Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: mpdingo am 20. April 2018, 09:51:16

Titel: Einsatzweiterverwendungsgesetz
Beitrag von: mpdingo am 20. April 2018, 09:51:16
Hallo Jungs,
habe eine Frage zum Einsatzweiterverwendungsgesetz.

Mit welcher Erfahrungsstufe werde ich eingestellt? War SaZ 12. Dienstgrad HptFw d.R. (zu aktiven Zeiten OFw)

Nach meiner Bundeswehrzeit Forbildung zum Informatiker. Mit Ausbildung in der Bfd Zeit + danach 10 Jahre Erfahrungen im IT Bereich.

Wird diese Zeit angerechnet? Erfolgt die Einstellung mit HptFw oder ist auch ein höherer Dienstgrad möglich? Welche Erfahrungsstufe wird herangezogen?

Vielen Dank!

Mit kameradschaftlichen Gruß

Christian
Titel: Antw:Einsatzweiterverwendungsgesetz
Beitrag von: dunstig am 20. April 2018, 09:58:06
Was hat das ganze denn mit dem Einsatzweiterverwendungsgesetz zu tun? :o

Ist es nicht einfach nur eine ganz normale Wiedereinstellung?
Titel: Antw:Einsatzweiterverwendungsgesetz
Beitrag von: TomTom2017 am 20. April 2018, 11:44:44
Das "Einsatz-Weiterverwendungsgesetz" - EinsatzWVG ("Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen") bezieht sich nur auf Einsatzunfälle (§ 1 EinsatzWVG). Ich denke aber nicht, dass Sie das meinen, oder haben Sie einen Einsatzunfall erlitten?

Ansonsten handelt es sich um eine klassische Wiedereinstellung.

Für die Erfahrungsstufe ist das BBesG einschlägig und für die Einstellung als höheren Dienstgrad die SLV - da könnten Sie ja mal reinschauen ("Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis") ::)

Zeiten als SaZ sind Ihnen voll anzuerkennen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBesG) - hier gibt es kein Ermessen. Zeiten der Berufstätigkeit kann anerkannt werden, wenn diese förderlich ist (§ 28 Abs. 3 S. 2 BBesG). Das Ermessen liegt alleine beim BAPersBW - diese Entscheidung ist auch nur begrenzt gerichtlich überprüfbar (nämlich auf sogenannte "Ermessensfehler"). Gleiches verhält es sich mit der Ausbildung.

Sie können bis zum Dienstgrad StFw eingestellt werden nach § 17 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 SLV, wenn sie mindestens neun Jahre eins hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der zukünftigen Verwendung entspricht. Kommt somit auf die konkrete Verwendung an und was sie konkret im Zivilleben gemacht haben ("IT-Bereich" kann ja alles oder nichts bedeuten).

Zur konkreten Einstellungspraxis kann ich aber leider nichts sagen.