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Zusammenfassung

Autor: DeltaEcho
« am: 20. Januar 2018, 10:04:11 »

Ich habe die Mitarbeiter als äußerst kompetent im BAIUD in Erinnerung, mal von der Flugbuchung angesehen.

Hier hast du einen festen Ansprechpartner, du wirst meiner Meinung nach die eingeschränkte UKV bekommen, da du Auslandsdienstbezüge erhalten wirst.

Sobald die Kommandierung vorliegt, direkt an das BAIUD schicken inkl. aller Anträge.

Ganz dringend mit dem MilAtt bzw. MilAttFw Verbindung aufnehmen, ich gehe davon aus, dass du nicht der erste Soldat dort bist und möglicherweise gibt es einen Erfahrungsbericht deines Vorgängers.

Handelt es sich hier um ein Praktikum/Auslandsstudium oder um eine Ausbildungsmaßnahme für die es i.d.R. auch eine Ausbildungsverfügung gibt ?
Autor: dunstig
« am: 18. Januar 2018, 13:39:13 »

Kann ich so überhaupt nicht unterschreiben.

Es ist alles geregelt und wenn man sich daran hält und in Rücksprache mit dem zuständigen Bearbeiter agiert, funktioniert auch alles reibungslos.
Autor: Elcid
« am: 18. Januar 2018, 13:36:34 »

AAAACHTUNG!

Verlasse dich blos nicht auf irgendwelche Aussagen oder Tips - alles nicht justiziable und birgt das Risiko, im Anschluss auf horenden Kosten sitzen zu bleiben. Mein Tip: 1. "Gesunden Menschneverstand" ausschalten, denn gültige Vorschriften haben damit meist nicht zu tun. Aussderdem sind die Absichten des BAPersBw oft nicht mit den umzugsrelevanten Vorgaben des BAIUD in ebereinstimmung zu bringen - wenn du jetzt noch mit "persönlichen Vorstelluneg" daherkommst, überforderst du das System und kannst nur scheitern. Wende dich an den Sozialdienst, lass dir alles, aber auch wirklich ALLES schriftlich geben (selbst, dass dir jemand einen "guten Tag wünscht") - wenn du aber entsprechnede Verfügungenetc nicht zeitgerecht hast, dann mache "Dienst nach Vorschrift" und fahre die Sache geräuschvll an die Wand, sprich, keinen Dienstantritt!  :-\
Autor: Moritz Sam
« am: 11. Januar 2018, 20:24:35 »

Danke!! Wirklich großes Dankeschön, das bringt einiges Licht ins Dunkle!

Das Infopaket (inkl. Formulare) habe ich bereits, aber da mir niemand sicher sagen konnte, welche Zusage ich bekomme, war das relativ "wertlos".

Danke auf für den Tipp mit dem Auslandssozialdienst, das kannte ich bisher noch nicht!
Autor: LwPersFw
« am: 11. Januar 2018, 18:58:15 »

Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV)
§ 26 Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren

( .... )

(5) Bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten wird Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) gezahlt werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten in diesem Fall mit folgenden Maßgaben:

1.

für die berechtigte Person und jede berücksichtigungsfähige Person, die an der Umzugsreise teilnimmt, werden die Auslagen für die Beförderung von bis zu 100 Kilogramm Umzugsgut erstattet;

20 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 10 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19 werden gezahlt,

für die berechtigte Person werden 50 Prozent und für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person werden 20 Prozent der Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 gezahlt."



"Bundesbesoldungsgesetz
§ 52 Auslandsdienstbezüge

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist.
(...)"



Sie werden die eingeschränkte Zusage der UKV erhalten.

Das Info-Paket finden Sie auch hier...

https://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/start/verwaltung/umzug/umzugausland/!ut/p/z1/04_Sj9CPykssy0xPLMnMz0vMAfIjo8zinSx8QnyMLI2MfMJ8TQw8Tf08nAMtAgwNzM31wwkpiAJKG-AAjgb6wSmp-pFAM8xxmuFnqB-sH6UflZVYllihV5BfVJKTWqKXmAxyoX5kRmJeSk5qQH6yI0SgIDei3KDcUREArWmjmw!!/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/

Was dort fehlt... sind die Antragsformulare...

Die bekommen Sie... wenn Sie das Paket zusammen mit der KomVfg offiziell beim BAIUDBw anfordern...

Da Sie keinen eigenen Hausstand haben, klären Sie unbedingt mit dem BAIUDBw, wie sich bei Ihnen der Mietzuschuss berechnet !!

Ich gehe davon aus, dass Sie nicht Auslandstrennungsgeld-berechtigt sind...
Deshalb müsste gelten:

"Wenn  Sie  keinen  Anspruch  auf  ATG/AE  haben,  wird  Ihnen  nach  Abzug  eines  25  prozentigen  Eigenanteils Inlandsdienstbezüge (Grundgehalt/Vergütung, Familienzuschlag Stufe1/ Amts/Stellenzulage)  die  notwendigen  Auslagen  für  teil-/  möblierten  Wohnraum  am  neuen  Dienstort nach §  14  Abs.  1 AUV  auf  Antrag erstattet. Wird  leerer  Wohnraum  angemietet,  werden  die  notwendigen  Auslagen  nach  Abzug  eines  18  prozentigen  Eigenanteils der  Inlandsdienstbezüge  nach §  14  Abs.  1 AUV  auf  Antrag  erstattet."



Und ... nehmen Sie mit dem mil. Anteil an der Botschaft Kontakt auf und bitten Sie um Unterstützung!
Machen Sie nichts auf eigene Faust !


Nehmen Sie auch mit dem Sozialdienst Ausland Kontakt auf und bitten Sie um Unterstützung, was Sie speziell in diesem Land berücksichtigen sollten :

BAPersBw ZS 2.3
Sozialdienst Ausland
Alte Heerstraße 81
53757 St. Augustin

eMail: BAPersBwZS2.3SozialdienstAusland@bundeswehr.org (Org-Briefkasten)
Autor: dunstig
« am: 11. Januar 2018, 18:47:07 »

Ich meine, dass ich bei sehr ähnlichen Rahmenbedingungen für meine 6 Monate USA die eingeschränkte UKV bekommen habe. Kann gerne morgen noch einmal nachschauen.

Aber die Aussage sollte das BAIUD eigentlich auch treffen können.
Autor: Moritz Sam
« am: 11. Januar 2018, 18:01:23 »

Für 5 Monate dürftest du keine UKV bekommen. Zu kurze Stehzeit.

Dem würde ich für Inlandskommandierungen zustimmen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es gar nichts gibt.
Trennungsgeld scheidet aus, da wurde mir versichert, dass das nur in Frage käme, wenn die Kommandierung unter 3 Monaten gehalten würde.

Die Aufwendungen für meine Stube in der Kaserne bleiben ja auch weiterhin, da dies weiter mein 1. Wohnsitz bleibt und ich dort nicht ausziehen muss/werde.

Autor: ulli76
« am: 11. Januar 2018, 17:55:26 »

Für 5 Monate dürftest du keine UKV bekommen. Zu kurze Stehzeit.
Autor: Moritz Sam
« am: 11. Januar 2018, 17:47:52 »

Guten Abend,

nach langem Durchsuchen vieler Threads in diesem Forum und nachdem ich diverse Informationsseiten durchgelesen habe, hoffe ich auf einen kompetenten Kameraden, der mir Durchblick durch den UKV-Dschungel verschaffen kann.

Faktenlage:
Ich, unverheiratet, in Kaserne wohnend, 24 J, im Februar 25*, werde zum kommenden April für insgesamt 5 Monate ins Asiatische Ausland an eine Botschaft kommandiert.
Aufgrund der Dauer (>3 Monate) läuft ein Großteil der Organisation (Flüge etc.) über das BAIUD.
Problem: Dort kann mir erst weiter geholfen und ein Ansprechpartner gefunden werden, wenn ich weiß, ob ich eine eingeschränkte Zusage der UKV, eine volle Zusage der UKV oder sonstiges bekomme. Das würde sich alles aus einer Kommandierung schließen lassen, die lässt aber auch sich warten...


Da die Zeit einigermaßen drängt (Ich muss mir eine Wohnung in der Stadt der Botschaft suchen und finden..) sind meine Fragen:
- Welche UKV Zusage bekommt man als 24 jähriger Single ohne anerkannte Wohnung für eine Kommandierung von 5 Monaten?
- Gibt es neben EINGESCHRÄNKTER und VOLLER Zusage der UKV noch weitere Möglichkeiten ( z.B. keine Zusage für irgendwas, Trennungsgeld trotz nicht vorhandener Wohnung etc pp? )

Dementsprechend kann ich die Informationspakete des BAIUD anfordern. Ohne einer Aussage über meine UKV Zusage, bekomme ich da gar nichts.

*Macht es einen Unterschied, ob ich mir zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Wohnung im Umkreis der Kaserne suche? Wenn ja, was ändert sich? Mir wurde gesagt, die Anerkennung der Wohnung würde sowieso erst ab der nächsten VERSETZUNG in Kraft treten, was in diesem Fall ja nicht zuträfe.


Ich bedanke mich herzlich im Voraus über konstruktive Informationen :)
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