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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 08. August 2019, 12:08:11 »

Das Gesetz wurde heute verkündet.

Siehe Anhang.

Zum Inkrafttreten der einzelnen Regelungen >>> siehe den oben genannten Artikel 34 aus dem Gesetz.
Autor: LwPersFw
« am: 01. Juli 2019, 17:11:17 »

Artikel 34

Inkrafttreten ,  Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 21 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) In Artikel 18 Nummer 7 tritt § 6 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes am 25. Juni 2019 in Kraft.

(4) In Artikel 18 Nummer 8 tritt § 7 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Oktober 2019 in Kraft.

(5) Die Artikel 3, 16, 17, 19, 22, 24 Nummer 2, 3 und 4, 26, 28, 30 und 32 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

(6) Die Artikel 25, 27 und 29 mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

In Artikel 18 Nummer 10 tritt § 11b Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anmerkung:
Der letzte Satz "In Artikel 18..." betrifft die Lösung des Problems "9/10-Regel" im Rahmen der Krankenversicherung als Rentner.
Dabei gilt es aber auch zu beachten:

"„(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf ehemalige Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.“

Wer vor dem 31.12.2018 DZE hatte und von der 9/10-Regel betroffen ist >> § 106 SGB VI



(7) Am 31. Dezember 2019 treten außer Kraft:

1. das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,

2. die Wehrsoldempfängervergütungsverordnung vom 9. April 2015 (BGBl. I S. 613), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2017 (BGBl. I S. 276) geändert worden ist,

3. die Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung vom 9. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2892) und

4. das Unterhaltssicherungsgesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist.
Autor: LwPersFw
« am: 01. Juli 2019, 16:58:42 »

Bundesrat Drucksache 257/19 (Beschluss)

28.06.19

Beschluss des Bundesrates

Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
(Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG)

Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung am 28. Juni 2019 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 6. Juni 2019 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.




Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen.

Als nächstes erfolgt die Verkündung und In Kraft Setzung des Gesetzes.
Autor: LwPersFw
« am: 09. Juni 2019, 10:09:06 »

Bundesrat        Drucksache 257/19

07.06.19

Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages

Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
(Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 104. Sitzung am 6. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verteidigungsausschusses – Drucksache 19/10682 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
(Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)
– Drucksache 19/9491 –

mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen."




Änderungen zum Gesetzentwurf "mit beigefügten Maßgaben" ... siehe Anhang


Damit ist das Gesetz, mit den hier im Anhang aufgeführten Änderungen, im Bundestag "durch".

Es kommt jetzt noch die 2. Lesung im Bundesrat.

Autor: LwPersFw
« am: 09. Juni 2019, 09:36:30 »

Wen es interessiert... im Anhang das Plenarprotokoll 19/104.

u.a. darin

Ich rufe die Tagesordnungspunkte 5 a und 5 b auf:

a)   – Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
(Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)
Drucksache 19/9491

Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss)
Drucksache 19/10682

– Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung
Drucksache 19/10696

b) Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss) zu demAntrag der Abgeordneten Rüdiger Lucassen, Jan Ralf Nolte, Jens Kestner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD § 30c des Soldatengesetzes ersatzlos streichen – Wöchentliche Rahmendienstzeit in der  Bundeswehr flexibilisieren
Drucksachen 19/9962, 19/10682

Zum Gesetzentwurf liegen ein Änderungsantrag und ein Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke vor.
Interfraktionell sind für die Aussprache 38 Minuten vereinbart. – Es gibt keinen Widerspruch. Dann ist das so beschlossen.

Ich eröffne die Aussprache. Der erste Redner ist der Kollege Henning Otte für die CDU/CSU-Fraktion. (...)


Ab Seite 12703 im Anhang
Autor: StOPfr
« am: 04. Juni 2019, 11:20:09 »

Hib-Meldung 641/2019 vom 3. Juni 2019 zum Thema:

Verbände begrüßen Gesetz trotz Kritik

Verteidigung/Anhörung - 03.06.2019 (hib 641/2019)

Berlin: (hib/AW) Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes (19/9491, siehe oben) stößt bei Verbänden und Interessenvertretungen der Soldaten prinzipiell auf Zustimmung. Kritisch werden hingegen die geplanten Änderungen bei der wöchentlichen Arbeitszeit bewertet.

Quelle
Autor: StOPfr
« am: 27. Mai 2019, 12:48:10 »

Anhörung zur Stärkung der Ein­satz­be­reit­schaft der Bun­des­wehr

Der Verteidigungsausschuss befasst sich am Montag, 3. Juni 2019, in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und einem Antrag der AfD-Fraktion, den Paragrafen 30c des Soldatengesetzes ersatzlos zu streichen und die wöchentliche Rahmendienstzeit in der Bundeswehr zu flexibilisieren.

Die Sitzung unter Vorsitz von Wolfgang Hellmich (SPD) beginnt um 15 Uhr und dauert drei Stunden.

Quelle




Am 6. Juni in 2. und 3. Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages:

Bundeswehr soll als Arbeit­geber attraktiver werden / / Die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr soll verbessert werden.

Liveübertragung: Donnerstag, 6. Juni, 11.10 Uhr

Der Bundestag entscheidet am Donnerstag, 6. Juni 2019, über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr“ (19/9491).

Quelle
Autor: LwPersFw
« am: 10. Mai 2019, 20:09:29 »

Im Anhang ab PDF-Seite 51


"Ich rufe die Tagesordnungspunkte 5 a und 5 b auf – ich lese langsam vor, damit Sie schon die Plätze tauschen können –:

a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (BundeswehrEinsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)

Drucksache 19/9491

Überweisungsvorschlag:
Verteidigungsausschuss (f)
Ausschuss für Inneres und Heimat
Haushaltsausschuss mitberatend und gemäß § 96 der GO


b) Beratung des Antrags der Abgeordneten Rüdiger Lucassen, Jan Ralf Nolte, Jens Kestner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD  "§ 30c des Soldatengesetzes ersatzlos streichen – Wöchentliche Rahmendienstzeit in der Bundeswehr flexibilisieren"

Drucksache 19/9962

Überweisungsvorschlag:
Verteidigungsausschuss

Nach interfraktioneller Vereinbarung sind für diese Aussprache 60 Minuten vorgesehen. – Ich höre keinen Widerspruch dazu. Dann ist das so beschlossen.

Ich bitte die Kolleginnen und Kollegen, die an der Debatte teilnehmen, die Plätze einzunehmen. Die anderen bitte ich, den Raum zu verlassen oder Gespräche einzustellen.

(In den Reihen der CDU/CSU-Fraktion wird fotografiert)

– Würden Sie hier im Raum bitte nicht fotografieren. Das haben wir eigentlich vereinbart. Das gilt für alle. – Danke schön.

Ich eröffne die Aussprache und rufe als erste Rednerin die Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen auf....."


Autor: LwPersFw
« am: 10. Mai 2019, 16:47:29 »

1. Das Ganze haben CDU und SPD zusammen beschlossen

2. Lest bitte erst was im Gesetzentwurf steht ... bevor darüber diskutiert wird...

"Zu Nummer 3
(§ 166 Absatz 1 Nummer 1c)

Mit dieser Ergänzung wird festgelegt, dass die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährten Übergangsge-
bührnisse die beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Personenkreis bilden. Durch die Definition der Über-
gangsgebührnisse im Soldatenversorgungsgesetz ist auch ein eventuell gezahlter Bildungszuschuss als beitrags-
pflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Treffen Übergangsgebührnisse mit beitragspflichtigen Einnahmen aus
weiteren Versicherungsverhältnissen zusammen, werden die Übergangsgebührnisse nur in Höhe der Differenz
zwischen der (monatlichen) Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und den weiteren
beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen als beitragspflichtige Einnahme be-
rücksichtigt. Die Versicherten haben dem für die Zahlung der Übergangsgebührnisse zuständigen Bundesverwal-
tungsamt weitere beitragspflichtige Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zu melden, sofern die
Gesamteinnahmen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Das Bundesverwaltungsamt ermittelt auf dieser
Grundlage die maßgebliche beitragspflichtige Einnahme aus den Übergangsgebührnissen. Diese Regelung ist
sachgerecht, da der Bund – wie bei einer Nachversicherung – die Beiträge allein trägt.

Zu Nummer 4
(§ 170 Absatz 1 Nummer 1)
Mit dieser Ergänzung wird festgelegt, dass die Tragung der Beiträge zur Rentenversicherung auf Grundlage der
Übergangsgebührnisse durch den Bund erfolgt.
Dies ist ein Ausdruck der nachsorgenden Fürsorge des Dienstherrn."
Autor: dunstig
« am: 10. Mai 2019, 14:18:14 »

Und wenn ich in der Zeit einer bereits gut dotierten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe, darf ich auf die Übergangsgebührnisse dennoch Rentenversicherungsbeiträge zahlen, statt diese sinnvollerweise anders anzulegen? Na ich bleibe gespannt, ob die SPD das alles so zu Ende gedacht hat.
Autor: F_K
« am: 10. Mai 2019, 14:10:14 »

@ StOPfr:

Offensichtlich ... verteidigungspolitischer Sprecher der SPD.

@ Andi:

Gibt es Zahlen dazu? Die Möglichkeit der freiwilligen Zahlung von Beiträgen besteht ja immer ... und ob "Geld" in der Rentenkasse "optimal" angelegt ist, wird sicherlich unterschiedlich gesehen ...

(Bei Freiwilligkeit kann zumindest "preiswert" der Zeitraum als "gezahlt" markiert werden - und die ersparte Summe in andere Investments getätigt werden).
Autor: StOPfr
« am: 10. Mai 2019, 13:55:36 »

Ein echter Durchbruch darin ist die Einführung einer Rentenversicherungspflicht für die Übergangsgebührnisse von Zeitsoldaten, die aus dem aktiven Dienst ausscheiden. Ein wichtiger Schritt zur Vorbeugung gegen Altersarmut, den wir als SPD lange gefordert haben!

Ist das ein Zitat von einer anderen Person (...den wir als SPD...)? Dann bitte der Person zuordnen und kenntlich machen!
Autor: Andi
« am: 10. Mai 2019, 13:14:34 »

Übergangsgebührnisse waren bisher nicht sozialabgabenpflichtig, dadurch konnte - wenn während des Bezugs keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde - auch für diese Zeit nichts in die Rentenkasse eingezahlt werden. Nachversichert wird in der Rentenversicherung für SaZ nur die aktive Dienstzeit. Ein Loch in der Rentenversicherung von zwei Jahren und mehr kann schon massive Auswirkungen haben.

Gruß Andi
Autor: DerNeue148
« am: 10. Mai 2019, 13:05:16 »

Debatte im Deutschen Bundestag zum BwEinsatzBerStG

Zitat
Ein echter Durchbruch darin ist die Einführung einer Rentenversicherungspflicht für die Übergangsgebührnisse von Zeitsoldaten, die aus dem aktiven Dienst ausscheiden. Ein wichtiger Schritt zur Vorbeugung gegen Altersarmut, den wir als SPD lange gefordert haben!

Habe das ganze gestern etwas mitverfolgt im Live Stream, allerdings verstehe ich nun nicht ganz was damit gemeint ist.

Vielleicht hat dazu ja jemand mehr Infos.
Autor: Ralf
« am: 24. April 2019, 08:57:13 »

 
das hab ich schon verstanden, allerdings interessiert mich mehr wie das ganze funktioniert und vor allem wer gehört zu diesen Spezialisten?
Das Verfahren wird sich mit Sicherheit an bewährten Verfahren anhängen. Ergo wird es wohl dann so ablaufen, wie bei den Fw.
"Das gilt laut Regierung vor allem für dringend benötigte Spezialisten in der Laufbahn der Fachunteroffiziere"

Ob das nun "genauere" Infos sind, lässt sich drüber streiten und ich denke den Satz wird er schon gelesen haben. Nur inhaltlich sagt der jetzt nicht so viel aus.
Außerdem kann man doch auch einfach auf Fragen antworten ohne Sätze wie: Das steht doch im folgenden Satz ;)
Schließlich ist das hier ja nun mal ein Forum. Und ich denke die Antwort hat Linzenzlos13 nun nicht weiter gebracht.
Dann muss man auch die Frage so formulieren, dass man auch darauf antworten kann, so wie nunmehr ja im Nachgang gemacht. Ich erkenne an, dass es durchaus auch eine Leistung darstellt, eine Frage im Detail zu formulieren. Wenn das nicht erfolgt, können die Antworten auch nur oberflächlich sein und die Intention des Fragestellers auch ggf. nicht treffen. Weiterhin möchte ich noch dazu anmerken, dass es nicht das erste Mal wäre, dass jemand den Text bloß überflogen hat und der Einfachheit eine allgemeine lapidare Frage rausgehauen hat, weil er gerne aus Faulheit von anderen eine Zusammenfassung haben wollte. Dass das hier nicht der Fall ist, zeigt ja die nunmehr ausformuliere Frage.
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