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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: LwPersFw am 05. März 2020, 11:35:09

Titel: Gesetz zur schnelleren Entlassung von Extremisten aus der Bundeswehr
Beitrag von: LwPersFw am 05. März 2020, 11:35:09
Das Verteidigungsministerium legt den ersten Bericht über extremistische Verdachtsfälle in der Truppe vor.

2019 wurde gegen 743 mutmaßliche Extremisten ermittelt, 49 Bundeswehrangehörige wurden entlassen.

Rechts- und Linksextremismus, Islamismus, Reichsbürgertum und Ausländerextremismus:
Die Bandbreite staatsfeindlicher Einstellungen ist groß. Auch wenn sich die Extremisten hinsichtlich ihrer Ziele und Mittel unterscheiden, stellen sie doch
alle die freiheitlich demokratische Grundordnung und den Staat in Frage und haben den Anspruch, das Land und seine Institutionen in ihrem Sinne zu verändern.

Als Staatsbürger in Uniform unterliegen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr der Treuepflicht.

Wie andere Angehörige der Bundeswehr müssen sie sich zur Verteidigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung Deutschlands bekennen.

Gegenüber Extremismus gilt bei der Bundeswehr daher eine Null-Toleranz-Linie:

Bei jedem Verdacht auf extremistische Betätigungen wird ermittelt.
In jedem Fall werden weitere Dienststellen wie der Militärische Abschirmdienst und möglicherweise zivile Strafbehörden hinzugezogen,
es muss mit truppendienstlichen Maßnahmen wie zum Beispiel einem Dienstverbot und einem Uniformtrageverbot gerechnet werden.

„ Extremismus hat in der Bundeswehr keinen Platz. Anspruch und Ziel der Bundeswehr ist es, sowohl erkannte
Extremisten als auch Personen mit fehlender Verfassungstreue aus der Bundeswehr zu entfernen und von ihr fernzuhalten. “


Aus dem ersten Bericht der Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle im BMVgBundesministerium der Verteidigung


Extremismus-Lagebilder künftig alle sechs Monate

Um Extremismus in der Bundeswehr besser bekämpfen zu können, hat das Ministerium Anfang Oktober 2019 eine zentrale
Koordinierungsstelle eingerichtet. Ziel ist es, alle Akteure der Extremismusbekämpfung wie den MADMilitärischer Abschirmdienst,
das Verteidigungsministerium oder das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zu verknüpfen und Parlament und
Öffentlichkeit regelmäßig über die gemeinsamen Anstrengungen zu informieren. Nun wurde der erste Bericht für das zurückliegende Jahr vorgelegt.
Er gibt einen Überblick über den Umgang mit den Extremismusverdachtsfällen im Jahr 2019.
Künftig will die Koordinierungsstelle alle sechs Monate – jeweils Ende März und Ende Oktober – einen aktuellen Bericht liefern.
Darüber hinaus wird es einen detaillierten Tätigkeitsbericht des Militärischen Abschirmdienstes geben.

Acht Rechtsextremisten und vier Islamisten in der Truppe identifiziert


Demnach hat der Militärische Abschirmdienst zum Stichtag 31. Dezember 2019 insgesamt 743 Verdachtsfälle bearbeitet – ganz überwiegend
wegen des Verdachts auf Rechtsextremismus (592 Fälle). An zweiter Stelle kommt der Islamismus mit 69 Verdachtsfällen, wegen linksextremistischer
Umtriebe wurde das BAMAD Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst elf Mal eingeschaltet.
In 482 Fällen wurden neue Ermittlungen eingeleitet; die restlichen Fälle stammen aus den Vorjahren.
Bei insgesamt 265.000 Bundeswehrangehörigen bedeutet dies, dass 0,28 Prozent oder einer von 357 Mitarbeitenden unter Extremismusverdacht stand.

Ermittlungen müssen dann zeigen, ob der oder die Verdächtige tatsächlich extremistische Ansichten vertritt.
Letztes Jahr wurden demnach bei 38 Verdächtigen Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue festgestellt,
die überwiegende Mehrzahl stammt aus dem rechtsextremen Spektrum (27 Fälle).
Eindeutig als Extremisten erkannt wurden 14 Bundeswehrangehörige – darunter acht Rechtsextreme und vier Islamisten.
Zwei Personen wurden als Reichsbürger identifiziert.

49 Entlassungen wegen Extremismus oder fehlender Verfassungstreue

Wegen extremistischer Verfehlungen oder fehlender Verfassungstreue aus dem Dienst entlassen wurden im Jahr 2019 insgesamt 49 Bundeswehrangehörige.
46 Entlassungen erfolgten wegen Rechtsextremismus, zwei wegen Islamismus, ein Soldat wurde als Linksextremist entlassen.
Gehen mussten sechs Offiziere, 16 Unteroffiziere und 27 Mannschaften.

Zudem wurden 773 Reservistinnen und Reservisten mangels Verfassungstreue oder wegen extremistischer Bezüge vom Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr von ihrer Dienstleistungspflicht entbunden.


Derzeit wird im Verteidigungsministerium an einer Änderung des Soldatenrechts gearbeitet,
um Bundeswehrangehörige mit extremistischen Ansichten künftig leichter entlassen zu können.


Quelle : https://www.bmvg.de/de/aktuelles/null-toleranz-extremisten-bundeswehr-201168 (https://www.bmvg.de/de/aktuelles/null-toleranz-extremisten-bundeswehr-201168)
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 13. Juli 2020, 17:04:51
Update... aus bundeswehr.de,  13.07.2020

"Extremismus – „eine der schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten

Die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr dienen mit der Waffe dem Schutz der Bundesrepublik und des Grundgesetzes. Als Staatsbürger in Uniform haben sie besondere Pflichten, die im Soldatengesetz festgeschrieben sind. Dessen Paragraf 8 verpflichtet sie zur Verfassungstreue. Matthias Koch ist Leitender Regierungsdirektor im Zentrum Innere Führung. Er erklärt, warum niemand in der Bundeswehr dienen kann, der gegen diesen Paragrafen verstößt.


4 Fragen an Matthias Koch

Leitender Regierungsdirektor im Zentrum Innere Führung


Redaktion der Bundeswehr

Was verbirgt sich hinter dem Begriff Verfassungstreue?

Jeder Soldat und jede Soldatin hat nach Paragraf 8 des Soldatengesetzes die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch das gesamte Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Das wird auch als „politische Treuepflicht“ oder eben als „Pflicht zur Verfassungstreue“ bezeichnet. Sie verlangt von allen Soldatinnen und Soldaten, sich mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu identifizieren, sie als schützenswert anzuerkennen und aktiv für sie einzutreten. Diese Pflicht verlangt auch, sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diese verfassungsmäßige Ordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Um es aber klarzustellen: Verfassungstreue verlangt nicht, immer mit dem Regierungshandeln oder den dort vertretenen politischen Ansichten einverstanden zu sein. Die geforderte Loyalität gilt aber den fundamentalen demokratischen Grundsätzen, auf denen unser Staat fußt.


Redaktion der Bundeswehr

Warum hat diese Treuepflicht eine besondere Bedeutung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr?

Unser demokratisch verfasster Staat kann es nicht hinnehmen, dass Bürgerinnen oder Bürger ihre Grundrechte missbrauchen, um die demokratischen Fundamente, auf denen die Bundesrepublik aufbaut, zu bekämpfen. Das gilt erst recht für alle „Staatsdiener“ – etwa die Soldatinnen und Soldaten, aber auch die Beamtinnen und Beamten, die in ihrem Handeln die Staatsgewalt repräsentieren und ausüben. Gerade von ihnen muss erwartet werden, dass sie – trotz aller Unterschiede in persönlichen politischen Auffassungen – für die Grundpfeiler unseres demokratischen Staats einstehen. Der Gesetzgeber wollte mit der Pflicht zur Verfassungstreue letztlich sicherstellen, dass die Bundeswehr nicht zu einer bewaffneten Macht wird, von der eine Gefährdung unseres demokratisch verfassten Staates ausgeht, oder die gar zu seiner Bekämpfung eingesetzt werden könnte. Deshalb ist die Pflicht zur Verfassungstreue einer der wichtigsten und elementarsten Dienstpflichten. Ihre Verletzung ist eine der schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten.


Redaktion der Bundeswehr

Wenn ich das Grundgesetz ablehne, darf ich dann noch in der Bundeswehr dienen?

Alle Soldatinnen und Soldaten müssen aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten und sich von Gruppierungen oder Bestrebungen distanzieren, die sich gegen diese Ordnung richten. Aus diesem Grund können Soldatinnen und Soldaten, die sich an diese Verpflichtungen nicht halten, nicht länger in der Bundeswehr dienen. Das gilt insbesondere für Extremisten, egal ob Rechts- oder Linksextremisten oder etwa auch Islamisten.

Auch Personen, die unterhalb dieser Schwelle eine fehlende Verfassungstreue an den Tag legen, weil sie etwa nationalsozialistische Symbole in sozialen Medien verschicken, auf ihrer Stube Musik rechtsextremistischer Bands hören oder sich antisemitisch betätigen, ohne ansonsten an extremistischen Bestrebungen beteiligt zu sein, können nicht weiter als Soldatin oder Soldat der Bundeswehr dienen.

Solche Verhaltensweisen schädigen das Ansehen der Bundeswehr. Sie haben negative Auswirkungen auf das innere Gefüge und damit auch auf die Einsatzbereitschaft der Truppe.

Jeder Verdachtsfall erfordert deshalb entschiedenes Handeln auf allen Ebenen innerhalb der Bundeswehr.


Redaktion der Bundeswehr

Was passiert mit jenen, die nachweislich gegen das Prinzip der Verfassungstreue verstoßen haben?

Diese Soldatinnen und Soldaten müssen damit rechnen, aus der Bundeswehr mit den Mitteln des Disziplinarrechts entfernt oder per Verwaltungsakt aus der Bundeswehr entlassen zu werden. Das richtet sich nach dem jeweiligen Statusverhältnis des betroffenen Soldaten oder der betroffenen Soldatin. Erfolgt beispielsweise innerhalb der ersten vier Jahre eine fristlose Entlassung, verlieren die Entlassenen auch ihren Dienstgrad. Sie haben keinen Anspruch mehr auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme einer Beschädigtenversorgung. Vor kurzem hat das Bundeskabinett beschlossen, eine entsprechende Gesetzesänderung in den Bundestag einzubringen. Danach soll in besonders schweren Fällen die fristlose Entlassung sogar bis zum Ende des achten Dienstjahres möglich sein. Das soll es auch erleichtern, Extremisten aus der Bundeswehr zu entlassen."



https://www.bundeswehr.de/de/extremismus-interview-verfassungstreue-soldatengesetz-277654 (https://www.bundeswehr.de/de/extremismus-interview-verfassungstreue-soldatengesetz-277654)
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 14. Juli 2020, 07:26:44
Wie muss jeder Bewerber u.a. seine Verfassungstreue bekunden ?

Durch diese Erklärung:

"Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz

1.Belehrung

Nach § 41 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind Beschäftigte des Bundes und andere Arbeitgeber,
in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrzunehmen sind, verpflichtet, sich durch ihr gesamtes
Verhalten
zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sind Beamtinnen und Beamte sowie nach § 8 des
Soldatengesetzes, Soldatinnen und Soldaten verpflichtet, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes anzuerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für deren Erhaltung einzutreten.

Dementsprechend darf als Beamtin/Beamter bzw. als Soldatin/Soldat nur eingestellt werden, wer die Gewähr bietet, jederzeit für die
freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten; als Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer darf nur eingestellt
werden, wer die Gewähr dafür bietet, sich durch ihr/sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes zu bekennen.

Freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
(vgl. Urt. Vom 23.10.1952 – 1 BvB1/51 – BVerfGE 2, 1; Urt. Vom 17.08.1956 – 1 BvB2/51 –BVerfGE 5, 85) eine Ordnung, die unter Ausschluss
jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach
dem Willen der jeweiligen Mehrheiten und der Freiheit und Gleichheit darstellt.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist das Gegenteil des totalitären Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht
Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
sind insbesondere zu rechnen:

-Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit,
-die Volkssouveränität,
-die Gewaltenteilung,
-die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung,
-die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
-die Unabhängigkeit der Gerichte,
-das Mehrparteienprinzip,
-die Chancengerechtigkeit für alle politischen Parteien,
-das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition.

Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen diese Grundsätze richten, ist unvereinbar mit den Pflichten einer Beamtin/ eines
Beamten, einer Soldatin/ eines Soldaten bzw. einer/eines Tarifbeschäftigten. Beamtinnen und Beamte/Soldatinnen und
Soldaten/Tarifbeschäftigte, die sich einer solchen Pflichtverletzung schuldig machen, müssen mit ihrer Entlassung/ der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechnen.

2.Erklärung

Ich bin über meine Pflicht zur Verfassungstreue und darüber belehrt worden, dass meine Teilnahme an Bestrebungen,die gegen
die freiheitlich demokratische Grundordnung oder gegen ihre grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, mit den Pflichten von Beamtinnen und
Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie Tarifbeschäftigten unvereinbar ist. Aufgrund der mir erteilten Belehrung erkläre ich hiermit, dass
ich meine Pflicht zur Verfassungstreue stets erfüllen werde, dass ich die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen
Grundordnung im Sinnes des Grundgesetzes zu bekennen (als Beamtin/ Beamter, Soldatin oder Soldat zusätzlich: und für deren Erhalt einzutreten).

Ich versichere ausdrücklich, dass ich in keiner Weise Bestrebungen unterstütze, deren Ziele gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung oder gegen eines ihrer grundlegenden Prinzipien gerichtet sind.

Ich bin mir bewusst, dass beim Verschweigen einer solchen Unterstützung die Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur Soldatin oder
zum Soldaten bzw. die Einstellung als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer, als durch arglistige Täuschung herbeigeführt angesehen wird.
Arglistige Täuschung führt zur Entlassung bzw. zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses."





Neben dieser Erklärung bekräftigen dies die Soldaten mit ihrem Eid (SaZ u. BS) / Gelöbnis (FWDL) gemäß § 9 Soldatengesetz.

https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__9.html



Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 14. Juli 2020, 13:28:58
"Der Verfassung verpflichtet: Kein Platz für Extremisten

Alle Angehörigen der Bundeswehr verpflichten sich per Gelöbnis oder Eid dem Grundgesetz und den Grundwerten der Bundesrepublik Deutschland.
Denn die Bundeswehr will keine Extremisten in ihren Reihen."




https://www.bundeswehr.de/de/aktuelles/schwerpunkte/kein-platz-fuer-extremisten (https://www.bundeswehr.de/de/aktuelles/schwerpunkte/kein-platz-fuer-extremisten)
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 11. Februar 2021, 13:22:35
Der Militärische Abschirmdienst zählte 743 Fälle von Extremismusverdacht in der Bundeswehr 2019.

Wie geht die Bundeswehr mit Extremisten um?

Ein Interview mit Generalinspekteur Eberhard Zorn.

Stand 09.02.2021


https://www.bundeswehr.de/de/organisation/weitere-bmvg-dienststellen/zentrum-innere-fuehrung/null-toleranz-gegenueber-extremisten-5024966

Dort PDF zum Download    "IF - Zeitschrift für Innere Führung 01/2021 / EXTREM AM RAND"
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 15. Januar 2022, 07:24:28
"12.01.2022 | 15:16 Uhr

Bundeswehr wirft Fanatiker raus
Mehr als 200 extremistische Soldaten entlassen

Die Bundeswehr verschärft ihren Kurs gegen Neonazis und andere Radikale. 2021 wurden mehr Extremisten entlassen als in jedem der fünf Jahre zuvor.

Die Bundeswehr greift offenbar in den eigenen Reihen härter gegen politische Fanatiker durch. Im vergangenen Jahr wurden nach Informationen des Tagesspiegels bis zum Stichtag 30. September insgesamt 60 Soldaten wegen extremistischer Bestrebungen entlassen. Damit wurde bereits in den neun Monaten eine höhere Zahl erreicht als in jedem vollständigen Jahr seit 2016. Die Angaben finden sich in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage des AfD-Abgeordneten Stephan Brandner und seiner Fraktion.

Bei den meisten Entlassenen, insgesamt 57, handelt es sich um Uniformträger, die als Rechtsextremisten in Erscheinung getreten waren. Drei weitere Soldaten fielen als Islamisten auf. Fast alle Entlassenen sind Männer, nur eine Soldatin wurde in den ersten neun Monaten 2021 wegen extremistischer Umtriebe aus der Bundeswehr entfernt.
Von 2016 an hat die Bundeswehr bis zum September 2021 insgesamt 225 Soldaten entlassen, darunter vier Frauen. Die große Mehrheit, 204 Soldaten, musste sich wegen rechtsextremistischer Umtriebe verabschieden. Weitere 17 waren Islamisten, die restlichen vier wurden als linksextrem eingestuft.

"Extremisten unverzüglich entfernen"

Das Bundesverteidigungsministerium gehe „jedem Fall eines Extremismusverdachtes in der Bundeswehr entschieden nach“, heißt es in der Antwort der Regierung. Ziel sei es, „erkannte Extremisten unverzüglich aus der Bundeswehr zu entfernen“. Ein Sprecher des Ministeriums verwies auf den Zuwachs beim Personal für die Erkennung von Extremisten. Seit einigen Jahren gehe die Bundeswehr "mehr denn je" mit der im Bundesverteidigungsministerium angesiedelten Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle "wie auch durch einen signifikanten Stellenaufwuchs im Bereich Extremismusabwehr beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst aktiv und präventiv gegen jegliche Erscheinungsformen extremistischer Natur vor". Außerdem trage eine "erhöhte Sensibilität in der Truppe" zur Abwehr von Extremismus "positiv bei".

2016 wurden nur sechs Extremisten entfernt

Die Zahlen zu den entlassenen Soldaten und Soldatinnen waren zunächst gering. 2016 entfernte die Bundeswehr nur sechs Extremisten (fünf Rechte, ein Islamist) aus dem Dienst. 2017 waren es 36 (28 Rechte, zwei Linksextreme, sechs Islamisten), 2018 insgesamt 32 Soldaten (30 Rechtsextreme, zwei Islamisten).

Auch Angestellte mussten die Bundeswehr verlassen

Im Jahr 2019 stieg die Zahl auf 55 Soldaten, deren Dienst in der Bundeswehr vorzeitig beendet wurde. Auch damals mussten die meisten, insgesamt 49 Soldaten, wegen rechtsextremer Machenschaften die Uniform ausziehen. Die anderen waren vier Islamisten und zwei Linksextreme.

2020 gingen die Zahlen wieder deutlich zurück. Die Bundeswehr warf 34 Soldaten und zwei Soldatinnen raus. Bis auf einen Islamisten handelte es sich um Rechtsextreme. Für 2020 teilt das Ministerium zudem auf seiner Website mit, es sei auch „elf Tarifbeschäftigten das Arbeitsverhältnis aufgrund rechtsextremistischer Verfehlungen gekündigt“ worden. Außerdem sei ein „Beamter des mittleren Dienstes mit Bezug zum Rechtsextremismus“ entlassen worden."


www.tagesspiegel.de/politik/bundeswehr-wirft-fanatiker-raus-mehr-als-200-extremistische-soldaten-entlassen/27968070.html
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 06. Juli 2022, 22:13:16
Ein aktuelles Urteil das zum Themenkreis passt:

VGH München: 6 CS 22.689 vom 22.06.2022

"Gegenstand

Soldatenrecht, Soldat auf Zeit, Fristlose Entlassung, Schuldhafte Dienstpflichtverletzung, politische Treuepflicht (soldatische Kernpflicht), Ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr, Unmittelbare oder mittelbare Unterstützung der PKK vor der Einberufung, Eindruck der Nähe und Befürwortung der verbotenen PKK, Facebook-Post, Fehlende Distanzierung"

https://rewis.io/s/u/Byv/


Auszug:

"Nach § 8 SG ist der Soldat verpflichtet, die freiheitlich-demokratische Grundordnung anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Einhaltung einzutreten.

Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet es, sich mit der Idee der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist.

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten.

Die Vorgabe des § 8 SG ist als eine einheitliche soldatische Pflicht zu qualifizieren, die im Kern darin besteht, nach außen keinerlei Distanz oder Ablehnung zur verfassungsmäßigen Ordnung erkennen zu lassen, unabhängig von der dahinterstehenden Motivation oder Überzeugung (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 2 WD 16/16 - juris Rn. 66; OVG LSA, B.v. 28.1.2019 - 1 M 119/19 - juris Rn. 9).

Bei § 8 SG geht es somit in erster Linie nicht um Gesinnung, sondern um das objektivierbare Verhalten nach außen.

Die Verletzung der politischen Treuepflicht gehört zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten.

Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, B.v. 10.10.2019 - 2 WDB 2/19 - juris Rn. 25; U.v. 23.3.2017 - 2 WD 16/16 - juris Rn. 66 f m.w.N.)."


Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: Ralf am 13. Dezember 2022, 16:33:59
Pressemitteilung  50/2022

13.12.2022

Extremistische Bestrebungen haben in der Bundeswehr keinen Platz - das hat das Bundesministerium der Verteidigung immer wieder betont und in den vergangenen Monaten Vorbereitungen dafür getroffen, extremistische Soldatinnen und Soldaten schnellstmöglich aus dem Dienst entlassen zu können. In den vergangenen Monaten wurde an einem neuen Entlassungstatbestand gearbeitet, der noch deutlich über das hinausgeht, was der Deutsche Bundestag in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr beschlossen hat. Erfasst werden sollen nunmehr neben allen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit auch Berufssoldatinnen und -soldaten. Eine Entlassung soll hiernach durch Verwaltungsakt ohne Durchführung eines zeitintensiven gerichtlichen Disziplinarverfahrens möglich sein.

Bundesverteidigungsministerin Christine Lambrecht betont hierzu:
"Die jüngsten Durchsuchungen und Festnahmen im Reichsbürger-Milieu zeigen, wie wichtig es ist, wachsam zu sein und konsequent mit allen Mitteln des Rechtsstaats gegen Extremisten und Verfassungsfeinde vorzugehen.
 Auch in der Bundeswehr hat die Bekämpfung von Extremismus höchste Priorität.  Zusätzlich zu den zahlreichen bereits ergriffenen Maßnahmen arbeiten wir mit Hochdruck an einer Anpassung des Dienstrechts, um Extremistinnen und Extremisten schneller aus dem öffentlichen Dienst entlassen zu können. Der im BMVg erstellte Gesetzentwurf sieht hierzu einen eigenständigen Entlassungstatbestand der fehlenden Verfassungstreue vor. Damit können Soldatinnen und Soldaten entlassen werden, wenn sich herausstellt, dass sie das Grundgesetz und unserer freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnen. Dadurch wird es möglich sein, das bisherige langwierige Verfahren zur Entfernung von Extremisten aus dem Soldatenverhältnis deutlich zu beschleunigen - natürlich unter Wahrung aller Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
Wir werden jetzt den Gesetzentwurf mit dem Entlassungstatbestand Extremismus schnellstmöglich zwischen den Ressorts abstimmen, damit er zügig ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden kann. Es ist von größter Bedeutung, jedem einzelnen Fall eines Extremismusverdachts in der Bundeswehr nachzugehen. Alle Angehörigen der Bundeswehr müssen fest mit beiden Beinen auf dem Boden unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen, daran darf es überhaupt keinen Zweifel geben."
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 13. Dezember 2022, 19:59:04
Hier findet man den alten Gesetzentwurf zum Thema, der dann nicht weiter verfolgt wurde...

Link (https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.bmvg.de/resource/blob/3814120/ba786bb21a0815a935c9f6f423b6dd62/dl-referentenentwurf-gesetz-zur-aenderung-soldatenrechtlicher-vorschriften-data.pdf&ved=2ahUKEwizlfaMovf7AhUKhP0HHb3hAqY4ChAWegQIHxAB&usg=AOvVaw1XN1MPk9QFob6iK3qmjArA)


Definitiv neu wäre, dass auch Berufssoldaten dann ohne gerichtliches Verfahren entlassen werden könnten...

Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: SolSim am 13. Dezember 2022, 20:55:45
Da bin ich mal gespannt, wie der Gesetzgeber dies bei Berufssoldaten

„unter Wahrung aller Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens“ umsetzen will.

Weiterhin interessant wird es, wie hier mit Richtern und Beamten verfahren werden soll.
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: F_K am 13. Dezember 2022, 21:08:56
Eine Entlassung ist ja ohne Gericht möglich - der zweizügige Rechtsweg steht ja dann (immer) offen.
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 14. Dezember 2022, 07:11:42
Eine Entlassung ist ja ohne Gericht möglich - der zweizügige Rechtsweg steht ja dann (immer) offen.

Bei Berufssoldaten aktuell aber nur bei Erfüllung der in § 46 Abs 1 und 2 SG genannten Gründen.  https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__46.html

Treffen diese nicht zu ... bleibt nur der § 43 Abs 2 , Nr 3. und 4.   https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__43.html

"(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch

1. Umwandlung,
2. Entlassung,
3. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren."

Und da geht nichts ohne Gericht... wenn es um den Punkt Extremismus / Verfassungstreue geht.

Aber ohne den neuen Gesetzesentwurf zu kennen --- stochern wir im Nebel ... also abwarten bis dieser zugänglich ist ...

Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: wolverine am 14. Dezember 2022, 07:19:20
Bei einen VA kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage  suspendiert werden und das ist schon ein gewaltiger Nachteil. Der Betroffene ist dann erst ein draußen ohne Geld  und Sachbezüge und wartet auf seine Verhandlung. Das können im Verwaltungsrecht schon locker einmal zwei drei Jahre sein.
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: F_K am 14. Dezember 2022, 08:20:05
@ Wolverine und LwPersFw:

Klar kann es Nachteile geben.

WENN es der Gesetzgeber will, dann ist eine gesetzliche Möglichkeit der Entlassung über einen Verwaltungsakt möglich - und der VA kann gerichtlich überprüft werden.
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: christoph1972 am 14. Dezember 2022, 10:24:54
Wenn denn § 80 II Abs. 2 Nr. VwGO im Falle der Entlassung durch VA - was der Gesetzgeber erst einmal mit der Schärfe beschließen muss - angewandt wird, kann der/die Entlassene immer noch einen Antrag gem. § 80 Abs. V VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. Das geht vermutlich dann doch deutlich schneller als über die Anfechtungsklage ingesamt zu entscheiden.

Das hängt natürlich auch daran, wie der Gesetzgeber die Entlassungstatbestände modifiziert und welche Zuständigkeit im Falle von (Berufs-) Soldaten begründet wird. Die WDAs und die Kammern der TDG sind jetzt schon wirklich mit der Masse der Verfahren überfordert und die Verfahrensdauern sind gefühlt "ewig lang".
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: F_K am 14. Dezember 2022, 11:47:23

Zitat
Aber ohne den neuen Gesetzesentwurf zu kennen --- stochern wir im Nebel ... also abwarten bis dieser zugänglich ist ...

Gegen einen VA wird vor dem Verwaltungsgericht geklagt, die Belastung der TDG spielt da keine Rolle.
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: justice005 am 14. Dezember 2022, 13:22:25
Dass auch Beamte auf Lebenszeit durch einfachen Verwaltungsakt entlassen werden können, hat Baden-Württemberg vorgemacht und das Bundesverfassungsgericht hatte - zu meiner damaligen Überraschung - nichts dagegen einzuwenden.

Die Begründung war, dass die Entlassung nur durch Richterspruch nicht zu den "hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums" gehöre und daher nicht durch das Grundgesetz geschützt sei.

Trotzdem wurden entsprechende Ansätze bisher immer wieder vorgeschlagen, aber nicht weiterverfolgt. Insofern bleibe ich skeptisch, dass sich bei Soldaten und Beamten wirklich derart gravierend etwas ändert.
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: christoph1972 am 14. Dezember 2022, 13:35:13
Dass auch Beamte auf Lebenszeit durch einfachen Verwaltungsakt entlassen werden können, hat Baden-Württemberg vorgemacht und das Bundesverfassungsgericht hatte - zu meiner damaligen Überraschung - nichts dagegen einzuwenden.

Die Begründung war, dass die Entlassung nur durch Richterspruch nicht zu den "hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums" gehöre und daher nicht durch das Grundgesetz geschützt sei.

Trotzdem wurden entsprechende Ansätze bisher immer wieder vorgeschlagen, aber nicht weiterverfolgt. Insofern bleibe ich skeptisch, dass sich bei Soldaten und Beamten wirklich derart gravierend etwas ändert.

Beamte und Soldaten lassen sich, was die Entlassungsvorschriften betrifft, auf Grund der Besonderheiten bei soldatischen Dienstverhältnissen nur beschränkt vergleichen.

Der Beamte wird heute bei erfolgreichen Durchlaufen der vorgeschriebenen Probezeit direkt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, ohne Rücksicht auf das -früher relevante 27. Lebensjahr.

Der größte Anteil von Soldaten ist erstmal Soldat auf Zeit. Da bedeutet die Verdoppelung der Zeit von 4 auf 8 Jahre für eine Entlassung durch VA schon eine gravierende Veränderung.

Da eine Entlassung/Aberkennung des Ruhegehalts von Berufssoldaten/Beamten oder ehemaligen Berufssoldaten/Beamten im Ruhestand ein förmliches Disziplinarverfahren erfordert, wird es hier wohl eher einer Vereinfachung bedürfen, um den präventiven Charakter einer Entlassung wegen fehlender Verfassungstreue, schnell zu erreichen.
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 14. Dezember 2022, 14:25:58

Zitat
Aber ohne den neuen Gesetzesentwurf zu kennen --- stochern wir im Nebel ... also abwarten bis dieser zugänglich ist ...

Gegen einen VA wird vor dem Verwaltungsgericht geklagt, die Belastung der TDG spielt da keine Rolle.

F_K ... es ging um diese Aussage

Eine Entlassung ist ja ohne Gericht möglich - der zweizügige Rechtsweg steht ja dann (immer) offen.

Und dies ist bei Berufssoldaten aktuell eben nicht möglich - wenn es um Extremismus u. Verfassungstreue geht. Siehe Soldatengesetz.

Sollte das Soldatengesetz diesbezüglich geändert werden ... dann sieht es natürlich anders aus ...

Aber dies können wir erst mit dem Gesetzentwurf abschätzen...

Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: F_K am 14. Dezember 2022, 14:31:07
@ LwPersFw:

Ja, es sind bei vielen Dienstverhältnissen Entlassungen ohne Gericht möglich, derzeit bei BS nicht - Justice Anmerkung zeigt, dass es zumindest keine durchgreifenden Verfassungsbedenken gibt, WENN der Gesetzgeber wirklich WILL - ggf. verschwindet das Thema ja auch wieder ...
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 22. April 2023, 17:25:09
Referentenentwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Entwurf eines sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

vom 21.04.2023

Link zum Entwurf (https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.bmvg.de/resource/blob/5614640/3a991fc3668c9dc551b9967a81a603ce/20230421-bmvg-referentenentwurf-aenderung-soldatengestz-data.pdf&ved=2ahUKEwicv-3EleT_AhWOvaQKHTk8BbkQFnoECBsQAQ&usg=AOvVaw2664eViTT6gp6wJ71fLsr8)

u.a. darin

"§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. wenn sich herausstellt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten,“

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

c) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 8“ durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt."



Wenn die so in Kraft gesetzt wird, würde der § 46 Absatz 2 SG lauten:

"(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,

2. wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,

3. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,

4. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,

5. wenn sich herausstellt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten,

6. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,

7. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,

8. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder

9. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 9 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen."



Die Übertragung auf die SaZ und FWDL erfolgt durch

"In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 6 sowie 8 und 9“ ersetzt."

 "§ 58h Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1, durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.“




Begründung

"Zu Buchstabe a

(§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)

Mit dem Tatbestandsmerkmal, dass eine Entlassung zu erfolgen hat, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nicht mehr bereit oder in der Lage sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch das gesamte Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten, wird dogmatisch an die in § 37 Absatz 1 Nummer 2 festgeschriebene Berufungsvoraussetzung der Gewähr der Verfassungstreue angeknüpft. Sofern im Rahmen der Berufungsentscheidung eine Prognoseentscheidung getroffen werden muss, knüpft der Entlassungstatbestand als gebundene Entscheidung an erkanntes Verhalten und Feststellungen an. Mangelnde Verfassungstreue stellt eine charakterliche Nichteignung für den Soldatenberuf dar.  Verfassungstreue ist zu bejahen, wenn Soldatinnen und Soldaten nach der Gesamtpersönlichkeit und ihrem bisherigen Verhalten ohne jeden Zweifel zuzutrauen ist, zukünftig stets der Verpflichtung nach § 8 (politische Treuepflicht) nachzukommen. Die politische Treuepflicht verlangt die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem sie dienen, zu identifizieren. Dies gehört zu den Kernpflichten von Soldatinnen und Soldaten. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, die Soldatinnen und Soldaten, wie auch Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten, auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgerinnen und Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren, wehrhaften Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr.  Dabei spielt vorliegend jedoch keine Rolle, inwieweit die betreffenden Verhaltensweisen jeweils disziplinarrechtlich relevant sind. Zur Feststellung eines Eignungsmangels bedarf es nicht des Vorliegens eines Dienstvergehens. Ebenso wenig lässt sich grundsätzlich aus der Begehung eines Dienstvergehens eine fehlende charakterlich Eignung ableiten. Vielmehr muss sich die charakterliche Nichteignung in Form der fehlenden Verfassungstreue zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Gesamtverhalten der Soldatin oder des Soldaten ergeben. Die Entlassung wegen mangelnder Eignung als Soldatin oder Soldat ist nicht nur der Form, sondern auch der Sache nach keine Disziplinarmaßnahme, mit der ein Dienstvergehen geahndet werden soll. Zwingende Folge der Nichteignung muss zum Zwecke der Schlagkraft der Truppe eine schnelle Entlassung sein. Idealerweise soll diese in einem gegenüber der disziplinargerichtlichen Entfernung aus dem Dienstverhältnis einfacheren und rascheren Verwaltungsverfahren erreicht werden können. Rechtsschutz wird in dem Verwaltungsverfahren durch die Möglichkeiten der Verwaltungsbeschwerde bzw. Anfechtungsklage gewährt. Nach bereits bestehender Rechtslage entfalten beide Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann jedoch auf Antrag der entlassenen Soldatinnen oder Soldaten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Verwaltungsgericht angeordnet werden. "


Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 23. April 2023, 09:04:00
Ich habe das von @Ralf in Presse und Medien angelegte Thema zum neuen Gesetz mit diesem Thema zusammengeführt.
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 08. Juli 2023, 23:16:56

BVerwG 2 WDB 13.22 , Beschluss vom 08.05.2023

"Leugnung und Verharmlosung des Holocaust

Leitsatz:
Ein Soldat, der den Holocaust leugnet und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost, verletzt seine politische Treuepflicht."


https://www.bverwg.de/de/080523B2WDB13.22.0

Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 18. August 2023, 14:23:50
"Änderung des Soldatengesetzes: Extremisten schneller aus der Truppe entfernen"

Veröffentlichungsdatum
16.08.2023

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-verfassungsfeinde-umgehend-entlassen-5616742 (https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-verfassungsfeinde-umgehend-entlassen-5616742)
Titel: Antw:Null Toleranz für Extremisten und/oder bei fehlender Verfassungstreue
Beitrag von: LwPersFw am 31. August 2023, 06:41:03
"Gesetzentwurf der Bundesregierung

18.08.2023

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften"

Grunddrucksache 377/23

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2023/0301-0400/0377-23.html (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2023/0301-0400/0377-23.html)


https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-entfernung-von-verfassungsfeindlichen-soldatinnen-und-soldaten/302868 (https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-entfernung-von-verfassungsfeindlichen-soldatinnen-und-soldaten/302868)

Titel: Gesetz zur schnelleren Entlassung von Extremisten aus der Bundeswehr
Beitrag von: LwPersFw am 18. November 2023, 09:58:33
"Gesetzentwurf der Bundesregierung

18.08.2023

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften"

Grunddrucksache 377/23

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2023/0301-0400/0377-23.html (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2023/0301-0400/0377-23.html)


https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-entfernung-von-verfassungsfeindlichen-soldatinnen-und-soldaten/302868 (https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-entfernung-von-verfassungsfeindlichen-soldatinnen-und-soldaten/302868)


Bundestag billigt Gesetz zur schnelleren Entlassung von Extremisten aus der Bundeswehr

https://augengeradeaus.net/2023/11/bundestag-billigt-gesetz-zur-schnelleren-entlassung-von-extremisten-aus-der-bundeswehr/ (https://augengeradeaus.net/2023/11/bundestag-billigt-gesetz-zur-schnelleren-entlassung-von-extremisten-aus-der-bundeswehr/)



Titel: Antw:Gesetz zur schnelleren Entlassung von Extremisten aus der Bundeswehr
Beitrag von: LwPersFw am 15. Dezember 2023, 18:03:39
Hier ein Auszug aus einem Urteil des BVerwG.

Es verdeutlicht welche Meldepflichten jeder Soldat hat, sobald er u.a. Kenntnis von extremistischen Äußerungen/Bestrebungen anderer Soldaten erlangt.



"61
aa) Die Pflicht zum treuen Dienen schließt die Verpflichtung ein, dienstlichen Anweisungen auch dann zu folgen, wenn ihnen der Befehlscharakter nach § 11 SG i. V. m. § 2 Nr. 2 WStG fehlt (BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - Buchholz 449 § 8 SG Nr. 2 Rn. 24). Dazu zählt die im Tatzeitraum maßgebliche Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-2640/34 ("Meldewesen Innere und Soziale Lage der Bundeswehr"). Sie hat keinen Befehlscharakter, weil sie nicht vom Bundesverteidigungsminister oder in Vertretung von einem (beamteten) Staatssekretär erlassen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2021 - 2 WD 16.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 92 Rn. 28).

62
Nach Nr. 201 ZDv A-2640/34 sind alle Angehörigen der Bundeswehr verpflichtet, Wahrnehmungen und Ereignisse, die den Verdacht auf ein im Sinne dieser Zentralen Dienstvorschrift Meldepflichtiges Ereignis darstellen oder beinhalten können, unverzüglich an die jeweils zuständigen Vorgesetzten zu melden. Kann der oder die zuständige Vorgesetzte nicht sofort erreicht werden, ist gemäß Nr. 203 in militärisch geführten Dienststellen der diensthabende Offizier der eigenen oder nächsterreichbaren Liegenschaft/Dienststelle über das meldepflichtige Ereignis zu unterrichten.

63
Meldepflichtige Ereignisse sind u. a. nach Nr. 3.3 der Verdacht auf bestimmte Straftaten von oder an Bundeswehrangehörigen, darunter Diebstahl und Unterschlagung (Nr. 333), sowie nach Nr. 3.6 der Verdacht auf Spionage, Extremismus oder Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, ausgeführt von oder an Bundeswehrangehörigen, darunter Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (Nr. 361). Jedenfalls die darauf bezogenen Meldepflichten in der sehr weit gefassten ZDv unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Bestimmung, dass die Meldepflicht den Verdacht eines meldepflichtigen Ereignisses voraussetzt. Damit ist erkennbar - ähnlich wie im Strafprozessrecht - das Vorliegen eines Anfangsverdachtes gemeint. Er liegt vor, wenn objektiv betrachtet zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO); völlig vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung 66. Aufl. 2023, § 152 Rn. 4).

64
Danach hätte der Soldat schon vor seiner Vernehmung am Mittag des 2. Mai 2017 melden müssen, dass der Zeuge A. ihm gegenüber in dem Gespräch im Februar 2016 über eine nicht dienstliche Eindeckung von Soldaten der DEUFRA mit Waffen und Munition der Bundeswehr zum Einsatz im Fall eines bürgerkriegsähnlichen Zustandes berichtet hatte. Denn dabei handelte es sich um Wahrnehmungen, die den Verdacht auf Diebstahls- oder Unterschlagungstaten durch Bundeswehrangehörige im Sinne der Nr. 333 ZDv A-2640/34 zu politischen Zwecken beinhalten konnten. Diese Mitteilung des Oberleutnant A. konnte jedenfalls Ende April 2017, als die Presse über den Fall Franco A. berichtete, auch objektiv betrachtet nicht mehr als völlig vage und haltlos eingestuft werden, sodass eine Meldepflicht aufgrund der Nr. 333 ZDv A-2640/34 hinsichtlich der Informationen bestand. Für einen Verdacht im Hinblick auf ein meldepflichtiges Ereignis im Sinne der Nr. 361 ZDv A-2640/34 waren die Anhaltspunkte hingegen nicht konkret genug.

65
Der Soldat hat die Meldung fahrlässig unterlassen. Fahrlässig handelt ein Soldat, wenn es ihm bei Beachtung der ihm objektiv nach seiner Dienststellung und den Umständen des Falles obliegenden Sorgfalt und nach seinen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen möglich gewesen wäre, den Eintritt der Pflichtverletzung vorherzusehen und zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 2 WD 20.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 66 Rn. 50 m. w. N.). Der Soldat war zur Tatzeit 28 Jahre alt, Offizier und seit vielen Jahren bei der Bundeswehr. Er verfügte über das Abitur, ein abgeschlossenes Studium "Mathematical Engineering" und befasste sich in seiner Freizeit intensiv mit dem Fachgebiet Geschichte, was er kurzzeitig ebenfalls studiert hatte. Angesichts seiner Berufs- und Lebenserfahrung und intellektuellen Fähigkeiten hätte er, als ihm Ende April/Anfang Mai 2017 durch die Presse bekannt wurde, dass gegen Franco A. als einem Angehörigen der DEUFRA wegen Terrorverdachts ermittelt wurde, erkennen können und müssen, dass sein Gespräch mit dem Zeugen A. Anhaltspunkte für den Diebstahl oder die Unterschlagung von Waffen und Munition durch Bundeswehrangehörige zu politischen Zwecken enthielt. Dafür spricht auch, dass die Zeugen B. und E. mit dem Bekanntwerden des Falls Franco A. durch die Presseberichterstattung die Relevanz des zuvor nicht ernstgenommenen Inhalts des vom Soldaten wiedergegebenen Gesprächs mit dem Zeugen A. erkannten und sich einig waren, dass eine Meldung zu erfolgen hatte, weshalb sich der Zeuge B. am 2. Mai 2017 an Hauptmann H. wandte.

66
bb) Damit einher geht ein fahrlässiger Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG), weil der Soldat mit der unterlassenen dienstlichen Meldung nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wurde, die seine Stellung erforderte, was er hätte erkennen können und müssen."




BVerwG 2 WD 12.22 , Urteil vom 11.05.2023

https://www.bverwg.de/de/110523U2WD12.22.0

Titel: Antw:Gesetz zur schnelleren Entlassung von Extremisten aus der Bundeswehr
Beitrag von: LwPersFw am 20. Dezember 2023, 14:38:30
Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem Gesetz zugestimmt.

Es folgt die Verkündung im BGBl.


Auszug aus der Drucksache 20/8672 vom 06.10.2023:


"Nach § 46 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Ein Berufssoldat ist zu entlassen, wenn

1. er als Einzelperson in schwerwiegender Weise Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat,

a)
die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
b)
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder
c)
die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbe-sondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker
(Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind, und

2.
sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Ebenso wird entlassen, wer einen Personenzusammenschluss nachdrücklich unterstützt oder unterstützt hat, der seinerseits die in Satz 1 genannten Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

(2b) Das bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung nach Absatz 2a zu gewährende Überbrückungsgeld regelt das Soldatenversorgungsgesetz.“

5. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

„§ 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a

(1)
Der Berufssoldat ist über den Beginn eines auf seine Entlassung nach § 46 Absatz 2a gerichteten Verfahrens (Entlassungsverfahren) unverzüglich zu unterrichten;
hierbei ist ihm zu eröffnen, auf Grund welcher Tatsachen das Entlassungsverfahren durchgeführt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich
oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Er hat das Recht auf Akteneinsicht nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2)
Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Berufssoldaten eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens einem Monat und für die Abgabe der Erklärung,
sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Berufssoldat rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb
von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Berufssoldat aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten, und hat er dies
unverzüglich mitgeteilt, so ist die Frist zu verlängern. Die Fristsetzungen sind dem Berufssoldaten zuzustellen.
(3)
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für das Entlassungsverfahren
bindend, soweit dieses denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht
bindend, können aber der Entscheidung im Entlassungsverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.
(4)
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Berufssoldaten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern.
(5)
Über die Anhörungen des Berufssoldaten sind Protokolle aufzunehmen. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden
und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
(6)
Die Entlassungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung hat die der Entlassung zu Grunde liegenden Tatsachen und Beweismittel zu enthalten.“


https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-entfernung-von-verfassungsfeindlichen-soldatinnen-und-soldaten/302868

Titel: Antw:Gesetz zur schnelleren Entlassung von Extremisten aus der Bundeswehr
Beitrag von: LwPersFw am 29. Dezember 2023, 12:03:10
Das Gesetz wurde verkündet

https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl_1/2023/392


https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal/schnellere-entlassung-extremisten-5722924