Autor: IGEL
« am: 15. März 2018, 11:52:40 »Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Sofern Sie sich schon länger als zwei Jahre in der Laufbahnausbildung befinden, besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
Wird das Beschäftigungsverhältnis durch eigene "Kündigung oder Aufhebungsvertrag" (trifft ja nicht auf Beamte zu) beendet, tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein. Zu beachten ist hierbei, dass erst ab der 5. Woche Beiträge zur KV/PV gezahlt werden und ggf. so zusätzliche Kosten selbst getragen werden müssen. Außerdem wird das Alg im Monat nachträglich gezahlt, anders als die Besoldung.
Auf der Internetseite der Arbeitsagentur gibt es hierzu ausführliche Merkblätter über das Arbeitslosengeld.
Abgesehen von irgendwelchen Ansprüchen, ist es auf jeden Fall die beste Option, die Laufbahnausbildung zu beenden!
Sofern Sie sich schon länger als zwei Jahre in der Laufbahnausbildung befinden, besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
Wird das Beschäftigungsverhältnis durch eigene "Kündigung oder Aufhebungsvertrag" (trifft ja nicht auf Beamte zu) beendet, tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein. Zu beachten ist hierbei, dass erst ab der 5. Woche Beiträge zur KV/PV gezahlt werden und ggf. so zusätzliche Kosten selbst getragen werden müssen. Außerdem wird das Alg im Monat nachträglich gezahlt, anders als die Besoldung.
Auf der Internetseite der Arbeitsagentur gibt es hierzu ausführliche Merkblätter über das Arbeitslosengeld.
Abgesehen von irgendwelchen Ansprüchen, ist es auf jeden Fall die beste Option, die Laufbahnausbildung zu beenden!