Autor: LwPersFw
« am: 17. August 2018, 23:23:31 »@Rollo: Bei zukünftigen Personalmaßnahmen wird grundsätzlich die UKV zugesagt!
Im Januar 2017 trat eine Änderung des Bundesumzugskostengesetzes in Kraft.
Bei zukünftigen Versetzungen mit Dienstortwechsel erhält der bzw. die Betroffene (mit anerkannter Wohnung) die Zusage der Umzugskostenvergütung. Diese wird jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren nicht wirksam, es sei denn der Umzug ist gewünscht. Dafür besteht für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Trennungsgeld. Die sogenannte drei plus fünf-Regel sieht nun vor, dass der bzw. die Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Dreijahresfrist entscheiden muss, ob er bzw. sie umzugswillig ist. Ist dies nicht der Fall, so kann er bzw. sie für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beantragen.
@Sven: Sie haben bei der nächsten Personalmaßnahme die Wahlmöglichkeit.
Diese Regelung soll (nach derzeitigem Sachstand) bis Ende 2021 auch für die zivilen Beschäftigten der Bundeswehr gelten (Übergangszeit). Soviel zum (anderen) Thema: geschlossener Personalkörper und Attraktivität als Arbeitgeber
Das 3+5-Optionsverfahren tritt erst zum 01.01.2019 in Kraft.
Bis 31.12.2018 finden noch die aktuellen Regelungen Anwendung.
In beiden Varianten wird er TG-Empfänger, wenn er nicht umziehen will.
Wobei es kein Wahlrecht gibt... ist die Art des TG.
Bei 50 km dürfte es TG nach 6 sein...tägliche Heimfahrt.