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  • 23. April 2024, 14:21:51
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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Seiten: [1] 2 ... 10
 1 
 am: Heute um 14:12:48 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von Hadynari
Hallo! Ich kann nicht verstehen, warum die Leute Probleme mit dem Dampfen haben. Es erzeugt keinen starken Geruch wie normales Rauchen und ist weniger schädlich für die Gesundheit.

Es ist großartig, dass das Dampfen jetzt reguliert ist und für mehr Klarheit und Sicherheit sorgt. Beim Dampfen entsteht nicht derselbe starke Geruch wie bei herkömmlichen Zigaretten, und da es sich nicht um echten Rauch handelt, besteht für Umstehende nicht dieselbe Gefahr. Das macht es zu einer rücksichtsvollen Wahl sowohl für Vaper als auch für ihre Umgebung. Deshalb können Sie versuchen, auf https://www.e-zigaretteria.ch/ einige Vape-Produkte zu finden.

 2 
 am: Heute um 14:01:50 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von DarDoneloo
Ich habe mit Hilfe des Dampfens das Rauchen von normalen Zigaretten aufgegeben und sehe darin kein Problem. Dampfen ist eine sauberere Alternative zum Rauchen, die weniger schädliche Chemikalien und Passivrauch produziert.

 3 
 am: Heute um 12:33:23 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von KlausP
Wie wäre es, einfach mal nur das zu machen, was befohlen wurde, anstatt hier im Forum ständig solche ***** „Fragen“ zu stellen.

 4 
 am: Heute um 12:17:55 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von LwPersFw

Damit meine ich z.B einen Tag in der Woche am Dienstort zu nächtigen.


Dies ergibt sich doch aus

Zitat
A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."

Denn dann ist ja die Forderung "überwiegend" erfüllt...

Aber wichtiger ist die Frage ob Sie TG-Empfänger nach §3 oder §6 TGV sein werden.

Denn bei §3 wird das tägliche Pendeln nicht erstattet ... nur bei § 6.

Und bei § 6 ist noch die Frage ob die sog. Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 zur Anwendung kommt. (siehe oben im Link zum BVA)... ?






Und diese "Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung" habe ich nicht Beantragt. Hätte ich das im Vorfeld machen müssen?

Ich bin verheiratet und habe 1 Kind. Dies habe ich mitgeteilt und anhand von Urkunden nachgewiesen.


Ich empfehle dies mit dem KC noch zu klären...

 5 
 am: Heute um 09:59:27 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von GrünHörn92
Ich gehe einmal davon aus das Sie entweder verheiratet sind, oder über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügen und beim KC erklärt haben,
dass Sie die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung beantragt haben.

Dann sind Sie ab Einstellung grundsätzlich zum Bezug von Trennungsgeld berechtigt.

Die Verwaltung wird dann prüfen, ob Sie nach § 3 oder § 6 der TGV Bund TG-berechtigt sind.

§ 3 = Wochendpendler

§ 6 = tägliches Pendeln

Dabei gilt:

"TG nach § 3 kann nur gewährt werden, wenn die bzw. der Berechtigte nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt
und ihr bzw. ihm die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist."

Wie ist "... nicht zuzumuten ... " definiert ?:

"Beträgt die Abwesenheit bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden,
ist die tägliche Rückkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 nicht zuzumuten. Die tägliche Rückkehr ist jedoch dann zumutbar, wenn
die Zeitgrenzen des § 3 Absatz 1 Satz 2 nur an einzelnen Tagen im Monat überschritten werden."

Die Verwaltung nutzt hier den Routenplaner falk.de (ohne Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs).


Wenn die Prüfung ergibt, dass Sie unter den § 6 fallen, also tägliches Pendeln, gilt:

A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."


Ansonsten nutzen Sie bitte die Suchfunktion ... Sie finden reichlich Beiträge zum Thema TG hier im Forum...

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html

Und diese "Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung" habe ich nicht Beantragt. Hätte ich das im Vorfeld machen müssen?

Ich bin verheiratet und habe 1 Kind. Dies habe ich mitgeteilt und anhand von Urkunden nachgewiesen.

 6 
 am: Heute um 09:49:47 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von GrünHörn92
Ich gehe einmal davon aus das Sie entweder verheiratet sind, oder über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügen und beim KC erklärt haben,
dass Sie die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung beantragt haben.

Dann sind Sie ab Einstellung grundsätzlich zum Bezug von Trennungsgeld berechtigt.

Die Verwaltung wird dann prüfen, ob Sie nach § 3 oder § 6 der TGV Bund TG-berechtigt sind.

§ 3 = Wochendpendler

§ 6 = tägliches Pendeln

Dabei gilt:

"TG nach § 3 kann nur gewährt werden, wenn die bzw. der Berechtigte nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt
und ihr bzw. ihm die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist."

Wie ist "... nicht zuzumuten ... " definiert ?:

"Beträgt die Abwesenheit bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden,
ist die tägliche Rückkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 nicht zuzumuten. Die tägliche Rückkehr ist jedoch dann zumutbar, wenn
die Zeitgrenzen des § 3 Absatz 1 Satz 2 nur an einzelnen Tagen im Monat überschritten werden."

Die Verwaltung nutzt hier den Routenplaner falk.de (ohne Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs).


Wenn die Prüfung ergibt, dass Sie unter den § 6 fallen, also tägliches Pendeln, gilt:

A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."


Ansonsten nutzen Sie bitte die Suchfunktion ... Sie finden reichlich Beiträge zum Thema TG hier im Forum...

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html


Die Regelungen sind ir bekannt. Diese habe ich schon Studiert. Jedoch habe ich nicht brauchbares im Bezug auf eine Art wechselndes Modell gefunden....

Damit meine ich z.B einen Tag in der Woche am Dienstort zu nächtigen.

 7 
 am: Heute um 09:44:54 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von GrünHörn92
Man sollten noch wissen das es vor dem Arbeitsgericht keine Kostenerstattung in der ersten Instanz gibt, egal wie das Verfahren ausgeht.

Danke. Ich bin dagegen Versichert.

 8 
 am: Heute um 07:56:36 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von thelastofus
Man sollten noch wissen das es vor dem Arbeitsgericht keine Kostenerstattung in der ersten Instanz gibt, egal wie das Verfahren ausgeht.

 9 
 am: Heute um 06:44:40 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von MikeEchoGolf
- das MG ist grundsätzlich eine Flächenwaffe und das gezielte Zielen zweitrangig
- Dubletten schießt man, um das MG zu verschleiern
- ein Feuerstoß ist deutlich länger, als zwei Schüsse
- MG1 und MG2 sollten zusammen in der Stellung liegen, von daher trägt MG2 das Wechselrohr und führt dem MG1, bei Bedarf, dieses zu

 10 
 am: Heute um 06:44:21 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von LwPersFw
Ich gehe einmal davon aus das Sie entweder verheiratet sind, oder über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügen und beim KC erklärt haben,
dass Sie die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung beantragt haben.

Dann sind Sie ab Einstellung grundsätzlich zum Bezug von Trennungsgeld berechtigt.

Die Verwaltung wird dann prüfen, ob Sie nach § 3 oder § 6 der TGV Bund TG-berechtigt sind.

§ 3 = Wochendpendler

§ 6 = tägliches Pendeln

Dabei gilt:

"TG nach § 3 kann nur gewährt werden, wenn die bzw. der Berechtigte nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt
und ihr bzw. ihm die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist."

Wie ist "... nicht zuzumuten ... " definiert ?:

"Beträgt die Abwesenheit bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden,
ist die tägliche Rückkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 nicht zuzumuten. Die tägliche Rückkehr ist jedoch dann zumutbar, wenn
die Zeitgrenzen des § 3 Absatz 1 Satz 2 nur an einzelnen Tagen im Monat überschritten werden."

Die Verwaltung nutzt hier den Routenplaner falk.de (ohne Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs).


Wenn die Prüfung ergibt, dass Sie unter den § 6 fallen, also tägliches Pendeln, gilt:

A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."


Ansonsten nutzen Sie bitte die Suchfunktion ... Sie finden reichlich Beiträge zum Thema TG hier im Forum...

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html


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