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Zusammenfassung

Autor: Rollo83
« am: 25. Juli 2018, 14:53:38 »

Das solch eine unbedeutende Formulierung solche eine Diskussion hervor ruft hat sich der Gesetzgeber bestimmt auch nicht gedacht.
Autor: LwPersFw
« am: 25. Juli 2018, 12:54:44 »

Mir hat man gesagt mehr als 30km,daher würde ich bei 30,0km kein tg bekomnen


Zitat aus dem Anhang - in Umsetzung der Gesetzeslage:

"1. Anspruchsvoraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Trennungsgeld, wenn aufgrund einer dienstlich veranlassten
Maßnahme ( z.B. Versetzung, Abordnung, etc. ) ein Ortswechsel notwendig wird.
Einen abschließenden Katalog der Trennungsgeld auslösenden Maßnahmen finden Sie unter
§ 1 (2) TGV Ziffern 1-14 (siehe unter Verordnungstext).

Achtung:

Ist Ihre Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der
neuen Dienststätte entfernt oder wohnen Sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlich
veranlassten Maßnahme bereits am neuen Dienstort, wird kein Trennungsgeld gewährt."



Und "weniger als 30 " ist nicht "gleich 30" !

Hätte dies der Gesetzgeber so vorgesehen, würde im BUKG z.B. stehen müssen :

"die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke 30 Kilometer oder weniger von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet)..."
oder
"die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke bis zu 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet)..."

steht es aber nicht...

Autor: dunstig
« am: 25. Juli 2018, 12:29:51 »

Wer hat das gesagt? Wurde schriftlich beschieden, dass kein TG gezahlt wird? Wer hat die Messung durch GeoInfo veranlasst? Was kam dabei auf den Meter raus (100m-Angaben sind so ungenau, da hilft selbst google-maps mehr)? Haben Sie überhaupt schon eine schriftliche Aussage oder nur telefonisch angefragt?

Wurde der Punkt schon durchgeführt?
Zitat
Deshalb meine Empfehlung... bitten Sie den Abrechner um schriftliche Mitteilung, ob Sie nach dessen Prüfung der Entfernung auch weiterhin TG-berechtigt wären, wenn Sie in 3 Monaten an den neuen Wohnort umziehen würden...
Autor: Kokus34
« am: 25. Juli 2018, 12:24:38 »

Mir hat man gesagt mehr als 30km,daher würde ich bei 30,0km kein tg bekomnen
Autor: pzmeier
« am: 24. Juli 2018, 21:24:05 »

Eine genaue Messung wurde durchgeführt

Es sind exakt 30,0 km

Ich bin etwas irritiert. Eine amtliche Entfernungsermittlung durch ZGeoBw darf u.a. nur zur Prüfung des Einzugsgebietes durchgeführt werden. Wenn eine solche Entfernungsermittlung durch ZGeoBw (und nur durch ZGeoBw) vorliegt, dann sollte auch eine Entscheidung über die Gewährung von TG vorliegen.
Autor: Tasty
« am: 24. Juli 2018, 19:50:59 »

Ziemlich eindeutig. Ob es mehr als 30km sind ist unerheblich, dem Gesetzestext nach reicht es als Anspruchsgrundlage, dass es 30,0 km sind. Wenn Du das amtlich hast, sollte es keine Probleme geben.
Autor: JLo
« am: 24. Juli 2018, 15:19:04 »

wie LwPersFw schon geschrieben hat
Zitat
Denn... bei 29,9 km... Wegfall TG...
ist doch eindeutig.  ::)

Sonst noch mal: bei 29,99999*km Wegstrecke, Wegfall TG.
Autor: Ralf
« am: 24. Juli 2018, 14:22:05 »

Zitat
c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet)..."
Autor: Kokus34
« am: 24. Juli 2018, 13:34:39 »

30,0 km ist aber nicht weniger als 30 und auch nicht mehr als 30
Autor: F_K
« am: 24. Juli 2018, 12:24:31 »

Und 30,0 km (bei einer angeblichen Metergenauigkteit von GeoInfo) sind eben nicht weniger als 30 km (wäre noch die Frage "Ort" zu klären), rechtsverbindliche Auskunft vom TG Abrechner.
Autor: LwPersFw
« am: 24. Juli 2018, 11:43:43 »

Das hatte @pzmeier doch schon genannt...

"§ 3 BUKG Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass

( ... )

c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet)..."




i.V.m. BUKGVwV 3.1.4

"Bei der Berechnung der 30-km-Grenze ist die kürzeste "üblicherweise befahrene Strecke" von der Wohnung zur Dienststätte zugrunde zu legen.
Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann.
Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich benutzt."


Autor: Tasty
« am: 24. Juli 2018, 08:14:07 »

Was steht denn im Gesetz? "Ab 30km" oder"mehr als 30km"?
Einfach nachlesen...das schwarze sind die Buchstaben 😏
Autor: LwPersFw
« am: 24. Juli 2018, 08:05:59 »

Auf den Meter genau. 30,0km

Ja

Wenn die amtliche Entfernungsfeststellung dieses Ergebnis erbracht hat, muss Ihnen der Abrechner doch auch sagen können, ob der dies so übernimmt und ob der TG-Anspruch weiter bestehen wird.

Denn ... nochmals ... nur was der Abrechner sagt ... hilft Ihnen (zunächst) weiter.
Autor: Kokus34
« am: 23. Juli 2018, 22:12:06 »

Auf den Meter genau. 30,0km

Ja
Autor: F_K
« am: 23. Juli 2018, 21:54:58 »

Auf den Meter genau?

Von GeoInfo?
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