14:09:31 »

Ein ziemlich alter Hut. Dem Anwalt der der Klägerin geraten hat, dagegen vorzugehen, muss man überzogene Gewinnvorstellungen unterstellen. So wird die Ablösesumme schon immer berechnet. Und auch der Betrag ist in etwa immer derselbe, wenn die ehemaligen Kameraden direkt nach der Approbationserteilung KDV beantragen.

Welche moralische Schuld dahintersteckt und/oder Vorsatz ist nicht eruierbar, mithin nicht nachweisbar, somit nicht einklagbar.

Ich kenne einen einzigen Fall, in dem ein ehemaliger StArzt nach dem Abschluss des ganzen Verfahrens einem früheren Kameraden aus einem BWK "diesen Tipp" offenbart hat. Dem wurde dann in einem separaten Verfahren versucht, den Vorsatz nachzuweisen. Hat nicht geklappt; bzw. ist vor dem OLG gescheitert.

Textstellen kann ich evtl morgen beibringen, WENN S6 sich dazu entschlossen hat, endlich zu arbeiten und mein Internetzugang funktioniert... (Intra.... auch...)
Autor: FoxtrotUniform
« am: 13. Januar 2018, 19:51:52 »

Beim Verdienst eines Arztes spielen 120.000 Euro über 30 Jahre keine Rolle, dann ist es halt ein Porsche weniger ...

 ::) ja genau. Die wahren Probleme der Ärzteschaft werden wieder vollkommen unter den Tisch gekehrt, oder weiß hier jemand wie man unkompliziert an die Genehmigung des Ausbaus meiner Garage kommt? Dieses Autotetris wenn ich mal den Porsche zwischen den Ferraris und dem Rolls hervorholen möchte bringt mein Dienstpersonal regelmäßig zum Verzweifeln.
Naja, unrecht hat er nicht. Das sind rund 330 Euro pro Monat. Wenn ich mal die Einkommensentwicklung meiner Ehefrau (ebenfalls Ärztin, aber zivil studiert / approbiert) alleine über die letzten 17 Jahre betrachte, hätte sie ein gigantisches Plus mit dieser Form des Betrugs gemacht.
Autor: BSG1966
« am: 13. Januar 2018, 13:10:42 »

Beim Verdienst eines Arztes spielen 120.000 Euro über 30 Jahre keine Rolle, dann ist es halt ein Porsche weniger ...

 ::) ja genau. Die wahren Probleme der Ärzteschaft werden wieder vollkommen unter den Tisch gekehrt, oder weiß hier jemand wie man unkompliziert an die Genehmigung des Ausbaus meiner Garage kommt? Dieses Autotetris wenn ich mal den Porsche zwischen den Ferraris und dem Rolls hervorholen möchte bringt mein Dienstpersonal regelmäßig zum Verzweifeln.
Autor: Andi
« am: 12. Januar 2018, 19:28:05 »

Lieber Migu, es steht doch im Gesetz, was zu fordern ist.

Das Gericht hat eine Begründung für die Forderung angegeben, die nicht darauf abstellt.

Das einzige, was offensichtlich ist ist, dass du immer noch nicht das im Artikel verlinkte Urteil gelesen hast

Hättest du das, dann hättest du dort selbstverständlich auch gelesen auf Basis welchem höchstrichterlichen Urteils die Reduzierung der Rückzahlung von Ausbildungskosten vorzunehmen ist. Den diesem Urteil entsprechenden Grundsatz hat Ulli schon erwähnt.

Ansonsten finde ich es befremdlich mit welcher absolut menschenverachtenden Naivität und Unwissenheit hier gefordert wird das Recht auf Gewissensentscheidungen und Verweigerung zu streichen
Ich vermute als nächstes kann man dann auch gleich wieder auf den "Führer" vereidigen und nicht mehr auf unsere Rechtsordnung..

Gruß Andi
Autor: F_K
« am: 12. Januar 2018, 17:43:53 »

Lieber Migu, es steht doch im Gesetz, was zu fordern ist.

Das Gericht hat eine Begründung für die Forderung angegeben, die nicht darauf abstellt.

So ungewöhnlich ist das nicht, das Urteile unterer Gerichte wegen Rechtsfehlern kassiert werden - wenn denn die nächste Instanz bemüht wird ...
Autor: miguhamburg1
« am: 12. Januar 2018, 17:25:50 »

F_K, Sie mögen wirklich etwas engstirnig sein, aber nun sind Sie wohl übergeschnappt: Wie kommen Sie auf das krude Brett, sowohl die Bw, noch das Gericht hielten sich ans Gesetz?

Hier wurden doch die Rechtsgrundlagen, als auch die Rechtsprechung detailliert beschrieben. Ihre Ignoranz ist schon bemerkenswert.
Autor: F_K
« am: 12. Januar 2018, 16:57:48 »

@ Ulli:

Schon verstanden - die BW hält sich nicht ans Gesetz und das Gericht begründet auch falsch ..

Beim Verdienst eines Arztes spielen 120.000 Euro über 30 Jahre keine Rolle, dann ist es halt ein Porsche weniger ...
Autor: ulli76
« am: 12. Januar 2018, 16:41:16 »

@F_K: Wenn ich den Artikel richtig verstanden habe, hat schon die Bundeswehr selbst die verhältnismäßi geringe Rückzahlung festgesetzt. In dem Verfahren ging es wohl nur drum, dass sie am liebsten gar nicht, oder zumindest weniger zahlen wollte.

Es gibt auch den Grundsatz, dass keiner aus finanziellen Erwägungen davon abgehalten soll einen ernst gemeinten KDV-Antrag zu stellen. Und da haben wir das Problem- man kann halt schlecht in den Kopf reinschauen und objektiv das Gewissen feststellen.

Aber ja- es hat schon a Gschmäckle, wann der ein oder andere Arzt sein Gewissen entdeckt. Zumal irgendwelche Kriegshandlungen zu dem Zeitpunkt gar nicht zur Debatte stehen. Die Begründung ist dann, dass man das ganze System nicht (mehr) unterstützen will, auch nicht in einer kurativen Funktion die nichts mit unmittelbaren Kriegshandlungen zu tun hat.

DU wäre was die unmittelbaren finanziellen Folgen angeht besser. ABER: Das kann massive Probleme mit Versicherungen und auch Einstellungen im ÖD/Verbeamtung verursachen.
Autor: Pericranium
« am: 12. Januar 2018, 16:33:44 »

Darum sage ich ja Ketzerei mit dem Grundgesetz ;D
Wobei man ja dann auch wieder eine DU feststellen lassen könnte wenn das Gewissen so stark belastet ist aber naja was weiß ich schon  :D

Soweit ich weiß, muss man aber bei DU keine Ausbildungskosten zurückzahlen und das wäre dann für die betreffenden Drückeberger ja noch besser.
Autor: KillBurn93
« am: 12. Januar 2018, 15:12:07 »

Darum sage ich ja Ketzerei mit dem Grundgesetz ;D
Wobei man ja dann auch wieder eine DU feststellen lassen könnte wenn das Gewissen so stark belastet ist aber naja was weiß ich schon  :D
Autor: StOPfr
« am: 12. Januar 2018, 14:55:18 »

@KillBurn93
Klingt als Ansatz interessant. Trotzdem kann eine ursprüngliche, überzeugte Bejahung von Auftrag und Zielsetzung der Bundeswehr später mit dem Gewissen kollidieren. Das ist unabhängig davon, ob man einer Pflicht nachkam oder freiwillig eine Entscheidung getroffen hat, die sich nachträglich als "nicht mit dem Gewissen vereinbar" herausstellte.
Da eine Verweigerung eine Gewissensentscheidung ist, kann man diese nicht einfach aussetzen. Der Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber dürfte sehr gering sein.   
Autor: F_K
« am: 12. Januar 2018, 14:52:43 »

Meine Sichtweise nochmal (auch wenn Andi dann wieder meint, ich könne weder Lesen noch Verstehen):

Zitat
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
...

muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier  das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

Die zurückzuzahlenden Kosten für einen SanOA sind also GESETZLICH geregelt, ich verstehe nicht, wie sich da ein Gericht drüber hinwegsetzen kann.

Eine besondere Härte kann man nur dann erkennen, wenn die Rückzahlungsforderung geeignet wäre, den KDVler "zu ruinieren".

Da hier ein Rückzahlungszeitraum bis zur Rente bei Stundung / Ratenzahlung in Betracht kommt, reden wir von mehr als 30 Jahren - da kann ein ARZT "locker" sein Ausbildungsgeld zurückzahlen.

Wie so oft: Man muss nur die bestehenden Gesetze anwenden und DURCHSETZEN, dann hätte man viele Probleme nicht.
Autor: KillBurn93
« am: 12. Januar 2018, 14:43:20 »

Ich betreibe Mal so ein wenig Ketzerei mit dem Grundgesetz aber wenn man das Recht auf die Verweigerung aussetzen würde hätte man das Problem auch nicht mehr...
Aktuell wird ja niemand mehr "gezwungen" zur Bundeswehr zu gehen seit die Wehrpflicht ausgesetzt ist, sind ja alle freiwillig da.
 
Autor: 200/3
« am: 12. Januar 2018, 14:15:17 »

Ok, dachte ich mir schon fast so. Sonst wäre da sicher schonmal früher jemand drauf gekommen...
Autor: ulli76
« am: 12. Januar 2018, 13:55:44 »

Nein, die Möglichkeit besteht nicht. Es sind ganz normale Studienplätze und es gibt keinen Bundeswehrmedizinabschluss.
Das würde man nicht durch bekommen.

Eine Möglichkeit wäre evtl. zumindest bei Ausscheiden während des Studiums den Studienplatz zurückzunehmen- aber auch das ist schwierig, da es ein ziviler Studienplatz ist, der von der Bundeswehr nur verteilt wird.

Höhere finanzielle Hürden und ggf. die Verpflichtung die Restdienstzeit in einem Bereich abzudienen, der mit dem Gewissen vereinbar ist, wäre evtl. eine Option. Aber dann versuchen sie es eben über DU-Verfahren.
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