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Zusammenfassung

Autor: Andi8111
« am: 15. Januar 2018, 19:59:42 »

Einfach die Leute fragen, sie eine "San" irgendwo haben ;) Freut mich, dass du dich mit der Erkenntnis nochmal gemeldet hast :)
Autor: Edgar74
« am: 15. Januar 2018, 18:28:39 »

Moin Andi8111,
so hat es mir die GKV auch gerade am Telefon gesagt.

Trotzdem besten Dank für Deine Antwort!
Autor: Andi8111
« am: 15. Januar 2018, 17:24:04 »

Deine Frage erklärt sich ja vom selbst :) Der Bund übernimmt die Beiträge. Die GESAMTEN! Du hast gegenüber der GKV keinen Leidtungsanspruch, weil du Kraft Gesetztes (BBesG Paragraph 69....) Anspruch auf uTV hadt, somit nicht mehr versicherungspflichtig bist. Aber: Familienangehörige haben weiterhin einen Anspruch, diese sind weiterhin Pflichtversicherte.
Autor: Edgar74
« am: 15. Januar 2018, 16:28:49 »

Das werde ich natürlich auch tun.

Hätte ja sein können, dass jemand das schon entweder selbst durchgemacht hat oder einen Link zum Gesetzestext, oä hier postet.


Mit einem Kommentar wie "Statt hier auf eine nicht-verbindliche und qualifizierte Antwort zu hoffen, solltest du besser ..." kann man 90% aller Fragen hier "beantworten", geholfen ist damit aber niemanden.
Autor: HosaBrack
« am: 15. Januar 2018, 14:08:43 »

Auch wenn die letzten Beiträge schon "etwas" länger her sind, habe ich zu diesem Thema eine weitere Frage.

Ich bin im öfftl. Dienst tätig und werde ab Februar zu einer RDL herangezogen. Da ich freiw. GKV versichert bin, wird mein Beitrag vom Bund übernommen. So weit, so gut...

Mein Sohn ist über mich familienversichert; wenn meine Leistungsansprüche also nun gegenüber der GKV ruhen, ruhen diese auch für meinen Sohn oder kann er die Leistungen der GKV weiterhin in Anspruch nehmen?

Besten Dank für Eure Antworten!

Statt hier auf eine nicht-verbindliche und qualifizierte Antwort zu hoffen, solltest du besser deine KV kontaktieren und nachfragen.
Autor: Edgar74
« am: 15. Januar 2018, 13:02:04 »

Auch wenn die letzten Beiträge schon "etwas" länger her sind, habe ich zu diesem Thema eine weitere Frage.

Ich bin im öfftl. Dienst tätig und werde ab Februar zu einer RDL herangezogen. Da ich freiw. GKV versichert bin, wird mein Beitrag vom Bund übernommen. So weit, so gut...

Mein Sohn ist über mich familienversichert; wenn meine Leistungsansprüche also nun gegenüber der GKV ruhen, ruhen diese auch für meinen Sohn oder kann er die Leistungen der GKV weiterhin in Anspruch nehmen?

Besten Dank für Eure Antworten!
Autor: RHW
« am: 25. Dezember 2015, 17:57:50 »

Hallo LwPersFw,

deine Ausführungen sind sehr ausführlich und völlig korrekt.

Bei freiwilligen Mitgliedern der GKV trägt der Bund die Beiträge zur GKV.

Wenn die Krankenkasse ihren Fehler nicht korrigieret, sollte man die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse (steht im Impressum der Internetseite) kontaktieren.

Gruß
RHW
Autor: LwPersFw
« am: 16. Oktober 2015, 16:15:28 »

Hier hat die Bw nochmal kompakt die Thematik
Versicherungen bei RDL dargestellt:

http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/!ut/p/c4/JYuxDsIwDET_KE5UGMpGKQMrEoKwoCS1Kos2qRzTLnw8ibiT3vLu4Aml0a00OqEU3QQPsIEOflP57V-M2bFXGXmlgMpF2RILwr3eBlQhRZRKwShUOLKTxGopq6maD3Mxigaw2vSd3plG_2O-rb2dT_umNf2lu8Iyz8cfdXifOQ!!/


Zitat:

Versicherungen

Krankenversicherung

Pflichtversicherte

Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Leistungsansprüche mitversicherter Familienangehöriger gegenüber der Kasse bleiben jedoch erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund, außer der pflichtversicherten Person wird das Arbeitsentgelt – als im öffentlichen Dienst angestellte Person – bei ruhendem Arbeitsverhältnis weitergewährt; in diesem Fall gilt das Beschäftigungsverhältnis versicherungsrechtlich als nicht unterbrochen.
Der Heranziehungsbescheid ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen, bei Arbeitslosen der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese verständigen die jeweilige Kasse über Beginn und Ende der Dienstleistung.

Freiwillig Versicherte

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Beiträge zahlt der Bund. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Beginn und Ende der Dienstleistung sind der Kasse unverzüglich mitzuteilen.

Mitversicherte

Während der Dienstleistung eines (in der gesetzlichen Krankenversicherung) Familienversicherten ruhen Leistungsansprüche gegen die Kasse, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Mitgliedschaft in der Kasse bleibt jedoch grundsätzlich erhalten.

Privat Versicherte

Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auch die Ruhensbeiträge im Falle einer Anwartschaft, können grundsätzlich nicht erstattet werden. Dazu gibt es in der Regel auch kein Bedürfnis.
(Bei privat versicherten Arbeitnehmern kommt die Hinzurechnung des Netto-Arbeitgeberzuschusses zu den Leistungen an Nichtselbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Bitte wenden Sie sich an Ihre Unterhaltssicherungsstelle.)

Pflegeversicherung

Die entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale oder private Pflegeversicherung bleibt erhalten.
Die Beiträge zu einer sozialen Pflegeversicherung trägt der Bund. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsentgelt für die Dauer der Dienstleistung weitergezahlt wird. Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung können nicht erstattet werden.

Rentenversicherung

Grundsätzlich besteht wegen einer Dienstleistung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt der Bund.
Reservistendienst Leistende, denen für die Dauer der Dienstleistung das Arbeitsentgelt weitergewährt wird oder die Leistungen für Selbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, werden nicht aufgrund der Dienstleistung versicherungspflichtig. Ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.

Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich besteht durch eine Dienstleistung Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge zahlt der Bund.
Bei Personen, denen für die Zeit der Dienstleistung das Arbeitsentgelt kraft Gesetzes weiter zu gewähren ist, trifft dies nicht zu, denn bei ihnen gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen

Autor: F_K
« am: 16. August 2015, 11:51:44 »

OK, Erbsen zählen .... Mein GKV Fall war für den gesetzlich zwangsversicherten gemeint - zu dieser Fallgruppe gehört der freiwillig GKV versicherte, der die Beiträge direkt vom AG abführen lässt.

Der freiwillig GKV versicherte, der die Beiträge selber zahlt, gehört in die Fallgruppe PKV.

(.. Und dann gibt es auch noch so lustige Selbstständige, die Gründer Hilfe vom "Arbeitsamt" bekommen, und, und, und ... Über den Netto Verdienstausfall sind aber alle Fälle hinreichend abgedeckt)
Autor: Charlie-Eins
« am: 16. August 2015, 11:33:35 »

Die GKV Beiträge werden aus seinem Brutto gezahlt (direkt vom AG)[...]

Das muss nicht so sein. Freiwillig in der GKV versicherte Personen führen ihre Beiträge selbst ab, außer der AG übernimmt das für sie - muss er aber nicht. Wenn ich das richtig verstehe, müsste bei Selbstzahlern aber in der vom Arbeitgeber auszufüllenden Gehaltsausfallbescheinigung ein fiktives, um die GKV-Beiträge gemindertes Netto angegeben werden (steht ja wenn ich mich recht erinnere auch so auf der Ausfüllhilfe - Netto ist immer abzüglich Sozialversicherungsbeiträge). Ansonsten würde wieder die Situation entstehen, dass Beiträge eventell doppelt gezahlt werden (einmal Zahlung Bund an KK, einmal im Netto mit KK-Beiträgen nach USG).
Autor: F_K
« am: 16. August 2015, 10:08:07 »

Beispiel Arbeitnehmer RDL:

Die GKV Beiträge werden aus seinem Brutto gezahlt (direkt vom AG) - sind in der Netto Bescheinigung also nicht enthalten.
Der Arbeitsvertrag ruht, es werden keine GKV Beiträge gezahlt, das Netto wird erstattet. Keinerlei Nachteil für den RDL.

Die PKV Beiträge werden aus dem Netto bezahlt (vom Arbeitnehmer) - sind also in der Netto Bescheinigung enthalten.
Der Arbeitsvertrag ruht, der PKV Betrag läuft ggf. weiter, das Netto wird erstattet ( und der PKV Betrag kann aus dem Netto bezahlt werden) - ohne einen Nachteil zu haben. Nach Zahlung des Beitrages hat der AN das gleiche verfügbare Netto wie immer.

Für Selbstständige gilt dies entsprechend - er zählt alle Beiträge aus seinem Netto oder Gewinn / Einnahmen.
Autor: wolverine
« am: 16. August 2015, 08:50:34 »

Natürlich werden vom Gewinn bzw. von der Verdienstausfallentschädigung die Ausgaben getätigt.
Nur der PKV muss davon die Kassenbeiträge selber zahlen, der GKV nicht. Daher hat der GKV im Endeffekt
mehr von der Verdienstausfallentschädigung übrig.
Damit hätten wir aber immer noch kein "Problem" dargestellt. Selbst wenn es so wäre, hätten wir zwei Selbständige, die einen Beitrag an ihre jeweilige private oder freiwillig an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen und ihre regelmäßigen monatlichen Einnahmen von der USG Behörde ersetzt bekommen. Der Eine bekäme dann - nach den hier dargestellten Regeln - seine Beiträge noch einmal zusätzlich über die Bundeswehr ersetzt.

Das empfinde ich als ziemlich sinnlos; man könnte hier sogar über einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nachdenken.

Autor: MMG-2.0
« am: 16. August 2015, 01:13:16 »

Zitat
In beiden Fällen zählt der Bund über USG bei RDL. ISSO.
Quelle?


Autor: F_K
« am: 16. August 2015, 00:25:05 »

@ MMG:

Ich war GKV und bin PKV. Deine Annahme geht einfach fehl ....

In beiden Fällen zählt der Bund über USG bei RDL. ISSO.


 (Denk einfach mal über Netto Gehalt nach und wann in welchen Fällen Versicherungsbeiträge abgeführt werden - wer das verstanden hat, erkennt, das der PKV versicherte im Fälle einer Anwartschaft sogar "spart" - ggf. Aber Erstattung Beiträge verliert.)
Autor: MMG-2.0
« am: 15. August 2015, 23:41:42 »

Natürlich werden vom Gewinn bzw. von der Verdienstausfallentschädigung die Ausgaben getätigt.
Nur der PKV muss davon die Kassenbeiträge selber zahlen, der GKV nicht. Daher hat der GKV im Endeffekt
mehr von der Verdienstausfallentschädigung übrig.

Ich denke, dass wars, wir wiederholen uns nur.

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