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Zusammenfassung

Autor: OStGefr
« am: 14. Juni 2018, 23:17:39 »

der Chef sagte: "machen wir. Es ist überhaupt kein Problem, der PersFw macht einen Haken bei SAP und dann wirst du dementsprechend bezahlt"

Wow, so viel geballte Kompetenz in einer Aussage :D
Wenn der Chef dich dafür vergüten will, wird's wohl auf eine Leistungsprämie hinauslaufen.


Ja, das wird es auch. Hatte ich letztes Mal, als mein Schirrmeister im Einsatz war. Diesmal ist der Chef jedoch auch mit im Einsatz, sein Vertreter ist ein Chef der anderen Kompanie und im September, wenn die Prämien vergeben werden, ist er noch unten... deshalb wollte ich auf Nummer sicher gehen :-)
Autor: HerrZog
« am: 12. Juni 2018, 10:38:28 »

der Chef sagte: "machen wir. Es ist überhaupt kein Problem, der PersFw macht einen Haken bei SAP und dann wirst du dementsprechend bezahlt"

Wow, so viel geballte Kompetenz in einer Aussage :D
Wenn der Chef dich dafür vergüten will, wird's wohl auf eine Leistungsprämie hinauslaufen.
Autor: FwLwSichTrDR
« am: 11. Juni 2018, 22:49:57 »

Ich bin Wehrverwalter. Kompliziert steht auf dem Tagesprogramm  ;D
Autor: LwPersFw
« am: 11. Juni 2018, 22:48:23 »

Und genau deswegen befrag ich mal jemanden, der Ahnung hat, bzw. weiß, wo er Ahnung erhalten kann. Sowohl das BVA (Entglt) als auch BVA (Besoldung) haben wir im eigenen Haus. Und im SG Grundsatz (Schnittstelle zwischen beiden Bereichen) sitzt wer??? Genau, unsere Juristen  ::)

Wenn Sie es kompliziert wollen ... nur zu.  ;)

Sie haben ja für sich gefragt...

Zitat
War das nur ein unerkannter Formfehler, Glück, oder gar des Schicksals Fügung?

Und hier kann Ihnen Ihr Lohnabrechner die Rechtsnorm nennen... denn schließlich hat Er/Sie ja die Zahlung angewiesen.


Und zur Nicht-Vergleichbarkeit BBesG und TVöD werden Ihnen Ihre Juristen auch nichts Anderes sagen können.
Autor: FwLwSichTrDR
« am: 11. Juni 2018, 22:16:42 »

Und genau deswegen befrag ich mal jemanden, der Ahnung hat, bzw. weiß, wo er Ahnung erhalten kann. Sowohl das BVA (Entglt) als auch BVA (Besoldung) haben wir im eigenen Haus. Und im SG Grundsatz (Schnittstelle zwischen beiden Bereichen) sitzt wer??? Genau, unsere Juristen  ::)
Autor: LwPersFw
« am: 11. Juni 2018, 22:12:18 »

Wie wäre es, wenn Sie einfach Ihre Lohnstelle Fragen... dazu brauchen Sie keinen Juristen...  ;)

Und zum Punkt

Zitat
Mal schauen, ob der dann auch Licht ins Dunkel des Ursprungsautors des Threads bringt 

Er wird nach dem BBesG besoldet... Sie nach dem TVöD entlohnt...

Somit kein Vergleich möglich  ...  und nach dem BBesG ... bekommt er Nichts.

Autor: FwLwSichTrDR
« am: 11. Juni 2018, 22:03:27 »

Thx  ;) So schlau wäre ich auch  >:( Das Ding hat nur sehr viele Seiten in Juristendeutsch. Ich werde also einen meiner Juristen lesen lassen, der mich dann einschläut. Mal schauen, ob der dann auch Licht ins Dunkel des Ursprungsautors des Threads bringt  :P Fernab vom KnowHow eines PersFw  :P
Autor: LwPersFw
« am: 11. Juni 2018, 21:58:07 »

Ich weiß, deswegen verstehe ich es ja nicht, warum es bei mir ging!

Dann lesen Sie doch bitte im TVöD - Bund nach... Zulagen.
Autor: FwLwSichTrDR
« am: 11. Juni 2018, 21:54:13 »

Ich weiß, deswegen verstehe ich es ja nicht, warum es bei mir ging!
Autor: LwPersFw
« am: 11. Juni 2018, 21:52:46 »


...bin jedoch Arbeitnehmer...


Sie werden nach dem TVöD - Bund entlohnt...

...nicht nach dem BBesG
Autor: FwLwSichTrDR
« am: 11. Juni 2018, 21:13:33 »

So wirklich verstehen kann ich das irgendwie nicht. Ich sitze auf einem Dienstposten A9/10, bin jedoch Arbeitnehmer der Entgeltgruppe E9B. Vor diversen Jahren musste ich über einen längeren Zeitraum einen Kollegen auf einem Dienstposten A11 vertreten und habe in der Zeit (bereits nach 3 Monaten) eine Zulage in Höhe der Differenz von A9 zu A11 erhalten. War das nur ein unerkannter Formfehler, Glück, oder gar des Schicksals Fügung?
Autor: TomTom2017
« am: 11. Juni 2018, 20:00:19 »

BBesGVwV
Ja, da hätte ich auch reinschauen sollen. So ist es halt, wenn man wenig Zeit hat. Aber danke für die Aufklärung.
Autor: Andi8111
« am: 11. Juni 2018, 18:46:34 »

Dafür erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen.
Autor: OStGefr
« am: 11. Juni 2018, 17:56:27 »

Es bestünde auch die Möglichkeit der Zulage nach § 45 BBesG. Klingt für mich wie der Paradefall. Oder übersehe ich was?

Darauf wird es hinauslaufen =)

Blöd ist natürlich, dass der Chef auch in den Einsatz geht  ;D

Naja, schauen wir mal.

Vielen Dank an alle für die Beiträge. Hätte ja klappen können =)
Autor: LwPersFw
« am: 11. Juni 2018, 17:41:32 »

Es bestünde auch die Möglichkeit der Zulage nach § 45 BBesG. Klingt für mich wie der Paradefall. Oder übersehe ich was?

BBesGVwV

"Zu § 45 – Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

45.1

Zu Absatz 1

45.1.1

Eine Befristung liegt nicht schon dann vor, wenn die vorübergehende Wahrnehmung eines Dienstpostens auf einem Rotationsprinzip beruht. Zu unterscheiden sind zwei Fallgestaltungen:

– Übertragung einer nur befristetet angelegten, herausgehobenen Funktion (z. B. Projektarbeit, Absatz 1 Satz 1, siehe Randnummer 45.1.3) und

- Übertragung einer herausgehobenen Dauerfunktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird (z. B. Stabsarbeit, Absatz 1 Satz 2).

45.1.2

Eine herausgehobene Funktion liegt nur vor, wenn die Tätigkeit durch erhöhte, besondere Belastungen gekennzeichnet ist, die sich typischerweise aus der Wahrnehmung von Aufgaben im politischen oder öffentlichkeitswirksamen Bereich einer Bundesbehörde, deren Leiter mindestens der Besoldungsgruppe B 9 angehört, ergeben.

45.1.3

Eine herausgehobene Funktion kann in Managementstrukturen vorliegen, die

- außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen angelegt sind,

- unmittelbar dem Behördenleiter oder - bei obersten Bundesbehörden -  einem Abteilungsleiter zuzuordnen sind und

- nicht schon vor oder nach ihrer Einrichtung in gleicher oder ähnlicher Zusammensetzung oder gleichem oder ähnlichem organisatorischen Status bestanden haben oder fortbestehen.

45.1.4

Eine herausgehobene Funktion liegt nicht schon dann vor, wenn die Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens dem Spitzenamt einer Laufbahn zugeordnet ist oder der übertragene Dienstposten hinsichtlich seiner Wertigkeit einem höheren als dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers zugeordnet ist."
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