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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: KTA am 19. September 2018, 14:21:22

Titel: Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: KTA am 19. September 2018, 14:21:22
Hallo Zusammen,

ich habe gerade die o.g. Anlage bekommen und frage mich, welche sachliche Entscheidungsgrundlage mit der Aussage "Ich verdiene über 6000/72000 Euro netto Monat/Jahr bei über 28 Tage im Jahr" getroffen werden soll?

Kann mir Jemand den Hintergrund zur augenscheinlich notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfung erläutern? Der Mindestunterhalt wurde ja auch deutlich nach oben genommen, warum schiebt man jetzt hier eine neue "Grenze" ein?

Danke.

KTA

Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: F_K am 19. September 2018, 14:49:04
Es ist ja keine "neue" Grenze - Arbeitnehmer erhalten maximal (sofern ledig) 215 Euro / Tag Verdienstausfall.

Man möchte hier offensichtlich verhindern, dass die deutliche höhere Grenze bei Selbstständigen (430 Euro / Tag) zu oft zum Tagen kommt.
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: KTA am 19. September 2018, 15:01:04
Bin über den Sinn noch nicht dabei.

Die 215 Euro max. sind ja bekannt, warum also dann nochmal die 6000 Euro Abfrage extra. Das "Selbständigenargument" greift aus meiner Sicht hier nicht, im Formular selbst, die Aussagegetroffen werden muss ob der RDL´er in einem Angestelltenverhältnis steht oder nicht. Denn bisher ist für Selbstständige auch explizit die Aussage "Einkommen über 100.000 Euro" zu treffen.
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: doc. am 19. September 2018, 17:21:38
War bei Dir kein Beiblatt vom BAPersBw dabei? Darin wird detailliert erklärt warum, nämlich daß bei Überschreiten der Grenze eine erweiterte Wirtschaftlichkeitsüberprüfung zu erfolgen hat, welche durch den anfordernden TrT explizit bestätigt werden muß.

Die Weisung ist nicht eingestuft, ich bin mir aber nicht sicher ob das zur Veröffentlichung gedacht ist...

Gruß,
doc.
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: F_K am 19. September 2018, 17:32:19
@ doc:

Die Einstufung "offen" bedeutet eben NICHT "öffentlich" - offen unterliegt der allgemeinen Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten.

Merke: Einfach niemals etwas selber veröffentlichen!

(Aber inhaltlich ist die Antwort ja gegeben - und vermutlich wird das nicht verfolgt werden .... )
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: KTA am 19. September 2018, 21:25:33
Nein war tatsächlich nicht dabei. Aber dann habe ich jetzt den Hinweis, wonach ich suchen muss. Danke!
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: doc. am 20. September 2018, 07:51:11

Die Einstufung "offen" bedeutet eben NICHT "öffentlich" - offen unterliegt der allgemeinen Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten.

Merke: Einfach niemals etwas selber veröffentlichen!


Entspricht *keine* Einstufung der Einstufung offen? Woran wären dann Unterlagen zu erkennen die z.B. in einem Forum wie hier veröffentlicht werden dürften?

Aber danke für den Hinweis.

Gruß,
doc.
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: Ralf am 20. September 2018, 08:47:14
Bei Vorschriften und Erlassen und Schreiben steht das immer vorne oder in der Kopfzeile. Steht nichts da, kann es auch keine Einstufung haben.
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: F_K am 20. September 2018, 15:00:06
Wenn nicht "VS" draufsteht, ist meistens kein VS "drin".

Das Dokument ist dann als "offen" zu betrachten - und unterliegt, sofern dienstlichen Ursprungs, der Verschwiegenheit.

Daher besser nichts verwenden, was nicht offiziell öffentlich gemacht worden ist.
(Z. B. Die offenen Vorschriften auf bundeswehr .de
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: DA40 am 27. September 2018, 18:36:51
Wenn nicht "VS" draufsteht, ist meistens kein VS "drin".

Das Dokument ist dann als "offen" zu betrachten - und unterliegt, sofern dienstlichen Ursprungs, der Verschwiegenheit.

Daher besser nichts verwenden, was nicht offiziell öffentlich gemacht worden ist.
(Z. B. Die offenen Vorschriften auf bundeswehr .de


Das ist grundsätzlich so richtig - allerdings bekommt man eigentlich fast alle Vorschriften auf Nachfrage und Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz vom BMVg zugeschickt... Vgl. als Beispiel https://fragdenstaat.de/anfrage/zdv-31-zdv-314-zdv-321-zdv-3160-zdv-3710-zdv-207-zdv-105-zdv-3710/
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: F_K am 27. September 2018, 18:40:19
... und die sind wie alt?

Ändert aber nichts an meinen Ausführungen.
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: DA40 am 27. September 2018, 19:00:56
... und die sind wie alt?

Ändert aber nichts an meinen Ausführungen.

Mein Punkt war, dass jederzeit die offenen Vorschriften jeder (!) beim BMVg per Email anfordern kann. Wer sich nicht traut, direkt eine Email zu schreiben, kann das auch die Homepage "Frag den Staat" tun.

Trotz der natürlich geltenden Pflicht zur Verschwiegenheit sollte hier jeder abschätzen können, ob die Herausgabe von letztlich frei verfügbaren Informationen problematisch ist oder nicht. Eine Dienstpflichtverletzung bei der auszugsweisen Veröffentlichung von Informationen, die man auch auf dem offiziellen Weg erhalten kann, kann ich nicht erkennen. Das Risiko, an jemanden als DV (bzw. RB/WDA oder beratenden PersStOffz, der zufällig auch noch StOffzR ist) zu gelangen, der das anders und damit wie F_K , möge aber jeder für sich selbst bewerten.
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: Ralf am 27. September 2018, 19:11:52
Das wirft aber auch die berechtigte Frage auf, warum dann diese Vorschriften nicht per se online ins Internet gestellt werden.
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: DA40 am 27. September 2018, 19:16:27
Das wirft aber auch die berechtigte Frage auf, warum dann diese Vorschriften nicht per se online ins Internet gestellt werden.

Das ist tatsächlich eine sehr berechtigte Frage, die sich in allen Bereichen des Staates stellt. Lange Zeit war es auch beim Deutschen Bundestag so, dass die Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zwar nicht veröffentlicht, aber auf Basis von IFG-Anfragen verschickt wurden. Irgendwann wurde es dem WD zu nervig, die steigende Anzahl der Anfragen zu beantworten und stellt nun sämtliche Gutachten (anonymisiert was den auftraggebenden MdB und den Ersteller des Gutachtens angeht) ins Netz.

Erinnere dich an den Reibert - in dem werden schon seit Jahrzehnten Informationen abgedruckt, die damals (TM) sogar VS-NfD waren.
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: F_K am 27. September 2018, 19:18:19
@ DA:

... Was Du erkennen magst, ist irrelevant.

Die Rechtslage ist klar, und bis zur Veröffentlichung kann man an solchen offenen Informationen Dienstpflichten verletzen.

Die neuen Waffenvorschriften sind z. B. im Gegensatz zu den älteren Vorschriften als VS eingestuft.

Ansonsten: der Reibert hat Leerstellen enthalten, um dort ggf. VS Informationen einzutragen - also bitte keine Geschichtsklitterung ...
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: DA40 am 27. September 2018, 19:33:17
@ DA:

... Was Du erkennen magst, ist irrelevant.

Die Rechtslage ist klar, und bis zur Veröffentlichung kann man an solchen offenen Informationen Dienstpflichten verletzen.

Die neuen Waffenvorschriften sind z. B. im Gegensatz zu den älteren Vorschriften als VS eingestuft.

Ansonsten: der Reibert hat Leerstellen enthalten, um dort ggf. VS Informationen einzutragen - also bitte keine Geschichtsklitterung ...

Spannend, dass du der Ansicht bist, dass meine Rechts(er-)kenntnis irrelevant ist. Du musst mich und meinen DP gut kennen.

Im Übrigen ist die Rechtsgrundlage überhaupt nicht eindeutig:

"§ 14 SG - Verschwiegenheit
(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit
[...]
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen"

Im Übrigen sollte klar sein, dass keine VS-eingestuften Informationen weitergegeben werden dürfen.

Und früher waren die gesamten ZDvs VS-NfD, auch die Auszüge im Reibert (auch wenn diese "unproblematisch" waren).
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: KlausP am 27. September 2018, 19:49:57
Zitat
... Spannend, dass du der Ansicht bist, dass meine Rechts(er-)kenntnis irrelevant ist. Du musst mich und meinen DP gut kennen. ...

Ist doch nichts Neues. Tue ich mir aber schon lange nicht mehr an.  ;)
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: DA40 am 27. September 2018, 19:56:26
Zitat
... Spannend, dass du der Ansicht bist, dass meine Rechts(er-)kenntnis irrelevant ist. Du musst mich und meinen DP gut kennen. ...

Ist doch nichts Neues. Tue ich mir aber schon lange nicht mehr an.  ;)

Darauf ein Kasten Bier für alle ;D.
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: F_K am 27. September 2018, 21:45:38
Eine 37/10 war VS - Quelle?

Selten so gelacht ..
Titel: Antw:Neue Anlage zum Einverständis zur Ableistung einer Übung
Beitrag von: DA40 am 27. September 2018, 21:58:18
Eine 37/10 war VS - Quelle?

Selten so gelacht ..

Guter Punkt. Also der erste. Insofern ziehe ich meine Aussage "alle ZDvs waren VS-NfD" zurück und werde zu Hause mal in einen alten Reibert schauen. Vielleicht trügt mich auch meine Erinnerung...

Im Übrigen verweise ich jetzt einfach mal auf § 12 SG und verabschiede mich mit einem freundlichen Guten Abend aus diesem Thread.