Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor MichaelPauly
 - 13. März 2025, 11:23:05
Kann man einen zugewiesenen Fallmanager wegen Unfähigkeit wechseln und wie würde das gehen?
Ich habe gerade erst einmal eine solche Bitte an die Mailadresse BAPersBwVII2.4.2FallMgmt@bundeswehr.org gesandt.
Ich berichte weiter.
Das ist doch alles nicht normal!
Autor DieEhefrau2
 - 12. März 2025, 15:21:38
Zitat von: DieEhefrau2 am 09. März 2025, 12:52:46§13 Abs.1 SEG

"(1) Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden."


Rentensanpassung 2025

Renten steigen zum 1. Juli
Zum 1. Juli 2025 steigen die Renten in Deutschland um 3,74 Prozent – damit erhöht sich die Rente auch in diesem Jahr.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/rentenanpassung-2025-2337000






Noch als zusätzliche Anmerkung. Die Erhöhung betrifft neben den Leistungen nach § 11 Abs.1 SEG auch die Leistungen bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit nach §17 Abs.1.

Siehe dazu §17 Abs.2 SEG



Autor DieEhefrau2
 - 09. März 2025, 12:52:46
§13 Abs.1 SEG

"(1) Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden."


Rentensanpassung 2025

Renten steigen zum 1. Juli
Zum 1. Juli 2025 steigen die Renten in Deutschland um 3,74 Prozent – damit erhöht sich die Rente auch in diesem Jahr.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/rentenanpassung-2025-2337000


Autor LwPersFw
 - 05. März 2025, 07:08:44
Zitat von: FraNic am 04. März 2025, 20:57:25@MichaelPauly:

ich habe Aufgrund einer annerkannten Wehrdienstbeschädigung 50% und deswegen eine Grundrente mit Ehegattenzuschlag.
Nun habe ich jetzt erst einen neuen Bescheid bekommen weil die Baper gepennt hat und dort steht drin das mir Aufgrund der 50% nach dem neuen SEG 840 Euro zustehen würden, was fast 300 Euro mehr sind als jetzt.
Ich soll von meinem Wahlrecht gebrauch machen oder auch nicht und dem zustimmen.

Meine Frage ist ja entsteht mir wenn ich zustimme und mehr Geld bekomme ein Nachteil.


Ist dies denn für Sie bisher relevant gewesen ?

Zitat§ 81 Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.(...)


Denn wenn nicht, haben Sie ja bisher "nur" eine Geldleistung erhalten, die sich dann jetzt um 300 € erhöhen würde.

Folge der Nutzung des Wahlrechts wäre, dass Sie dann nur noch den neuen Regelungen des SEG unterliegen würden.


Autor FraNic
 - 04. März 2025, 20:57:25
@MichaelPauly:

ich habe Aufgrund einer annerkannten Wehrdienstbeschädigung 50% und deswegen eine Grundrente mit Ehegattenzuschlag. Nun habe ich jetzt erst einen neuen Bescheid bekommen weil die Baper gepennt hat und dort steht drin das mir Aufgrund der 50% nach dem neuen SEG 840 Euro zustehen würden, was fast 300 Euro mehr sind als jetzt. Ich soll von meinem Wahlrecht gebrauch machen oder auch nicht und dem zustimmen.

Meine Frage ist ja entsteht mir wenn ich zustimme und mehr Geld bekomme ein Nachteil.
Autor LwPersFw
 - 04. März 2025, 14:28:22
Auf Grund der komplexen Sachlage, vor allem der rechtlichen Frage wie mit dem Widerspruchsbescheid umzugehen ist...

... würde ich die Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht empfehlen.

Denn wenn hier Fristen ggf. nicht eingehalten werden, später aber ggf. doch der Klageweg beschritten werden soll...

... kann eine Verfristung zur Zurückweisung der Klage führen...

Ja, die Beratung kostet etwas ... schafft aber hoffentlich rechtliche Klarheit wie weiter richtig zu handeln ist...

Autor MichaelPauly
 - 01. März 2025, 15:43:24
Ich bin nun auch mal in meine Berechnungsunterlagen der letzten Jahre eingestiegen und finde hier im Bescheid vom 16.07.2024 folgendes (so auch schon vorher) in dem Blatt "Berechnungsgrundlagen":

Zustehender Ehegattenzuschlag 0,00 Euro (fällt das evtl. weg wegen Berufsschadensausgleichs? - ja ich war am Tage des Unfalls bis heute durchgehend verheiratet

Ruhender Betrag § 30 Abs 13 BVG (Betrag) 103,00 Euro - das ist genau der Betrag zwischen GdS 40 und 50 - also 10 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit dieser Ruhensbetrag ist durchgängig bei mir seit 01.07.2011 abgezogen worden, so dass dieser ja auch nie ausgezahlt wurde.
Nun fragt sich mein Gewissen, weil der Betrag bisher ruhend war, ob es sich lohnt hier zu klagen?

Weiterhin hatte ich bisher einen gesundheitlichen GdS von 40 und ich habe Ende 2024 noch schnell einen Antrag auf Erhöhung gestellt, so dass, wenn hier dann GdS 50 oder 60 herauskommt, dann sowieso der gleiche Betrag erscheint, das die Erhöhung von 10 ja nicht mehr gibt - oder bin ich hier unlogisch?
Ich hoffe sogar auf einen GdS von 70 weil es mir wesentlich schlechter geht als noch 2011 mit fallender Tendenz, aber das wäre dann auch evtl. ein Schritt für 2026 oder 2027.

Der Wehrbeauftragten habe ich auch eine Riesenmail geschrieben, mit allem was so seit 2011 passiert ist und den Anfragen bzgl. GdS 50 und nun nur 40 ausgezahlt und der Übernahme des kompletten Zahnersatzes plus die diversen kleinen Sachen die momentan so nach uns nach aufgetaucht sind.

@Franic Warum heute erst neuer Bescheid? Warum? Warum 300 Euro mehr nach Zustimmung? Warum Ehegattenzuschlag?

@VwdgR76 wie gesagt habe ich der Wehrbeauftragten auch geschrieben und werde noch Volker Mayer-Lay anschreiben, der auch in dem YouTube Video vom 18.10.2024 erscheint und für mich persönlich von allen Sprechern dort am persönlichsten rauskommt - ich hatte noch gewartet, ob er wiedergewählt wurde, was auch passiert ist - ich werde dieser Tage ihn dann mal anschreiben.

Noch etwas fällt mir gerade ein, da ich oben über Ruhensbeträge geschrieben habe:
Ich hatte meinem Fallmanager folgende Frage gestellt:
"Herr/Frau xxx (vom BAPersBw) sagte mir vor Kurzem bei einem Telefonat, dass bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs noch ein Fehler passiert ist, nämlich in der Hinsicht, dass die Trennung von gesundheitlichem Grad und beruflichen Grad der Schädigung doppelt angerechnet worden ist, soweit ich das verstanden habe, wann wird es hier eine Korrektur geben?"

Hier die Antwort:
"Es ist auch richtig, dass Sie und auch alle anderen Anspruchsberechtigten in den kommenden Wochen gemäß § 44 SGB X neu beschieden werden. Der Berufsschadensausgleich wird dann rückwirkend ab Januar 2025 neu berechnet. Die von Ihnen genannte besondere berufliche Betroffenheit wird dabei nicht mehr als Ruhensbetrag berücksichtigt (da diese ja im neuen Gesetz nicht mehr vorgesehen ist). Der Fehlbetrag wird dann Ihnen und allen anderen Anspruchsberechtigten nachgezahlt."

Wenn dies ja so wäre würde ja dann der Abzug aus der Grundrente auf diesem Wege ja wieder rückgeführt, da der Betrag - zumindest bei mir - nicht mehr ruhend wäre.
In der aktuellen Auszahlung hatte sich aber noch nichts verändert.

Das ist alles doch so kompliziert, dass ich momentan für mich es so sehe, dass ich den Widerspruchsbescheid gerne ruhend stellen würde, bis der Verschlimmerungsantrag beschieden ist.
Und auch warten möchte, bis diese Ruhendgeschichte neu beschieden wurde.
Autor FraNic
 - 28. Februar 2025, 19:27:35
Moin Gemeinde,

ich habe heute meinen neuen Bescheid bekommen. Ich soll wenn ich zustimme fast 300 Euro mehr bekommen. Zur Zeit bekomme ich Grundrente plus Ehegattenzuschlag. Habe ich wenn ich zustimmen sollte Nachteile. Die zahlen doch nicht einfach fast 300 Euro im Monat mehr. Danke für eine Antwort.
Autor LwPersFw
 - 28. Februar 2025, 18:39:47
@MichaelPauly / @VwdgR76

Vor diesem Hintergrund kann ich mich nur wiederholen, da man sich von Seiten des BAPersBw nicht mit dieser Frage auseinandersetzen will:


Im § 80, Absatz 3 , Satz 2 wird ausgeführt:

"Die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen gelten als rechtsverbindlich festgestellt."

Wenn also bis zum 31.12.2024 der GdS 50 für die Leistungsfestsetzung angesetzt wurde, müsste dies auch weiterhin gelten.


Im Rahmen des Überleitungsrechts und den dafür bestehenden Paragraphen findet sich diese Formulierung nicht :

ZitatDer Ausgleich nach dem SEG richtet sich ausschließlich nach dem medizinischen GdS



Zumal ja auch der Berufsschadensausgleich weiter gezahlt wird, der ebenfalls im § 30 BVG geregelt war,
wie die Erhöhung auf Grund besonderer beruflichen Betroffenheit.

Hier wäre m.E. zu klären, wie der  § 80, Absatz 3 , Satz 2 rechtlich richtig anzuwenden ist.

Denn in der Begründung zum 80 steht:

"Zu Kapitel 15 (Übergangsvorschriften und Fortgeltung)

Zu § 80 (Grundsätze)

Zu Absatz 1 In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichendes vor oder die geschädigte Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus."

Es ist also rechtlich zu klären, ob auch ein Bestandsschutz für die Erhöhung gemäß dem § 30 Absatz 2 BVG besteht ?
Weil z.B. § 80, Absatz 3 , Satz 2 SEG so auszulegen ist.

Dies sind meine Sichtweisen zu dieser Fragestellung.



Bestehen Sie auf Bescheidung Ihres Widerspruchs.

Dann sollten Sie sich bei einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten lassen.

Bedenken Sie dabei die im Bescheid genannte Frist zur Klageerhebung!


Und wie gesagt, bei diesen deutlichen Unterschieden in den Zahlbeträgen wäre es mir auch der Klageweg wert, wenn es denn nicht anders geht.

Da die Klage vom dem Sozialgericht kostenfrei ist - außer für den eigenen Anwalt, so man sich einen nimmt (kein muss) - besteht auch kein Kostenrisiko.
Und zu verlieren hat man nichts...

Beispiel : 

https://sozialgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Checkliste+Klageerhebung



Ich gehe davon aus, dass Sie nur durch eine Bewertung durch das Sozialgericht Klarheit erlangen werden.

Autor VwdgR76
 - 28. Februar 2025, 18:08:59
@MichaelPauly:

Hallo Michael,

ich kann Deine Situation und Deinen Unmut bezüglich der Grund- und Ausgleichsrente (GdS50 abzüglich 10 von der besonderen beruflichen Betroffenheit im SEG) sehr gut nachvollziehen, da ich in der gleichen Situation bin. Ich habe bereits am 30. September 2024 hierzu zahlreiche Schriftsätze und Anfragen an den Deutschen Bundestag gestellt.
Konkret habe ich bei ALLEN verteidigungspolitischen Sprechern der Fraktionen angefragt, sowie den dann auch am 18.10.2024 redenden Parlamentariern. Namentlich waren dies unter anderem Staatssekretär Hitschler für das BMVg, sowie Major i.G. Arlt.
Alle anderen Redner hatten ebenfalls Kenntnis von meinen Schriftsätzen und Anfragen der Vergangenheit da ich diese auch an den Verteidigungsausschuss sowie die Wehrbeauftragte versandt habe.
Ich war also den Damen und Herren zeitlich ihrer Rede etwas voraus.
Das verwunderliche war, dass ALLE Redner die am 18.10.2024 sprachen auf elementare Bestandteile meiner an sie übersandten Schriftsätze wortwörtlich eingingen und es offensichtlich über alle Fraktionen hinweg einen Konsens gab, dass das SEG noch einige Verbesserungen, Erweiterungen, Angleichungen sowie Korrekturen bedarf.

Da am 18.10.2024 die Wehrbeauftragte Frau Dr. Högl im Deutschen Parlament zugegen war ging ich davon aus, dass die dort gehaltenen Reden der Parlamentarier auch zu ihrem Ohr vorgedrungen waren. Offensichtlich war dies nicht so, denn anders kann ich mir das Antwortschreiben durch den von Frau Dr. Högl beauftragten Oberamtsrates nicht erklären.
Im Grund wurde auf zwei Seiten allgemeines und bereits bekanntes wiederholt und das angefragte BMVg führte aus, Zitat:

"Das um Überprüfung gebetene Bundesverteidigungsministerium hat zu Ihrem Vorbringen ausgeführt, dass der von Ihnen beanstandete Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen im SEG eine einheitliche einkommensunabhängige Entschädigungszahlung für Personen mit anerkannten Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung ist und nicht und nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt dient, sondern andere Zwecke hat. Zum einen sollen die nach der Höhe des Grades der Schädigungsfolgen gestaffelten Beiträge als Kompensationszahlung für verlorene Integrität und deswegen entgangene Lebensfreude wirken (immaterielle Funktion). Zum anderen soll der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen die Ausgaben und Mehraufwendungen wirtschaftlich kompensieren, die ein gesunder Mensch nicht hat (materielle Funktion).

Der Höhe nach entspricht der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen den ansonsten im Sozialen Entschädigungsrecht bestehenden vergleichbaren Leistungen und wird den dort seit 1. Juli 2024 festgelegten Beträgen mit Wirkung zum 01. Januar 2025 angepasst.

Bei dieser Sachlage sehe ich keinen weiteren Handlungsbedarf für mich.
gez. Unterschrift"

Somit kann ich zumindest eine deutliche Differenz erkennen zwischen den abgegebenen Fraktionserklärungen der Parlamentarier am 18.10.2024, den hier im Forum auf Seite 6 dieses Threads veröffentlichten Redezitaten von Staatssekretär Hitschler und Kerstin Vieregge sowie dem Antwortschreiben der Wehrbeauftragten an mich.

Denn wenn die Wehrbeauftragte aufgrund der Redebeiträge der Parlamentarier, des Staatssekretärs Hitschler der ja für das BMVg spricht in ihrem Antwortschreiben an mich von "... keinem weitern Handlungsbedarf" schlussfolgert liegt sie meines Erachtens nach falsch. Hier zeigt sich halt deutlich der Unterschied zwischen den blumigen Worten in den Reden vom 18.10.2024, des offensichtlichen Konsens und der Tatsache, dass es wahrscheinlich auf "Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern" rausläuft. Also alles beim Alten.

Offensichtlich ging es dem Gesetzgeber NUR um eine Angleichung der Schädigungszahlungen an das bereits novellierte SGB XIV und nicht um eine Verbesserung bzw. einen Bestandsschutz bei der Entschädigungszahlung ihrer Soldaten. Für mich bleibt nach wie vor Kritikpunkt:

1. Entschädigungsleistung, selbst mit Dynamisierung, nicht zeitgemäß
2. Bestandsschutz im Falle der besonderen beruflichen Betroffenheit nicht gegeben
3. Weitere deutliche Fragmentierung der Statusgruppen. Insbesondere hier ist kann ich den Ausführungen des BMVg und der Wehrbeauftragten nicht folgen.

Wenn ich daher von meiner Besoldungsgruppe A6/A7 ausgehe und der speziellen Fallkonstellation sind das für mich nach aktuellem Stand der Verlust von 2 Besoldungsstufen. Weiterhin die Rückstufung von GdS 50 auf 40. Dies ist schon ein deutlich finanzieller Verlust. Von daher liegt die Wehrbeauftragte und das BMVg falsch mit der Kernaussage "... Kompensationszahlung für verlorene Integrität und entgangene Lebensfreude"
Ich muss alle Zahlungen 1:1 für den Lebensunterhalt aufwenden und sehe mich nicht in der begünstigten Situation von einsatzgeschädigtem BS oder einsatzgeschädigtem SaZ mit Weiterverwendung. Möchte sagen, da liegen Welten dazwischen, dass ich für mich einfach nur ein Goodie.

Ich persönlich hatte eine solche Unterscheidung im Einsatz nie im Kopf - ich wurde eines besseren belehrt.

Feststellen möchte ich, dass keine Frage die ich gestellt habe von dem angefragt Personenkreis beantwortet wurde. Insbesondere dass die angefragten Parlamentarier sowie der Vorstand des Bundeswehrverbandes André Wüstner in diesen Angelegenheiten nicht schriftlich reagierten zeugt für mich von "Kein Interesse".
Somit sehe ich mich dem Deutschen Parlament gegenüber nach wie vor als "Bittsteller und Einsatzgeschädigter 3. Klasse"

Für mich ist nicht nachzuvollziehen, dass ein GdS der gerichtlich vor 15 Jahren durchgeklagt werden musste mit einer propagandierten Verbesserung wieder zusammengekürzt wird. Bedeutet für mich eine Minderung von Euro 102,5 netto.

Vorsorglich habe ich gegen den ergangenen Bescheid ebenfalls Widerspruch eingelegt aber dank den Ausführungen von @MichaelPauly weiß ich hier bereits was kommt.

Für mich persönlich, waren die Reden vom 18.10.2024 bezüglich des SEG "heiße Luft"
Autor MichaelPauly
 - 28. Februar 2025, 14:06:27
De Info kam direkt vom BAPersBw wo ich nachgehakt hatte, als man mir sagte, dass die ehemalige volle Übernahme des Zahnersatzes nicht mehr bestehen würde, sondern nur noch der normale über die AOK bei uns.

Mittlerweile habe ich auch den Fallmanager genehmigt bekommen, mit dem ich kommuniziert habe, aber nun trotzdem von den entsprechenden Sachbearbeitern Antworten bekomme, d.h. für mich noch jemand zusätzlich dazwischengeschaltet, anstatt jemand mit dem ich nun alleine kommuniziere.
Weiterhin habe ich von dort auch innerhalb weniger Tage z.B. zur zukünftigen Auslandsabsicherung in NL und B völlig konträre Anworten bekommen, die aber nu beide nicht so ganz korrekt sein sollen - da fragt man sich doch was das soll?
Antworten von ihm sollten doch rechtlich für mich gegen das BAPersBw bindend sein oder?

Weiterhin hatte ich im Rahmen des Widerspruchs gegen den Bescheid des finanziellen Ausgleichs ab dem 1.1.25 (Grundrente und Berufsschadensausgleichs) ihre o.a. Argumente als Basis genommen und noch etwas angepasst - nun bekomme ich heute von der Rechtsabteilung des BAPersBw folgende Antwort:

"Diesbezüglich möchte ich mit den nachstehenden Ausführungen zur Klärung Ihres Anliegens beitragen.
Zum 01.01.2025 ist das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft getreten. Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt ist. Geschädigte Personen erhalten gem. § 11 SEG einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen.
In Ihrem konkreten Fall wurde der medizinische GdS mit Bescheid vom 01.07.2009 mit 40 festgesetzt. Dieser wurde mit Bescheid vom 25.04.2012 um 10 auf insgesamt 50 erhöht.
Der Ausgleich nach dem SEG richtet sich ausschließlich nach dem medizinischen GdS. Es wurde gesetzlich geregelt, dass die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die bisherige Festsetzung des GdS für die Bemessung der neuen Leistungen nach dem SEG fortgelten. Entsprechend erhalten Sie den Ausgleich nach Ihrem medizinischen GdS von 40.
Ihr Widerspruch kann sich somit nur gegen die Überleitung Ihrer Versorgungsansprüche in das neue Recht des SEG richten, jedoch nicht auf die bereits mit einem vorherigen Bescheid festgesetzte Höhe des GdS.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen könnte Ihrem Widerspruch nach derzeitigem Stand nicht abgeholfen werden. Sollten Sie den Rechtsbehelf daher ggf. nicht mehr aufrechterhalten wollen, so teilen Sie dies bitte unter Verwendung des beigefügten Vordrucks mit."
Und dann war noch dieser angesprochene Vordruck dabei - kein Wort über meine Eingabe über den Hinweis der politischen Diskussion und dem Sinn und die Erwartung bei der Vorbereitung - siehe ihren Link.
Beim VDK habe ich zwischenzeitlich vorgesprochen - aber die werden hier sicher nicht sehr weiterhelfen können, weil sowohl das BVG als auch das SEG Neuland sind.
Autor LwPersFw
 - 26. Februar 2025, 14:43:04
Zitat von: MichaelPauly am 26. Februar 2025, 10:43:28
Zum Problem des bisher komplett kostenfreien Zahnersatzes für mich und meine Gattin als Betreute bei der AOK bekam ich heute folgendes, nachdem ich Ihr Argument bzgl. kostenfreie Sachleistung angebracht hatte:

"Zu Ihrer Frage der kostenfreien Sachleistung: Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung nach dem SGB V zur Verfügung gestellt. Das bedeutet nur, dass Sie und Ihre Frau von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind; nicht dass der Leistungsumfang über den regulären Umfang der gesetzlichen Krankenkasse hinaus geht. Sie unterliegen bei der Leistungserbringung dem Kassenrecht; hiernach ist meines Wissens kein 100%iger Zuschuss vorgesehen. Bei finanziellen Notlagen kann hier - soweit ich weiß - ein Antrag auf komplette Kostenübernahme gestellt werden. Dies bitte ich Sie aber, bei Ihrer Krankenkasse zu erfragen."



Von wem wurde diese Information gegeben ?





Im ENTWURF zum SEG heißt in den relevanten Passagen:

"Die Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz werden, entsprechend dem Paradigmenwechsel im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
ausschließlich für schädigungsbedingte Folgen erbracht. Damit wird die durch die gesellschaftliche Entwicklung angepasste Rechtslage folgerichtig umgesetzt.

Durch die gesetzliche Regelung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes liegt keine Sicherungslücke mehr vor und es entfällt das Regelungsbedürfnis
für die medizinische Behandlung der Soldatinnen und Soldaten für schädigungsunabhängige Folgen sowie für die Behandlung der Angehörigen und hinterbliebenen Familienmitglieder.

Für die Berechtigten mit am 1. Januar 2025 bestandskräftig feststehenden Ansprüchen ist vorgesehen, dass sie die bisherigen festgestellten Leistungen erhalten.



Der finanzielle Mehrbedarf durch die Regelungen aus dem Bestandsschutz beträgt 26,55 Millionen Euro.
Der Mehrbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus der Übernahme von sogenannten nichtschädigungsbedingten Kranken- und Pflegeversorgungskosten.



§ 81 Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.(...)



Zu § 81 (Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung)

Zu Absatz 3

Mit der Vorschrift wird sichergestellt, dass Personen, die bis zum Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes
Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, weiterhin umfassend gegen das Risiko Krankheit abgesichert bleiben.

Sie erhalten Leistungen bei Krankheit in gleichem Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung."







Hier stellt sich also die Frage nach der Anwendung im Sinne des Gesetzgebers... also was will der Gesetzgeber letztlich ?

Ggf. müssen Sie sich juristisch beraten lassen...



Autor MichaelPauly
 - 26. Februar 2025, 10:43:28
Zum Problem des bisher komplett kostenfreien Zahnersatzes für mich und meine Gattin als Betreute bei der AOK bekam ich heute folgendes, nachdem ich Ihr Argument bzgl. kostenfreie Sachleistung angebracht hatte:

"Zu Ihrer Frage der kostenfreien Sachleistung: Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung nach dem SGB V zur Verfügung gestellt. Das bedeutet nur, dass Sie und Ihre Frau von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind; nicht dass der Leistungsumfang über den regulären Umfang der gesetzlichen Krankenkasse hinaus geht. Sie unterliegen bei der Leistungserbringung dem Kassenrecht; hiernach ist meines Wissens kein 100%iger Zuschuss vorgesehen. Bei finanziellen Notlagen kann hier - soweit ich weiß - ein Antrag auf komplette Kostenübernahme gestellt werden. Dies bitte ich Sie aber, bei Ihrer Krankenkasse zu erfragen."

Ist das nun so? Wie ist das mit dem Bestandsrecht, weil bis zum 1.1.25 "regulärer" Zahnersatz kostenfrei erfolgt ist und nun größere Teile selber zu zahlen sind.
Ich lese nirgendwo eine Definition der Kostenbeteiligung und dass der Zahnersatz hier nicht darunter fällt.
Autor LwPersFw
 - 07. Februar 2025, 18:04:38

Zum Vormerken

Es wird ein Fachbuch zum Thema SEG erscheinen:

Das neue Soldatenentschädigungsgesetz

Medium: Buch
ISBN: 978-3-8029-6272-1
Verlag: Walhalla und Praetoria

Erscheinungstermin: 30.04.2025

24,95 €




Beschreibung des Verlag:

"Das neue Soldatenentschädigungsgesetz – Ansprüche kennen und einfordern

Für viele Betroffene kann es herausfordernd sein, sich im dichten Netz der rechtlichen Bestimmungen zurechtzufinden. Daher legt dieser Ratgeber besonderen Wert darauf, die gesetzlichen Regelungen in einfacher und zugänglicher Sprache darzustellen.

Neben der Darstellung der Ansprüche nach dem Gesetz enthält das Das neue Soldatenentschädigungsgesetz praktische Tipps, wie Betroffene ihre Rechte effektiv geltend machen können.

Aus dem Inhalt:

+ Grundbegriffe des Soldatenentschädigungsrechts
+ Ansprüche der Soldatinnen und Soldaten
+ Ansprüche für Hinterbliebene
+ Leistungen im Ausland
+ Schadensersatzansprüche
+ Härtefälle"


"Autor

Mathias Klose ist als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht tätig"


Autor MichaelPauly
 - 07. Februar 2025, 09:43:42
Fallmanagement ist angeregt worden und ich habe dieser Tage den Antrag, den ich zugesandt bekommen habe, abgesandt - das muss erst einmal genehmigt werden.

Das mit der "ohne Kostenbeteiligung" ist ein sehr gutes Argument, denn das war ja bisher mit der 100% Erstattung der "normalen Versorgung" - das werde ich nun sofort per Mail an das BAPersBw senden - Danke für diese immer wieder interessanten Hinweise - Danke Danke Danke

Ich finde es schade, dass hier nicht viel mehr Leute hinfinden, weil ich doch denke, dass hier eine perfekte Stelle für Diskussionen und Hilfe ist!!!