Autor: LwPersFw
« am: 17. Mai 2018, 09:53:37 »
Alkohol- und Drogenmissbrauch sind übrigens schwerwiegende Dienstvergehen.
Er teilt dann dem Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen/Patienten die fehlende, ggf. eingeschränkte Dienstfähigkeit mit...
Und jeder DV sollte dann die Inhalte der
Zentralverfügung B2-2630/0-0-1 "Umgang mit Abhängigkeitserkrankungen in der Bundeswehr"
kennen, bevor er handelt !