Es bestünde auch die Möglichkeit der Zulage nach § 45 BBesG. Klingt für mich wie der Paradefall. Oder übersehe ich was?
BBesGVwV
"Zu § 45 – Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
45.1
Zu Absatz 1
45.1.1
Eine Befristung liegt nicht schon dann vor, wenn die vorübergehende Wahrnehmung eines Dienstpostens auf einem Rotationsprinzip beruht. Zu unterscheiden sind zwei Fallgestaltungen:
– Übertragung einer nur befristetet angelegten, herausgehobenen Funktion (z. B. Projektarbeit, Absatz 1 Satz 1, siehe Randnummer 45.1.3) und
- Übertragung einer herausgehobenen Dauerfunktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird (z. B. Stabsarbeit, Absatz 1 Satz 2).
45.1.2
Eine herausgehobene Funktion liegt nur vor, wenn die Tätigkeit durch erhöhte, besondere Belastungen gekennzeichnet ist, die sich typischerweise aus der Wahrnehmung von Aufgaben im politischen oder öffentlichkeitswirksamen Bereich einer Bundesbehörde, deren Leiter mindestens der Besoldungsgruppe B 9 angehört, ergeben.
45.1.3
Eine herausgehobene Funktion kann in Managementstrukturen vorliegen, die
- außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen angelegt sind,
- unmittelbar dem Behördenleiter oder - bei obersten Bundesbehörden - einem Abteilungsleiter zuzuordnen sind und
- nicht schon vor oder nach ihrer Einrichtung in gleicher oder ähnlicher Zusammensetzung oder gleichem oder ähnlichem organisatorischen Status bestanden haben oder fortbestehen.
45.1.4
Eine herausgehobene Funktion liegt nicht schon dann vor, wenn die Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens dem Spitzenamt einer Laufbahn zugeordnet ist oder der übertragene Dienstposten hinsichtlich seiner Wertigkeit einem höheren als dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers zugeordnet ist."