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Zusammenfassung

Autor: KlausP
« am: 18. Dezember 2018, 15:16:15 »

"WegenTG" müssen Sie gar keinen anrufen, die Beantragung durch Sie und die Bearbeitung durch den zuständigen Rechnungsführer erfolgt erst nach Dienstantritt.
Bei Ihnen sind derzeit die Voraussetzungen, überhaupt TG zu erhalten, noch gar nicht erfüllt. Das ist das, was wir hier versuchen zu erklären.
Autor: Ralf
« am: 18. Dezember 2018, 15:01:30 »

Immer den, der entscheidet, also in deinem Fall das zuständige KarrC Bw. Denn diese müssten bei Anerkennung auch den Einberufungsbescheid/Aufforderung zum DA ändern.
Ohne diese Änderung kein TG-Anspruch.
Autor: Kugelschreiber
« am: 18. Dezember 2018, 13:51:37 »

Zitat
Dann sollte man sich gut überlegen, ob man unter dieser Prämisse die Verpflichtung eingeht. Der Dienstherr hat diese Regeln ersonnen, um zu unterbinden, das für die Auslebung der Freizeitaktivitäten Haushaltsmittel draufgegen. Das ist nicht zweckmäßig.

Wegen so einer "Kleinigkeit" überlege ich doch nicht, ob ich meinen Wunschberuf einfach so "wegwerfen" werde. Aufgrund von nicht zugesagten TG.

Nochmal die Frage, wen oder was kann ich Anrufen wegen TG? Dann sollte der Thread eigentlich abgeschlossen sein.

Vielen Dank für Eure Antworten  ;D
Autor: Andi8111
« am: 17. Dezember 2018, 15:27:04 »

Dann sollte man sich gut überlegen, ob man unter dieser Prämisse die Verpflichtung eingeht. Der Dienstherr hat diese Regeln ersonnen, um zu unterbinden, das für die Auslebung der Freizeitaktivitäten Haushaltsmittel draufgegen. Das ist nicht zweckmäßig.
Autor: LwPersFw
« am: 17. Dezember 2018, 15:25:55 »


Ach so verstehe. Aber wenn ich die UKV ablehne und eine Wohnung mieten werde, z.B 2 Monate vor Dienstantritt sollte doch alles passen mit der Anerkennung.

Ich verstehe nicht warum, klar weiß ich meine zukünftige Stammeinheit, aber wo ich dann in der zwischen Zeit überall verbleiben werde das weiß ich nicht.

Ein Bahnticket von mir zu meiner Stammeinheit wird mich 150€ kosten. Das macht an einem Wochenende 300€!

Nochmal ... der "Knackpunkt" ist die - Berücksichtigungsfähigkeit - !

Wird diese nicht vor Dienstantritt festgestellt - zählen Sie bei der Frage TG so, als wenn Sie keinen eigenen Hausstand haben.

Sie hätten dann einen gem. § 10 Abs 3 BUKG anerkannten, aber bei der Frage der UKV nicht berücksichtigungsfähigen Hausstand.


Bis zur Besoldungsgruppe A6 (StUffz) können Sie sich beim BwDLZ die Hälfte der Kosten einer BahnCard 50 2. Klasse erstatten lassen.

Autor: Kugelschreiber
« am: 17. Dezember 2018, 15:24:23 »

Gut, mit der Bahncard 50 sind es trotzdem hin/zurück 150€! Ich werde auch nicht für immer Bahn fahren, spätestens nach der Probezeit kauf ich mir ein Auto.
 Dann bringt einem die Bahncard nichts.
Autor: StOPfr
« am: 17. Dezember 2018, 14:16:05 »

Mit BahnCard?
Autor: Kugelschreiber
« am: 17. Dezember 2018, 13:32:56 »

Ach so verstehe. Aber wenn ich die UKV ablehne und eine Wohnung mieten werde, z.B 2 Monate vor Dienstantritt sollte doch alles passen mit der Anerkennung.
Ich verstehe nicht warum, klar weiß ich meine zukünftige Stammeinheit, aber wo ich dann in der zwischen Zeit überall verbleiben werde das weiß ich nicht.

Ein Bahnticket von mir zu meiner Stammeinheit wird mich 150€ kosten. Das macht an einem Wochenende 300€!
Autor: KlausP
« am: 17. Dezember 2018, 13:16:23 »

Weshalb? Wann wo welcher Lehrgang für Sie geplant ist? Darauf hat der Einplaner keinerlei Einfluß und deshalb kann er dazu euch keine Aussage treffen.  Das wird durch den zuständigen Bearbeiter beim BAPersBw erst festgelegt, wenn Sie Ihren Dienst tatsächlich angetreten haben.
Autor: Kugelschreiber
« am: 17. Dezember 2018, 13:04:20 »

Also stelle ich fest, dass meine Chancen demnach schlecht aussehen?
In die Stammeinheit dauert es ja noch lange bis ich dort hinkomme (ZAW, Fw Lehrgänge usw...). Das heißt, dass ich sehr viel reisen werde und ich in verschiedenen Kasernen lande.
Die Ausbildungsorte kenne ich nicht, also kann ich pauschal nicht irgendwo hinziehen mit den Wissen "Ich komme irgendwann zur Stammeinheit in XY".

Wen kann ich bei so einem Fall anrufen, Einplaner?
Autor: Rekrut84
« am: 16. Dezember 2018, 15:16:40 »

„Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht,
soweit diese Wohnung in Kenntnis der Einstellung oder Übernahme außerhalb des räumlichen
Zusammenhanges zum Einstellungstruppenteil/zur ständigen Dienststelle eingerichtet wird.“

Heißt, wenn die Wohnung mit dem Wissen wann man eingestellt wird und wo der spätere Dienstposten ist und diese Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes des Dienstposten ist, wird angenommen, dass die Wohnung auf Grund des möglichen Bezuges von Trennungsgeld angemietet wird und dann nicht Berücksichtigungsfähigkeit abgelehnt.
Autor: Ralf
« am: 16. Dezember 2018, 15:14:16 »

Nein, großer Unterschied zwischen anerkannt und berücksichtigungsfähig.
Die Wohnung würde anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Sie könnte jedoch bspw. bei dir i.R.d. Trennungsgeld nicht berücksichtigt werden, weil du mit dem Wissen der Einstellung erstmalig eine Wohnung eingerichtet hast.
Autor: Kugelschreiber
« am: 16. Dezember 2018, 14:40:40 »

Mit berücksichtigigungsfähig ist gemeint, dass die Wohnung Küche, Bad mit Ausfluss usw. hat oder verstehe ich da etwas falsch?

Diese genannten Dinge wird die Wohnung natürlich schon im vornherein haben.
Autor: LwPersFw
« am: 15. Dezember 2018, 17:19:09 »

Das für Sie relevante Zitat aus dem Link ist:

Zitat
"Bei Neueinstellungen/Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis entscheidet
die Einstellungsbehörde über die Anerkennung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3
BUKG, soweit entsprechende Nachweise vor diesem Anlass durch den bzw. die Berechtigte
vorgelegt werden. 

Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht,
soweit diese Wohnung in Kenntnis der Einstellung oder Übernahme außerhalb des räumlichen
Zusammenhanges zum Einstellungstruppenteil/zur ständigen Dienststelle eingerichtet wird. 

Auf dieser Grundlage trifft die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Zusage der UKV."

Und ohne Berücksichtigungsfähigkeit > kein dauerhafter TG-Empfang

Wenn Sie die Anmietung der Wohnung von dieser Frage abhängig machen...
...müssen Sie diese Frage vor Unterzeichnung des Mietvertrag mit dem KC klären.

Sprich... wird man die Wohnung als berücksichtigungsfähig anerkennen,
wenn Sie den Mietvertrag noch vor dem Dienstantritt unterschreiben ?

Meine Bewertung : Nach Vorschrift dürfte das KC dies nicht.
Autor: KlausP
« am: 15. Dezember 2018, 17:18:34 »

Meine Vermutung: Diese Wohnung wird für die Einstellung nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt. Den Grund hat @Ralf genannt und das steht auch so schon in anderen Threads.
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