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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 23. Januar 2024, 06:58:06 »

Vielen Dank.
Wollte auch keine Diskussion hervorrufen. Die einmalige Entschädigung ist für mich nicht der entscheidende Faktor um gesund zu werden. Es handelt sich beim Datum der Begutachtung im ca 2  bis 3 Tage Differenz vor dem 1.12..  Das ist mir bekannt!
Wo ist der Antrag zu stellen?

Alles gut  ;)

Versorgungsrecht ist nicht einfach zu verstehen und zum Glück haben wir Mitstreiter wie @LotseBert die zumindest etwas Licht ins Dunkel bringen können.

Das ist ja gerade der Sinn dieses Teils im Forum --- durch ein breites Schwarmwissen möglichst Vielen helfen zu können...

Deshalb wäre es auch immer schön, wenn Nutzer des Forums nicht nur die Informationen mitnehmen, sondern später auch posten was sie erreicht haben - egal ob positiv, oder negativ.

Denn auch daran können ja Folgende bemessen - was macht Sinn - wo und wie kann ich meine ggf. eingeschränkten Kräfte einsetzen... und wo sollte ich es einfach akzeptieren wie es ist.



bzgl. Antrag

an

BMVg P III 3
Fontainengraben 150
53123 Bonn

über: zust. Disziplinarvorgesetzten ( schriftliche Abgabenachricht von der Einheit geben lassen ! )

Autor: AufDerSuche
« am: 22. Januar 2024, 12:48:10 »

Vielen Dank.
Wollte auch keine Diskussion hervorrufen. Die einmalige Entschädigung ist für mich nicht der entscheidende Faktor um gesund zu werden. Es handelt sich beim Datum der Begutachtung im ca 2  bis 3 Tage Differenz vor dem 1.12..  Das ist mir bekannt!
Wo ist der Antrag zu stellen?
Autor: LotseBert
« am: 22. Januar 2024, 12:37:26 »

das ganze nochmal etwas vereinfacht dargestellt.

Das BMVg will also sehen, dass zum Zeitpunkt der Prognosestellung (VÄ Stellungnahme) der GdS bereits seit mindestens 2 Jahren vorliegt (auch rückwirkend).

Relevanter Zeitpunkt ist also der Zeitpunkt der Prognosestellung/VÄ Stellungnahme!

Liegt im hier diskutierten Fall, das Datum der Prognosestellung (VÄ-Stellungnahme) vor dem 06.12.2023 (GdS 50 rückwirkend ab 06.12.2021) liegt der GdS 50 zum Zeitpunkt der Prognosestellung noch keine 2 Jahre vor.

Damit wäre die 2-Jahresfrist nicht erfüllt und es muss in einer Einzelfallentscheidung geprüft werden ob von einem dauerhaften GdS auszugehen ist.

Besonders in solchen Fällen in denen mit einem GdS 50 gerade so die Mindestanforderung erfüllt wird und der GdS auf einer rein psychischen Gesundheitsstörung begründet, müssen die 2 Jahre als Mindestvoraussetzung erfüllt sein um von einer "Dauerhaftigkeit ausgehen zu können".

Wie ich bereits an anderer Stelle geschrieben habe, macht es sich die Referatsleiterin hier wirklich nicht einfach. Ich kenne persönlich den Fall in dem ein Soldat die Mindestanforderung von zwei Jahren bestehenden GdS zur Prognosesstellung nicht erfüllt hat. Aber der Soldat hatte neben einer psychischen Störung auch noch "Hardware" Schäden die alleine mit GdS 80 bewertet wurden. Der Gesamt GdS hat sich durch die psychischen Störungen dann noch weiter erhöht.  Bei diesem Soldaten konnte in einer Einzellfall Entscheidung trotzdem positiv entschieden werden weil die Referatsleiterin mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem "dauerhaften" GdS über 50 ausgehen konnte.

In Fällen wie den hier diskutierten, wenn mit GdS 50 nur die Mindestanforderungen erreicht werden und eine rein psychische Störung vorliegt, für welche regelmäßig positive Behandlungsverläufe festzustellen sind, dann kommt es leider wirklich auf jeden einzelnen Tag an.

Aber ich kann mich LwPersFw nur anschließen. Antrag stellen und abwarten was passiert.





Autor: LotseBert
« am: 22. Januar 2024, 12:07:08 »

@LwPersFw

da liegt ein Missverständnis vor oder ich habe mich wahrscheinlich etwas undeutlich ausgedrückt.

Der GdS kann selbstverständlich (wie in der Stellungnahme ausgeführt) rückwirkend festgestellt werden. Das wurde im hier besprochen FAll ja auch so gemacht.

Der GdS 50 wurde von dem Gutachter rückwirkend festgestellt. Somit liegt der GdS 50 ab 06.12.2021 vor.

Zur Bestimmung der zwei Jahresfrist kommt es jetzt aber auf den genauen Zeitpunkt der Erstellung der VÄ Stellungnahme an! Denn relvant für die Bestimmung der 2 Jahresfrist ist der Zeitpunkt ab dem der GdS 50 vorliegt (Dieser kann wie im aktuellen Fall auch rückwirkend sein - 06.12.2021) und der Zeitpunkt an dem die Prognosestellung also die VÄ-Stellungnahme erfolgte. Der Zeitraum dazwischen muss mehr als 2 Jahre betragen.

Das "rückwirkend" in der Stellungnahme des BMVg bezieht sich auf den GdS. Also ab wann der GdS bestand. Der Gutachter fertigt also (angenommen) am 25.11.2023 ein Gutachten und mit der VÄ Stellungnahme vergibt er einen GdS 50 RÜCKWIRKEND ab 06.12.2021 . Die Prognosestellung erfolgt mit Empfehlung einer Nachuntersuchung 2028 in der VÄ Stellungnahme am 25.11.2023.

Somit besteht zum Zeitpunkt der Prognosestellung = VÄ Stellungnahme der GdS 50 noch keine 2 Jahre!


"Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung
[/b]."

Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165








Autor: LwPersFw
« am: 22. Januar 2024, 11:38:46 »


 Entscheidend ist wann die versorgungsärztliche Stellungnahme vom Gutachter erstellt und unterschrieben wurde.


Hallo @LotseBert ... das steht so aber nicht in der Stellungnahme des BMVg.

Dort steht :

"... und zugleich eine versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit wenigstens zwei Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung)."

Denn das "...auch durch rückwirkende Feststellung..." verlegt ja gerade das "...versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent..." auf einen früheren Zeitpunkt.

Es wurde rückwirkend festgestellt das ab 06.12.2021 der GdS 50 vergeben ist.

Also ist m.E. auch gemäß der eigenen Stellungnahme des BMVg ab diesem Tag zu rechnen... bis zum Tag der Gewährung der Zahlung bzw. des Antrags auf Zahlung.

Und nicht bis zu einem Datum eines Bescheides/einer Stellungnahme - der/die in der Stellungnahme des BMVg nicht genannt wird.

Es wäre m.E. nicht sachgerecht, wenn das BMVg hier immer neue Aspekte "ins Feld führt", die in keinem Gesetz, keiner Verordnung vom Gesetzgeber vorgegeben wurden.

Und wenn es um eine Ermessensausübung geht --- bleibe ich dabei, dass dies für den Betroffenen zu erfolgen hat und nicht gegen ihn. Und nicht um ggf. ein paar Tage zu feilschen...


Aber letztlich kann ich mich nur selbst zitieren :

"Ja, es kann dann passieren das die Position des BMVg bestätigt wird, aber es kann eben auch sein das Ihnen Recht gegeben wird.

Und bei 0 € vs 150.000 € wäre es mir dies immer wert."


 ;)
Autor: LotseBert
« am: 22. Januar 2024, 10:56:59 »


+ seit 01.12.2021 GdS 50 => mehr als 2 Jahre bis heute
+ Nachuntersuchung nicht vor 2028 => (deutlich) mehr als 2 Jahre weiterhin GdS 50

M.E. somit diese Bedingungen erfüllt.





Ich bin mir da nicht so sicher.
Meine persönliche Meinung zum vorliegenden Sachverhalt.


Es müssen zwei Grundvoraussetzungen für eine regelmäßige Gewährung einmalige Entschädigung erfüllt sein.

1. Versorgungsmedizinische Prognose die für die nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt

und

2. Bestehender GdS gleich oder höher 50 seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend) dabei maßgeblich ist der Zeitpunkt zur Prognosestellung also der Zeitpunkt der versorgungsmedizinischen Stellungnahme.


Und bei Voraussetzung 2 sehe ich eventuell ein Problem.


Der GdS 50 wurde zum 06.12.2021 rückwirkend zuerkannt (Achtung der Ausgleich wurde zum 1.12.2021 bewilligt das ist aber unrelevant denn entscheidend ist zu welchem genauen Datum der GdS zuerkannt wurde)!

Der WDB Feststellungsbescheid wurde zum 12.12.2023 zugestellt/eröffnet. Jetzt gilt es jedoch zu beachten, dass die Bescheiderteilung nicht der relevante Zeitpunkt zur Berechnung der 2-Jahresfrist ist. Entscheidend ist wann die versorgungsärztliche Stellungnahme vom Gutachter erstellt und unterschrieben wurde.

Zwischen Erstellung VÄ Stellungnahme und Erteilung/Zustellung Bescheid vergehen in der Regel 3-4 Wochen. Die VÄ Stellungnahme wird in einem anderen Referat im BAPersBw erstellt (ÄD) und die WDB Akte muss dann inkl. VÄ Stellungnahme zurück an das Referat Grundsatz wo dann abschließend entschieden und der Feststellungsbescheid erstellt wird. Dazu kommt noch der Postweg ca. 3 Tage zur Bescheid Zustellung. Somit dürfte geschätzt die VÄ Stellungnahme ca. 20-30.11.2023 erstellt worden sein.

Im gegebenen Sachverhalt also zur Bestimmung 2-Jahresfrist GdS 50:

06.12.2021 (rückwirkend anerkannter GdS 50) - ca.20.-30.11.2023 VÄ Stellungnahme   -> somit GdS 50 zum Zeitpunkt VÄ Stellungnahme/Prognosestellung unter 2 Jahre und 2-Jahresfrist nicht erfüllt.

Es kommt nun darauf an wann die VÄ Stellungnahme tatsächlich erstellt wurde.

Meine persönliche Einschätzung:

Wenn die 2 Jahresfrist nicht erfüllt ist, kann auch auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung kein positiver Bescheid ergehen.

Warum?

Weil:

GdS 50 = Mindestanforderung
beruht auf rein psychischer Gesundheitsstörung (kann Verbesserung eintreten im Gegensatz zu "Beine ab")
frühe Phase in der Behandlung

Antrag stellen kostet nichts. Ich würde mich an der Stelle des Fragestellers ausführlich beraten lassen, Akteneinsicht in VÄ Stellungnahme  und Antrag stellen.

Sehe aber persönlich eine hohe Wahrscheinlichkeit auf eine Ablehnung bzw. Aufschiebung.










Autor: LwPersFw
« am: 22. Januar 2024, 07:26:50 »


... ein GDS 50 ab rückwirkend zum Datum 06.12.2021 anerkannt wurde und entsprechend ein Ausgleich nach §85 SVG rückwirkend 01.12.2021 gewährt.

... ist eine Nachuntersuchung im Dezember 2028 vorgesehen"

1. Erfülle ich die Vorraussetzungen für die einmalige Entschädigung? So wie ich es lese ja, denn seit Jahren und mindestens noch 2 Jahre. Oder hebt "kein Dauer-Gds" in dem beigelegten Blatt es auf?



Hier ist gegen zu prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind:

"Stellungnahme BMVg

Hinsichtlich der Gewährung der einmaligen Entschädigung hat das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidungspraxis zwischenzeitlich weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Dabei fließt die versorgungsmedizinische Bewertung über die Heilungs- und Besserungsprognose in die Einzelfallprüfung,
ob und wann eine Dauerhaftigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr infolge der einsatzbedingten
Gesundheitsstörungen vorliegt, mit ein.

In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei
Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung).
"


Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165


Wenn ja ... wäre m.E. ein entsprechender Antrag jetzt positiv zu bescheiden. Und zwar unabhängig davon ob und wann das Dienstverhältnis beendet wird.

+ seit 01.12.2021 GdS 50 => mehr als 2 Jahre bis heute
+ Nachuntersuchung nicht vor 2028 => (deutlich) mehr als 2 Jahre weiterhin GdS 50

M.E. somit diese Bedingungen erfüllt.




2. Als BS würde ich ja mit 80% der übernächsten Besoldungsstufe in Stufe 8 ein Unfallruhegehalt bekommen.

   - Darf ich Geld hinzuverdienen und wieviel?
   - Wie ich erfahren habe, wird der Versorgungsausgleich an die ExFrau bei einem DU direkt von der Pension einbehalten. Ist das auch der Fall bei Unfallruhegehalt bzw DU nach Einsatzunfall?


Hier empfehle ich zunächst ein Beratungsgespräch beim Sozialdienst.

Autor: Michael 1199
« am: 20. Januar 2024, 15:49:39 »



Nun meine Frage um eine Tendenz zu sehen, die Familie und mich finanziell abzusichern:

1. Erfülle ich die Vorraussetzungen für die einmalige Entschädigung? So wie ich es lese ja, denn seit Jahren und mindestens noch 2 Jahre. Oder hebt "kein Dauer-Gds" in dem beigelegten Blatt es auf?


2. Als BS würde ich ja mit 80% der übernächsten Besoldungsstufe in Stufe 8 ein Unfallruhegehalt bekommen.
   - Fällt die WDB Rente dann weg, oder wird zusätzlich bis 2028 gezahlt sofern keine Besserung eintritt

Die Rente fällt nicht weg und wird ohne Abzüge gezahlt. Ebenfalls hat die Rente keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehaltes.

   - Wenn wirklich (was ich mir wünsche) eine Besserung eintritt, wird das Unfallruhegehalt gekürzt auf die normalen Pensionsbezüge, oder bleibt die Höhe?

Keine Kürzung, Unfallruhegehalt bleibt bestehen

   - Wird eine Berufsunfähigkeitsversichung (selbst abgschlossen und bezahlt) von dem Unfallruhegehalt / der Pension abgezogen?

Nein


Fragen über Fragen, die mich seit Wochen belasten, daher meine Kraft zusammengenommen und hier mal das Glück versuchen. Die Beratung beim Sozialdienst fand ich sehr pauschal und wenig hilfreich.

Dankeschön
Autor: AufDerSuche
« am: 20. Januar 2024, 13:53:15 »

Hallo Zusammen,

ich schließe mich mal diesen Fragstellungen an, denn ich habe am 12.12.2023 einen Bescheid bekommen, in dem ein GDS 50 ab rückwirkend zum Datum 06.12.2021 anerkannt wurde und entsprechend ein Ausgleich nach §85 SVG rückwirkend 01.12.2021 gewährt.
Die Gesundheitsstörung "psychoreaktive Störung" wurde durch die FA BwK als PTBS diagnostiziert.

Im offiziellen Bescheid ist keine Nachuntersuchung angeordnet. Es liegt ein Beiblatt (welches nicht in den offziziellen Anlagen gelistet ist) bei. In dem steht u.a. " Da kein Dauer-GdS vorliegt, ist eine Nachuntersuchung im Dezember 2028 vorgesehen"
Gleichzeitig wurde bereits die Verwendungsunfähigkeit festgestellt, da die FA die Wiedeingliederung als unwahrscheinlich prognostizieren und der Heilung ausserhalb des Gefüges Bw eine bessere Prognose in Aussicht stellen. Jeglicher Kontakt mit dem Dienstherren sorgt bei mir für gesundheitliche Rückschläge und ich würde dahingehend auf die Schutzzeit verzichten um neu anzufangen.

Nun meine Frage um eine Tendenz zu sehen, die Familie und mich finanziell abzusichern:

1. Erfülle ich die Vorraussetzungen für die einmalige Entschädigung? So wie ich es lese ja, denn seit Jahren und mindestens noch 2 Jahre. Oder hebt "kein Dauer-Gds" in dem beigelegten Blatt es auf?

2. Als BS würde ich ja mit 80% der übernächsten Besoldungsstufe in Stufe 8 ein Unfallruhegehalt bekommen.
   - Fällt die WDB Rente dann weg, oder wird zusätzlich bis 2028 gezahlt sofern keine Besserung eintritt
   - Wenn wirklich (was ich mir wünsche) eine Besserung eintritt, wird das Unfallruhegehalt gekürzt auf die normalen Pensionsbezüge, oder bleibt die Höhe?
   - Darf ich Geld hinzuverdienen und wieviel?
   - Wird eine Berufsunfähigkeitsversichung (selbst abgschlossen und bezahlt) von dem Unfallruhegehalt / der Pension abgezogen?
   - Wie ich erfahren habe, wird der Versorgungsausgleich an die ExFrau bei einem DU direkt von der Pension einbehalten. Ist das auch der Fall bei Unfallruhegehalt bzw DU nach Einsatzunfall?

Fragen über Fragen, die mich seit Wochen belasten, daher meine Kraft zusammengenommen und hier mal das Glück versuchen. Die Beratung beim Sozialdienst fand ich sehr pauschal und wenig hilfreich.

Dankeschön

Autor: LwPersFw
« am: 03. Dezember 2023, 09:38:47 »

Zuerst wieder mein ausdrücklicher Dank an @LotseBert für die sachliche, kompetente und empathische Unterstützung!!!




Sorry wenn ich das hier gerade so ausführe, aber ich bin aktuell wirklich platt in der Murmel. Diese immer wieder aufflammende Hoffnung und dann die Rückschläge sind wirklich schwer hinzunehmen.
Deswegen bitte ich euch einfach um einen kameradschaftlichen Rat, wie ihr nun in meiner Situation handeln würdet bzw wie ausichtslos oder eben nicht ein weiterer Kampf um die Zahlung wäre.


Kamerad, @LotseBert hat aus seiner Erfahrung eine Einschätzung abgegeben, aber auch betont, dass dies seine persönliche Einschätzung ist.

Dies trifft genauso auf alle meine Beträge zu, solange ich nicht aus Vorschriften, Erlassen, Urteilen, etc. zitiere.

"Am Ende des Tages" sehe ich es bei der Einmalzahlung pragmatisch.

Denn hier gibt es nur 2 Ergebnisse: 150.000 € erhalten --- oder 0 €.

Wir kennen Ihre Versorgungsakte nicht mit allen Einzelheiten... Sie bestimmt auch nicht...
Ggf. wurde in der Bewertung etwas übersehen...

Deshalb wäre meine Empfehlung, beschreiten Sie den formalen Rechtsweg.
Sie haben anwaltliche Unterstützung.
Und sollte eine Klage notwendig sein und die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme erklären, auch hier die Sicherheit keine finanziellen Verluste zu erleiden.

Aber spätestens im gerichtlichen Verfahren wird die Entscheidung des BMVg gerichtlich in allen Einzelheiten überprüft.

Ja, es kann dann passieren das die Position des BMVg bestätigt wird, aber es kann eben auch sein das Ihnen Recht gegeben wird.

Und bei 0 € vs 150.000 € wäre mir dies immer wert.

Die wichtige Frage, die nur Sie selbst für sich beantworten können, ist :
Kann bzw. will ich diesen Weg psychisch aushalten?
Besprechen Sie dies mit Ihrem Therapeuten!

Aber beachten Sie:
Wenn Sie formale Beschwerde einlegen möchten, tun Sie dies innerhalb eines Monats... am besten nicht am letzten Tag...


Autor: Grino
« am: 01. Dezember 2023, 16:34:13 »

@ LotseBert,

vielen Dank für die ausführliche Einschätzung.

Ich weiß das der Rechtsweg/Beschwerdeweg mir offen steht, ich frage mich nur, ob das Ganze jetzt noch Sinn ergibt. Die letzten Tage haben mich so viel Kraft gekostet wie lange nichts mehr. Ich weiß nicht, ob ich ein aussichtsloses Verfahren weiter führen sollte.
Deswegen würde ich gerne nochmal die Frage an euch Betroffenen und die, die Betroffene betreuen stellen, ob ihr in meiner speziellen Situation weitermachen würdet, oder mit der Entscheidung versuchen würdet klarzukommen?

Ich will dazu nochmal mein Dilemma skizzieren, damit vielleicht herauskommt, warum die Situation so problematisch bzw. für mich so "eilig" ist.

Für mich gibt es keine wirkliche Möglichkeit mehr für einen Verbleib in der Bundeswehr. Dieser Umstand ist auf Dinge zurückzuführen, die mit der Einsatzschädigung in Verbindung stehen, die ich nicht öffentlich äußern mag und glaube auch gar nicht darf. Da ich ein DU-Verfahren aber ja nur selber beantragen kann, liegt die Entscheidung alleine bei mir. Ich halte mich momentan nur so "über Wasser" bis die ganzen Versorgungsansprüche geklärt sind. Ich bin ja SaZ zum Schädigungszeitpunkt und habe dadurch eh nicht so viel (vergleichsweise) zu erwarten. Ich weiß, dass ich mich theoretisch die gesamte Schutzzeit von Dienstherrn fernhalten lassen könnte (meine behandelnden Ärzte führen das auch immer als Argument an, wenn sie mir den Verbleib im geschützen Rahmen schmackhaft machen wollen - was ich natürlich aus deren fürsorglicher Sicht total verstehen kann) aber ich möchte das nicht. Auch im Krankenstand und zu Hause belastet mich dieser Umstand. Deswegen möchte ich so schnell wie möglich meine Lebensumstände wieder selber planen dürfen. Ich erzählte ja bereits von einer Tierheim-Tätigkeit, die mir mehr gibt, als alles was hinter einem Kasernenzaun passieren könnte.
Die Einmalzahlung wäre für meine Familie und mich die fehlende Sicherheit gewesen, um aus dem geschützten Rahmen der Schutzzeit in zivile überzugehen.
Und eben mit dieser Einmalzahlung kam ein hin und her, welches mich langsam wahnsinnig macht:

- erste Info durch einen Lotsen: Informier dich mal über die Einmalzahlung
- danach durch meinen Sozialdienst: keine Chance, bekommen nur welche die dauerhaft im Bescheid wörtlich stehen haben.
- anschließend hier im Forum auf die "geänderte Verfahrensweise" gestoßen
- bei BAPersBw angerufen und gefragt, worauf sich meine "50" begründen. Der Bearbeiter gratulierte mir sogar am Telefon zu der Berechtigung für die Zahlung
- dann gelesen, dass es Wilkürentscheidungen gibt
- beantragt mit Verweis auf Wehrbericht
- nach 8 Wochen den aufschiebenden Bescheid erhalten
- wieder Hoffnung geschöpft durch die verschiedenen Beschwerdemöglichkeiten und auch die Aussagen des Anwalts (er klang so, als ob er diese Zahlung regelmäßig in Fällen wie meinem erwirkt)
- heute wieder Rückschlag, da die Vermutung, dass mein Gutachten bewusst so geschrieben ist, dass mir immer eine Voraussetzung fehlt und BMVg P3 wohl offensichtlich nichts falsch gemacht hat.


Sorry wenn ich das hier gerade so ausführe, aber ich bin aktuell wirklich platt in der Murmel. Diese immer wieder aufflammende Hoffnung und dann die Rückschläge sind wirklich schwer hinzunehmen.
Deswegen bitte ich euch einfach um einen kameradschaftlichen Rat, wie ihr nun in meiner Situation handeln würdet bzw wie ausichtslos oder eben nicht ein weiterer Kampf um die Zahlung wäre.
Danke

kameradschaftliche Grüße
 
Autor: LotseBert
« am: 01. Dezember 2023, 13:33:07 »

Bitte Ruhe bewahren und an der Heilung arbeiten - wenn es gut läuft - steht Gesundung / Besserung im Raum.

Wenn es schlecht läuft, wird es schlimmer oder bleibt gleich - und dann wird ja auch gezahlt.

Gute Besserung.


@ F_K   Ich werde es nie verstehen, weshalb du immer wieder mit solchen unqualifizierten Beiträgen deinen "persönlichen Senf" dazu geben musst. Halte dich doch speziell in diesem sensiblen Themenbereich mit deiner Unsachlichkeit zurück.


@ Grino   Ich persönlich kann in der Entscheidung durch die Referatsleiterin keinen sachlichen Mangel erkennen. Ich sehe auch nicht, dass die Referatsleiterin in deinem Fall von der Verwaltungspraxis abweicht.

In deinem Fall liegt der GdS 50 zum Zeitpunkt der Prognosestellung keine 2 Jahre vor. Damit fehlt dir eine der zwei erforderlichen Voraussetzungen die eine regelmäßige Bewilligung ermöglichen.

Die Referatsleiterin macht es sich aber (was ich aus persönlicher Erfahrung weiß) nicht einfach. Sie betrachtet jeden Fall der durch die regelmäßig angewendeten Kriterien nicht positiv beschieden werden kann, noch einmal in einer gesamtheitlichen Bewertung ob nicht doch eine positive Bewilligung möglich ist.

Wenn zum Beispiel ein GdS 80 seit einem Jahr und 8 Monaten vorliegt und die Gesundheitsstörungen nicht nur auf einer psychischen, sondern auch auf einer physischen Erkrankung resultieren, kann die Referatsleiterin bei einer Prognose mit Nachuntersuchung in 4 Jahren trotzdem zu der Bewertung kommen, dass eine wesentliche Besserung, welche den GdS unter 50 bringen würde nicht zu erwarten ist und deshalb die Einmalzahlung, auch bei Fehlen einer der beiden Voraussetzungen, gewähren.

Wie auch aus dem Bericht des WB hervorgeht, wird die Entscheidung über die Genehmigung aufgrund einer Einzelfallentscheidung getroffen.

Es gibt ein etabliertes Verwaltungsverfahren das grundsätzlich Anwendung findet. Aber es bleibt eine Einzelfallentscheidung mit ganzheitlicher Betrachtung.

In deinem Fall, liegt der Entscheidung eine rein psychische Erkrankung zu Grunde. Du befindest dich noch in einer frühen Behandlungsphase und der anerkannte GdS 50 liegt noch keine 2 Jahre vor. Der Gutachter hält eine Besserung in den nächsten Jahren für wahrscheinlich und der GdS 50 ist die Mindestanforderung.

Somit kann die Referatsleiterin nach meiner persönlichen Bewertung auch in einer ganzheitlichen Betrachtung nicht zu einer positiven Einzelfallentscheidung kommen weil sie aktuellnoch von keiner Dauerhaftigkeit ausgehen kann.

Das ist aber nur meine ganz persönliche Meinung. Du solltest dich bei dir vor Ort von den zuständigen Stellen kompetent beraten lassen. Der Beschwerde/Rechtsweg gegen den Bescheid steht dir offen.







Autor: F_K
« am: 01. Dezember 2023, 12:29:51 »

Bitte Ruhe bewahren und an der Heilung arbeiten - wenn es gut läuft - steht Gesundung / Besserung im Raum.

Wenn es schlecht läuft, wird es schlimmer oder bleibt gleich - und dann wird ja auch gezahlt.

Gute Besserung.
Autor: Grino
« am: 01. Dezember 2023, 12:05:31 »

Hallo,

danke das die Informationen zur Verfügung gestellt wurden.

Ich weiß nicht, ob ich das richtig verstanden habe und möchte deshalb nochmal für meinen speziellen Fall nachfragen:

GdS 50 seit August 2022, VÄ-Gutachten erstellt im August 2023 mit Festlegung der Nachuntersuchung in Juni 2026.

Wenn die Regelung so ist, wie ich sie verstanden habe, kann ich die Voraussetzungen ja überhaupt nicht erfüllen. Selbst im August 2024 hätte ich meinen GdS 50 seit 2 Jahren, aber da die Nachuntersuchung für Juni 2026 anberaumt wurde, komme ich ja gar nicht auf die 2 Jahre in der Zukunft.
Mich beschleicht dann langsam das Gefühl, dass dieser Nachuntersuchungs-Termin ganz bewusst im Juni (2 Monate vor den vollen 2 Jahren) angesetzt wurde, um die Möglichkeit der Einmalzahlung auszuschließen.

Wenn dem so ist, kann ich mir ja sämtliche Maßnahmen sparen (Beschwerde, Wehrbeauftragte, Anwalt usw) und muss mir eingestehen, dass der Dienstherr mich wiedermal ... hat.

Trotzdem vielen Dank dafür, dass wenigstens hier etwas Licht ins dunkle gebracht wird.
Autor: LotseBert
« am: 01. Dezember 2023, 10:54:11 »

@LwPersFw  genau so ist es...

maßgeblich ist der Zeitpunkt zur Prognosestellung also der Zeitpunkt der versorgungsmedizinischen Stellungnahme.


Beispiel.

GdS 50 bestehend seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend) zum Zeitpunkt der Prognosestellung (VÄ Stellungnahme)  +  Nachuntersuchung in 4 Jahren ( = keine wesentliche Besserung in den nächsten 2 Jahren erwartet)

Einmalzahlung wird genehmigt


Wenn jedoch zum Zeitpunkt der Prognosestellung der GdS 50 noch nicht für mindestens 2 Jahre vorliegt, reicht die Prognose (Nachuntersuchung 4 Jahre) nicht aus, weil nur eine Voraussetzung erfüllt ist.

 

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