Autor: LwPersFw
« am: 28. November 2018, 06:37:43 »Und an ALLE grundsätzlich ... Bitte kein Diskurs über Sachverhalte führen, die vor Februar 2017 liegen.
Richtet Euch nach den von mir o.g. aktuellen Vorschriften und Erlassen !
Wer dann im Einzelfall trotzdem meint, dass ihm TG nach 6 zu unrecht verwehrt wird ... muss halt seine Rechtsmittel ausnutzen.
Meine Empfehlung ... es ist einfacher zu prüfen, ob die tägliche Heimfahrt zumutbar ist ?
Dabei beachten :
Der private Pkw wird nur dann in die Berechnung einbezogen, wenn die o.g. Bedingungen erfüllt sind !
Warum ?
Weil es das BVerwG so bestätigt hat:
"Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten,
wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der
Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke
zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
Beide Varianten der Regelvermutung stellen auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ab.
Dem Bediensteten wird grundsätzlich nicht zugemutet, sein privates Kraftfahrzeug einzusetzen, wenn
er dadurch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen unterschreiten könnte.
Das Eingreifen der Regelvermutungstatbestände setzt voraus, dass die bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten ein geeigneter und zuverlässiger
Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind. Dies ist der Fall, wenn öffentliche
Verkehrsmittel zu angemessenen Bedingungen die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort
und Dienststätte erlauben. Werden bei dieser Sachlage dennoch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV
normierten zeitlichen Grenzen wegen der großen Entfernung überschritten, so ist die tägliche
Rückkehr zum Wohnort unzumutbar.
Dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraftfahrzeuges noch eingehalten werden könnten, ist unerheblich."
Die Ausnahme davon >>> siehe die Vorgaben in der o.g. A-2212/1 i.V.m. A1-2212/1-6000 !
Richtet Euch nach den von mir o.g. aktuellen Vorschriften und Erlassen !
Wer dann im Einzelfall trotzdem meint, dass ihm TG nach 6 zu unrecht verwehrt wird ... muss halt seine Rechtsmittel ausnutzen.
Meine Empfehlung ... es ist einfacher zu prüfen, ob die tägliche Heimfahrt zumutbar ist ?
Dabei beachten :
Der private Pkw wird nur dann in die Berechnung einbezogen, wenn die o.g. Bedingungen erfüllt sind !
Warum ?
Weil es das BVerwG so bestätigt hat:
"Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten,
wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der
Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke
zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
Beide Varianten der Regelvermutung stellen auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ab.
Dem Bediensteten wird grundsätzlich nicht zugemutet, sein privates Kraftfahrzeug einzusetzen, wenn
er dadurch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen unterschreiten könnte.
Das Eingreifen der Regelvermutungstatbestände setzt voraus, dass die bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten ein geeigneter und zuverlässiger
Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind. Dies ist der Fall, wenn öffentliche
Verkehrsmittel zu angemessenen Bedingungen die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort
und Dienststätte erlauben. Werden bei dieser Sachlage dennoch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV
normierten zeitlichen Grenzen wegen der großen Entfernung überschritten, so ist die tägliche
Rückkehr zum Wohnort unzumutbar.
Dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraftfahrzeuges noch eingehalten werden könnten, ist unerheblich."
Die Ausnahme davon >>> siehe die Vorgaben in der o.g. A-2212/1 i.V.m. A1-2212/1-6000 !