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Autor: KlausP
« am: 05. März 2018, 16:53:09 »

Ralf hat doch die Antwort von Bulle Mölders korrigiert. Ihre Dienstzeit rechnet eben nicht ab dem 01.04., weil Sie als Eignungsübender und nicht als SaZ eingestellt werden.
Autor: Pad-dy
« am: 05. März 2018, 16:37:23 »

Vielen Dank für die Antworten.

Das würde für mich also bedeuten, dass ich die Meldung an die Krankenkasse von mir aus erfolgen muss. Ist dies korrekt?
Autor: Ralf
« am: 05. März 2018, 15:36:46 »

Nein, EÜ sind erst mit Tag des Dienstantrittes Soldat, anders als der "normale" SaZ oder FWDL. Hier wird die Dienstzeit auf den 1. des Monats zurückgerechnet.
Autor: BulleMölders
« am: 05. März 2018, 14:16:12 »

Sie sind zum 03.04. (weil 01.04. Sontag und 02.04. Feiertag) einberufen aber doch ab dem 01.04. Soldat oder irre ich mich da?
Wenn dem so ist, dann sind Sie doch gar nicht Arbeitslos.
Autor: Pad-dy
« am: 05. März 2018, 14:03:15 »

Guten Tag zusammen,

ich beginne nächsten Monat ( ab 03.04.) eine Eignungsübung.

Aktuell befinde ich mich noch in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2018.

Da ich ab April "arbeitslos" wäre lautet nun meine Frage, ob ich mich vorher noch bei der Agentur für Arbeit als dieses melden muss.

Während der Eignungsübung ruht ja das Arbeitsverhältnis oder in meinem Fall die Arbeitslosigkeit.

Oder muss die Meldung der Arbeitslosigkeit erst erfolgen, wenn ich die Eignungsübung vorzeitig beende (aus welchen Gründen auch immer...)

Vielen Dank vorab!
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