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Zusammenfassung

Autor: Nico Laskowski
« am: 10. Oktober 2017, 10:59:55 »

Moin Moin, anbei eine Rückmeldung: Meine Nachmeldung beim KarrC war erfolgreich. Die Bearbeiter waren erstaunt dass ich es nachgemeldet habe da es ja wegen 170 StPo eingestellt wurde. Es besteht kein Einstellungshindernis.

Die Nachmeldung wurde sehr positiv aufgenommen! Ich hatte den Eindruck als wenn mir meine Ehrlichkeit sehr hoch angerechnet wurde!

Danke an die Leute die mir alles trotz sehr unterschiedlicher Ansichten erklärt haben und sachlich geblieben sind.

Autor: F_K
« am: 05. Oktober 2017, 14:06:55 »

Lieber Steven93:

Frage: War also nicht nur das Kreuz "falsch" gesetzt, sondern jetzt auch das Datum der Unterschrift völlig falsch?

Das "Datum einer Urkunde" ändert sich nicht dadurch, das diese erst später abgegeben wird - das Datum ist ja extra drauf, damit man die Willenserklärung zeitlich einordnen kann - unabhängig davon, wann diese Erklärung gelesen wird.

However: Aus welchen Gründen auch immer möchte BAPers dich unterstützen - und "rettet dir den Arsch".

Moral der Geschichte: Seid ehrlich und unterschreibt nur Dinge, die RICHTIG und VOLLSTÄNDIG sind.
Autor: Steven93
« am: 05. Oktober 2017, 13:29:29 »

So , nur mal zur Info.
Mein FA Status hat der WDA nicht wiederrufen. Das BaPersBw hat der Rechtsabteilung bestätigt das zwar auf der Meldung das falsche Datum Stand + Unterschrift aber diese erst 2 Monate später im März eingegangen ist. Und somit bei der Abgabe dieser Meldung kein Ermittlungsverfahren mehr vorlag.

MkG
Autor: Nico Laskowski
« am: 05. Oktober 2017, 11:37:50 »

Weiss jemand wie die Bearbeitungsdauer für sowas im Regelfall ist? Nur ca, ich weiss dass die Glaskugel außer Betrieb ist.
Autor: KillBurn93
« am: 05. Oktober 2017, 11:32:18 »

Mit der korrekten Nachmeldung sind ihre Pflichten erfüllt.
Frei nach dem Motto: "Melden macht frei und belastet den Vorgesetzten"
Autor: Nico Laskowski
« am: 05. Oktober 2017, 11:14:03 »

Eine Frage noch, ich habe ja nun eine Nachmeldung abgesetzt. Bedeutet dass das ich meinen Pflichten nun nachgekommen bin oder wie sieht das aus?
Autor: Nico Laskowski
« am: 05. Oktober 2017, 11:09:56 »

Nach so einem Fall hab ich doch die gabze Zeit gesucht, dann ist ja alles klar!
Autor: LwPersFw
« am: 05. Oktober 2017, 11:08:36 »

Also ich halte mal Fest:
Hier sind scheinbar keine Beispiele bekannt in denen ein Bewerber den Bewerbungsbogen richtig ausgefüllt hat, jedoch keine Nachmeldung über ein eingestelltes Verfahren veranlasst hat und deswegen entlassen wurde, obwohl keine Bestrafung erfolgte.

Die hier angeführten Beispiele zum WDA beziehen sich alle auf Fälle wo tatsächlich eine Bestrafung nach Ermittlungsverfahren erfolgte oder das Kreuz IM Bewerbungsverfahren bewusst falsch gesetzt wurde.

Sie verkennen, dass es beim "Einstellungsbetrug" nicht darauf ankommt, ob sich das zu meldende Ereignis bis zur Einstellung "erledigt" hat.

Der Bewerber verpflichtet sich im Bewerbungsbogen:

"...Ich verpflichte mich, alle Änderungen in den vorstehend genannten persönlichen und sachlichen Verhältnissen
zwischen der Abgabe der Bewerbung und dem Tag der möglichen Einstellung der Behörde anzuzeigen, bei der ich
meine Bewerbung eingereicht habe."


Bezogen auf Ihren Fall bedeutet dies:

Sie haben am Tag X, im Feld 23 "Nein" angekreuzt.
Dann war der Einstellungstest beim KC am Tag Y.
Es erfolgt die Einplanung zum Dienstantritt Z.

Zwischen Y und Z erfolgt nun die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Bereits diese Einleitung ist der Behörde zu melden, da es das "vorstehend genannte" "Nein" in ein "Ja" verändert,
da der Zeitraum "zwischen der Abgabe der Bewerbung und dem Tag der möglichen Einstellung" festgesetzt wurde.

Der Bewerber hat hierbei keinerlei Ermessen selbst zu entscheiden, ob er dies meldet, oder nicht.

Eine spätere Einstellung des Verfahrens ändert daran ebenfalls nichts, da dies, wie hier schon genannt, nur ein weiterer meldepflichtiger Sachverhalt ist.


Die Behörde muss sich auch nicht mit Beweggründen des Bewerbers auseinandersetzen, die zur Unterlassung der Anzeigepflicht geführt haben.



Aber da Sie ja auch rechtlich den Hintergrund wissen wollen, dies ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes:

"Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat, außer wenn der Bundesminister der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulässt.

Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewußt war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen.

Unrichtige Angaben sind danach stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht.

Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, daß die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können (vgl. u.a. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 -  m.w.N.)."


Autor: Andi
« am: 05. Oktober 2017, 11:07:17 »

Ergänzend dazu lässt sich das ganze natürlich noch mit drei weiteren Möglichkeiten erweitern, die parallel zu prüfen sind:
1) Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
2) Einleitung eines Strafverfahrens und
3) Einleitung der Entlassung nach §55 (5) Soldatengesetz.
Autor: Andi8111
« am: 05. Oktober 2017, 10:55:49 »

Ich bin sprachlos.
Wie man nur so obstinat sein kann.
Ich halte fest: Sie sollten sich bewusst machen, dass es Leute gibt, die älter, klüger, gewitzter und schon seit Jahrzehnten Soldaten im Personslgeschäft sind. Es gab Fälle, bei denen zwischenzeitliche nicht gemeldete Verfahren zum Widerruf der Einstellung auch nach Monaten geführt haben. Bestes Beispiel: Bußgeld nicht bezahlt wegen Abstandsverstoß, Strafverfahren eröffnet, nicht gemeldet, Verfahren mit Auflage Bußgeld und Mahngebühren zu zahlen ein viertel Jahr vor Einstellung eingestellt.
Frage bei Gespräch mit Chef und Spieß jedoch wahrheitsgemäß beantwortet: Einstellung widerrufen.

Ich hoffe, Herr Schlaumeier gerät nicht an einen DV wie mich. Das Gehabe bietet Raum für Konflikte...
Autor: F_K
« am: 05. Oktober 2017, 10:38:00 »

Nein - wir halten fest, das wir AKTUELL hier einen Fall haben, wo die Ernennung zum FA WIDERRUFEN wurde - weil Angaben fehlerhaft gemacht worden sind.

Du hast zu melden - und alleine die fehlerhaft Nachmeldung - unabhängig von der Einstellung des Strafverfahrens kann eine NICHTeinstellung des Bewerbers bei der Bw nach sich ziehen ....
Autor: Nico Laskowski
« am: 05. Oktober 2017, 10:35:53 »

Also ich halte mal Fest:
Hier sind scheinbar keine Beispiele bekannt in denen ein Bewerber den Bewerbungsbogen richtig ausgefüllt hat, jedoch keine Nachmeldung über ein eingestelltes Verfahren veranlasst hat und deswegen entlassen wurde, obwohl keine Bestrafung erfolgte.

Die hier angeführten Beispiele zum WDA beziehen sich alle auf Fälle wo tatsächlich eine Bestrafung nach Ermittlungsverfahren erfolgte oder das Kreuz IM Bewerbungsverfahren bewusst falsch gesetzt wurde.







Autor: Nico Laskowski
« am: 05. Oktober 2017, 10:26:12 »

Das bekommt er mit ich habs ja nachgemeldet!
Autor: Andi8111
« am: 05. Oktober 2017, 10:20:58 »

Doch.
Reden wir spanisch?
Es kann doch nicht jeder Straftäter bei sowas einfach warten und hoffen, vor der Einstellung ist das Verfahren beendet. Es muss absolut JEDER Statuswechsel, medizinisch, juristisch, Wohnort, gemeldet werden, weil die Einstellungsbehörde kraft Gesetzes zu prüfen hat, ob nach der Eignungsprüfung noch Einstellungshindernisse eintreten. Und der Bewerber hat mitzuwirken. Wenn es dumm kommt und der WDA bekommt das mit dem eingestellten Verfahren mit, wird die Einstellung vielleicht versagt. Es muss erneut geprüft werden, ob Sie geeignet sind.
Autor: Nico Laskowski
« am: 05. Oktober 2017, 10:16:05 »

Die Einstellung erfolgte nachdem das Verfahren abgeschlossen war, wie oft soll ich das noch sagen?

Mut der Belehrung gebe ich Ihnen recht, aber wenn das Verfahren vor Einstellung eingestellt ist, greifen die Paragraphen ausm SG doch nicht, oder doch?
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