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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: foca84 am 14. Januar 2019, 11:10:01

Titel: Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: foca84 am 14. Januar 2019, 11:10:01
Hallo,

vielleicht kann mir hier jemand helfen.

ich bin zum 01.04.2016 bei der Bundeswehr / Marine als SaZ eingestellt worden. Damals hatte ich schon lange meinen eigenen Hausstand und meine Wohnung wurde auch anerkannt und ich habe somit Trennungsgeld erhalten. Nach der Grundausbildung wurde ich zum Januar 2017 von der MTS Parow nach Kiel zum 3.MGschw versetzt.

Im Dezember 2017 bin ich dann während meines Heimaturlaub innerhalb meines Heimatort in NRW in eine neue Wohnung umgezogen. Am 08.01.2018 habe ich meinen Dienst wieder angetreten und habe sofort mitgeteilt, dass ich am Heimatort umgezogen bin und habe diesbezüglich die Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt abgegeben und habe weiterhin Trennungsgeld erhalten.

Zum 01.03.2018 wurde ich dann zu einer Fregatte nach Wilhelmshaven versetzt und bin dann mit dieser am 07.03.2018 in einen fast halbjährigen Einsatz ausgelaufen, die Rückkehr war am 25.08.2018.
Ich hatte dann erstmal Heimaturlaub bis zum 16.09.2018. Ich habe danach weiterhin meine TG-Anträge für die Zeiträume ab 17.09.2018 eingereicht.

Mit Schreiben vom 28.11.2018 wurde ich vom KompZ TM Bw - TM 3 informiert, dass ich noch die Versetzungsverfügung einreichen muss, was ich umgehend gemacht habe. Mir ist leider (eigene Dummheit, ich weiß) nicht aufgefallen, dass oben der Hinweis „Ledig-eine anerkannte Wohnung liegt nicht vor“ eingetragen war. Ich bekam dann von der Sachbearbeiterin die Mitteilung, dass ich nicht mehr TG-berechtigt sei da keine anerkannte Wohnung vorliege.

Dann habe ich Kontakt mit dem BwDlz aufgenommen und die Sachlage geschildert, von dort bekam ich dann den Hinweis ich solle mich diesbezüglich mit dem BAPersBw in Verbindung setzen, das habe ich umgehend gemacht und bekam dann von dort die Mitteilung, dass ich ja zum 16.12.2017 in meinem Heimatort umgezogen sei und die neue Wohnung nicht anerkannt wäre.

Als ich damals bei meiner Einheit (3.MGschw) die Ummelde-Bescheinigung abgegeben habe, war mir durch Unwissenheit leider nicht bewusst, dass ich die neue Wohnung wohl per Antrag neu anerkennen lassen muss und war der Meinung dass die Anerkennung von der alten auf die neue Wohnung automatisch angewandt wird.

Nun kommt noch hinzu das einigen von uns nach dem Heimaturlaub gesagt wurde dass wir nicht mehr in der Kaserne wohnen können und wir uns ein Zimmer / eine Wohnung am Dienstort suchen müssen.
Ich habe dann mit Hilfe vom BwDlz eine kleine Wohnung zum 01.11.2018 gefunden und zahle nun seit dem 1.11.18 Miete für zwei Wohnungen.

Nun möchte ich Sie gerne in der Angelegenheit um Hilfe bitten, ob und wenn ja was ich machen kann damit die Anerkennung von der alten Wohnung auf die neue Wohnung umgelegt wird.

Irgendwie kann mir von all den Stellen an die ich mich bisher gewendet habe (ReFü, BwDlz, KompZ TM Bw und so weiter) niemand die richtigen Infos dazu geben und hoffe sehr, dass Sie mir da vielleicht weiterhelfen können und mir sagen können ob es da was zu retten gibt.

Ich bedanke mich vielmals für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Foca 84
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: Andi8111 am 14. Januar 2019, 11:21:49
Beschweren. Unter hinreichender Nennung aller relevanten Informationen und Vorlage aller relevanten Belege. Und dann abwarten, was der DV entscheidet.

C-2213/6
"Wurde eine Versetzung ohne Zusage der UKV ausgesprochen und zieht der bzw.
die Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld aus einer anerkannten Wohnung
in eine andere Wohnung um, ist die neue Wohnung auch anzuerkennen und berücksichtigungsfähig.
Auf ihre Lage zum alten und neuen Dienstort kommt es dabei nicht an."
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: Andi am 14. Januar 2019, 11:56:58
Genau auf diesen Passus beziehen und beschweren. Da es um einiges Geld geht solltest du, wenn du im z.B. Bundeswehrverband bist entsprechende Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Zusändig dürfte hier die Gruppe Grundsatz im BAPersBw sein, sofern es die noch gibt und sie noch so heißt.

Das Problem in diesem Vorschriftenpassus ist nämlich, dass eben nicht drin steht, wer aktiv werden muss. Wäre ein Antrag notwendig müsste in der Vorschrift "...auf Antrag anzuerkennen" stehen, wäre sie von Amts wegen anzuerkennen müsste in der Vorschrift "...von Amts wegen anzuerkennen".
Das führt - meiner Erfahrung nach - dazu, dass sich der Soldat eben leider selbst rühren muss, da er sich nicht wirklich darauf verlassen kann, dass hier irgendetwas passiert, wenn er es nicht tut. Im grünen Bereich ist er erst, wenn er von der zuständigen Stelle den Bescheid über die Anerkennung und Berücksichtigungsfähigkeit der neuen Wohnung auf dem Tisch hat.
Da aber eben explizit kein Antrag zu stellen ist, damit die neue Wohnung anerkannt wird und die alte rechtlich ersetzt sehe ich hier durchaus eine Beschwer.

Damit kommen wir zum nächsten Problem: Die Zuständigkeit über die Anerkennung von Wohnungen ist in den letzten Jahren mehrfach zwischen BAPersBw und den örtlichen BwDLZ gewechselt - für den Soldaten völlig unübersichtlich und nicht nachvollziehbar. Eine Frage, die im Rahmen einer Beschwerde aufzuwerfen und zu beantworten ist, ist also durchaus auch, welche Behörde für die Anerkennung am Datum des Umzugs zuständig gewesen ist.

Aber mal eine Rückfrage: Du schreibst selbst, dass auf deiner Versetzungsverfügung (für die Versetzung zum 01.03.2018 auf die Fregatte) der Passus „Ledig-eine anerkannte Wohnung liegt nicht vor“ steht. Wie kann das denn sein? Wieso hast du dich nicht gegen diese Verfügung beschwert? Wieso ist dir das nicht längst aufgefallen?

Zu allen etwaigen trennungsgeldrechtlichen Ansprüchen ist wichtig, dass du trotz momentaner rechtlicher Unsicherheiten weiter alle Anträge ausfüllst und abgibst, damit etwaige Ansprüche nicht verfristen.
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: LwPersFw am 14. Januar 2019, 14:12:02
Hier kann man nur versuchen, dass Ganze wieder „gerade zu rücken“…

Ob dies zum Erfolg führt ... kann ich nicht versprechen !!!!
Aber ohne Versuch ... tut sich nichts...


Deshalb setzen Sie umgehend ein Schriftstück auf…

Benutzen Sie auf keinen Fall das Wort "Beschwerde" ! Dies hat rechtliche Gründe !

------------------------------

Von Ihnen

An BAPersBw … das Sie führende Referat

über: Ihren Disziplinarvorgesetzen


Betr.:
1.  Antrag auf rückwirkende Abänderung der UKV-Entscheidung im Rahmen § 51 VwVfG
2.  Antrag auf rückwirkende Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit für einen eigenen Hausstand

Bezug:
1.   Versetzungverfügung vom [ Erstellungsdatum der Verfügung ]
2.   Bereichsdienstvorschrift C-2213/6 Nr 309
3.   Meine Umzugsmeldung vom Januar 2018

Dann schreiben Sie:

„Hiermit beantrage ich gemäß § 51 VwVfG die rückwirkende Aufhebung der mit Bezug 1.
erfolgten Zusage der UKV, da es bei der sachgerechten Bearbeitung meiner Umzugsmeldung
gem. Bezug 3. zu Unterlassungen kam, die ich nicht zu vertreten habe.

Gleichzeitig beantrage ich die rückwirkende Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit
meines mit Bezug 3. angezeigten Hausstandes ab spätestens Januar 2018.

Darauf folgend beantrage ich die rückwirkende Nicht-Zusage der UKV ab Versetzung.

Begründung:

Bereits vor dem Januar 2018 war ich in meiner Stammeinheit dauerhafter TG-Empfänger.

Während des Bezugs von Trennungsgeld meldete ich vorschriftsmäßig den Umzug in eine neue Wohnung (Bezug 3.)

Gemäß Bezug 2. wird ausgeführt:

„309. Während des Bezugs von Trennungsgeld kommt es bei einem Umzug des bzw. der Berechtigten,
für den die Zusage der UKV nicht erteilt worden ist (hierzu gehört auch ein Umzug aus rein persönlichen Gründen),
auf die Lage der Wohnung zum alten und neuen Dienstort nicht an. Maßgeblich ist hierbei nur,
dass es sich bei der neuen Wohnung um eine Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG handelt.“

und

„305. Im Interesse der Betroffenen sind die nachfolgenden Vorgaben über die Bestätigung
und Berücksichtigung einer Wohnung mit besonderer Sorgfalt zu beachten.
Die dazu vorgeschriebene Meldung (Formular Bw-2857 (Bestätigung und Berücksichtigung
einer Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG)) ist stets unverzüglich zu erstellen.“


Da mir durch die zuständigen Personalbearbeiter meiner Einheit nicht gesagt wurde,
dass es für die Meldung gemäß der C-2213/6 Nr 309 eines zusätzlichen Antrages bedurfte,
ging ich, gem. dem Wortlaut der C-2213/6 Nr 309, davon aus, dass mit meiner Umzugsmeldung der
neue Wohnung automatisch berücksichtigungsfähig ist und dies auch so dem BAPersBw gemeldet wird.

Durch den Umstand meiner mehrmonatigen Abwesenheit auf See, viel es mir auch nicht auf,
dass sich an meinem Status „TG-Empfänger“ etwas geändert hat.

Erst nach dem ich ab September 2018 wieder TG beantragen wollte, wurde ich von der zuständigen Sachbearbeiterin
KompZ TM Bw - TM 3 auf den Wegfall des Anspruchs hingewiesen. Ich solle mich an das BAPersBw wenden.

Von dort erhielt ich bisher nur die lapidare Antwort, dass meine neue Wohnung nicht berücksichtigungsfähig sei.

Ich habe kein Verständnis dafür, dass man mir nun die „Schuld“ geben will.

Ich bin meiner sofortigen Meldepflicht nachgekommen. Wobei die Vorgaben der C-2213/6 eingehalten wurden.

Vom zuständigen Fachpersonal hätte ich erwartet, dass es mich fürsorglich zumindest darauf hinweist,
dass noch ein zusätzlicher Antrag erforderlich ist. Woher sollte ich dies wissen?
Bzw. wo steht, dass ich im speziellen Fall der Nr. 309 einen diesbezüglichen ergänzenden Antrag stellen muss?

Zumal die neue Wohnung gemäß der Nr 309 ja automatisch anerkannt ist.
Es muss ja nur wieder eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs 3 BUKG sein.
Dies hatte ich durch Vorlage des neuen Mietvertrages - aus meiner Sicht als Laie - nachgewiesen.

Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Antrages.


Unterschrift
Name, DGR

-------------------------------------

Dieses Schreiben wie gesagt über den DV an BAPersBw.

Lassen Sie sich von der Einheit die Abgabe auch schriftlich bestätigen !
(z.B. eine Kopie machen ... und auf die Kopie Eingangsstempel der Einheit mit Datum + Handzeichen Chef oder Spieß oder Pers)

Dann abwarten was das BAPersBw entscheidet....


Parallel dazu ... jeden Monat TG-Antrag stellen und darauf bestehen, dass es dazu einen schriftlichen Bescheid gibt !

Dieser wird zwar im Moment ablehnend sein ... aber so sichert man sich den (rückwirkenden) TG-Anspruch, wenn das BAPersBw dem Antrag folgt.


Viel Glück...

Und ein Rückmeldung ... was das BAPersBw entschieden hat ... wäre nett
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: foca84 am 14. Januar 2019, 15:27:57
Hallo,
erst mal vielen Dank für die raschen Antworten und Ratschläge, das macht wieder ein wenig Hoffnung.

Aber mal eine Rückfrage: Du schreibst selbst, dass auf deiner Versetzungsverfügung (für die Versetzung zum 01.03.2018 auf die Fregatte) der Passus „Ledig-eine anerkannte Wohnung liegt nicht vor“ steht. Wie kann das denn sein? Wieso hast du dich nicht gegen diese Verfügung beschwert? Wieso ist dir das nicht längst aufgefallen?

Wie schon geschrieben, eigene Dummheit, weil ich mich von der plötzlichen Hektik der Versetzung habe anstecken lassen.
Aber egal was und warum, all das kann keine Entschuldigung für mein Lasches lesen der Verfügung sein, den Fehler muss ich mir selber ankreiden…..war mir eine Lehre…..
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: Andi am 14. Januar 2019, 15:33:59
@LwPersFw: Das nenne ich mal eine absolut hochwertige Hilfe! Wirklich top!
Ich würde aus meiner Sicht nur die Formulierungen, dass es eines weiteren "Antrages" bedurft hätte dahingehend abändern, dass sich der TE keiner weiteren "Mitwirkungspflicht" bewusst war und auf diese auch nicht hingewiesen wurde bzw. diese auch nicht aus den zitierten Vorschriftspassagen hervorgeht.
Die Formulierungen so könnten den Schluss zulassen, dass man überhaupt eine Antragspflicht herauslesen könnte und sich der TE dieser jetzt auch bewusst ist.

also z.B. so:

Zitat
Da mir durch die zuständigen Personalbearbeiter meiner Einheit nicht gesagt wurde,
dass es für die Meldung gemäß der C-2213/6 Nr 309 einer weiteren Mitwirkung durch mich bedurfte,
ging ich, gem. dem Wortlaut der C-2213/6 Nr 309, davon aus, dass mit meiner Umzugsmeldung der
neue Wohnung automatisch anerkannt und berücksichtigungsfähig ist und dies auch so dem BAPersBw gemeldet wird.

und

Zitat
Vom zuständigen Fachpersonal hätte ich erwartet, dass es mich fürsorglich zumindest darauf hinweist,
dass noch eine weitere Mitwirkung durch mich erforderlich ist, z.B. in Form eines gesonderten Antrages. Woher sollte ich dies wissen?
Bzw. wo steht, dass ich im speziellen Fall der Nr. 309 einen diesbezüglichen ergänzenden Antrag stellen muss?

Was hältst du davon @LwPersFw?

Gruß Andi
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: foca84 am 14. Januar 2019, 15:35:03
Hallo LwPersFw

Hier kann man nur versuchen, dass Ganze wieder „gerade zu rücken“…

Ob dies zum Erfolg führt ... kann ich nicht versprechen !!!!
Aber ohne Versuch ... tut sich nichts...


Deshalb setzen Sie umgehend ein Schriftstück auf…

Benutzen Sie auf keinen Fall das Wort "Beschwerde" ! Dies hat rechtliche Gründe !

------------------------------


Und ein Rückmeldung ... was das BAPersBw entschieden hat ... wäre nett

Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Bemühung und große Unterstützung mit dem Musterbrief.
Ich werde das ganze sofort angehen, vielleicht ist mir das Glück dabei ein wenig behilflich.
Sobald ich eine Antwort bekomme werde ich hier umgehend Rückmeldung machen.

Freundliche Grüße
Foca84
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: Andi am 14. Januar 2019, 15:39:57
Wie schon geschrieben, eigene Dummheit, weil ich mich von der plötzlichen Hektik der Versetzung habe anstecken lassen.
Aber egal was und warum, all das kann keine Entschuldigung für mein Lasches lesen der Verfügung sein, den Fehler muss ich mir selber ankreiden…..war mir eine Lehre…..

Glaub mir, da bist du nicht der Erste und wirst auch nicht der letzte sein. Was Trennungsgeldangelegenheiten angeht lernt man leider immer nur durch Schmerz, da sich der Dienstherr auf den Standpunkt stellt, dass der Soldaten als Bürger schlicht das vollständige deutsche Verwaltungsrecht kennen, umsetzen und verstehen muss. Das ist mir meinerzeit auch mal ähnlich gegangen, aber ich hatte damals zum Glück einen Rechnungsführer, der mich sehr gut unterstützt und beraten hat (was an sich gar nicht seine Aufgabe gewesen wäre, da der mittlere Dienst nicht beraten darf) und am Ende ein (damals noch) "PersABw", dass meine mit ähnlich viel Unverständnis gespickte Einlassung nachvollziehen konnte. Am Ende können es nur die Vorgesetzten und die S1-Leiste sein, die einen wirklich beraten und auf Fehler hinweisen können, aber eben nur, wenn sie die Fehler/Probleme/Fragen auch erkennen. Und das setzt leider oft voraus, dass sie selbst schon mal TG-Empfänger waren.

Wenn ich damals einen Kameraden, wie LwPersFw gekannt hätte wäre bei mir sicherlich nicht so viel in die Hose gegangen.

Gruß Andi
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: foca84 am 14. Januar 2019, 15:53:00
Hallo Andi,

@LwPersFw: Das nenne ich mal eine absolut hochwertige Hilfe! Wirklich top!

Dem kann ich nur zustimmen.

Ich habe etliche Telefonate geführt und sehr viel über mail kommuniziert mit den verschiedenen Stellen, BwDlz, KompZ TM Bw, BW-Verband (bin Mitglied) etc.
Irgendwie kam es mir vor dass niemand so recht darüber Bescheid wußte.
Das Forum hier war wirklich meine letzte Hoffnung......und dann gibt es hier Menschen, den LwPersFw, Du und Andi8111 die einem Tips und Ratschläge geben die ich all der vorgenannten Kommunikation nicht bekommen habe. Ob es ein Erfolg wird oder nicht ist dann die Frage wie LwPersFw schon schreibt, aber hier habe "Wegweiser" erhalten.
Hätt ich all das erahnt wäre dieses Forum meine erste Anlaufstelle gewesen.

Vielen Dank noch mal
Gruß Foca84
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: LwPersFw am 14. Januar 2019, 19:04:48
@LwPersFw: Das nenne ich mal eine absolut hochwertige Hilfe! Wirklich top!
Ich würde aus meiner Sicht nur die Formulierungen, dass es eines weiteren "Antrages" bedurft hätte dahingehend abändern, dass sich der TE keiner weiteren "Mitwirkungspflicht" bewusst war und auf diese auch nicht hingewiesen wurde bzw. diese auch nicht aus den zitierten Vorschriftspassagen hervorgeht.
Die Formulierungen so könnten den Schluss zulassen, dass man überhaupt eine Antragspflicht herauslesen könnte und sich der TE dieser jetzt auch bewusst ist.

also z.B. so:

Zitat
Da mir durch die zuständigen Personalbearbeiter meiner Einheit nicht gesagt wurde,
dass es für die Meldung gemäß der C-2213/6 Nr 309 einer weiteren Mitwirkung durch mich bedurfte,
ging ich, gem. dem Wortlaut der C-2213/6 Nr 309, davon aus, dass mit meiner Umzugsmeldung der
neue Wohnung automatisch anerkannt und berücksichtigungsfähig ist und dies auch so dem BAPersBw gemeldet wird.

und

Zitat
Vom zuständigen Fachpersonal hätte ich erwartet, dass es mich fürsorglich zumindest darauf hinweist,
dass noch eine weitere Mitwirkung durch mich erforderlich ist, z.B. in Form eines gesonderten Antrages. Woher sollte ich dies wissen?
Bzw. wo steht, dass ich im speziellen Fall der Nr. 309 einen diesbezüglichen ergänzenden Antrag stellen muss?

Was hältst du davon @LwPersFw?

Gruß Andi


Sehr gute Ergänzung Andi ! Trage ich voll mit  :)
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: foca84 am 14. Januar 2019, 21:33:01
@LwPersFw: Das nenne ich mal eine absolut hochwertige Hilfe! Wirklich top!
Ich würde aus meiner Sicht nur die Formulierungen, dass es eines weiteren "Antrages" bedurft hätte dahingehend abändern, dass sich der TE keiner weiteren "Mitwirkungspflicht" bewusst war und auf diese auch nicht hingewiesen wurde bzw. diese auch nicht aus den zitierten Vorschriftspassagen hervorgeht.
Die Formulierungen so könnten den Schluss zulassen, dass man überhaupt eine Antragspflicht herauslesen könnte und sich der TE dieser jetzt auch bewusst ist.

also z.B. so:

Zitat
Da mir durch die zuständigen Personalbearbeiter meiner Einheit nicht gesagt wurde,
dass es für die Meldung gemäß der C-2213/6 Nr 309 einer weiteren Mitwirkung durch mich bedurfte,
ging ich, gem. dem Wortlaut der C-2213/6 Nr 309, davon aus, dass mit meiner Umzugsmeldung der
neue Wohnung automatisch anerkannt und berücksichtigungsfähig ist und dies auch so dem BAPersBw gemeldet wird.

und

Zitat
Vom zuständigen Fachpersonal hätte ich erwartet, dass es mich fürsorglich zumindest darauf hinweist,
dass noch eine weitere Mitwirkung durch mich erforderlich ist, z.B. in Form eines gesonderten Antrages. Woher sollte ich dies wissen?
Bzw. wo steht, dass ich im speziellen Fall der Nr. 309 einen diesbezüglichen ergänzenden Antrag stellen muss?

Was hältst du davon @LwPersFw?

Gruß Andi


Sehr gute Ergänzung Andi ! Trage ich voll mit  :)

Hallo,
ich wollte auch noch abwarten was LWPersFW zu Deinen Ergänzungen sagt Andi weil mir Dein Vorschlag auch einleuchtend erschien.
Werde den Brief jetzt, geformt von Euch beiden, so vervollständigen und bringe ihn umgehend auf den Weg.

Vielen Dank

Ich werde Meldung machen sobald ich was weiß.

Bis bald und Gruß
Foca84  :)
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: foca84 am 21. Februar 2019, 18:02:33
Hallo zusammen,
das ist die erste Rückmeldung die ich machen kann bezüglich meines Briefes an das BAPersBw.
Mir wurde nun von meinem DV mitgeteilt dass die Bearbeitung bis zu einem Jahr dauern könnte.
Naja, vielleicht wird es ja nicht ganz so lange dauern.
Ich werde Euch auf jeden Fall über die Entwicklung auf dem laufenden halten.

Bis demnächst und Gruß

foca84
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: Ralf am 21. Februar 2019, 19:42:32
Mir wurde nun von meinem DV mitgeteilt dass die Bearbeitung bis zu einem Jahr dauern könnte.
Gut, dass es nicht zwei sin.
Nein im Ernst, das ist doch Quatsch. Auf einen schriftlichen Antrag bekommst eine Eingangsbestätigung/Zwischenbescheid. Solltest du da in angemessener Zeit 4-6 Wochen nichts hören, wirst du erneut schriftlich tätig. Nennt sich dann Beschwerde
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: Roadrunner76 am 21. Februar 2019, 23:52:07
Hätt ich all das erahnt wäre dieses Forum meine erste Anlaufstelle gewesen.

Da hätte sich KlausP dann drum gekümmert  ;D
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: LwPersFw am 22. Februar 2019, 13:12:44
Mir wurde nun von meinem DV mitgeteilt dass die Bearbeitung bis zu einem Jahr dauern könnte.
Gut, dass es nicht zwei sin.
Nein im Ernst, das ist doch Quatsch. Auf einen schriftlichen Antrag bekommst eine Eingangsbestätigung/Zwischenbescheid. Solltest du da in angemessener Zeit 4-6 Wochen nichts hören, wirst du erneut schriftlich tätig. Nennt sich dann Beschwerde

Ralf meint diese Beschwerde:


"Wehrbeschwerdeordnung
§ 1 Beschwerderecht
(1) ( ... )

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist."


Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: foca84 am 18. April 2019, 10:04:38
Hallo zusammen,
war wieder längere Zeit auf See und melde mich daher erst jetzt mal wieder um über den neuen Stand meiner Sache zu berichten.
Ich habe vom BaPersBw eine Mitteilung bekommen dass die abschließende Bearbeitung meines eingereichten Antrags (Brief-Vorlage von LwPersFw)
nun nach den Osterfeiertagen abschließend bearbeitet wird.
Mal schauen was draus wird.
Ich wünsche Euch schöne Feiertage.

Grüße
foca84
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: foca84 am 11. Mai 2019, 12:21:03
Hallo zusammen,
Ich habe nun endlich Bescheid vom BAPersBw auf meinen Antrag (Vorlage von LwPersFw) bekommen.
Der Antrag wurde mit folgendem Wortlaut abgelehnt.

Zitat Bescheid:

"Vor Versetzung hatten Sie eine anerkannte Wohnung in ……………………………….
und waren Trennungsgeldempfänger. Zum 16.12.2017 zogen Sie jedoch um nach …………………
Den Umzug meldeten Sie im Januar 2018, einen Antrag auf Anerkennung der Wohnung stellten Sie jedoch nicht.
Somit hatten Sie bei Erstellung der Verfügung am 14.02.2018 keine anerkannte Wohnung, und anlässlich der Versetzung wurde die UKV zugesagt.
Die Zusage der UKV wurde mit Aushändigung wirksam, mit Dienstantritt am 01.03.2018 wurde die dienstliche Maßnahme (Versetzung) wirksam.
Nachdem eine dienstliche Maßnahme wirksam geworden ist, kann die hierzu erteilte UKV-Entscheidung nur nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geändert werden.
Da die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, stellten Sie Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war,
den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früherem Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Dass Sie außerstande waren, einen Rechtsbehelf einzulegen, ist jedoch nicht belegt.

Die Rücknahme der Zusage der UKV ist nicht möglich.

Die in Nr. 305 der Bereichsdienstvorschrift C-2213/6 geforderte unverzügliche Erstellung der Bestätigung und Berücksichtigung einer Wohnung ist selbstverständlich nur auf Antrag möglich.
Dies ist auch der betreffenden Seite des Handbuchs Personalbearbeitung GAIP (36-03-00) zu entnehmen.
Eine automatische Anerkennung einer Wohnung durch Umzugsmeldung kann nicht möglich sein,
da ohne die erforderlichen Unterlagen nicht geprüft werden kann ob es sich um eine Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG handelt.

Eine rückwirkende Anerkennung der Wohnung ist nicht möglich.

Ich bedauere Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können."


Zitat Ende

Ich möchte mich nochmals für die tolle Hilfe hier bedanken.

Grüße foca 84


 
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: RefüPerser d.R. am 11. Mai 2019, 12:39:54
Aber gegen diesen Bescheid besteht doch auch die Möglichkeit der Beschwerde/Einspruchs, oder ?
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: Ralf am 11. Mai 2019, 13:01:10
Aber gegen diesen Bescheid besteht doch auch die Möglichkeit der Beschwerde/Einspruchs, oder ?
Und das soll dann was bringen? Wo liegt denn ein Verwaltungsfehler vor?
Titel: Antw:Anerkennung neue Wohnung am Heimatort
Beitrag von: RefüPerser d.R. am 11. Mai 2019, 13:25:47
GAIP 36-03-00 2.1
Dienststelle
•prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und bestätigt die von dem Soldaten gemachten Angaben

Darauf würde ich mich berufen. Im Rahmen der Umzugsmeldung wurde nicht darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Anerkennung der Wohnung fehlt.

Auch hat der PersFw bei der SAP-Eingabe des Umzugs gepennt. Der Soldat hatte ja eine Wohnung und die sicher auch in SAP stand. Und im Geschäftsvorfall 0035 wird ja auch noch mal auf das Häkchen "anerkannte Wohnung" eingegangen. Spätestens da muss doch der Dienstleistungsgedanke des PersFw wach werden.

Ja ich weiß, dass der Dienstherr schon durch Gerichte aus der Pflicht genommen worden ist jeden Soldaten eingehend zu beraten. Und ja, der TE hat auch geschlafen als er die Verfügung ´nicht richtig gelesen hat.

Ich versetze mich halt immer nur in den einfachen Landser - OFW und höher die eben nicht aus unserem Geschäft kommen.