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Zusammenfassung

Autor: Eisensoldat
« am: 05. April 2019, 07:27:26 »

Bei der einsatzvorbereitenden Ausbildung wird explizit darauf hingewiesen dass alle Verpflichtungen weiterlaufen und der Soldat daher Vorsorge treffen muss dass in wichtige Nachrichten erreichen (z.B. eine Postvollmacht geben)
Autor: Rekrut84
« am: 17. März 2019, 19:40:21 »

Einfach mal die Frage beantworten: Aus einem Einsatz leiten sich bezüglich Mietrecht keinerlei Sonderrechte ab - der Soldat hat sich darum zu kümmern, dass der Briefkasten regelmäßig gelehrt wird und die Post bearbeitet wird - sonst können erhebliche Nachteile entstehen.

Und wieder dieser herablassende und äußerst arrogante Tonfall von dir.

Wenn du mal gesamten Thread gelesen hättest, dann wäre dir aufgefallen, dass ich die Frage schon zu Beginn beantwortet habe.

Autor: F_K
« am: 17. März 2019, 11:48:05 »

Einverstanden - das war allerdings nicht die Frage.

(Und rechtliche Möglichkeiten kann man erst bei Kenntnis wahrnehmen- daher für das Lesen der Post sorgen)
Autor: blubbbla
« am: 17. März 2019, 11:34:25 »

Einfach mal die Frage beantworten: Aus einem Einsatz leiten sich bezüglich Mietrecht keinerlei Sonderrechte ab - der Soldat hat sich darum zu kümmern, dass der Briefkasten regelmäßig gelehrt wird und die Post bearbeitet wird - sonst können erhebliche Nachteile entstehen.

Interessanter Tonfall bei erschreckender Pauschalbeurteilung. Potenzielle Eigenbedarfskündigungen können sehr wohl im Rahmen der Sozialklausel nach § 574 BGB durch einen Einsatz beeinflusst werden. Liegt durch den Einsatz etwa keine Möglichkeit vor, zeitnah Ersatz zu beschaffen, kann der Kündigung widersprochen werden. Wie eine solche Sache ausgeht, ist sehr individuell vom Einzelfall abhängig. Deswegen sind pauschale Behauptungen eher unangebracht.
Autor: F_K
« am: 17. März 2019, 10:12:35 »

Einfach mal die Frage beantworten: Aus einem Einsatz leiten sich bezüglich Mietrecht keinerlei Sonderrechte ab - der Soldat hat sich darum zu kümmern, dass der Briefkasten regelmäßig gelehrt wird und die Post bearbeitet wird - sonst können erhebliche Nachteile entstehen.
Autor: Rekrut84
« am: 17. März 2019, 09:47:07 »

Ergänzung: und ob das zuständige LG in NRW, der Ansicht des LG BaWü folgt steht auf einem ganz anderen Blatt.
Es gibt reihenweise Uneinigkeiten zwischen den LG OLG der Länder und auch in den jeweiligen Fachgerichten.
Autor: Rekrut84
« am: 17. März 2019, 09:45:03 »

Hierbei handelt es sich lediglich um ein Urteil eines Landesgerichtes. Dieses ist grundsätzlich für andere Gerichte nicht bindend weshalb sich daraus eine pauschale Rechtsansicht nicht ableiten lassen kann.
Andere Gerichte, insbesondere in anderen Bundesländern müssen sich an diese Rechtsauffassung nicht halten.

Nur die Entscheidungen der Bundesgerichte sind indirekt für alle anderen Gerichte der jeweilige Fachrichtung bindend, da nur Sie in der Lage sind länderübergreifend nach durchlaufen der nötigen Instanzen, alle Entscheidungen zu revidieren.

Ein AG in NRW muss sich darum nicht kümmern was ein LG in BaWü entscheidet weil das LG die Entscheidung des AG nicht aufheben kann.
Autor: Holger1970
« am: 17. März 2019, 00:29:04 »

Autor: Griffin
« am: 15. März 2019, 23:29:24 »


... diese Situation mag für Deinen Fall zutreffend sein, ist aber pauschal nicht richtig!

Denn der potentiell neue Eigentümer kann autorisiert werden bspw. bei Gefahrenübergang/Lastenübergang, mit Kaufpreiszahlung, mit Auflassungsvermerk im Grundbuch, usw. usw. eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen - ganz wie es individuell, zw. Verkäufer und Käufer, im notariell beurkundeten Kaufvertrag geregelt ist.
Autor: Holger1970
« am: 15. März 2019, 09:54:12 »

Der neue Eigentümer kann erst eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Das dauert aufgrung Umstellungbdes Grundbuchwesens derzeitig mehrere Monate, (eigene Erfahrung, vom Notar bestätigt). Also kann (Kündigungsfrist mitgerechnet) durchaus 1 Jahr ins Land gehen.
Eine Kündigung gilt als zugestellt, wenn sie unter Zeugen in den Briefkasten Deines Wohnsitzes eingeworfen wurde. Ob der Kasten geleert und die Post von Dir gelesen wurde, ist Dein Problem (Auskunft eines Anwaltes- hatte den Fall selber)
Autor: Paps
« am: 16. Februar 2019, 18:36:46 »


Außerdem muss der Verkauf selbst auch erstmal abgewickelt werden.
Erfahrungsgemäß dauert es erstmal ein paar Wochen bis Monate, bis sich erstmal jemand zum Kauf entscheidet und dann nochmal bis das notariell abgewickelt ist - außer natürlich, die Bude ist ein absolutes Schnäppchen. Aber die gibts bei der aktuellen Zinssituation eher selten.

Grüße
Michael
Autor: seltsam
« am: 15. Februar 2019, 21:09:47 »

Vielleicht ergibt sich ja durch den Eigentümerwechsel die Situation, dass der neue Eigentümer dir andere Wohnung nicht selbst bewohnen will. Somit wäre dann die o.b. Kündigungserleichterung vom Tisch.
Autor: Meck1990
« am: 11. Februar 2019, 07:03:12 »

Würde ich gerne, er selbst ist selten anzutreffen und seine Frau spricht kaum deutsch.
Autor: ulli76
« am: 11. Februar 2019, 06:04:22 »

Wie wäre es, wenn du mal mit dem Vermieter sprichst?
Autor: OSB
« am: 10. Februar 2019, 23:50:07 »

Bei einem Haus mit nur zwei Wohneinheiten,  von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, hat der Vermieter ein erleichtertes Kündigungsrecht nach Par. 573a BGB, wobei sich hier die Kündigungsfrist um 3 Monate verlängert.

Du solltest wie üblich darauf achten dass Deine Post während des Einsatzes regelmäßig gesichtet wird und Du reagieren kannst.
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