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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 17. August 2018, 23:23:31 »

@Rollo: Bei zukünftigen Personalmaßnahmen wird grundsätzlich die UKV zugesagt!

Im Januar 2017 trat eine Änderung des Bundesumzugskostengesetzes in Kraft.
Bei zukünftigen Versetzungen mit Dienstortwechsel erhält der bzw. die Betroffene (mit anerkannter Wohnung) die Zusage der Umzugskostenvergütung. Diese wird jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren nicht wirksam, es sei denn der Umzug ist gewünscht. Dafür besteht für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Trennungsgeld. Die sogenannte drei plus fünf-Regel sieht nun vor, dass der bzw. die Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Dreijahresfrist entscheiden muss, ob er bzw. sie umzugswillig ist. Ist dies nicht der Fall, so kann er bzw. sie für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beantragen.


@Sven: Sie haben bei der nächsten Personalmaßnahme die Wahlmöglichkeit.

Diese Regelung soll (nach derzeitigem Sachstand) bis Ende 2021 auch für die zivilen Beschäftigten der Bundeswehr gelten (Übergangszeit). Soviel zum (anderen) Thema: geschlossener Personalkörper und Attraktivität als Arbeitgeber

Das 3+5-Optionsverfahren tritt erst zum 01.01.2019 in Kraft.

Bis 31.12.2018 finden noch die aktuellen Regelungen Anwendung.

In beiden Varianten wird er TG-Empfänger, wenn er nicht umziehen will.

Wobei es kein Wahlrecht gibt... ist die Art des TG.

Bei 50 km dürfte es TG nach 6 sein...tägliche Heimfahrt.
Autor: pzmeier
« am: 17. August 2018, 20:32:05 »

@Rollo: Bei zukünftigen Personalmaßnahmen wird grundsätzlich die UKV zugesagt!

Im Januar 2017 trat eine Änderung des Bundesumzugskostengesetzes in Kraft.
Bei zukünftigen Versetzungen mit Dienstortwechsel erhält der bzw. die Betroffene (mit anerkannter Wohnung) die Zusage der Umzugskostenvergütung. Diese wird jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren nicht wirksam, es sei denn der Umzug ist gewünscht. Dafür besteht für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Trennungsgeld. Die sogenannte drei plus fünf-Regel sieht nun vor, dass der bzw. die Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Dreijahresfrist entscheiden muss, ob er bzw. sie umzugswillig ist. Ist dies nicht der Fall, so kann er bzw. sie für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beantragen.


@Sven: Sie haben bei der nächsten Personalmaßnahme die Wahlmöglichkeit.

Diese Regelung soll (nach derzeitigem Sachstand) bis Ende 2021 auch für die zivilen Beschäftigten der Bundeswehr gelten (Übergangszeit). Soviel zum (anderen) Thema: geschlossener Personalkörper und Attraktivität als Arbeitgeber
Autor: alpha_de
« am: 17. August 2018, 12:09:23 »

@Rollo83

Bitte die neue Sach- und Rechtslage zur UKV beachten.
Autor: Rollo83
« am: 17. August 2018, 06:15:07 »

Kurz und knapp, ja.
Auf der Versetzungsverfügung darf halt NICHT stehen das UKV zu gesagt wird.
Autor: Sven S.
« am: 16. August 2018, 16:23:16 »

Guten Tag,

ich habe meinen Dienst als lediger ohne anerkannten Hausstand angetreten. Ich bin ü25.

Nun habe ich mittlerweile am Dienstort X-Dorf eine Wohnung, 3Km von der Dienststelle entfernt. Anerkannt und berücksichtigt.

Angenommen ich werde von X-Dorf nach Hamburg versetzt (50Km), kann ich dann wählen, ob ich UKV, TG beim auswärtigen Verbleiben (Stube am neuen Dienstort) oder täglich TG für die Pendelei X-Dorf - Hamburg erhalte?

Oder erhalte ich TG nur bei Wohnungsmangel am neuen Dienstort?


Ich möchte gerne TG für die Pendelei erhalten.
Frage in Kurzform: Bekomme ich das?


Danke für Eure Hilfe!

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