Autor: LwPersFw
« am: 13. August 2018, 08:42:07 »
Soldatinnen und Soldaten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel
des Jahresurlaubs zu, wenn sie im Laufe des Urlaubsjahres in den Wehrdienst eingetreten sind.
Erholungsurlaub, den die Soldatin oder der Soldat in einem anderen Beschäftigungsverhältnis
für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist nach § 6 EUrlV auf den Erholungsurlaub
anzurechnen.
Erholungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren (Resturlaub) wird nicht
angerechnet. Erholungsurlaub, den die Soldatin oder der Soldat in einem anderen
Beschäftigungsverhältnis während einer Beurlaubung ohne Besoldung aus vorangegangenen
Urlaubsjahren erworben und nicht in Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen.
Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres, der während eines dem Wehrdienstverhältnis
unmittelbar vorhergehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder Arbeitnehmerverhältnisses
im öffentlichen Dienst erwachsen ist, aber nicht genommen wurde, ist nachzugewähren.
Der während des Wehrdienstverhältnisses im ersten Urlaubsjahr zu gewährende Erholungsurlaub darf
jedoch die in Nrn. 225 bis 227 festgesetzte Urlaubsdauer nicht überschreiten.
Durch Vorlage einer Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers/Dienstherrn soll nachgewiesen
werden, wie viel Erholungsurlaub für das laufende Urlaubsjahr zugestanden hätte und wie
viele Tage davon bereits in Anspruch genommen worden sind. Sofern diese Bescheinigung nicht
beigebracht werden kann, ist eine Dienstliche Erklärung über den Urlaubsanspruch und den
erhaltenen Erholungsurlaub abzugeben.
In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch
Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen.