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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: Juergen76 am 10. August 2015, 14:49:41

Titel: Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: Juergen76 am 10. August 2015, 14:49:41
Ich habe letzte Woche einen "netten" Brief meiner Krankenversicherung bekommen indem ich aufgefordert werde Geld zu zahlen für Zeiten in denen ich bei der BW freie Heilfürsorge hatte ... und zwar Rückwirkend bis September 2013!


Ich mache jedes Jahr 1-2 RDLs und auch einige DVags - darunter auch mehrtägige DVags. Aufgrund meiner Selbständigkeit bin ich freiwillig Krankenversichert bei der AOK Bayern.

Bisher habe ich immer die Meldezettel für eine RDL sowie die Zuziehung für mehrtägige DVags abgegeben und war in dieser Zeit automatisch beitragsfrei gestellt, die freiwillige KV ruhte, da ich ja bei der BW freie Heilfürsorge habe. Auch hier im Forum gibt es Beiträge und Themen wo das die allgemeine Meinung ist.


Nun bekomme ich Post von der AOK - für meine letzte RDL die im Juni 2015 war soll ich nun gut 250 Euro bezahlen. Desweiteren hat der Bearbeiter nachgeforscht bis zurück zu September 2013 und berechnet jede RDL und DVag die in in den letzten 23 Monaten beitragsfrei gestellt wurde nach.


Ich habe mit 2 Bearbeitern im KC gesprochen, beide haben sowas noch nie gehört oder mitbekommen in Ihrer Amtszeit und können sich das nicht vorstellen.

Natürlich habe ich bei der AOK reklamiert, und daraufhin diesen kurzen Zweizeiler erhalten:


Die Rechtslage ist eindeutig. Für die Zeit der Wehrübung bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Eine Beitragsfreistellung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Nachzulesen ist dies im Sozialgesetzbuch V in den §§ 244 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs.2.



Muss ich tatsächlich während einer  RDL zusätzlich noch eine freiwillige Krankenversicherung bezahlen? Muss ich für die Zeiten bis zu 2 Jahren rückwirkend nachzahlen??
Ich muss das alles aus eigener Tasche zahlen, ich bekomme da von der Unterhaltssicherung usw. nix mehr ...

Was ist Eure Meinung, ich wäre echt dankbar für eine Info. Gibt es hier weitere Leute die aufgefordert werden Geld zu bezahlen?
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert
Beitrag von: F_K am 10. August 2015, 14:59:42
@ Jürgen:

Mit der "Konstruktion" Selbstständig und freiwillig gesetzlicher Versicherung bist Du ein Sonderfall - der Wehrsold / USG sind hier anzurechnendes Einkommen und damit besteht natürlich Zahlungspflicht.

Die "Beitragsfreistellung" war wohl fehlerhaft, wenn Du Dich da nicht auf "Vertrauensschutz" berufen kannst und die Bescheide noch "offen" sind, ist dem wohl so - Rechtsberatung gibt Dir dann der Anwalt Deines Vertrauens.

Nein - eine USG Leistung dafür gibt es nicht. Ein PKV Versicherter muss seine Anwartschaft auch aus den allgemeinen Leistungen "bezahlen".
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL -
Beitrag von: F_K am 10. August 2015, 15:20:25
Ergänzung:

Freie Heilfürsorge hattest Du NIE - sondern immer UTV (ist ein großer Unterschied).
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: Juergen76 am 10. August 2015, 18:41:40
Zum Anwalt will ich deswegen nicht, ich will das nur verstehen und begreifen... da tu ich mich schwer. Ich mache ja schon jahrelang Wehrübungen bzw. RDLs und da war ich immer Beitragsfrei in meiner KV.

Wie kann das sein wenn ich um die 600 Euro bekomme für diese RDL das mir dann die AOK über 250 Euro davon abknöpft? 600 Euro dürfte doch langsam die Untergrenze sein, das ist ja Harz4 Niveau oder? Da finde ich ist die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, das sind ja 40% KV-Beitrag statt der sonst üblichen 14 %.
Wenn ich Beiträge zahlen muss dann doch normal angepasst, einen ermäßigten Satz...

Während der RDL ruhte meine Firma, ich kann ja nicht auf 2 Hochzeiten tanzen. Somit gab es in diesem Zeitraum auch keine weiteren Einnahmen.

Das zu der kürzlichen RDL... aber schlimm ist das die AOK Beiträge der letzten 2 Jahre nachfordert und da reden wir nochmal von einem guten 3-stelligen Betrag... darf das sein?


UTV habe ich noch nie gehört, was bedeutet das?


Was ist wenn ich vor der nächsten RDL meine KV kündige und danach wieder neu abschließe?

Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: F_K am 10. August 2015, 20:05:08
Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.

Zur letzten Frage: So funktioniert das nicht.

Selbstständige bei GKV ist ein Thema für sich - es ist aber eine Solidargemeinschaft, die eben bei Selbstständigen alle Einkommen einbezieht.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: wolverine am 10. August 2015, 20:24:47
Statt Anwalt würde ich auch mal den Sozialdienst des Beorderungstruppenteils kontaktieren. Ich meine, dass die KV Zahlung der privaten KV im Leistungskatalog ist. Dann sollte auch die freiwillige Gesetzliche erstattet werden. Ich habe aber gerade wenig Zeit das selbst zu prüfen.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: F_K am 10. August 2015, 20:29:40
@ Wolverine:

Negativ: Eine PKV kann man ruhen lassen - und sinnvollerweise für den Zeitraum eine Anwartschaft abschliessen. ( Vermeidung Gesundheitsprüfung und so.)

Der (niedrige) Beitrag wird nicht gesondert erstattet, sondern ist "selber" zu zahlen - was bei einem PKV Versicherten nicht das Problem sein sollte.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: wolverine am 10. August 2015, 20:57:36
Ich wollte mich da immer mal drum kümmern aber im Moment zahle ich mir einfach mein Gehalt weiter und gut ist. Wenn mehrere Resis mittags am Tisch saßen, war das mal Thema und von daher meinte ich es mal aufgeschnappt zu haben.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MiraC am 10. August 2015, 21:39:48
ich meine mich dunkel zu erinnern das es so läuft:
Als Angestellter Resi, bekomme ich mein NETTO Gehalt weiter, bin ich GKV versichert zahlt die BW die GKV (weil das Netto OHNE Soz Vers Beiträge ist).
Wenn ich PKV versichert bin, bekomme ich mein NETTO ggf. mit dem Beitrag den mir mein Arbeitgeber als zuschuss zur PKV zahlt. Die PKV ruht NICHT.

Wenn ich Selbstständig bin, habe ich einen anderen Bogen auszufüllen, die Bundeswehr zahlt dann ggf. Telefon, Miete und andere laufende Kosten des selbstständigen und erstattet ggf. den entgangenen Gewinn (Vorsicht! Gewinn, nicht den Umsatz!). Ich habe den Bogen für Selbstständige bis jetzt erst einmal ausgefüllt, an irgendeinen Absatz über die KV kann ich mich nicht erinnern.
Es gibt aber immer den Bogen "Beginn der WÜ" und "Ende der WÜ" laut dem haben selbstständige und freiwillig versicherte bestimmte Meldungen ihrer Krankenkase selbst mitzuteilen. Bei allen anderen läuft das über den AG.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: F_K am 10. August 2015, 22:08:14
@ Mirac:

.. Bei aller Liebe: Deine Erinnerung ist sehr dunkel und mehrheitlich falsch.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: Juergen76 am 12. August 2015, 00:51:56
Das Formular Meldung über Beginn und Ende einer Wehrübung für die Krankenkasse habe ich mit dem Heranziehungsbescheid einige Wochen vor der RDL bekommen und innerhalb von 2...3 Tagen an meine Krankenkasse weitergeleitet. Die wussten also bescheid, haben ja auch die Leistungsbescheide und Zahlungsaufforderungen genau an diese Termine angeglichen.


Der grosse Unterschied zwischen freier Heilfürsorge und UTV ist für mich gerade nicht nachvollziehbar, da fehlt es mir an Erfahrung. Evtl. könnte mir das einmal erklärt werden?


Ich bin zwar selbständig, aber nicht privat krankenversichert. Ich bin bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (AOK) freiwillig versichert mit all den Nachteilen, z.B. kein Krankengeld im Krankheitsfall. Für diese schlechte Versorgung zahle ich eingendlich eine Unsumme an Kohle - das braucht man hier aber nicht diskutieren.

Ich begreife nur nicht warum ich wenn  ich im Status Soldat bin und dort truppenärztlich versorgt werden und zu keinem zivilen Arzt darf und ich nur wenige Euros Wehrsold erhalte warum ich dann auch noch 40% vom Wehrsold diesen Geiern von der AOK in den Rachen werfen muss. Das war wie gesagt noch nie der Fall und mit wem ich auch darüber spreche... nach gesundem Menschenverstand schüttelt jeder den Kopf und sagt das kann normal nicht sein.

Die Dame am Landratsamt hat mir heute auch nicht weiterhelfen können, auch Sie war der meinung das die KV beitragsfrei ruht in meinem Fall. Sie hat mir einen weiteren Tip gegeben, einen Kontakt bei der Regierung... den Herrn habe ich heute aber noch nicht erreicht.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 12. August 2015, 01:51:33
Zitat
Eine Beitragsfreistellung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Nachzulesen ist dies im Sozialgesetzbuch V in den §§ 244 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs.2.
Dies betrifft doch in erster Linie nur freiwillige Grundwehrdienstleistende und Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst, nicht jedoch den Reservedienstleistenden. Ich denke, da ist bei der AOK jemand auf dem Holzweg.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: LwPersFw am 12. August 2015, 03:11:13
SGB V

§ 193  Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

(2) ...... bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach ......§ 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht.....


§ 244  Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für

1.  Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,

2.  Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel des Beitrags ermäßigt,


der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war.

Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: LwPersFw am 12. August 2015, 03:42:31
Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst (KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)


http://www.gesetze-im-internet.de/kv_pvpauschbeitrv/BJNR039200998.html (http://www.gesetze-im-internet.de/kv_pvpauschbeitrv/BJNR039200998.html)
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: LwPersFw am 12. August 2015, 04:04:17
Ergebnisniederschrift Fachkonferenz  Beiträge 28. Juni 2011      GKV-Spitzenverband

Top  1
Versicherungs-  und  beitragsrechtliche  Auswirkungen  der  Einführung  des  freiwilligen  Wehrdienstes sowie des Bundesfreiwilligendienstes in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juli 2011

Sachverhalt:

Mit  dem  Gesetz  zur  Änderung  wehrrechtlicher  Vorschriften  2011  (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011  –  WehrRÄndG  2011)  vom  26.  April  2011  (BGBl.  I  S.  678)  und  der  davon  erfassten  Änderung des  Wehrpflichtgesetzes  (WPflG)  wird  ab  1.  Juli  2011  die  Aussetzung  der  Wehrpflicht  unter  Fortentwicklung  des freiwilligen  Wehrdienstes  realisiert.  Darüber  hinaus  wird  das  (Wehr-)Übungsrecht zukünftig  einheitlich  im  Soldatengesetz  (SG)  geregelt.  Der  bisher  auf  Männer  beschränkte  freiwillige Wehrdienst steht in seiner neuen Form auch Frauen offen. Gesetzliche  Grundlage  für  die  Aussetzung  der  Wehrpflicht  ist  §  2  WPflG  in  seiner  ab  1.  Juli  2011 geltenden  Fassung,  wonach  die  §§  3  bis  53  WPflG  nur  im  Spannungs-  oder  Verteidigungsfall  gelten.  Damit  kommen  insbesondere  die  Vorschriften  über  die  bisherigen  Arten  des  Wehrdienstes (§§  4  bis  6d  WPflG)  ab  diesem  Zeitpunkt  nicht  mehr  zur  Anwendung.  Dafür  wird  in  das  WPflG  ein neuer  Abschnitt  7  eingefügt,  in  dem  der  neue  freiwillige  Wehrdienst  geregelt  wird  (§§  54  bis  61 WPflG)  und  Übergangsvorschriften  zum  bisherigen  Wehrdienst  (§62  WPflG)  enthalten  sind.  Der neue  freiwillige  Wehrdienst  besteht  nach  §  54  Abs.  1  Satz  2  WPflG  aus  „sechs  Monaten  freiwilligem  Grundwehrdienst  als  Probezeit  und  bis  zu  17  Monaten  anschließendem  freiwilligen  zusätzlichen  Wehrdienst.“  §  56  WPflG  bestimmt,  dass  Regelungen  in  anderen  Gesetzen  oder  Rechtsverordnungen,  die  an  die  Ableistung  des  Grundwehrdienstes  oder  des  freiwilligen  zusätzlichen Wehrdienstes  im  Anschluss  an  den  Grundwehrdienst  (§  6b)  anknüpfen,  auf  Personen,  die  den neuen  freiwilligen  Wehrdienst  leisten,  entsprechend  anzuwenden  sind.  Die  Übergangsregelung des  §  62  WPflG  führt  dazu, dass  bisherige  Wehrdienstverhältnisse  in  Form  des  Grundwehrdienstes oder freiwilligen  zusätzlichen  Wehrdienstes  zum  1.  Juli  2011  in  den  neuen  freiwilligen  Wehrdienst überführt werden. Außerdem  wird  ab  1.  Juli  2011  ein  einheitliches  Wehrübungsrecht  im  SG  für  alle  Reservistinnen und  Reservisten  begründet. 

Wehrübungen  als  sog.  nachwirkende  Dienstleistungen  haben  ihre Grundlage  zukünftig  einheitlich  im  SG  (vgl.  §§  60,  61  SG). 

Die  Verpflichtung  zu  dem  neuen  freiwilligen  Wehrdienst  schließt  eine  Verpflichtung  zur  Teilnahme  an  Dienstleistungen  im  Sinne  des §  60  SG,  insbesondere  an  Wehrübungen,  ein.

Zeitgleich  mit  der  Aussetzung  der  Wehrpflicht  wird  durch  das  Gesetz  zur  Einführung  eines  Bundesfreiwilligendienstes  vom  28.  April  2011  (BGBl.  I  S.  687)  auch  der  Zivildienstes  als  bisheriger Wehrersatzdienst  ausgesetzt  (§  1a  Zivildienstgesetz  –  ZDG).  Als  Kompensation  wird  ein  Bundesfreiwilligendienst  (BFD)  für  Männer  und  Frauen  eingeführt,  der  dem  Ziel  einer  Förderung  des  bürgerschaftlichen  Engagements  sowie  der  Stärkung  der  bestehenden  zivilgesellschaftlichen  Strukturen  dient  und  als  Ergänzung  und  Stärkung  der  bestehenden  Freiwilligendienste  nach  dem  Jugendfreiwilligendienstegesetz  (JFDG)  ausgestaltet  wird.  In  der  Regel  dauert  der  BFD  zwölf  zusammenhängende  Monate.  Er  dauert  mindestens  sechs  und  höchstens  18  Monate;  ausnahmsweise kann  er  bis  zu  einer  Dauer  von  24  Monaten  verlängert  werden.  Soweit  nicht  ausdrücklich  eine sozialversicherungsrechtliche  Regelung  vorhanden  ist,  sieht  §  13  Abs.  2  BFDG  vor,  dass  auf  den BFD  die  sozialversicherungsrechtlichen  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung  finden,  die  für die  Jugendfreiwilligendienste  (JFD)  gelten.  In  den  Artikeln  7  bis  12  des  Gesetzes  zur  Einführung eines  Bundesfreiwilligendienstes  finden  sich  entsprechende  ausdrückliche  Regelungen  für  die einzelnen Bücher des SGB. Einberufungen  zum  Zivildienst  sind  nach  der  Übergangsvorschrift  des  §  83  ZDG  nur  noch  bis  zum 30.  Juni  2011  möglich.  In  diesen  Übergangsfällen  endet  der  Zivildienst  spätestens  am  31.  Dezember  2011,  wenn  die  Person  nicht  bereits  vorher  auf  Antrag  aus  dem  Dienst  entlassen  wird.  Personen,  die  noch  nach  dem  30.  Juni  2011  Zivildienst  leisten,  gelten  nach  §  83  Abs.  5  ZDG  sozialversicherungsrechtlich als Person, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.

Ergebnis: 

Durch  die  Einführung  des  neuen  freiwilligen  Wehrdienstes  sowie  des  BFD  ergeben  sich  folgende versicherungs-  und  beitragsrechtliche  Auswirkungen  im  Recht  der  Kranken-  und  Pflegeversicherung:

1.  Fortbestehen  des  Beschäftigungsverhältnisses  und  der  Mitgliedschaft  nach  §  193  SGB  V Bei  versicherungspflichtig  Beschäftigten,  denen  nach  §  1  Abs.  2  Arbeitsplatzschutzgesetz  Entgelt weiterzugewähren  ist  (Arbeitnehmer  im  öffentlichen  Dienst  für  die  Zeit  einer  Wehrübung)  gilt  das Beschäftigungsverhältnis  als  durch  den  Wehrdienst  nach  §  4  Abs.  1  WPflG  nicht  unterbrochen (§  193  Abs.  1  SGB  V). 
In  diesen  Fällen  bleibt  auch  die  Mitgliedschaft  bei  der  Krankenkasse  erhalten. 

Bereits  nach  der  bisherigen  Fassung  des  §  193  Abs.  4  SGB  V  gilt  Absatz  1  und  im  Übrigen auch  Absatz  2  für  Personen,  die  Dienstleistungen  oder  Übungen  nach  dem  4.  Abschnitt  des  SG leisten,  entsprechend. 

Damit  kommt  §  193  Abs.  1  SGB V  sowohl  für  Übungen  von  bisher  Wehrdienstleistenden  als  auch  für  Personen,  die  den  neuen  freiwilligen  Wehrdienst  geleistet  haben,  zur Anwendung.

Bei  anderen  Versicherungspflichtigen  und  bei  freiwilligen  Mitgliedern  bleibt  die  Mitgliedschaft  bei einer  Krankenkasse  während  eines  Wehrdienstes  nach  §  4  Abs.  1  und  §  6b  Abs.  1  WPflG  bestehen (§  193  Abs.  2  SGB  V).

Eine  entsprechende  Anwendung  auf  die  Personen,  die  sich  in  dem  neuen freiwilligen  Wehrdienst  befinden,  ergibt  sich  bereits  unmittelbar  aus  der  Generalklausel  des  §  56 WPflG.  Nach  der  Gesetzesbegründung  zu  §  56  WPflG  ist  der  neue  freiwillige  Wehrdienst  dem  in § 6b WPflG geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nachgebildet. 

Nach  §  193  Abs.  3  SGB  V  werden  die  Absätze  1  und  2  des  §  193  SGB V  (zutreffend  nur  für  den Absatz  2)  für  den  Zivildienst  für  entsprechend  anwendbar  erklärt. 

Diese  Regelung  hat  über  den 30.  Juni  2011  hinaus  mithin  alleine  nur  noch  für  die  Fälle  Bedeutung,  in  denen  unter  Beachtung von  §  83  Abs.  5  ZDG  der  Zivildienst  übergangsweise,  längstens  bis  zum  31.  Dezember  2011,  geleistet wird. In diesen Fällen bleibt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ebenfalls erhalten.

Wenngleich  das  Mitgliedschaftsrecht  in  der Pflegeversicherung  in  §  49  Abs.  2  SGB  XI  die  krankenversicherungsrechtliche  Regelung  des  §  193  SGB  V  nicht  erwähnt,  ist  in  entsprechender  Anwendung  des  §  49  Abs.  2  SGB  XI  in  diesen  Fällen  ein  Erhalt  der  Pflichtmitgliedschaft  auch  in  der  Pflegeversicherung  bzw.  bei  der  Pflegekasse  anzunehmen. 

Schließlich  wird  für  die  beitragspflichtigen Einnahmen  in  §  57  Abs.  1  SGB  XI  auf  §  244  SGB  V  verwiesen,  der  die  Beitragsbemessung  für  diese Fälle regelt.

2.  Ermäßigter  Beitrag  nach  §  244  SGB  V Nach  §  244  SGB  V  werden  die  Beiträge  für  Wehr-  und  Zivildienstleistende,  je  nach  dem,  ob  die Person  unter  §  193  Abs.  1  oder  Abs.  2  SGB  V fällt, 
auf  1/3  oder  1/10  des  zuletzt  zu  entrichtenden Beitrags  ermäßigt. 

Auf  der  Grundlage  von  §  244  Abs.  2  und  Abs.  3  SGB  V  regelt  die  KV-/PVPauschalbeitragsvorordnung  (in  der  aktuellen  Fassung  vom  30.  Juni  2009)  eine  pauschale  Beitragsberechnung  für  die  von  §  193  Abs.  2  SGB  V  erfassten  Personen.

Die  unter  Punkt  1  beschriebenen  Änderungen  wirken  sich  im  Anwendungsbereich  des  §  244 SGB  V  entsprechend  aus. 

Dies  bedeutet,  dass  für  die  Personen,  die  den  neuen  freiwilligen  Wehrdienst  leisten,  pauschale  ermäßigte  Beiträge  zur  Krankenversicherung  an  den  Gesundheitsfonds bzw.  an  den  Spitzenverband  der  landwirtschaftlichen  Krankenversicherung  zu  zahlen  sind;  die Beiträge  zur  Pflegeversicherung  sind  an  den  Ausgleichsfonds  der  sozialen  Pflegeversicherung  zu leisten. 

Da  der  Zivildienst  Ende  des  Jahres  2011  ausläuft,  hat  das  Bundesamt  für  den  Zivildienst letztmalig  für  das  Jahr  2011  Pauschalbeiträge  zu  zahlen. 

Für  die  Personen  im  neuen  freiwilligen Wehrdienst  zahlt  - wie  für  die  bisher  Wehrdienstleistenden  -  das  Bundesamt  für  Wehrverwaltung die Pauschalbeiträge. In  die  jährliche  Mitteilung  des  GKV-Spitzenverbandes  nach  §  4  Abs.  2  KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung  fließen  zukünftig  die  freiwillig  Wehrdienstleistenden  ein.  Für  die  Berechnung  der  Pauschalbeiträge  selbst  sind  die  zu  berücksichtigenden  Diensttage  (der  Mitglieder  im  Sinne  des  §  193 Abs.  2  SGB  V)  maßgebend. 

Im  Hinblick  auf  das  nach  §  3  Abs.  3  KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung  im  Einvernehmen  mit  dem  GKV-Spitzenverband  zu  bestimmende  Verfahren  zur  Feststellung  der  nicht  zu  berücksichtigenden  Diensttage  ist  der  GKV-Spitzenverband  bereits  an  das Bundesamt  für  Wehrverwaltung  –  für  die  Zeit  ab  dem  Jahr  2012  (ohne  Berücksichtigung  des  Zivildienstes) - herangetreten.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL -
Beitrag von: F_K am 12. August 2015, 08:40:36
Also nochmal ganz langsam zum Mitschreiben:

Zitat
Der grosse Unterschied zwischen freier Heilfürsorge und UTV ist für mich gerade nicht nachvollziehbar, da fehlt es mir an Erfahrung. Evtl. könnte mir das einmal erklärt werden?

Nur kurz:
freie Heilfürsorge = freie Arztwahl, Kostenerstattung.
UTW - Truppenarzt stellt alles kostenlos zur Verfügung.

Zitat
Ich bin zwar selbständig, aber nicht privat krankenversichert. Ich bin bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (AOK) freiwillig versichert mit all den Nachteilen, z.B. kein Krankengeld im Krankheitsfall.


Schon verstanden - Du bist freiwillig gesetzlich versichert.

Da gibt es selbstverständlich auch einen Tarif mit Krankengeld - Dies war Deine Entscheidung.

Zitat
Für diese schlechte Versorgung zahle ich eingendlich eine Unsumme an Kohle - das braucht man hier aber nicht diskutieren.

Deine freie Entscheidung in einem freien Land.

Zitat
Ich begreife nur nicht warum ich wenn  ich im Status Soldat bin und dort truppenärztlich versorgt werden und zu keinem zivilen Arzt darf und ich nur wenige Euros Wehrsold erhalte warum ich dann auch noch 40% vom Wehrsold diesen Geiern von der AOK in den Rachen werfen muss.


Einfach weil es GESETZLICH so vorgesehen ist - es handelt sich um beitragspflichtige Einkünfte.

Zitat
Das war wie gesagt noch nie der Fall und mit wem ich auch darüber spreche... nach gesundem Menschenverstand schüttelt jeder den Kopf und sagt das kann normal nicht sein.

"Hier" sagen Dir nunmehr vier Kameraden  mit Gesetzestextes, dass es genauso RICHTIG ist.

Zitat
Die Dame am Landratsamt hat mir heute auch nicht weiterhelfen können, auch Sie war der meinung das die KV beitragsfrei ruht in meinem Fall. Sie hat mir einen weiteren Tip gegeben, einen Kontakt bei der Regierung... den Herrn habe ich heute aber noch nicht erreicht.

Die Dame hat halt keine "Ahnung", ein Landratsamt hat aber auch nichts mit GKV zu tun - das ist nicht ihr Fachgebiet.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL -
Beitrag von: F_K am 12. August 2015, 08:54:14
Nur als Ergänzung:

Du wirst schon "monetäre" Gründe haben, warum Du so versichert bist - und dafür zahlst Du nun einen Beitrag in einem gesetzlichen Versicherungssystem - einen Solidarbeitrag.

Dann von "Geiern" und "schlechter Versorgung" zu sprechen ist wirklich sachfremd und nicht zutreffend.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 12. August 2015, 09:06:02
Gem. Leistungskatalog heißt es:

Krankenversicherung
Eine bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung wird aufrechterhalten. Der Anspruch auf Leistungen ruht. Die Beiträge zahlt der Bund. Für eine private Krankenversicherung werden Ruhensbeiträge auf Antrag erstattet.

Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung können im Hinblick auf Unterhaltssicherungsleistungen nicht erstattet werden, auch nicht als
Ruhensbeiträge.

Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, haben den auf ein Drittel ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag weiter zu entrichten, davon zahlt die Hälfte der Arbeitgeber.

Fundstelle: SGB V §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 193, 244
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL -
Beitrag von: F_K am 12. August 2015, 09:16:58
@ MMG-2.0:

Der Leistungskatalog ist keine Rechtsquelle - und dieser Teilbeitrag widerspricht sich ja schon in sich selber - und inhaltlich auch.

(.. werden erstattet .. können nicht erstattet werden ...)
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 12. August 2015, 09:46:04
@F_K:

Das der Leistungskatalog eine Rechtsquelle ist, habe ich nicht behauptet.
Die Rechtsquelle ist doch als Fundstelle angegeben.

Warum sich der Teilbetrag widerspricht, entzieht sich mir.

Ersters bezieht sich auf die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten (§ 6b WPflG), Zweiters auf die RDL.

Edit: Für eine private Krankenversicherung werden Ruhensbeiträge auf Antrag erstattet (s. lfd. Nr. 14)

Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert
Beitrag von: F_K am 12. August 2015, 09:52:16
Die Rechtsquellen sind ja genannt:

1.) Die GKV des TE ruht bei RDL nicht - er ist weiter versichert / versicherungsmitglied.
2.) Der Anspruch auf Leistungen ruht für den TE ( nicht für ggf. Mitglieder, die über ihn mitversichert sind).
3.) Da bei Selbstständigen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, auch USG / Wehrsold als Einkünfte im Sinne SGB zählen, ist natürlich auch hierauf ein Betrag zu entrichten (wenn der Maximalbeitrag noch nicht erreicht ist).

Alle notwendigen Rechtsquellen sind hier inzwischen nicht nur angegeben, sondern auch zitiert.

(.. und für Dein Edit hätte ich gerne zumindest für den Fall von RDL eine Rechtsquelle - wer soll wo einen Antrag stellen können? - Das USG sieht solche Leistungen (für RDL) nicht vor ...)

Ich könnte jetzt noch erläutern, warum das so auch politisch gewollt und nachvollziehbar ist.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 12. August 2015, 14:21:46
@F_K:

Edit bezieht sich auch auf den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten (§ 6b WPflG).

-----

SGB V §251 (4) "Tragung der Beiträge durch Dritte"
Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 [...]

Warum sollte der TE jetzt Beiträge zahlen, wenn diese vom Bund gezahlt worden sind?

Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL -
Beitrag von: F_K am 12. August 2015, 14:27:53
@ MMG-2.0:

Der TE hat einen konkreten Fall geschildert (freiwillig GKV Versicherter bei RDL).

Insoweit sind alle Hinweise auf freiwilligen Wehrdienst im Anschluss an den (ausgesetzten!) GWD nicht nur verwirrend, sondern nicht hilfreich.

Praktisch funktioniert es doch so, dass für GKV Versicherter der zu zahlende Betrag über die USG Leistung bestimmt wird - dies ist beim TE ja nicht der Fall.

Der freiwillig GKV Versicherte zahlt auch Beitrage für Mieten / Zinseinnahmen, egal ob RDL oder nicht - dies ist auch guten Grunde so.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL -
Beitrag von: wolverine am 12. August 2015, 14:35:36
Ich habe das jetzt wahrscheinlich auch nachvollzogen: Wir zahlen unsere Versicherung ja aus dem Nettogehalt und das wird entweder weitergezahlt oder über die USG-Behörde ausgeglichen. Damit sollte man sich zumindest nicht schlechter stehen als ohne Wehrübung und das müsste dann auch OK sein.
Vor dem Hintergrund verstehe ich dann auch die Kritik des Fragestellers nicht. Die Einnahmen, aus denen die freiwillige GKV sonst gezahlt wird, werden doch ausgeglichen?! Ok, schöner wäre es vielleicht wenn man gar nichts zahlen müsste aber wirklich ungerecht ist das doch so nicht, oder?
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL -
Beitrag von: F_K am 12. August 2015, 15:03:07
@ Wolverine:

Genauso ist es.

(Ich habe aber zusätzlich den Eindruck, der TE ist ein "Selbstständiger" mit einem eher geringen Einkommen dem das Verständnis für solche Zusammenhänge fehlt -  und der eher von der Solidargemeinschaft GKV / AOK "getragen" wird, denn Leistungsträger zu sein - und diese dann dafür als "Geier" bezeichnet ...)
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL -
Beitrag von: MiraC am 12. August 2015, 15:52:17
(Ich habe aber zusätzlich den Eindruck, der TE ist ein "Selbstständiger" mit einem eher geringen Einkommen dem das Verständnis für solche Zusammenhänge fehlt -  und der eher von der Solidargemeinschaft GKV / AOK "getragen" wird, denn Leistungsträger zu sein - und diese dann dafür als "Geier" bezeichnet ...)

Ich habe auch den Eindruck dass der TE das mit den Leistungen nach dem USG nicht gerafft hat. Er schreibt ja dass er aucf seinen Wehrsold von 600 Euro auch noch Beiträge zu zahlen hat.

Er bekommt ja auch (auf Antrag) Leistungen nach USG, mindestens den Mindestsatz.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 12. August 2015, 15:54:40
@F_K:

Dein Eindruck interessiert nicht und trägt auch nicht zur Versachlichung bei.


@Wolve:
Zitat
Vor dem Hintergrund verstehe ich dann auch die Kritik des Fragestellers nicht. Die Einnahmen, aus denen die freiwillige GKV sonst gezahlt wird, werden doch ausgeglichen?! Ok, schöner wäre es vielleicht wenn man gar nichts zahlen müsste aber wirklich ungerecht ist das doch so nicht, oder?

Da der Betrieb des TE ruht, werden werden ihm nur die Miete für seine
Betriebsstätte und die sonstigen Aufwendungen ersetzt, die notwendig sind,
um den Betrieb oder die selbstständige Tätigkeit nach dem Wehrdienst wieder
fortführen zu können.

D.h. die USB zahlt nicht die Krankenkassenbeiträge sondern der Bund.


--Trennung--

Es gilt herauszufinden, warum hier doppelte Beträge, einmal vom Bund und vom TE, gezahlt werden sollen.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL -
Beitrag von: F_K am 12. August 2015, 15:59:18
@ MMG-2.0 und MiraC:

Ihr habt beide nicht verstanden, wie die Beiträge bei freiwilligen (selbstständigen) GKV Versicherten "funktionieren", insbesondere bei "niedrigen Einkommen" - nochmal insbesondere im Gegensatz zum "gesetzlichen Normalfall" des angestellten GKV Versicherten.

Wenn Ihr dann verstanden habt, was Einkünfte im Sinne SGB (bei dieser Personengruppe) sind, lohnt es sich, hier weiterzudiskutieren.

.. da ist nichts "doppelt".
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MiraC am 12. August 2015, 15:59:54
D.h. die USB zahlt nicht die Krankenkassenbeiträge sondern der Bund.
--Trennung--

Es gilt herauszufinden, warum hier doppelte Beträge, einmal vom Bund und vom TE, gezahlt werden sollen.
Das stimmt nicht! Da er freiwillig in der GKV versichert ist, zahlt der Bund NICHT!
Die Unterhaltssicherungsbehörde zahlt entweder den Mindestsatz, oder auf Nachweis den für die Zeit der RDL entgangenen Gewinn (und normalerweise auch Miete und Telefon für die "Firma")

Da ich mir einmal den "Spaß" gegönnt habe neben meiner Hauptberuflichen Tätigkeit auch meine Nebenberufliche Tätigkeit anzugeben, weiß ich das mit dem Gewinn aus erster Hand.
Um das Formular muss man sich allerdings selbst kümmern.

Das ist z.B. dieses hier: https://www.bus.formularservice.niedersachsen.de/cpa/cfs/eject/pdf/8.pdf?FORMUID=NI-USG-014-DE-FL&MANDANTUID=BUS&INFODIENSTE_FORM_ID=9367198& (https://www.bus.formularservice.niedersachsen.de/cpa/cfs/eject/pdf/8.pdf?FORMUID=NI-USG-014-DE-FL&MANDANTUID=BUS&INFODIENSTE_FORM_ID=9367198&)
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL -
Beitrag von: wolverine am 12. August 2015, 16:12:34
Da der Betrieb des TE ruht, werden werden ihm nur die Miete für seine
Betriebsstätte und die sonstigen Aufwendungen ersetzt, die notwendig sind,
um den Betrieb oder die selbstständige Tätigkeit nach dem Wehrdienst wieder
fortführen zu können.
Nö, nach § 13a (http://www.gesetze-im-internet.de/usg/__13a.html) Abs. 2 USG würde ihm sogar ein Ersatzmann bezahlt. Oder die USG-Behörde zahlt bei entsprechendem Nachweis den Gewinn des letzten Jahres (1/360 pro Tag).

Und selbst wenn er so wenig verdienen würde, wie F.K. andeutet, dann bekommt er die Mindestleistung - also dann wohl mehr; jedenfalls seit 4. Juli nicht mehr wenig - und könnte seine Beiträge dann eben aus dem "Mehr" zahlen.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 12. August 2015, 16:42:25
@Wolve:
Ja, da hast Du recht, das gilt für RDL.

Mein Einwand galt für Unterhaltssicherung während des Freiwilligen Wehrdienstes. Ok, das hat jetzt nicht direkt mit dem Problemfall zu tun.


@F_K:
Dass Beiträge bei freiwilligen (selbstständigen) GKV Versicherten gezahlt werden müssen, bestreitet keiner. Diese Beträge (verminderten) werden aber während der RDL vom Bund getragen.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL -
Beitrag von: wolverine am 12. August 2015, 16:58:38
Jetzt habt Ihr mich soweit und ich bin im Leistungskatalog. Im Punkt 15.2 auf Seite 23 steht für Wehrübende, dass die Beiträge der PKV nicht erstattet werden im Hinblick auf die USG-Leistungen. Das sollte genau mein Punkt sein: Man bekommt das, was man sonst hat, über das USG und zahlt quasi einfach weiter (ergo: keine Schlechterstellung).
GKV wird (gemindert) gezahlt bei Pflichtversicherten im Öffentlichen Dienst.

Die freiwillige GKV ist eher PKV, jedenfalls keine Pflichtversicherung, und er ist nicht im ÖD. Danach wird das wohl nicht vom Bund übernommen.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 12. August 2015, 17:14:49
Zitat
Die freiwillige GKV ist eher PKV, 
Das ist jetzt Wirr! ^^

Ob gesetzlich oder freiwillig in der GKV versichert, es ist niemals eine PKV. Man kann aber eine freiwillige Zusatzversicherung bei der GKV abschließen, was dann eher einer PKV gleich kommt.

Im Leistungskatalog steht: "Eine bei einer gesetzlichen
Krankenkasse bestehende Pflicht- oder freiwillige
Versicherung wird aufrechterhalten. Der Anspruch auf
Leistungen ruht. Die Beiträge zahlt der Bund."


Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL -
Beitrag von: wolverine am 12. August 2015, 17:21:29
Zitat
Die freiwillige GKV ist eher PKV, 
Das ist jetzt Wirr! ^^
Das ist nicht wirr. Um sich überhaupt "freiwillig gesetzlich" (für den terminologischen Widerspruch kann ich nichts) versichern zu können, muss man die Voraussetzungen einer privaten Versicherung erfüllen. Von Konstrukt her ist das also eine "Privatversicherung", die nur bei einer GKV abgeschlossen wird.

Und da eben die Beiträge der PKV (gem. Leistungskatalog) nicht erstattet werden können (Begründung hatten wir jetzt oft genug), wird das auch für die Beiträge zur freiwilligen GKV gelten. Alles andere wäre meiner Meinung nach auch unbillig.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: F_K am 12. August 2015, 17:49:02
Eben.

Die "gesetzliche Fiktion" bei Selbstständigen ist doch zumindest ein mittlerer bis guter Verdienst - also Höchstsatz bei freiwilliger GKV.

Da ändern dann auch Einkünfte wie Wehrsold nichts dran ....

Der Selbstständige, der so schlecht verdient, das er von allen Einkunftsarten GKV Beiträge zählen muss, ist ein doppelter Sonderfall - und hier darf er halt zahlen.

Lieber MMG, ließ bitte nach, wie dann die Beitragsgestaltung ist - dann sollte es klar sein.
Titel: Krankenversicherung während einer RDL
Beitrag von: LwPersFw am 12. August 2015, 18:58:37
Warum wird nicht einfach das Gesetzliche beachtet...

1. in der PKV Versicherte

Diese erhalten die Beiträge gem. § 7 USG erstattet.

"Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung..."


2. GKV Versicherte ( egal ob Pflicht-GKV oder Freiwilliges Mitglied )

Hier gelten die Bestimmungen des SGB V, da das USG keine Anwendung findet !


§ 193  Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

(2) ...... bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach ......
§ 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht.....

(§ 6 Abs 1 WPflG : "Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate...")

D.h. die Mitgliedschaft eines freiwillig in der GKV Versicherten Selbstständigen besteht während der Wehrübung fort.


Da in der PKV Versicherte vom Staat die Ruhensbeiträge ihrer KV über die USG erstattet bekommen...

...gilt auch eine adäquate Regelung zur Übernahme der Kosten für GKV-Versicherte.

Dabei werden Pauschalbeträge ermittelt, die auf den u.a. Anteilswerten beruhen

§ 244 (1) Nr. 1 gilt dabei für

"Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist..."

§ 244 (1) Nr. 2 gilt dabei für

"Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern..."


§ 244  Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für

1.  Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,

2.  Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel des Beitrags ermäßigt,


der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war.

Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.


Die ermittelten Pauschbeträge werden dann, wie es ja auch im Leistungskatalog ausgeführt ist,
gem. der entsprechenden Rechtsverordnung vom Staat (vertreten durch die Bw) an die GKV'en
abgeführt.

Leistungen für GWDL(als es sie noch gab) / FWDL

"Krankenversicherung

Eine bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehende Pflicht- oder freiwillige
Versicherung wird aufrechterhalten.

Der Anspruch auf Leistungen ruht.

Die Beiträge zahlt der Bund.

Für eine private Krankenversicherung werden Ruhensbeiträge auf Antrag erstattet (s. lfd. Nr. 14)"

D.h. die Beiträge - nach den o.g. Regeln - zahlt für GKV-Versicherte die Bundeswehr.

Der Hinweis auf die private KV bezieht sich auf die Nr. 14 im Leistungskatalog...und dort geht es um die PKV über das USG!


Unter dem Punkt 15.2 Krankenversicherung im Leistungskatalog
steht dann unter der Spalte "Reservisten und Reservistinnen" :


"wie GWDL

Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung können im Hinblick auf
Unterhaltssicherungsleistungen nicht erstattet werden, auch nicht als
Ruhensbeiträge.

Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst,
deren Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, haben den auf ein Drittel ermäßigten
Krankenversicherungsbeitrag weiter zu entrichten, davon zahlt die Hälfte der
Arbeitgeber."


D.h. für Reservisten finden die selben Bestimmungen wie für GWDL/FWDL Anwendung.

Und wieder das selbe >> PKV - Versicherte >> Verweis auf das USG

Und eine Sonderregel für im ÖD beschäftigte Arbeitsnehmer.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: F_K am 12. August 2015, 19:13:22
Nö - bei RDL gelten deutlich andere Bestimmungen als für Grundwehrdienst leistende - einfach mal USG lesen und verstehen ...
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: wolverine am 12. August 2015, 19:29:19
Dafür, dass es mich nicht betrifft, habe ich mich schon viel zu viel damit beschäftigt.  :D
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 12. August 2015, 19:45:50
Wenn wir davon ausgehen, dass die freiwillige GKV auch als freiwillige GKV und nicht als PKV angesehen wird, dann zahlt der Bund die Beiträge.
Steht halt so im Leistungskatalog!

Für dieses Konstrukt, dass die freiwillige GKV eine "Privatversicherung" sein soll, hätte ich gerne mal eine Quelle.




Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: wolverine am 12. August 2015, 19:57:40
Eine Quelle für eine Analogie? Hatten wir eben schon wirr?

Wer kann sich "freiwillig gesetzlich" versichern? Nur, wer sich auch privat versichern könnte. Er wählt einfach die GKV als Versicherung und kann sie auch jederzeit kündigen (weil er eben nicht verpflichtet ist). Und gezahlt wird der Beitrag aus dem Nettoeinkommen. Damit sind die Rahmendaten der PKV ähnlicher als der normalen GKV.
Wo sehen Sie denn den Unterschied bzw. Das Problem?
Titel: Krankenversicherung während einer RDL
Beitrag von: LwPersFw am 12. August 2015, 20:37:51
F_K ...

...ja klar... das BMVg gibt einen Leistungskatalog heraus ... der auf den rechtlichen Vorgaben basiert ...

in dem dann steht 

"15.2 Krankenversicherung"  > Spalte "Reservisten und Reservistinnen" >> "wie GWDL"

...und dann gelten nach Ihrer Meinung für GWDL/FWDL deutlich andere Bestimmungen als für Reservisten...

Und dazu noch aus dem IntranetBw:

Krankenversicherung Reservisten

Pflichtversicherte

Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten.
Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Die Leistungsansprüche mitversicherter Familienangehöriger gegenüber der Kasse bleiben jedoch erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund, außer der pflichtversicherten Person wird das Arbeitsentgelt – als im öffentlichen Dienst
angestellte Person – bei ruhendem Arbeitsverhältnis weitergewährt; in diesem Fall gilt das Beschäftigungsverhältnis versicherungsrechtlich als nicht unterbrochen.
Der Heranziehungsbescheid ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen, bei Arbeitslosen der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese verständigen die jeweilige Kasse über Beginn und Ende der Dienstleistung.

Freiwillig Versicherte

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund.
Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Beginn und Ende der Dienstleistung sind der Kasse unverzüglich mitzuteilen.

Mitversicherte

Während der Dienstleistung eines (in der gesetzlichen Krankenversicherung) Familienversicherten ruhen Leistungsansprüche gegen die Kasse, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Mitgliedschaft in der Kasse bleibt jedoch grundsätzlich erhalten.

Privat Versicherte

Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auch die Ruhensbeiträge im Falle einer Anwartschaft, können grundsätzlich nicht erstattet werden. Dazu gibt es in der Regel auch kein Bedürfnis.
(Bei privat versicherten Arbeitnehmern kommt die Hinzurechnung des Netto-Arbeitgeberzuschusses zu den Leistungen an Nichtselbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Bitte wenden Sie sich an Ihre Unterhaltssicherungsstelle.)


Und ein Selbstständiger, der freiwilliges Mitglied der GKV ist, ist eben freiwilliges Mitglied der GKV und wird nicht mit einem PKV-Mitglied verglichen...



Aber ich lerne doch gerne dazu...

Erhellen Sie uns doch mal damit welche deutlich anderen Bestimmungen bzgl. der Krankenversicherung
für Reservisten gelten, als für GWDL/FWDL...



Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: wolverine am 12. August 2015, 20:49:20
Naja, der Passus ist aber mindestens mehrdeutig, wenn nicht eher widersprüchlich. Ich versuche das nach Sinn und Zweck zu verstehen und bin da eher auf F. K. 's Seite.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 12. August 2015, 21:18:20
@Wolve:
[...]
Wo sehen Sie denn den Unterschied bzw. Das Problem?

Wir können gerne beim DU bleiben. :)

Mein Problem zum Thema GKV=PKV:
Der Unterschied zwischen (freiwilliger) GKV und PKV ist ja das System (
Solidaritätsprinzip/Äquivalenzprinzip). Insbesondere gilt, dass für GKV Versicherungsnehmer Leistungen durch den Gesetzgeber (SGB V)
geregelt ist. Bei der PKV stellt der Versicherungsnehmer seine Leistungen individuell nach seinen Bedürfnissen zusammen.

Die AOK bezieht sich mit ihrem Zweizeiler ja auf das SGB und sieht den TE selber als freiwilliges Mitglied und nicht als freiwilliger PKV Versicherter.

Daher bleibe ich dabei, dass der Bund die Beiträge als freiwilliges Mitglied in einer GKV während einer RDL übernimmt.


Dein Rat "Statt Anwalt würde ich auch mal den Sozialdienst des Beorderungstruppenteils kontaktieren." im ersten Post von Dir dürfte wohl
am sinnvollsten sein.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: F_K am 12. August 2015, 21:21:31
Lieber LwPersFw:

Damit Steuergelder an RDL gezählt werden können, wird eine gesetzliche Grundlage benötigt. Mag komisch klingen, ist aber so.

USG Leistungen werden nach dem entsprechenden Gesetz gezahlt - und dies unterscheidet sehr deutlich zwischen RDL und FWDL.

Wenn Sie mir eine gesetzliche Quelle nennen, wie ich mir meine PKV ruhensbeträge erstatten lassen kann - wäre nett.

Allerdings würde ich dann Zahlungen "doppelt" erhalten, weil mein Netto ja schon erstattet wird ...

Ich hatte dies Thema schon selber geprüft.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: wolverine am 12. August 2015, 21:28:00
Von der Leistungsseite ist das doch noch indefferenter. Es gibt mittlerweile PKV, die auf den Katalog gesetzlicher Leistungen begrenzt sind und umgekehrt Zusatzleistungen, die man bei GKV zubuchen kann. :-\

Ich sehe das eben von der Beitragsseite: Der Selbstständige verdient einen Betrag X regelmäßig im Monat und zahlt den Betrag Y für die PKV oder eben die freiwillige GKV. Die bezahlt er von dem Betrag X. Jetzt macht er eine RDL von einem Monat und bekommt von der USG-Behorde den Betrag X ersetzt. Wo ist also das Problem? Steht er sich mit der Mindestleistung besser, beantragt er die ohne Nachweis. Dann zahlt er seine Versicherung davon, was mehr ist als sonst. Wieder kein Problem.
Titel: Krankenversicherung während einer RDL
Beitrag von: LwPersFw am 12. August 2015, 23:54:21
Nochmal...

...für Reservisten in der PKV >>> findet das USG Anwendung...

Das dort die Leistungen einmal extra gezahlt werden - FWDL - und einmal in den Einkommensvergütungen enthalten sind - Reservisten -,
ändert ja nichts daran...dies gilt nur für in der PKV Versicherte...



...für Reservisten in der GKV ... egal ob Pflicht- oder freiwilliges Mitglied  >> finden die Regelungen des SGB V Anwendung

Die Rechtsverordnung, über die die Bw dann letztlich die GKV'en vergütet ist die bereits von mir zitierte

"Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
(KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)"



Aus das insgesamt eine gerechte Lösung ist - zwischen GKV- und PKV-Versicherten - das hat der Gesetzgeber zu vertreten...



Titel: Krankenversicherung während einer RDL
Beitrag von: LwPersFw am 13. August 2015, 16:56:22
noch als Ergänzung...

siehe im Anhang... BMVg "I n f o r m a t i o n e n für Übende"

dort Seite 21

Pflichtversicherte in einer gesetzlichen Krankenkasse

Sind Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, so müssen Sie den Heranziehungsbescheid und die diesem beigefügten Vor-drucke unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Dieser ist verpflichtet, den Beginn und später die Beendigung der Übung der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen. Kosten entstehen Ihnen nicht. Die Beiträge zahlt der Bund. Da Sie als Soldat oder Soldatin unentgeltliche trup-penärztliche Versorgung erhalten, ruhen Ihre eigenen Leistungsansprüche. Ansprüche der bei Ihnen mitversicherten Familienangehörigen gegenüber der Krankenkasse bleiben jedoch bestehen.

Freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse

Sind Sie freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, dann müssen Sie selbst den Beginn und später die Beendigung der Übung der Krankenkasse mitteilen.
Auch dazu verwenden Sie die vorgedruckten Formulare.
Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung werden vom Bund getragen.

Pflegeversicherung

Die entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale oder private Pflegeversicherung bleibt erhalten.
Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt der Bund.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: F_K am 13. August 2015, 16:59:52
... Und die Beiträge werden wie beim PKV Versicherten vom Bund getragen: Nämlich nach USG 13 über den Verdienstausfall ... Es ist also alles richtig gelaufen.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 13. August 2015, 17:27:21
Nö, zwischen USB und Bund besteht ein Unterschied.

Der Bund übernimmt die Kosten für die Krankenkasse, da läuft nichts über die USG.

Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 13. August 2015, 17:28:23
Streiche USG, setze USB.
Titel: Krankenversicherung während einer RDL
Beitrag von: LwPersFw am 13. August 2015, 17:45:07
F_K ...

...ja, für gesetzlich Versicherte - egal ob Pflicht- oder freiwillig Versicherte, zahlt der Bund... aber nicht über das USG !

Sondern über die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung!

Wo taucht im USG der Punkt auf, dass Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung vom Bund erstattet werden?


Nur weil hier die Kombination "Selbstständiger - freiwillig in der GKV Versicherter" vorliegt,

fällt er bei der Frage, wie er krankenversichert ist, nicht aus den Regelungen des SGB V heraus!

Denn er ist nicht privat versichert wie Sie!

Was die GKV prüfen muss ... erfüllt er als freiwilliges Mitglied die Bestimmungen der § 244 (1) Nr. 2 i.V.m. § 193 Abs. 2.
Wenn ja ... sind diese Regelungen auch auf einen Selbstständigen anzuwenden.

Wie hier ja schon festgestellt wurde ist diese Kombination ein seltener Fall, aber das bedeutet doch nicht
das ich ihn so behandele wie einen Selbstständigen in der PKV!


Wenn dem so sein sollte ... wie lautet die Rechtsnorm die regelt, das ein Selbstständiger als freiw. MG in der GKV,
in Bezug auf die Krankenversicherung, den selben rechtlichen Normen unterliegt, wie ein Selbstständiger in der PKV ???


F_K ... wenn Sie mir diese Rechtsnorm nennen können... DANN folge ich Ihrem Ansatz.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 13. August 2015, 17:54:21
Nochmal, der Selbstständige bekommt auf Antrag von Sonderleistungen bei der USB Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung. Das Geld kommt dann von der USB.

Der Selbstständige freiwillig GKV versicherte muss nur bei der GKV die Bescheinigung über die RDL einreichen. Der Bund führt dann die Beiträge an die GKV direkt ab. Der Selbstständige ist mit der Beitragszahlung außen vor.


Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 13. August 2015, 17:57:48
Ich hab das mal meine GKV schriftlich vorgetragen; dann schauen wir mal was diese antwortet. ;)
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: wolverine am 13. August 2015, 21:35:23
Selbst wenn sich die Rechtslage so, wie vom Perser beschrieben, darstellt, verstehe ich aber immer noch nicht das Problem. Man bekommt auf jeden Fall den Geldbetrag ersetzt, aus dem man sonst seine Beiträge entrichtet.
Wie gesagt, mich betrifft es nicht und es ist mir weitestgehend egal. Aber wir diskutieren hier seitenweise Regelungen und Verordnung um ein nicht vorhandenes Problem zu lösen.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 13. August 2015, 22:19:51
Es ist halt vom Gesetz her nicht vorgesehen, dass doppelte Beträge (Bund / Versicherter) an die GKV abgeführt werden.
Der Bund hat die Kosten zu übernehmen und nicht der TE, da liegt das Problem. Wir wissen auch gar nicht, was der TE
bei der USB an Leistungen beantragt hat.

Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: wolverine am 14. August 2015, 07:48:49
Die eventuelle doppelte Zahlung resultiert aber auch nur aus der seitenweisen Regelung; wenn überhaupt. :-\
Und es kann doch nicht Maßstab sein, dass man auch alles ersetzt bekommt wenn man am anderen Ort nicht vollständig beantragt. ???
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: Charlie-Eins am 15. August 2015, 15:42:40
Und es kann doch nicht Maßstab sein, dass man auch alles ersetzt bekommt wenn man am anderen Ort nicht vollständig beantragt. ???

Und wo beantragt man denn den Ersatz der Kosten für die GKV? Ich habe mit meinen Heranziehungen immer nur Anträge für die Unterhaltssicherung (zu deren Leistungen nach USG offenbar aber nicht der Ersatz der Versicherungskosten zählt) bzw. Ab-/Anmeldungen für die Krankenkasse bekommen.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 15. August 2015, 16:09:06
Die GKV Beiträge werden direkt vom Bund an die GKV abgeführt, abeer nur wenn vorher die Bescheinigung über die RDL bei der GKV
eingereicht worden sind. Ist das gemacht worden?
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: Charlie-Eins am 15. August 2015, 16:25:41
Ich hatte den TE so verstanden, dass er das getan hat:

Bisher habe ich immer die Meldezettel für eine RDL sowie die Zuziehung für mehrtägige DVags abgegeben[...]

Daher kann ich nicht nachvollziehen, was wolverine mit "nicht vollständig beantragt" meint.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: wolverine am 15. August 2015, 17:15:44
Dann haben Sie die zig Beiträge, wo ich das erläutert habe, nicht gelesen. Hier geht es um einen Selbstständigen, der freiwillig gesetzlich versichert ist. Und als Selbstständiger weißt man an Hand der Steuerunterlagen des letzten Jahres nach, was man über das Jahr insgesamt verdient hat. Das Jahresnetto bekommt man pro Wehrübungdtsg 1/360 ersetzt durch die USG Behörde.

Von diesem Nettogeld zählt man üblicher Weise aber auch seine KV (privat oder eben freiwillig gesetzlich). Darum verstehe ich das Problem nicht.
Dann kam der Einwand, dass der Fragesteller evtl. nicht vollständig seinen Verdienstausfall beantragt haben könnte. Und darauf bezog sich meine Satz! Man kann doch nicht zum Maßstab einer neuen, komplizierten Regelung machen, dass auch der schadlos gestellt wird, der ansonsten nicht richtig beantragt.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 15. August 2015, 17:51:44
Auch diesem Fall ist es doch nicht wichtig was der TE bei der USB beantragt hatte, ob nun Mindestleistung oder Verdienstausfall.

Das SGB V sieht es nun mal so vor, dass der Bund seine verminderten (1/10) GKV Beiträge übernimmt. Warum sollte er dies auch tun!?









Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: F_K am 15. August 2015, 21:19:54
Nochmal: Das SGB regelt, welche Ausgleichszahlungen der Bund an die GKV leistet - Vertragspartner sind hier GKV und Bund.

Völlig unabhängig davon ist die freie Beitragsgestaltung zwischen einem freiwillig gesetzlich Versicherten (oder dem PKV Versicherten) und seiner Versicherung.

Der TE hat ein Modell gewählt, wo alle Einkommensarten berücksichtigt werden - und der Bund hat über USG diese Beträge erstattet.

Dass der TE in der Vergangenheit doppelt Geld kassiert hat, war zwar glücklich aber nicht richtig.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 15. August 2015, 22:15:37
Zitat
[...] und der Bund hat über USG diese Beträge erstattet.
...und das ist eben so nicht richtig.

Die Ausgleichszahlungen werden direkt vom Bund an die GKV abgeführt, diese ist nicht bei USG inkludiert. Darüber hinaus erhält die USB keine Informationen wie der Antragssteller krankenversichert ist, es sei denn, er will PKV Beiträge erstattet haben.

Zitat
Dass der TE in der Vergangenheit doppelt Geld kassiert hat, war zwar glücklich aber nicht richtig.
Das ist auch falsch formuliert, er kassiert kein doppeltes Geld.
Er hat nur mehr vom Geld, weil der Bund 1/10 seines Beitrages an die GKV abführt.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MiraC am 15. August 2015, 22:25:31
PKV Beiträge werden bei der rdl nicht erstattet!
Weil diese mit dem Gehalt bzw mit dem erstatteten Gewinn bereits abgegolten sind.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 15. August 2015, 22:51:24
Soweit richtig, den Fall als freiwilligen Wehrdienstleistenden und freiwilligen
länger dienenden Wehrdienstleistenden ich bereits erläutert. Dieser
bekommt auf Antrag von Sonderleistungen USG §7 die PKV Beiträge
erstattet.

Die Formulierung "ist mit dem erstatteten Gewinn abgegolten" ist so nicht
richtig. Der PKV Versicherter hat im Gegensatz zum GKV Versicherter Pech.
Beide bekommen den gleichen Gewinn erstattetet, nur der GKV Versicherter
hat letztendlich mehr vom Gewinn.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: wolverine am 15. August 2015, 22:57:55
Noch einmal: es hat gar keiner Pech!

Möglicherweise ist die Abgeltung tatsächlich so, wie hier ein paar Mal dargestellt. Dann ist die Regelung blödsinnig. Kommt vor. Und für den einen mag sie blödsinniger sein als für den anderen.

Bisher konnte mir nicht einmal ein Betroffener darstellen, dass er irgendetwas nicht erstattet bekäme (wenn er es denn korrekt beantragt). Und ich bleibe dabei: wir diskutieren hier ein Problem, das nicht existiert. Und das war es jetzt endgültig für mich!
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 15. August 2015, 23:24:07
Gut, dann hat halt einer weniger Glück, dass er im Gesetz nicht berücksichtigt wird.

Fakt ist, das USG Leistungen bei RDL, hier insbesondere Verdienstausfallleistungen (=Gewinn) bei Selbstständigen erstattet werden. Das Krankenkassenbeiträge nicht zum Gewinn gehört werden, dürfte klar sein. Daher werden diese auch nicht über USG Leistungen abgegolten. Fazit: Der PKV im Gegensatz zum GKV Versicherter muss sich darum selber kümmern. Dem PKV Versicherten werden die Beiträge nicht erstattet.

Und das Problem ist hier mehrmals dargestellt worden, sollte auch klar sein.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: wolverine am 15. August 2015, 23:27:20
Ich verstehe nicht einmal den Post. :D Muss ich aber auch nicht. Von was soll denn der Selbstständige seine Ausgaben tätigen, wenn nicht vom Gewinn?
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 15. August 2015, 23:41:42
Natürlich werden vom Gewinn bzw. von der Verdienstausfallentschädigung die Ausgaben getätigt.
Nur der PKV muss davon die Kassenbeiträge selber zahlen, der GKV nicht. Daher hat der GKV im Endeffekt
mehr von der Verdienstausfallentschädigung übrig.

Ich denke, dass wars, wir wiederholen uns nur.

Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: F_K am 16. August 2015, 00:25:05
@ MMG:

Ich war GKV und bin PKV. Deine Annahme geht einfach fehl ....

In beiden Fällen zählt der Bund über USG bei RDL. ISSO.


 (Denk einfach mal über Netto Gehalt nach und wann in welchen Fällen Versicherungsbeiträge abgeführt werden - wer das verstanden hat, erkennt, das der PKV versicherte im Fälle einer Anwartschaft sogar "spart" - ggf. Aber Erstattung Beiträge verliert.)
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: MMG-2.0 am 16. August 2015, 01:13:16
Zitat
In beiden Fällen zählt der Bund über USG bei RDL. ISSO.
Quelle?


Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: wolverine am 16. August 2015, 08:50:34
Natürlich werden vom Gewinn bzw. von der Verdienstausfallentschädigung die Ausgaben getätigt.
Nur der PKV muss davon die Kassenbeiträge selber zahlen, der GKV nicht. Daher hat der GKV im Endeffekt
mehr von der Verdienstausfallentschädigung übrig.
Damit hätten wir aber immer noch kein "Problem" dargestellt. Selbst wenn es so wäre, hätten wir zwei Selbständige, die einen Beitrag an ihre jeweilige private oder freiwillig an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen und ihre regelmäßigen monatlichen Einnahmen von der USG Behörde ersetzt bekommen. Der Eine bekäme dann - nach den hier dargestellten Regeln - seine Beiträge noch einmal zusätzlich über die Bundeswehr ersetzt.

Das empfinde ich als ziemlich sinnlos; man könnte hier sogar über einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nachdenken.

Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: F_K am 16. August 2015, 10:08:07
Beispiel Arbeitnehmer RDL:

Die GKV Beiträge werden aus seinem Brutto gezahlt (direkt vom AG) - sind in der Netto Bescheinigung also nicht enthalten.
Der Arbeitsvertrag ruht, es werden keine GKV Beiträge gezahlt, das Netto wird erstattet. Keinerlei Nachteil für den RDL.

Die PKV Beiträge werden aus dem Netto bezahlt (vom Arbeitnehmer) - sind also in der Netto Bescheinigung enthalten.
Der Arbeitsvertrag ruht, der PKV Betrag läuft ggf. weiter, das Netto wird erstattet ( und der PKV Betrag kann aus dem Netto bezahlt werden) - ohne einen Nachteil zu haben. Nach Zahlung des Beitrages hat der AN das gleiche verfügbare Netto wie immer.

Für Selbstständige gilt dies entsprechend - er zählt alle Beiträge aus seinem Netto oder Gewinn / Einnahmen.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: Charlie-Eins am 16. August 2015, 11:33:35
Die GKV Beiträge werden aus seinem Brutto gezahlt (direkt vom AG)[...]

Das muss nicht so sein. Freiwillig in der GKV versicherte Personen führen ihre Beiträge selbst ab, außer der AG übernimmt das für sie - muss er aber nicht. Wenn ich das richtig verstehe, müsste bei Selbstzahlern aber in der vom Arbeitgeber auszufüllenden Gehaltsausfallbescheinigung ein fiktives, um die GKV-Beiträge gemindertes Netto angegeben werden (steht ja wenn ich mich recht erinnere auch so auf der Ausfüllhilfe - Netto ist immer abzüglich Sozialversicherungsbeiträge). Ansonsten würde wieder die Situation entstehen, dass Beiträge eventell doppelt gezahlt werden (einmal Zahlung Bund an KK, einmal im Netto mit KK-Beiträgen nach USG).
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: F_K am 16. August 2015, 11:51:44
OK, Erbsen zählen .... Mein GKV Fall war für den gesetzlich zwangsversicherten gemeint - zu dieser Fallgruppe gehört der freiwillig GKV versicherte, der die Beiträge direkt vom AG abführen lässt.

Der freiwillig GKV versicherte, der die Beiträge selber zahlt, gehört in die Fallgruppe PKV.

(.. Und dann gibt es auch noch so lustige Selbstständige, die Gründer Hilfe vom "Arbeitsamt" bekommen, und, und, und ... Über den Netto Verdienstausfall sind aber alle Fälle hinreichend abgedeckt)
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: LwPersFw am 16. Oktober 2015, 16:15:28
Hier hat die Bw nochmal kompakt die Thematik
Versicherungen bei RDL dargestellt:

http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/ (http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/)!ut/p/c4/JYuxDsIwDET_KE5UGMpGKQMrEoKwoCS1Kos2qRzTLnw8ibiT3vLu4Aml0a00OqEU3QQPsIEOflP57V-M2bFXGXmlgMpF2RILwr3eBlQhRZRKwShUOLKTxGopq6maD3Mxigaw2vSd3plG_2O-rb2dT_umNf2lu8Iyz8cfdXifOQ!!/


Zitat:

Versicherungen

Krankenversicherung

Pflichtversicherte

Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Leistungsansprüche mitversicherter Familienangehöriger gegenüber der Kasse bleiben jedoch erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund, außer der pflichtversicherten Person wird das Arbeitsentgelt – als im öffentlichen Dienst angestellte Person – bei ruhendem Arbeitsverhältnis weitergewährt; in diesem Fall gilt das Beschäftigungsverhältnis versicherungsrechtlich als nicht unterbrochen.
Der Heranziehungsbescheid ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen, bei Arbeitslosen der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese verständigen die jeweilige Kasse über Beginn und Ende der Dienstleistung.

Freiwillig Versicherte

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Beiträge zahlt der Bund. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Beginn und Ende der Dienstleistung sind der Kasse unverzüglich mitzuteilen.

Mitversicherte

Während der Dienstleistung eines (in der gesetzlichen Krankenversicherung) Familienversicherten ruhen Leistungsansprüche gegen die Kasse, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Mitgliedschaft in der Kasse bleibt jedoch grundsätzlich erhalten.

Privat Versicherte

Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auch die Ruhensbeiträge im Falle einer Anwartschaft, können grundsätzlich nicht erstattet werden. Dazu gibt es in der Regel auch kein Bedürfnis.
(Bei privat versicherten Arbeitnehmern kommt die Hinzurechnung des Netto-Arbeitgeberzuschusses zu den Leistungen an Nichtselbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Bitte wenden Sie sich an Ihre Unterhaltssicherungsstelle.)

Pflegeversicherung

Die entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale oder private Pflegeversicherung bleibt erhalten.
Die Beiträge zu einer sozialen Pflegeversicherung trägt der Bund. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsentgelt für die Dauer der Dienstleistung weitergezahlt wird. Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung können nicht erstattet werden.

Rentenversicherung

Grundsätzlich besteht wegen einer Dienstleistung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt der Bund.
Reservistendienst Leistende, denen für die Dauer der Dienstleistung das Arbeitsentgelt weitergewährt wird oder die Leistungen für Selbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, werden nicht aufgrund der Dienstleistung versicherungspflichtig. Ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.

Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich besteht durch eine Dienstleistung Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge zahlt der Bund.
Bei Personen, denen für die Zeit der Dienstleistung das Arbeitsentgelt kraft Gesetzes weiter zu gewähren ist, trifft dies nicht zu, denn bei ihnen gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen

Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: RHW am 25. Dezember 2015, 17:57:50
Hallo LwPersFw,

deine Ausführungen sind sehr ausführlich und völlig korrekt.

Bei freiwilligen Mitgliedern der GKV trägt der Bund die Beiträge zur GKV.

Wenn die Krankenkasse ihren Fehler nicht korrigieret, sollte man die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse (steht im Impressum der Internetseite) kontaktieren.

Gruß
RHW
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: Edgar74 am 15. Januar 2018, 13:02:04
Auch wenn die letzten Beiträge schon "etwas" länger her sind, habe ich zu diesem Thema eine weitere Frage.

Ich bin im öfftl. Dienst tätig und werde ab Februar zu einer RDL herangezogen. Da ich freiw. GKV versichert bin, wird mein Beitrag vom Bund übernommen. So weit, so gut...

Mein Sohn ist über mich familienversichert; wenn meine Leistungsansprüche also nun gegenüber der GKV ruhen, ruhen diese auch für meinen Sohn oder kann er die Leistungen der GKV weiterhin in Anspruch nehmen?

Besten Dank für Eure Antworten!
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: HosaBrack am 15. Januar 2018, 14:08:43
Auch wenn die letzten Beiträge schon "etwas" länger her sind, habe ich zu diesem Thema eine weitere Frage.

Ich bin im öfftl. Dienst tätig und werde ab Februar zu einer RDL herangezogen. Da ich freiw. GKV versichert bin, wird mein Beitrag vom Bund übernommen. So weit, so gut...

Mein Sohn ist über mich familienversichert; wenn meine Leistungsansprüche also nun gegenüber der GKV ruhen, ruhen diese auch für meinen Sohn oder kann er die Leistungen der GKV weiterhin in Anspruch nehmen?

Besten Dank für Eure Antworten!

Statt hier auf eine nicht-verbindliche und qualifizierte Antwort zu hoffen, solltest du besser deine KV kontaktieren und nachfragen.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: Edgar74 am 15. Januar 2018, 16:28:49
Das werde ich natürlich auch tun.

Hätte ja sein können, dass jemand das schon entweder selbst durchgemacht hat oder einen Link zum Gesetzestext, oä hier postet.


Mit einem Kommentar wie "Statt hier auf eine nicht-verbindliche und qualifizierte Antwort zu hoffen, solltest du besser ..." kann man 90% aller Fragen hier "beantworten", geholfen ist damit aber niemanden.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: Andi8111 am 15. Januar 2018, 17:24:04
Deine Frage erklärt sich ja vom selbst :) Der Bund übernimmt die Beiträge. Die GESAMTEN! Du hast gegenüber der GKV keinen Leidtungsanspruch, weil du Kraft Gesetztes (BBesG Paragraph 69....) Anspruch auf uTV hadt, somit nicht mehr versicherungspflichtig bist. Aber: Familienangehörige haben weiterhin einen Anspruch, diese sind weiterhin Pflichtversicherte.
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: Edgar74 am 15. Januar 2018, 18:28:39
Moin Andi8111,
so hat es mir die GKV auch gerade am Telefon gesagt.

Trotzdem besten Dank für Deine Antwort!
Titel: Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend
Beitrag von: Andi8111 am 15. Januar 2018, 19:59:42
Einfach die Leute fragen, sie eine "San" irgendwo haben ;) Freut mich, dass du dich mit der Erkenntnis nochmal gemeldet hast :)