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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: GrünHörn92 am 22. April 2024, 20:27:39

Titel: Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: GrünHörn92 am 22. April 2024, 20:27:39
Guten Abend,

da es von der eigentlichen Planung alles etwas anders gekommen ist habe ich ein paar fragen die mir auf der Seele liegen.


Ich habe zum Dienstort ca. 115km einfache Strecke. Wäre also Pendler. (hin und zurück also ca. 230km)

Besteht trotzdem die Möglichkeit auch z.B in der Woche ein oder zwei Tage vor Ort zu Übernachten? z.B in der Kaserne? Oder in einer Art Hotel?

Wie wird das ganze dann verrechnet?
Habe ich jetzt bei meiner Fragestellung etwas wichtiges außer acht gelassen?

grüße
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: LwPersFw am 23. April 2024, 06:44:21
Ich gehe einmal davon aus das Sie entweder verheiratet sind, oder über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügen und beim KC erklärt haben,
dass Sie die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung beantragt haben.

Dann sind Sie ab Einstellung grundsätzlich zum Bezug von Trennungsgeld berechtigt.

Die Verwaltung wird dann prüfen, ob Sie nach § 3 oder § 6 der TGV Bund TG-berechtigt sind.

§ 3 = Wochendpendler

§ 6 = tägliches Pendeln

Dabei gilt:

"TG nach § 3 kann nur gewährt werden, wenn die bzw. der Berechtigte nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt
und ihr bzw. ihm die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist."

Wie ist "... nicht zuzumuten ... " definiert ?:

"Beträgt die Abwesenheit bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden,
ist die tägliche Rückkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 nicht zuzumuten. Die tägliche Rückkehr ist jedoch dann zumutbar, wenn
die Zeitgrenzen des § 3 Absatz 1 Satz 2 nur an einzelnen Tagen im Monat überschritten werden."

Die Verwaltung nutzt hier den Routenplaner falk.de (ohne Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs).


Wenn die Prüfung ergibt, dass Sie unter den § 6 fallen, also tägliches Pendeln, gilt:

A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."


Ansonsten nutzen Sie bitte die Suchfunktion ... Sie finden reichlich Beiträge zum Thema TG hier im Forum...

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html

Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: GrünHörn92 am 23. April 2024, 09:49:47
Ich gehe einmal davon aus das Sie entweder verheiratet sind, oder über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügen und beim KC erklärt haben,
dass Sie die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung beantragt haben.

Dann sind Sie ab Einstellung grundsätzlich zum Bezug von Trennungsgeld berechtigt.

Die Verwaltung wird dann prüfen, ob Sie nach § 3 oder § 6 der TGV Bund TG-berechtigt sind.

§ 3 = Wochendpendler

§ 6 = tägliches Pendeln

Dabei gilt:

"TG nach § 3 kann nur gewährt werden, wenn die bzw. der Berechtigte nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt
und ihr bzw. ihm die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist."

Wie ist "... nicht zuzumuten ... " definiert ?:

"Beträgt die Abwesenheit bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden,
ist die tägliche Rückkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 nicht zuzumuten. Die tägliche Rückkehr ist jedoch dann zumutbar, wenn
die Zeitgrenzen des § 3 Absatz 1 Satz 2 nur an einzelnen Tagen im Monat überschritten werden."

Die Verwaltung nutzt hier den Routenplaner falk.de (ohne Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs).


Wenn die Prüfung ergibt, dass Sie unter den § 6 fallen, also tägliches Pendeln, gilt:

A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."


Ansonsten nutzen Sie bitte die Suchfunktion ... Sie finden reichlich Beiträge zum Thema TG hier im Forum...

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html


Die Regelungen sind ir bekannt. Diese habe ich schon Studiert. Jedoch habe ich nicht brauchbares im Bezug auf eine Art wechselndes Modell gefunden....

Damit meine ich z.B einen Tag in der Woche am Dienstort zu nächtigen.
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: GrünHörn92 am 23. April 2024, 09:59:27
Ich gehe einmal davon aus das Sie entweder verheiratet sind, oder über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügen und beim KC erklärt haben,
dass Sie die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung beantragt haben.

Dann sind Sie ab Einstellung grundsätzlich zum Bezug von Trennungsgeld berechtigt.

Die Verwaltung wird dann prüfen, ob Sie nach § 3 oder § 6 der TGV Bund TG-berechtigt sind.

§ 3 = Wochendpendler

§ 6 = tägliches Pendeln

Dabei gilt:

"TG nach § 3 kann nur gewährt werden, wenn die bzw. der Berechtigte nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt
und ihr bzw. ihm die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist."

Wie ist "... nicht zuzumuten ... " definiert ?:

"Beträgt die Abwesenheit bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden,
ist die tägliche Rückkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 nicht zuzumuten. Die tägliche Rückkehr ist jedoch dann zumutbar, wenn
die Zeitgrenzen des § 3 Absatz 1 Satz 2 nur an einzelnen Tagen im Monat überschritten werden."

Die Verwaltung nutzt hier den Routenplaner falk.de (ohne Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs).


Wenn die Prüfung ergibt, dass Sie unter den § 6 fallen, also tägliches Pendeln, gilt:

A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."


Ansonsten nutzen Sie bitte die Suchfunktion ... Sie finden reichlich Beiträge zum Thema TG hier im Forum...

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html

Und diese "Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung" habe ich nicht Beantragt. Hätte ich das im Vorfeld machen müssen?

Ich bin verheiratet und habe 1 Kind. Dies habe ich mitgeteilt und anhand von Urkunden nachgewiesen.
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: LwPersFw am 23. April 2024, 12:17:55

Damit meine ich z.B einen Tag in der Woche am Dienstort zu nächtigen.


Dies ergibt sich doch aus

Zitat
A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."

Denn dann ist ja die Forderung "überwiegend" erfüllt...

Aber wichtiger ist die Frage ob Sie TG-Empfänger nach §3 oder §6 TGV sein werden.

Denn bei §3 wird das tägliche Pendeln nicht erstattet ... nur bei § 6.

Und bei § 6 ist noch die Frage ob die sog. Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 zur Anwendung kommt. (siehe oben im Link zum BVA)... ?






Und diese "Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung" habe ich nicht Beantragt. Hätte ich das im Vorfeld machen müssen?

Ich bin verheiratet und habe 1 Kind. Dies habe ich mitgeteilt und anhand von Urkunden nachgewiesen.


Ich empfehle dies mit dem KC noch zu klären...
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: 200/3 ohne LoginDaten am 24. April 2024, 22:32:03
Ein tageweiser Wechsel zwischen TG6 (tägliche Heimkehr) und TG3 (verbleiben am Dienstort) ist nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Bei 3 kann man natürlich auch unter der Woche so oft nach Hause fahren wie man will (oder schafft), wo man seine Freizeit verbringt steht einem schließlich frei, bekommt dann aber für den jeweiligen Tag kein Trennungsgeld und kommt abgesehen von den 2 Reisebeihilfen pro Monat selbst für die Fahrtkosten auf.
Genauso kann man bei 6 tageweise am Dienstort verbleiben, bekommt dann natürlich für die jeweiligen Tage keine Fahrtkosten erstattet und kommt selber für die Unterkunft vor Ort auf. Mit Glück gibt es Kapazitäten/Stuben in der Kaserne die man dafür im Einzelfall und nach Absprache nutzen kann (und bezahlen muss), ansonsten halt Pension/Hotel/wasauchimmer als Selbstzahler.
Was ich schon des Öfteren gesehen habe ist ein „saisonaler“ Wechsel zwischen 3 und 6, also z.B. im Winter 3 und im Sommer 6 um nicht bei Dunkelheit/Eis/Schnee täglich pendeln zu müssen.
Bei 115km einfache Strecke steht jedoch noch die Frage im Raum ob da das tägliche Pendeln überhaupt als zumutbar anerkannt wird und damit 6 überhaupt in Frage kommt…
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: GrünHörn92 am 25. April 2024, 14:17:30
Ich habe für die Hin und Rückfahrt 230km. Die Fahrtzeit liegt insgesamt bei 2,5 Stunden.

Jetzt weiß ich natürlich nicht wie die Arbeitszeiten auf meinen DP sein werden. Gibt es da Eckpunkte an denen ich mich Orientieren kann?(Länge der Schicht)

Somit würde Ich unter den besagten 3 Stunden Fahrzeit liegen und vermutlich auch nicht über die 12 Stunden Abwesenheit von der Wohnung kommen.

Das sind ja die Relevanten Punkte laut dem Merkblatt welches Ich gefunden habe:
https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5039558/81b79d3b50a3c105e1679fe8f414e014/download-merkblatt-gewaehrung-von-trennungsgeld-data.pdf

Somit wäre ich ja TG Berechtigt bei Täglicher Rückkehr.

Erhalte ich überhaupt TG wenn es sich um meinen ersten DP handelt? Lese im Internet nur Beispielrechnungen wo Leute schon bei der BW Arbeiten und dann Versetzt werden.

Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: GrünHörn92 am 25. April 2024, 14:29:13
Und ist meine Rechnung richtig:

20 Arbeitstage * (230 km*0,20 Euro) = 920 Euro
20* Verpflegungszuschuss je 2,05 Euro = 41 Euro  (eventual Position)

abzüglich Eigenanteil 20*( 230 km*0,08 Euro) = 368 Euro

= 593€

Der Eigenanteil frisst natürlich viel auf. In meinem Fall muss ich diesen ja so Berechnen richtig?

Ich muss den Eigenanteil ja auf die vollen Kilometer rechnen oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: FoxtrotUniform am 25. April 2024, 18:02:57
Es ist nicht ganz richtig, hier die Erläuterung mit Fallbeispiel:

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: GrünHörn92 am 25. April 2024, 21:48:31
Es ist nicht ganz richtig, hier die Erläuterung mit Fallbeispiel:

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html

ok.

Ich habe in meiner Berechnung den Eigenanteil mit der Hin und Rückfahrt gerechnet. In dem Fall Beispiel wird nur mit der "einfachen Strecke" gerechnet. Also muss ich mein Ergebnis von dem Eigenanteil durch zwei dividieren.

Dann sollte es stimmen, korrekt?

Wäre so ja dann ein Plus für mich.
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: LwPersFw am 02. Mai 2024, 07:08:51
Und beachten Sie den Hinweis von @200/3 bzgl. des Verbleibs am Standort - wenn Sie TG 6 - Empfänger sind.

Zitat

Genauso kann man bei 6 tageweise am Dienstort verbleiben, bekommt dann natürlich für die jeweiligen Tage keine Fahrtkosten erstattet und kommt selber für die Unterkunft vor Ort auf.
Mit Glück gibt es Kapazitäten/Stuben in der Kaserne die man dafür im Einzelfall und nach Absprache nutzen kann (und bezahlen muss), ansonsten halt Pension/Hotel/was auch immer als Selbstzahler.



Etwas Anderes würde hier nur gelten, wenn Sie aus dienstlichen Gründen am Standort verbleiben müssen.

Also nicht auf Grund eigener Entscheidung, sondern auf Grund dienstlicher Anordnung.

Nur in diesem Fall würde § 6 Absatz 3 gelten:

"Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden , werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet."



Wollen Sie aber aus rein privaten Gründen als TG 6-Empfänger am Dienstort übernachten ... müssen Sie auch selbst die Kosten tragen !

M.E. sollten Sie die Möglichkeit das ein dienstlicher Anlass, der Ihnen auch von den zuständigen Vorgesetzten schriftlich bestätigt wird, vorliegt --- nicht in Ihre Überlegungen einbeziehen.

Planen Sie damit, dass Sie - im Falle das Sie TG 6-Empänger werden - auch täglich Pendeln werden. D.h. jeden Tag 230 km... über viele Jahre ...

Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: LwPersFw am 02. Mai 2024, 07:24:27
Und ebenfalls zu beachten...

Zunächst wird Ihre Dienstzeit auf 2 Jahre festgesetzt sein.

Dies bedeutet, werden Sie

+ TG-Empfänger nach § 3 : Versteuerung des TG nach 3 Monaten
+ TG-Empfänger nach § 6 : keine Versteuerung, da Verwendungsdauer unter 48 Monate

Wenn Sie sich dann auf die geplanten 8 Jahre weiterverpflichten ... ist davon auszugehen das Ihre Verwendungsdauer auf der Personalverfügung auf das Dienstzeitende festgesetzt wird.

Da dies spätestens zum Ende der ersten 2 Jahre passiert ... kommen dann noch mindestens 6 Jahre.

Folge wäre dann auch bei § 6 : das TG wird versteuert, da die Verwendungsdauer am Standort 48 Monate überschreitet.

Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: GrünHörn92 am 05. Mai 2024, 20:42:54
Und beachten Sie den Hinweis von @200/3 bzgl. des Verbleibs am Standort - wenn Sie TG 6 - Empfänger sind.

Zitat

Genauso kann man bei 6 tageweise am Dienstort verbleiben, bekommt dann natürlich für die jeweiligen Tage keine Fahrtkosten erstattet und kommt selber für die Unterkunft vor Ort auf.
Mit Glück gibt es Kapazitäten/Stuben in der Kaserne die man dafür im Einzelfall und nach Absprache nutzen kann (und bezahlen muss), ansonsten halt Pension/Hotel/was auch immer als Selbstzahler.



Etwas Anderes würde hier nur gelten, wenn Sie aus dienstlichen Gründen am Standort verbleiben müssen.

Also nicht auf Grund eigener Entscheidung, sondern auf Grund dienstlicher Anordnung.

Nur in diesem Fall würde § 6 Absatz 3 gelten:

"Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden , werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet."



Wollen Sie aber aus rein privaten Gründen als TG 6-Empfänger am Dienstort übernachten ... müssen Sie auch selbst die Kosten tragen !

M.E. sollten Sie die Möglichkeit das ein dienstlicher Anlass, der Ihnen auch von den zuständigen Vorgesetzten schriftlich bestätigt wird, vorliegt --- nicht in Ihre Überlegungen einbeziehen.

Planen Sie damit, dass Sie - im Falle das Sie TG 6-Empänger werden - auch täglich Pendeln werden. D.h. jeden Tag 230 km... über viele Jahre ...

Danke für die Information.

Mir stellte sich nur die Frage da der Dienstort im Winter vermutlich schwer zu erreichen sein könnte ob es für diese Fälle eine Regelung gibt?

Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: GrünHörn92 am 05. Mai 2024, 20:44:50
Und ebenfalls zu beachten...

Zunächst wird Ihre Dienstzeit auf 2 Jahre festgesetzt sein.

Dies bedeutet, werden Sie

+ TG-Empfänger nach § 3 : Versteuerung des TG nach 3 Monaten
+ TG-Empfänger nach § 6 : keine Versteuerung, da Verwendungsdauer unter 48 Monate

Wenn Sie sich dann auf die geplanten 8 Jahre weiterverpflichten ... ist davon auszugehen das Ihre Verwendungsdauer auf der Personalverfügung auf das Dienstzeitende festgesetzt wird.

Da dies spätestens zum Ende der ersten 2 Jahre passiert ... kommen dann noch mindestens 6 Jahre.

Folge wäre dann auch bei § 6 : das TG wird versteuert, da die Verwendungsdauer am Standort 48 Monate überschreitet.

Ah okay. Also nach 48Monaten müsste ich es bei TG6 dann versteuern.  Das habe ich beiläufig bereits irgendwo gelesen.... kann mich aber nicht an den Prozentsatz erinnern.

Wie genau wird das TG dann versteueuert?
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: F_K am 05. Mai 2024, 21:31:23
Lohnsteuer ist individuell (Familienstand, Kinder, Höhe Einkommen und viele weitere Faktoren ...)
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: GrünHörn92 am 05. Mai 2024, 21:44:38
Lohnsteuer ist individuell (Familienstand, Kinder, Höhe Einkommen und viele weitere Faktoren ...)

ok wird also aufs gesamte einkommen draufgerechnet und Mit versteuert. Danke. Das wollte ich nur wissen.
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: LwPersFw am 06. Mai 2024, 08:13:46
Und beachten Sie den Hinweis von @200/3 bzgl. des Verbleibs am Standort - wenn Sie TG 6 - Empfänger sind.

Zitat

Genauso kann man bei 6 tageweise am Dienstort verbleiben, bekommt dann natürlich für die jeweiligen Tage keine Fahrtkosten erstattet und kommt selber für die Unterkunft vor Ort auf.
Mit Glück gibt es Kapazitäten/Stuben in der Kaserne die man dafür im Einzelfall und nach Absprache nutzen kann (und bezahlen muss), ansonsten halt Pension/Hotel/was auch immer als Selbstzahler.



Etwas Anderes würde hier nur gelten, wenn Sie aus dienstlichen Gründen am Standort verbleiben müssen.

Also nicht auf Grund eigener Entscheidung, sondern auf Grund dienstlicher Anordnung.

Nur in diesem Fall würde § 6 Absatz 3 gelten:

"Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden , werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet."



Wollen Sie aber aus rein privaten Gründen als TG 6-Empfänger am Dienstort übernachten ... müssen Sie auch selbst die Kosten tragen !

M.E. sollten Sie die Möglichkeit das ein dienstlicher Anlass, der Ihnen auch von den zuständigen Vorgesetzten schriftlich bestätigt wird, vorliegt --- nicht in Ihre Überlegungen einbeziehen.

Planen Sie damit, dass Sie - im Falle das Sie TG 6-Empänger werden - auch täglich Pendeln werden. D.h. jeden Tag 230 km... über viele Jahre ...

Danke für die Information.

Mir stellte sich nur die Frage da der Dienstort im Winter vermutlich schwer zu erreichen sein könnte ob es für diese Fälle eine Regelung gibt?


Wenn Sie nicht pünktlich zum Dienst erscheinen ist dies zuerst einmal nur IHR Problem - wie im Zivilen auch. Nicht das des Disziplinarvorgesetzten. Beachten Sie dies.

Und wie genannt ... selbst wenn eine Unterkunft in der Kaserne zur Verfügung stehen sollte... muss man Sie Ihnen nicht zur Verfügung stellen und selbst wenn, müssen Sie dafür bezahlen.

Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: GrünHörn92 am 06. Mai 2024, 09:22:53
Und beachten Sie den Hinweis von @200/3 bzgl. des Verbleibs am Standort - wenn Sie TG 6 - Empfänger sind.

Zitat

Genauso kann man bei 6 tageweise am Dienstort verbleiben, bekommt dann natürlich für die jeweiligen Tage keine Fahrtkosten erstattet und kommt selber für die Unterkunft vor Ort auf.
Mit Glück gibt es Kapazitäten/Stuben in der Kaserne die man dafür im Einzelfall und nach Absprache nutzen kann (und bezahlen muss), ansonsten halt Pension/Hotel/was auch immer als Selbstzahler.



Etwas Anderes würde hier nur gelten, wenn Sie aus dienstlichen Gründen am Standort verbleiben müssen.

Also nicht auf Grund eigener Entscheidung, sondern auf Grund dienstlicher Anordnung.

Nur in diesem Fall würde § 6 Absatz 3 gelten:

"Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden , werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet."



Wollen Sie aber aus rein privaten Gründen als TG 6-Empfänger am Dienstort übernachten ... müssen Sie auch selbst die Kosten tragen !

M.E. sollten Sie die Möglichkeit das ein dienstlicher Anlass, der Ihnen auch von den zuständigen Vorgesetzten schriftlich bestätigt wird, vorliegt --- nicht in Ihre Überlegungen einbeziehen.

Planen Sie damit, dass Sie - im Falle das Sie TG 6-Empänger werden - auch täglich Pendeln werden. D.h. jeden Tag 230 km... über viele Jahre ...

Danke für die Information.

Mir stellte sich nur die Frage da der Dienstort im Winter vermutlich schwer zu erreichen sein könnte ob es für diese Fälle eine Regelung gibt?


Wenn Sie nicht pünktlich zum Dienst erscheinen ist dies zuerst einmal nur IHR Problem - wie im Zivilen auch. Nicht das des Disziplinarvorgesetzten. Beachten Sie dies.

Und wie genannt ... selbst wenn eine Unterkunft in der Kaserne zur Verfügung stehen sollte... muss man Sie Ihnen nicht zur Verfügung stellen und selbst wenn, müssen Sie dafür bezahlen.

Vollkommen richtig. Im Zivilen Bereich würde ich mir aber niemals eine Stelle mit 230km Täglich pendeln ans Bein binden. Da ich mir aber den Ort bei der BW nicht aussuchen kann (und damit bin ich Einverstanden) und es auch nicht in meiner Verantwortung liegt zu Pendeln oder am Dienstort zu verbleiben (damit kann ich auch Leben) und Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind dachte ich das es diesbezüglich klare regeln gibt.

Mein Dienstort liegt schon relativ weit in der Eifel. Ich kenne die Wetterbedingungen dort relativ gut. Wenn wir Kunden anfahren mussten wurden die Termine verschoben weil Unfälle vorprogrammiert waren und das durchkommen auch zum Teil gar nicht möglich war.

Aus diesem Grund meine Bedenken...
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: F_K am 06. Mai 2024, 09:38:46
Dann deutlicher:

Meiner Bewertung nach ist Idee, 230 km täglich zu pendeln, sehr teuer und zeitintensiv - eher abwegig - aber es ist Deine Entscheidung.

Es GIBT klare Regeln - wenn Du im Winter zu spät zum Dienst kommst, ist es eine Dienstpflichtverletzung, die entsprechend gewürdigt wird.

Beim "ersten" Mal vielleicht mit freundlicher Ansprache, im Wiederholungsfall ggf. mit einer kleinen Disziplinarbuße, ggf. dann auch weniger klein.

Es ist DEINE Verantwortung pünktlich zum Dienst zu erscheinen - jeden Tag.
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: GrünHörn92 am 06. Mai 2024, 09:55:40
Dann deutlicher:

Meiner Bewertung nach ist Idee, 230 km täglich zu pendeln, sehr teuer und zeitintensiv - eher abwegig - aber es ist Deine Entscheidung.

Es GIBT klare Regeln - wenn Du im Winter zu spät zum Dienst kommst, ist es eine Dienstpflichtverletzung, die entsprechend gewürdigt wird.

Beim "ersten" Mal vielleicht mit freundlicher Ansprache, im Wiederholungsfall ggf. mit einer kleinen Disziplinarbuße, ggf. dann auch weniger klein.

Es ist DEINE Verantwortung pünktlich zum Dienst zu erscheinen - jeden Tag.

Okay. Jetzt weiß ich warum die Bundeswehr als schlechter Arbeitgeber bezeichnet wird :D

Ich werde das noch an anderer Stelle in Erfahrung bringen. Wenn dem wirklich so ist hat sich das für mich erledigt. Statistisch gesehen ist die Chance höher bei einem Verkehrsunfall zu sterben wie bei eine Einsatz der BW.... also was soll man machen. Das ganze noch fahrlässig Provozieren?

Mein alter AG hat in solchen Fällen Hotelzimmer gestellt aber auch jeden frei gelassen nach hause zu Fahren.

Und da es anscheinend keine klaren Regelungen gibt wie sich in solchen Fällen zu verhalten ist.... ciao.
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: KlausP am 06. Mai 2024, 10:07:26
Tschüsss …

Sorry, aber sowas geht mir auf den Keks.
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: GrünHörn92 am 06. Mai 2024, 10:11:47
Tschüsss …

Sorry, aber sowas geht mir auf den Keks.

Flexibilität wird erwartet aber keine gegeben :D

Willkommen bei d
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: GrünHörn92 am 06. Mai 2024, 10:25:24
Tschüsss …

Sorry, aber sowas geht mir auf den Keks.

jetzt mal ganz Neutral betrachtet ich lasse mich doch nicht für das zu spät kommen oder gar nicht erscheinen auf der Arbeit aufgrund des Wetters oder sogar wegen eines Unfalls Disziplinarmaßnahmen an den Hals hängen? Wo sind wir den gelandet. Ist die Bundeswehr noch bei 1949? Muss ich dann nachher noch paar Hundert Euro abdrücken von meiner Besoldung oder muss mein Sohn mich dann im Kaffee Viereck besuchen?

Also jemand der das so Abnickt.... weiß ich nicht was das über diese Person aussagt und vor allem über die BW als AG.
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: F_K am 06. Mai 2024, 10:50:06
@ Grümschnabel:

Zwei, dreimal ist (vermutlich) kein Problem - wer aber Zu spät / gar nicht kommen durch eigene Entscheidungen wissentlich provoziert, der benötigt halt vermutlich noch etwas Erziehung.

Nochmal - es gibt klare Regelungen - Dienstpflicht.
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: KlausP am 06. Mai 2024, 11:05:03
Noch mal: SIE wollen jeden Tag pendeln, haben Sie so geschrieben.
 
Als Trennungsgeldempfänger (NICHT nach §6 TGV) ist Ihnen eine Unterkunft dienstlich bereitzustellen. Wenn das nicht in einer Bundeswehrliegenschaft am Dienstort oder in dessen Nähe möglich ist, dann kommen Anmietung einer Hotelunterkunft oder die Übernahme der Mietkosten für z.B. ein möbliertes Zummer durch den Dienstherrn in Betracht. Das wurde aber hier im Forum alles schon x-mal abgehandelt, Sie müssen sich nur mal die Mühe machen, das (wenigstens) auch zu lesen. Wenn Sie das dann nicht verstehen können Sie ja gerne wieder nachfragen.

Ach ja, bevor jetzt das „Argument“ kommt, dass die Bw dann eben mehr Unterkünfte schaffen muss:

- die Schließung und Abgabe von Liegenschaften an die BIMa ist nicht der Bw anzulasten sondern der Politik der letzen Jahrzehnte
- alle Liegenschaften, die der Bw so entzogen und an andere Nutzer abgegeben wurden wird die Bw NIEMALS wieder bekommen
- die Wehrbeauftragten der letzten Wahlperioden weisen seit Jahre darauf hin, dass die Bw nicht ausreichend Pendlerunterkünfte bereitstellen kann, selbst wenn sie wollte. Passiert ist NICHTS.
- inzwischen ist das an dem einen oder anderen Standort wohl so, dass sogar zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft Verpflichteten keine Stube mehr zur Verfügungvgestellt werden kann.
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: LwPersFw am 06. Mai 2024, 14:07:22

Okay. Jetzt weiß ich warum die Bundeswehr als schlechter Arbeitgeber bezeichnet wird :D

Ich werde das noch an anderer Stelle in Erfahrung bringen. Wenn dem wirklich so ist hat sich das für mich erledigt. Statistisch gesehen ist die Chance höher bei einem Verkehrsunfall zu sterben wie bei eine Einsatz der BW.... also was soll man machen. Das ganze noch fahrlässig Provozieren?

Mein alter AG hat in solchen Fällen Hotelzimmer gestellt aber auch jeden frei gelassen nach hause zu Fahren.

Und da es anscheinend keine klaren Regelungen gibt wie sich in solchen Fällen zu verhalten ist.... ciao.



Wir reden hier über die Anwendung des BUKG und der TGV Bund --- die für alle Bundesbeamten und Soldaten gelten ... adäquat auch die Tarifbeschäftigten Bund --- und nicht in Verantwortung der Bundeswehr liegen...

Die klaren Regelungen haben Sie lesen können.

Eine ist ... für den o.g. Personenkreis gibt es keine freies Wahlrecht zwischen TG nach § 6 oder § 3.

Entweder § 3 --- mit den klaren Regeln, oder aber § 6 mit seinen klaren Regeln.

Die freie Wirtschaft heißt ja nicht umsonst "frei"...  Denn wie der private Arbeitgeber seine Gelder einsetzt ... seine Entscheidung.

Im ÖD gelten nun einmal Gesetzte und Verordnungen...



Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: 200/3 ohne LoginDaten am 06. Mai 2024, 16:13:56
Auch im Zivilen liegt das Risiko des Arbeitsweges in aller Regel beim Arbeitnehmer, der Arbeitgeber kann ja nichts dafür wo du wohnst…kannst ja umziehen. Und deine 115km oneway sind auch selbst ausgesucht…musst die Stelle ja nicht annehmen oder kannst halt auf TG3 eine Unterkunft am Dienstort nehmen.
Bei der Bw steht man da im Vergleich zum zivilen Arbeitsmarkt sogar sehr gut da: Wenn die Voraussetzungen vorliegen: Tägliches Pendeln bezahlt bekommen (TG6) oder Umzug an den Dienstort voll(!) bezahlt bekommen oder halt die bezahlte Unterkunft vor Ort (TG3). Kenne ich vom zivilen Arbeitsmarkt nicht in dem Umfang. Da kriegt man vielleicht mal eine Betriebswohnung als Übergang bis man selbst was gefunden hat, das war‘s dann aber in der Regel auch schon.
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: schlammtreiber am 06. Mai 2024, 16:15:46
Mal ganz nebenbei zum Verständnis gefragt, nicht nur konkret auf diesen Fall bezogen, sondern weil mir das schon ziemlich oft hier im Forum aufgefallen ist... wenn ich einen Arbeitsplatz hunderte von Kilometern entfernt annehme, und das für mehrere Jahre, dann ziehe ich doch um eben dorthin - oder macht man das nicht mehr?

Ich meine, bei Grundwehrdienstleistenden oder auf Lehrgängen, klar, da war das immer schon so, aber Zeitsoldaten wohnten doch i.d.R. an ihrem Standort, zumindest kannte ich das so?
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: 200/3 ohne LoginDaten am 06. Mai 2024, 16:24:26
Schon lange nicht mehr. In meiner Einheit haben z.B. bummelig 50% der SaZ/BS ihren Hauptwohnsitz „in der Heimat“ beibehalten und am Dienstort nur eine TG-Bude. Gründe sind mannigfaltig: Partner/in beruflich gebunden, soziales Umfeld, Häusle gebaut etc…rein finanziell ist das mit TG, Reisebeihilfen etc. super zu stemmen.
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Beitrag von: GrünHörn92 am 06. Mai 2024, 16:25:25
Mal ganz nebenbei zum Verständnis gefragt, nicht nur konkret auf diesen Fall bezogen, sondern weil mir das schon ziemlich oft hier im Forum aufgefallen ist... wenn ich einen Arbeitsplatz hunderte von Kilometern entfernt annehme, und das für mehrere Jahre, dann ziehe ich doch um eben dorthin - oder macht man das nicht mehr?

Ich meine, bei Grundwehrdienstleistenden oder auf Lehrgängen, klar, da war das immer schon so, aber Zeitsoldaten wohnten doch i.d.R. an ihrem Standort, zumindest kannte ich das so?

Am Anfang hieß es ich komme vermutlich nach Bayern. Da war für mich klar das ich umziehen muss. Nach der Musterung sollte ich dann Richtung Eifel (RP).
Da es mit den Kilometern und Zeit aber nach Pendeln aussieht (wurde mir auch so gesagt) habe ich mich jetzt mit dem Thema auseinander gesetzt...

Ich kenne die Strecke aber und weiß aus Erfahrung das es dort im Winter ziemlich schlecht Aussieht.... daher meine Vorab bedenken was es für Möglichkeiten gibt.

Ich setze mich nicht täglich bei Schneechaos für 6 Stunden ins Auto oder Riskiere mein Fahrzeug oder mein Leben wenn es nicht sein muss. Und deswegen hatte ich lediglich die Frage gestellt ob es so eine Art Wechsel System gibt oder die Möglichkeiten z.B bei Anreise am Morgen, dann doch die Nacht vor Ort zu Verbringen.

Und wie sich das ganze dann Finanziell verhält.

By the way, ich habe Frau und Kind. Also ist ein Umzug mal sowieso nicht eben einfach so drin zumal mir nur SAZ2 Angeboten wurde :D Dafür breche ich nicht ganzen Segel hier ab. Am Anfang der ganzen Bewerbung wurde noch von 12 oder mehr Jahren gesprochen....
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: KlausP am 06. Mai 2024, 17:32:44
Zitat
… zumal mir nur SAZ2 Angeboten wurde …

Na ja … Das Thema und die Begründung dazu gibt es ja im Forum auch schon mehrfach.

SaZ in der Mannschaftslaufbahn können sich derzeit nur für zwei Jahre verpflichten. Erst, wenn ihre Dienstpostenausbildung VOLLSTÄNDIG abgeschlossen ist (und das können mehrere Ausbildungen/Lehrgänge sein, als nicht gleich nach der GA) können sie sich länger verpflichten.

Gründe sind (damit Sie nicht lange suchen müssen) :

- es gibt in der Mannschaftslaufbahn keine stufenweise Festsetzung der Dienstzeit wie in den höheren Laufbahnen
- der Dienstherr will damit möglichst verhindern, dass er einen SaZ für 8 oder 12 Jahre „an der Backe“ hat, der nach der GA keine weitere Dienstpostenausbildung absolviert hat (plötzlich und für alle unerwartet „Dienstplankrank“ wenn „Ausbildung  nass und kalt“ ansteht, nicht lehrgangstauglich weil bei Anreise krank … kann fortgesetzt werden).
Titel: Antw:Wechsel zwischen übernachtung am Dienstort und zu Hause möglich?
Beitrag von: 200/3 ohne LoginDaten am 06. Mai 2024, 22:33:20
Wie gesagt, saisonaler Wechsel (Sommer/Winter) ist u.U. durchaus drin. Ob es aber vor Ort möblierte Zimmer/Monteurszimmer/Ferienwohnunen o.ä. zum anmieten für mehrere Monate gibt oder vielleicht doch eine Stube in der Kaserne zur Verfügung gestellt werden kann wird hier niemand wissen der nicht gerade genau an dem Standort dient. Mit Glück steht in der sogenannten Heimschläferstube ein Bett für den Notfall, meist aber nur ein Spind für die Ausrüstung. Aber auch das sieht man erst vor Ort.
Täglicher Wechsel TG3/TG6 je nach Wetterlage und Laune ist nicht drin, weder gibt es dafür genug Stuben (im Fall der Fälle ja dann für jeden einzelnen Pendler) noch wird die Bw permanente Kontingentreservierungen in umliegenden Hotels/Pensionen/etc. vorhalten.

Bei 115km muss man aber auch nicht mit TG6 täglich pendeln (ist bei der Strecke sogar eher die Ausnahme wenn’s nicht grad komplett Autobahn ist). Kenne viele mit ähnlicher Distanz die sich per TG3/Trennungsübernachtungsgeld eine Wohnung am Dienstort genommen haben, Montag früh anreisen und dann z.B. mittwochs auf eigene Kosten zwischendurch heimfahren. Die sind unterm Strich dann eigentlich nur 2x/Woche einen kompletten Tag weg von zuhause(Dienstag, Donnerstag). Bei der Strecke hat man eh nicht viel von der Familie wenn man mit Puffer täglich um 5 Uhr losrumpelt, 18 Uhr wieder zuhause ist und 21 Uhr ins Bett fällt.


Und nochmal: Arbeitsweg ist Arbeitnehmersache, im Zivilen wie bei der Bundeswehr. Wenn einige wenige Arbeitgeber da kulanter als andere sind kann man das noch lange nicht als allgemeingültig voraussetzen. Den Weg hat man sich freiwillig ausgesucht, niemand wird gezwungen so weit zu fahren. Man kann umziehen, sich eine andere Stelle suchen, den angebotenen Dienstposten ablehnen usw…
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Beitrag von: GrünHörn92 am 07. Mai 2024, 10:49:12
Hier ein Textausschnitt BVA.Bund.de:

"Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt."

Ich falle genau in diese Berechnung. Aber auch nur ganz knapp. 20 Minuten mehr Fahrtzeit und ich wäre drüber.

Darf ich mir dann trotzdem eine Wohnung anmieten? (§3TGV) Oder bin ich gezwungen weil es mir zuzumuten wäre (und ja der Großteil der Strecke ist Autobahn) dann auch zu Pendeln?

Das oben beschriebene gefällt mir ganz gut. Das könnte ich mir so in der Form auch vorstellen. Weil das Tägliche fahren geht halt an die Substanz. Ich bin Beruflich generell viel unterwegs/gewesen und weiß wie sich solche Strecken 2x am Tag ziehen können. Vor allem die Fahrt nach Dienstschluss kann sehr aufreibend sein.


Muss ich das ganze vor Dienstantritt beantragen oder melden?

Danke für die Aufschlussreichen Antworten
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Beitrag von: KlausP am 07. Mai 2024, 11:25:11
Da ist die Rede von „regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln“ - also Bus und Bahn, und nicht das eigene Kfz. Dann nehmen Sie sich mal die entsprechenden infrage kommenden Fahrplänezur H“ne und rechnen Sie sich die Zeiten aus. Dann werden Sie wohl eher nicht darunter fallen.
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Beitrag von: GrünHörn92 am 07. Mai 2024, 11:44:54
Da ist die Rede von „regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln“ - also Bus und Bahn, und nicht das eigene Kfz. Dann nehmen Sie sich mal die entsprechenden infrage kommenden Fahrplänezur H“ne und rechnen Sie sich die Zeiten aus. Dann werden Sie wohl eher nicht darunter fallen.

Ich habe die Strecke mit Falk berechnet. Bus und Bahn fahren diese Strecke zum Teil gar nicht erst bzw. ein Morgendlicher Dienstantritt ist gar nicht möglich.

Die Strecke würde mit Bus und Bahn zwischen 4 und 6 Stunden dauern... mit dem PKW zwei Stunden und ca. 40 Minuten.

Wie verhält es sich dann? PKW wird ja nicht für Berechnung zugrunde gelegt?

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Beitrag von: KlausP am 07. Mai 2024, 11:50:23
Dann dürfte die tägliche Heimfahrt nicht zumutbar sein, weil Fahr- und Abwesnheitszeiten deutlich überschritten werden.
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Beitrag von: GrünHörn92 am 07. Mai 2024, 12:10:43
Dann dürfte die tägliche Heimfahrt nicht zumutbar sein, weil Fahr- und Abwesnheitszeiten deutlich überschritten werden.

Ich habe gerade mal Telefoniert und ich solle mich für weitere Informationen bei einem Rechnungsführer melden. Am besten vor Ort wo es hingehen soll. Habe eine Telefonnummer bekommen. Geht aber keine dran aktuell.

Mir wurde gesagt das es so etwas wie Einzelfall Entscheidungen gäbe. Naja ich werde es später noch einmal versuchen. Ich gebe das Thema aber jetzt auf. Ich kann es doch nicht ändern. Es würde normalerweise alles vor Ort geklärt durch die oben erwähnte Person in meiner späteren Einheit.

Ist trotzdem Blöd das ganze im Vorfeld nicht geklärt zu wissen wie die Möglichkeiten aussehen.
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Beitrag von: BulleMölders am 07. Mai 2024, 13:55:38
Wenn dann alles soweit geklärt ist, mache ich hier dicht.