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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 06. Oktober 2018, 08:46:57 »


Wie ist es möglich, dass ein Reservist, der eine Reservedienstleistung ableistet und demnach Soldat nach dem Soldatengesetz ist, Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 hat?

Entweder er ist Soldat oder arbeitssuchend.


Weil RDL i.d.R. in den Bewilligungszeitraum von ALG II fallen.

Geht die RDL z.B. nur 2 Wochen... des Monats... muss ja trotzdem der gesamte Monat mit ALG II weiter abgedeckt sein...

Damit die ARGE dies nachvollziehen und berechnen kann...

+ muss die RDL dem Amt gemeldet werden
+ wird das Amt die gesetzlich vorgesehenen Anrechnungen vornehmen

Wo kann man dies nachlesen?

Siehe u.a. das o.g. Urteil des LSG und hier im Anhang u.a. Seite 17 - 19

"Einkommen – was zählt? Erwerbsfähige Leistungsberechtigte,  die über ein Einkommen verfügen,  brauchen weniger finanzielle Unterstützung  vom Staat.  Das Einkommen wird daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt;  allerdings nicht in  vollem Umfang, um Anreize zur  Aufnahme einer Beschäftigung zu setzen.

Einkommen, das bei der Berechnung berücksichtigt wird:

Leistungen nach dem  Wehrsold-,  Bundesfreiwilligendienstgesetz und Unterhaltssicherungsgesetz,



Einkommen, das bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird:

bei Soldaten der  Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag,"
Autor: LwPersFw
« am: 05. Oktober 2018, 12:08:22 »

Hier einmal ein Beispiel aus der Rechtsprechung

1. Instanz war vor dem Sozialgericht Kassel   S 7 AS 688/14   03.06.2015

Im folgenden die 2. Instanz vor dem Hessisches Landessozialgericht   L 6 AS 452/15   23.08.2017   

Revision wurde durch das LSG nicht zugelassen.


"Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Juni 2013 und insbesondere darum, ob ihm für in diesem
Monat bezogenen Wehrsold aus zwei Reservistenübungen der Bundeswehr der Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige zusteht."




https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195491


Autor: MMG-2.0
« am: 04. Oktober 2018, 17:16:09 »

Wenn es absehbar ist, dass der passive SGB II Empfänger wieder aktiver SGB II Empfänger sein wird, dann muss er das schon mit dem "prassen" sehr geschickt anstellen.
Autor: F_K
« am: 04. Oktober 2018, 15:09:14 »

Tja, der SGB II Empfänger soll wohl nicht "prassen" - so die gesetzlichen Vorgaben.

Innerhalb dieser Vorgaben hat er ja sogar die Möglichkeit, zu "prassen", man muss es halt nur wissen ... Prost.
Autor: wolverine
« am: 04. Oktober 2018, 14:51:21 »

Ich erkenne schon Deinen Punkt.
Na, das ist doch schön. Trotzdem ist es immer noch ein Unterschied, ob ich die Entscheidung treffe und - frei nach George Best - das meiste Gelds für Alkohol, Frauen und schnelle Autos ausgebe, den Rest einfach verprasse, oder eben staatlicherseits zur Vorhaltung für ein halbes Jahr gedrängt werde, mit der Restriktion der Leistungskürzung für diese Zeit.

Aber es soll jetzt gut sein. Es wird ja sogar im Ursprungstext eine gangbare Alternative beschrieben. Allein das zeigt doch eigentlich, wie schräg das ist. Hier ist doch jeder dämlich, der sich nicht für den Übungszeitraum aus dem Leistungsbezug abmeldet. Und dann muss nicht für sechs Monate vorgehalten werden?! Sinnvoll und nachvollziehbar ist doch wirklich etwas anderes.

Das Problem im gegenständlichen Sachverhalt war wohl, dass der Betroffene um die Regelung nicht wusste (und sie drängt sich ja auch nicht gerade auf). So hatte er sich wohl gefreut, zwei Monate wieder etwas Geld zu haben und dafür muss er sich jetzt die Miete für die Folgemonate zusammenknausern.
Autor: F_K
« am: 04. Oktober 2018, 14:22:56 »

@ Wolverine:

Ich erkenne schon Deinen Punkt.

However: Der Privatier, der eine RDL leistet, verbraucht ggf. die USG (Mindest-) Leistung in einem Tag, andere geben die Mindestleistung in dem Monat nicht aus, sondern realisieren daraus eine Sparrate.

Jeder ist seines Glückes Schmied - und bei der verfügbaren Anzahl von RDL Tagen (werden nicht ausgeschöpft dieses Jahr), könnte der HptFw auch spielend 6 Monate (oder länger) im Jahr üben - und damit komplett aus dem Sozialhilfebezug rausfallen.

Scheint er aber nicht zu wollen ...
Autor: seltsam
« am: 04. Oktober 2018, 14:20:31 »

Man muss sich als Reservedienstleistender nicht aus dem Bezug abmelden, da kein Anspruch auf Leistungen während dieser Zeit bestehen.

Die Ableistung einer Reservedienstleistung muss man aber sehr wohl anzeigen.

Etwas anderes ist natürlich, wenn man Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist. Dann werden die Zahlungen nach dem Unterhatssicherungsgesetz auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Das aber gibt die Schilderung der Situation des Fragestellers nicht her.


Autor: wolverine
« am: 04. Oktober 2018, 14:09:21 »

Das sind doch wirklich Äpfel mit Birnen. ::) Natürlich ist der Leistungsbezug etwas anderes als Erwerbsarbeit; das ist im SGB II auch explizit so geregelt und Ausdruck des Sozialstaatsprinzips als verfassungsrechtlicher Gegengrund. Wenn man so will, ist für diesen Leistungsanspruch eine verfassungsrechtliche Ausnahme vom Gleichheitsanspruch normiert, denn sonst bekäme ja jeder Geld vom Amt.

Etwas völlig anderes ist doch der Bezug nach USG. In diesem Fall leisten zwei Leute einen Monat Dienst im Dienstgrad X und sollen dafür den Betrag Y erhalten. Der eine bekommt ihn auch und darf ihn in einem Monat verbrauchen, der andere soll diesen auf sechs Monate vorhalten, um ihn seinen SGB-Ansprüchen gegenzurechnen.

@seltsam:
Wenn man nach dem Starttext geht, gibt es wohl zwei rechtlich korrekte Möglichkeiten nach den SGB-Regeln: entweder Abmeldung aus dem Leistungsbezug oder Anrechnung der RDL-Leistung (mit Ausnahme Verpflichtungsprämie) über sechs Monate. Ich habe das nicht geprüft, nehme lediglich die Informationen der Quelle.
Autor: F_K
« am: 04. Oktober 2018, 13:55:54 »

Natürlich wird ein Sozialhilfeempfänger anders behandelt, als andere - ist aber keine Ungleichbehandlung, sondern sachgerecht.

(Ich bekomme ja schließlich (auch) keine Zahlungen zum Lebensunterhalt / Miete ohne Gegenleistung - spreche aber nicht von Ungleichbehandlung).

@ Seltsam:

Diese Tiefen des SGB kenne ich nicht, ist auch wohl das falsche Forum dafür.
Autor: seltsam
« am: 04. Oktober 2018, 13:45:53 »

@wolverine

Wie kann ein Reservedienstleistender gleichzeitig Leistungsempfänger sein? Er ist Soldat für den Zeitraum der Dienstleistung und hat Anspruch auf Unterhaltssicherung, aber keinen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2.
Autor: seltsam
« am: 04. Oktober 2018, 13:42:23 »

Das muss er nicht, da er für den Zeitraum der Reservedienstleistung nicht hilfebedürftig ist, zudem nich Soldat und somit keinen Anoruch auf Leistungen hat. Dementsprechend kan hier auch das Jobcenter keine Anrechnung auf zustehenden Leistungen vornehmen.

Das sollte nun aber mittlerweile jedes Jobcenter wissen. Wenn die da keine Ahnung haben, soll der Kamerad die mal bitten, bei der Zentrale anzufragen, schlechtestenfalls einen Widerspruch einreichen.

Die wissen das sehr genau, hat die auch genug Zeit und Geld gekostet, dieses Erfahrung zu machen.
Autor: wolverine
« am: 04. Oktober 2018, 13:39:52 »

Bei jedem Menschen ist es so, dass ihm die Mindestleistung für das Bestreiten des Lebensunterhaltes im Übungszeitraum zusteht. Bei Leistungsempfänger ist so, dass hier pauschal sechs Monate als Bezugszeitraum angesetzt werden. Wenn der Leistungsempfänger also ein oder zwei Monate übt, steht ihm lediglich ein oder zwei Sechstel der Mindestleistung zu.
Ich sehe da schon eine Ungleichbehandlung.

Autor: F_K
« am: 04. Oktober 2018, 13:30:57 »

Zitat
Naja, der Skandal besteht darin, dass das USG eben für einen Soldaten mit bestimmtem Dienstgrad in Übung (Dienstleistung) eine bestimmte Mindestleistung normiert. Das ist der Betrag gem. Anl. für den Zeitraum des Dienstes. So ist das bei jedem, der als Reservist übt.

So ist es bei JEDEM - auch dem SGB II Kameraden.

Zitat
Bezieher von SGB II gelten hier wohl als Menschen und Wehrübende zweiter Klasse, bei welchen der gleiche Betrag für sechs Monate ausreichen muss.

Nein - alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, "zweite Klasse" gibt es per Definition nicht.

Wer aber seinen Lebensunterhalt selber NICHT sicherstellen kann, muss sich Einkommen natürlich anrechnen lassen - und dafür gibt es gesetzliche Regelungen.

@ seltsam:

Wie der Ratschlag schon sagt - der Kamerad hätte sich besser aus dem Bezug SGB II abmelden sollen - hat er aber nicht gemacht.
Autor: seltsam
« am: 04. Oktober 2018, 13:26:38 »

Wie ist es möglich, dass ein Reservist, der eine Reservedienstleistung ableistet und demnach Soldat nach dem Soldatengesetz ist, Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 hat?

Entweder er ist Soldat oder arbeitssuchend.

Daher ist auch die Unterhaltssicherung nicht anrechenbar, es sei denn, sein Vermögen wird dadurch soweit erhöht, dass er den Freibetrag bei Wiedereintreten des ALG 2-Bezuges überschreitet und daher eine Anrechnung erfolgt.
Autor: wolverine
« am: 04. Oktober 2018, 13:03:30 »

Naja, der Skandal besteht darin, dass das USG eben für einen Soldaten mit bestimmtem Dienstgrad in Übung (Dienstleistung) eine bestimmte Mindestleistung normiert. Das ist der Betrag gem. Anl. für den Zeitraum des Dienstes. So ist das bei jedem, der als Reservist übt.
Bezieher von SGB II gelten hier wohl als Menschen und Wehrübende zweiter Klasse, bei welchen der gleiche Betrag für sechs Monate ausreichen muss.

Ich bin immer vorsichtig mit dem Wort Skandal, aber eine Ungerechtigkeit erkenne ich schon und eine Anerkennung für den geleisteten Dienst ist es auch nicht.

Und ich bin da unverdächtig, zur betroffenen Gruppe zu gehören; ich zahle genug Abgaben, dass ich sehr wohl sehe, dass alle ausgeteilten Wohltaten von irgendwem auch erwirtschaftet werden müssen.
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