Eine WG kann anerkannt werden, wenn du tatsächlich Verfügungsgewalt (d.h. du stehst im Hauptmietvertrag) über die in § 10(3) BUKG aufgeführten Sachen hast.
Ein einzelnes Zimmer plus Mitnutzung von Küche, Bad reicht nicht.
Näheres steht in Regelung A2215-xyz (xyz, da ich es nicht mehr ganz weiß), zu finden auf dv-online.
Wichtig ist auch, dass die Wohnung sich im Einzugsgebiet deines Standortes befindet, damit sie berücksichtigt werden kann.
Bitte nur Antworten von Personen die den Fall schon hatten sonst kommen wir auf keinen Nenner.
Obwohl ich in einer WG gewohnt habe und jetzt bei der Anerkennung einer Wohnung im Einzugsbereich bin (deshalb vor wenigen Wochen noch in die entsprechenden Regelungen eingelesen), trifft das auf mich nicht ganz zu, demnach "dürfte" ich eigentlich nicht antworten. Bei manch kompetentem PersFw oder ReFü dürfte das ähnlich sein.
Solche Aussagen erhöhen kaum die Qualität der Antworten, senken aber die Quantität...sei es, weil sich Kameraden dran halten oder weil einige keine Lust zu antworten haben, da du der Mehrheit direkt die Qualifikation dazu absprichst.