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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: ju-imhof am 13. Juni 2018, 13:10:58

Titel: Stabsunteroffizier
Beitrag von: ju-imhof am 13. Juni 2018, 13:10:58
Hallo,

ich fange demnächst als Stabsunteroffizier in der Materialbewirtschaftung bei der BW an. Ich hätte allerdings noch ein paar Fragen und hoffe ihr könnt mir diese beantworten.

Zuerst zu mir, ich bin 26 und habe eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik, arbeite insgesamt 9 Jahre inklusive 3 Jahre Ausbildung in diesem Beruf.
 
Ich werde sofort mit höherem Dienstgrad als Stabsunteroffizier eingestellt mit der Besoldungsgruppe A6.

1. Wie ist das mit den Erfahrungsstufen? Werden die 9 Jahre des bisher ausgeübten Berufes angerechnet oder nur 6 oder gar keine? Würde das dann bedeuten Erfahrungsstufe 1,2,3 oder sogar 4?

2. Wie sieht es aus, wenn ich mich für die FW Laufbahn bewerben will? Muss ich eine gewisse Zeit warten um mich dort zu bewerben und dann den Eignungstest komplett wiederholen oder kann mich auch mein Vorgesetzer befördern, falls er der Meinung ist, ich könnte auch in die FW Laufbahn einschlagen?

3. Kann ich mich auch in der Bundeswehr für einen anderen Beruf noch bewerben, z.B. Materialdisposition? Das ist ja auch ein Berufsnaher Job (Fachkraft für Lagerlogistik).

Lg Julian
Titel: Antw:Stabsunteroffizier
Beitrag von: HerrZog am 13. Juni 2018, 13:51:50
1. Siehe Anhang
2. Du musst dich für die Feldwebellaufbahn frühestens nach einem Jahr wieder bewerben und alle Tests durchführen.
3. Wie anderen Beruf? Du meinst eine andere Verwendung? Ja kannst du. Solltest du aber machen, bevor du fertig ausgebildet bist, sonst wird der Wechsel schwierig
Titel: Antw:Stabsunteroffizier
Beitrag von: ju-imhof am 13. Juni 2018, 13:57:39
Super, vielen Dank für die schnelle Antwort!

LG julian
Titel: Antw:Stabsunteroffizier
Beitrag von: TomTom2017 am 13. Juni 2018, 17:08:27
Hast du den Zettel nicht vom Einplaner bekommen? :o

Ansonsten zu 1:
§ 28 BBesG steht drin, welche Zeiten berücksichtigt werden (können). Eine Ausbildung kann bis zu 4 Jahren anerkannt werden (§ 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BBesG). Die Zeiten der Berufstätigkeit (ohne Ausbildung) können grundsätzlich anerkannt werden, wenn diese förderlich sind.

Wenn also alles passt, dann können dir 9 Jahren anerkannt werden (also ES 4). Aber bedenke: Das ist eine "kann"-Vorschrift, d.h. es liegt im Ermessen des Dienstherren.