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Zusammenfassung

Autor: F_K
« am: 13. November 2017, 15:00:20 »

Zitat
§ 48 SVG

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden
Zitat
Insolvenzordnung (InsO)
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist 1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Es ist wohl noch nicht entgültig (Richterlich) geklärt, wie die beiden Gesetze in Einklang zu bringen sind - die Übergangsbeihilfe ist nämlich NICHT zweckgebunden, schon gar nicht zur Alterssicherung gedacht.

Ich persönlich (meine Meinung) würde die Zahlung als Vermögenszuwachs bewerten und als Gläubiger pfänden wollen.
Autor: KlausP
« am: 13. November 2017, 14:58:33 »

Sie meinen also die Übergangsbeihilfe gem. §12 SVG.
Autor: Concorde57
« am: 13. November 2017, 14:17:57 »

Mit Abfindung ist das Geld gemeint dass man auf einem Schlag kriegt. Bei SaZ 8 wären das z.B. x6 der letzten Dienstbezüge. Ob dieses Geld pfändbar ist.

Vielen Dank
Autor: KlausP
« am: 09. November 2017, 12:41:54 »

Den Begriff "Abfindung" gibt es im Soldatenversorgungesetz aber nicht. Sie sollten schon schreiben, was Sie genau meinen.
Autor: Concorde57
« am: 09. November 2017, 12:37:38 »

Ist die Abfindung nun pfändbar oder nicht ?

Man liest hier das Sie pfändbar ist und dann wiederum nicht. Was ist den nun der klare Sachstand ?
Autor: ulli76
« am: 07. November 2017, 14:31:11 »

Andi8111 und Justice haben die Antwort ja schon genannt incl. Quellen.

Also Übergangsbeihilfe ist nicht pfändbar, weil es der eigenen Altersversorgung dient. Übergangsgebührnisse sind pfändbar, weil sie wie Einkommen sind.
Trennungsgeld- dazu gibt es wohl keine Rechtsprechung, aber eher nicht pfändbar, weil es um Erstattung von Auslangen geht und kein Einkommen darstellt.

Und wenn das weiter OT geht wer wie warum verschuldet ist, ist hier dicht. Über die Rechstlagen der ursprünglichen Frage kann weiter diskutiert werden.
Autor: KlausP
« am: 07. November 2017, 14:10:47 »

Mit welchem Anliegen war der TE nochmal an uns herangetreten?

Ob das Geld, welches er für seinen Abgang bekommt pfändbar ist?  ;D
Autor: StOPfr
« am: 07. November 2017, 14:04:38 »

Mit welchem Anliegen war der TE nochmal an uns herangetreten?
Autor: F_K
« am: 07. November 2017, 13:29:01 »

@ Unmut:

Wer 20% beim Hauskauf Bar hatte, wird bei den jetzigen Immobilienpreisen beim Verkauf einen 5stelligen Gewinn verbuchen können ... (Plus das eingebrachte Kapital).

Ansonsten: Kenne ich persönlich auch nur Fälle, die verschuldet waren - bis zur Straftat Betrug.

(Wie Andi schon sagte, gibt es SEHR wenige Fälle, wo es trotz guten wirtschaften zur Insolvenz kommt. Die Statistiken sind da deutlich - Handyverträge, Autokauf, Konsum ....)
Autor: Andi8111
« am: 07. November 2017, 10:58:47 »

Ist ja gut. Ich verstehe.
Die drei von 500, die ohne Schuld in die Privatinsolvenz gerutscht sind, wiegen den Rest auf. Wir sind ja schließlich in Deutschland. Da gilt die sozialistische Unschuldsvermutung^^

Ich habs verstanden, danke ;)
Autor: d771072
« am: 07. November 2017, 10:23:24 »

Sicher trifft es eher junge Leute. Und sicher sind viele Menschen selbstverschuldet in diese Situation gekommen. Aber oft ist es eben doch anders. Da muß nur mal bei einem Geschäftsmann mehrmals eingebrochen worden sein, jemand sterben, eine Trennung anstehen...
Und ich kenne auch Oberstabsärzte, die verschuldet waren.
Autor: Andi8111
« am: 07. November 2017, 09:43:12 »

Ich gebe zu (man achte auf das ;)) diese Aussage basiert auf Gesprächen am Rande der DV Besprechungen während meiner Zeit in der Truppe. Dann und wann sprach man über die Zwangspfändungsfälle und die Sozialdienstfälle und i.d.R. waren das keine HptFw, Leutnante, oder Oberstleutnante, sondern HptGefr, OStGefr und StUffz. Insofern und in Anbetracht der Tatsache, dass es Regionsspezifisch sein könnte und ich leider den Überblick über die Statistik des gesamten Bundesgebietes habe, sofern es eine gibt, ist es nur eine "steile Behauptung".

Festhalten kann man aber, dass ein älterer Mensch i.d.R. mit seinem Geld gemäßigteren Umgang pflegt und, außerhalb von eventuellen Midlife-Krisen, keine unüberlegten Anschaffungen auf Kredit vornimmt.
Autor: miguhamburg1
« am: 07. November 2017, 09:29:52 »

Lieber Andi8111 und für diese Behauptung haben Sie doch ganz sicher auch Fakten als Beleg ...
Autor: Andi8111
« am: 07. November 2017, 08:48:58 »

Das sind die bekannten 4% von 96% HG SAZ 4 die tiefer gelegte Autos in Sonderlackierung nach drei Monaten gegen den Baum setzen und dann ein zweites finanzieren ;)
Autor: Unmut
« am: 07. November 2017, 08:16:46 »

Tja, es gibt auch unverschuldete Insolvenz.

z.B.

1 Ehepaar Mitte 40 (er SAZ und HptFw) und 20 Jahre verheiratet 4 kleine Kinder im Haus (Haus grad gebaut). 

Frau lässt sich Scheiden, Unterhalt für die Frau und deren Kinder liegen an plus Kredite die getilgt werden müssen.

Gehalt HptFw von 3500 Netto auf 2700 Netto , schlagartig runter und von den 2700 muss er noch 1500 Euro Unterhalt zahlen + 1000 Euro Haus Kredit sind in Summe 200 Euro zum leben für den Mann, d.h. er wird früher oder spähter in Privat insolvenz abrutschen.

Maßnahmen sind nur, alles Kundigen und verkaufen was geht, nur die wichtigsten Versicherung behalten.
Versuchen das Haus so zu verkaufen das gedekt wird, auch dann reicht es nicht.

Ich selber zahle schon für nur 2 Kinder über 700 Euro Unterhalt.


So einfach und schnell geht das lieber F_K, immer schön neutral beurteilen.



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