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Zusammenfassung

Autor: Rekrut84
« am: 14. November 2018, 21:52:38 »

Der Hintergrund meines Umzuges ist, dass ich in eine andere Stadt ziehen möchte, in welcher ein Großteil meines Freundeskreises mittlerweile lebt. Nebenbei bemerkt ist es auch eine schöne stadt.
Ins Auge gefasst hatte ich den Umzug schon länger und nun werden sich wohl der Umzug als auch der Dienstantritt überschneiden.
Ein eigener Hausstand liegt bei mir schon seit über einem Jahrzent vor.

Aber vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Ich werde das dann mit dem KC abklären.
Autor: LwPersFw
« am: 14. November 2018, 08:09:05 »


Ich plane noch kurz vor meinem Dienstantritt umzuziehen.


Ich verstehe nicht, warum man sich selbst das Leben verkompliziert... und kurz vor Dienstantritt noch "Parameter" zur Einstellung verändern will...

Aber sei's drum ...

Klären Sie dies aber mit dem KC bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben !!!

Denn der neue Mietvertrag muss dort VOR Dienstantritt vorliegen
und
auf der Aufforderung zum Dienstantritt muss auch schon die neue Adresse stehen...

Wichtig ... erklären Sie gegenüber dem KC eindeutig, dass es sich nicht um die erstmalige Einrichtung eines Hausstandes handelt.
Sondern das Sie den Nachweis eines eigenen Hausstandes im Bewerbungsverfahren schon erbracht hatten und jetzt nur in eine andere Wohnung umziehen.


Warum ist diese Fragestellung so wichtig ? :

"Bei Neueinstellungen/Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis entscheidet
die Einstellungsbehörde über die Anerkennung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3
BUKG, soweit entsprechende Nachweise vor diesem Anlass durch den bzw. die Berechtigte
vorgelegt werden.

Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht,
soweit diese Wohnung in Kenntnis der Einstellung oder Übernahme außerhalb des räumlichen
Zusammenhanges zum Einstellungstruppenteil/zur ständigen Dienststelle eingerichtet wird.


Auf dieser Grundlage trifft die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Zusage der UKV."



Die Frage ist hier also, ob das KC, bei einem Umzug aus einer bereits dem KC nachgewiesenen Wohnung,
in eine andere Wohnung, vor Dienstantritt, die o.g. Regelung zur Anwendung bringt ?!
Autor: KlausP
« am: 14. November 2018, 06:36:32 »

Seine Aussage ist falsch. Und die 6-Monate-Regelung traf für SaZ so noch nie zu sondern für GWDL/FWDL für die Berücksichtigung der Wohnung bei Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG), wobei der § 13 auch da inzwischen anders gefasst wurde.
Autor: Rekrut84
« am: 13. November 2018, 22:48:36 »

Ich muss hier nochmal nachfragen, verzeiht mir wenn es eine Frage ist die nervig ist.

Ich plane noch kurz vor meinem Dienstantritt umzuziehen. Nun folge ich auf auf Instragram dem Account eines Soldaten der viel Tipps und Infos zur AGA gibt.
Dort kam Ein Vergleich, welches Dienstverhältnis welche Vorteile habe. FWDL oder SaZ.
In einer privaten Nachricht merkte ich an, weil er in dem Vergleich auch das Gehalt einbrachte, dass er bei seinem Beispiel das Trennungsgeld vergessen habe.

Er wand daraufhin ein, dass dieses gezahlt werden würde wenn die Wohnung 6 Monate vor Dienstantritt bestanden habe. Ich widersprach dem, und verwies auf dieses Forum.
Er bestand darauf, dass es diese 6 Monatsfrist gäbe, und wenn man kurz vor dem Dienstantritt umziehen würde gar kein Trennungsgeld bekommen würde mit der Argumentation, „man hätte ja an den Dienstort ziehen können“. Gleiches sagte er wäre auch der Fall, wenn man während des Bezuges von Trennungsgeld umziehen würde.

Mir persönlich kommt das aber spanisch vor, dennoch wollte ich hier nochmal nachfragen.
Autor: Ralf
« am: 17. Oktober 2018, 04:28:50 »

Zitat
Wird ein Umzug nach einer Versetzung ohne Zusage der UKV und während des Bezuges von Trennungsgeld aus diesem Grund aus einer berücksichtigungsfähigen Wohnung in eine andere Wohnung durchgeführt, so ist auch diese neue Wohnung berücksichtigungsfähig:
•es muss sich um die Wohnung des Berechtigten (Eigentum oder Verfügungsrecht) handeln, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt
•auf die Lage der Wohnung zum Dienstort kommt es dabei nicht an
Autor: KillBurn93
« am: 17. Oktober 2018, 00:59:09 »

Moin zusammen ;D
Ich bin mal so frei und kapere den Trend hier weil ich mir nicht sicher bin ob ich die Antwort auf meine Frage gefunden habe.

Aktuell sieht es so aus das ich TG nach Paragraph 3 erhalte. Entfernung Wohnort - Dienststelle >350km. Wenn ich jetzt aus persönlichen Gründen umziehe und nur noch ca. 70Km zwischen Dienststelle und neuer Wohnung liegen.
Bleibt dann der Anspruch auf TG nach Paragraph 3 erhalten oder erlischt dieser bis zur nächsten Personalverfügung?

Mkg KillBurn
Autor: LwPersFw
« am: 26. April 2018, 13:30:47 »


die letzte Aussage die ich dazu gehört hab (von unserem BwDLZ):

Es ist völlig egal, wie und wohin du umziehst, solange du außerhalb der 30km zur Dienststelle bleibst.

Wenn du weiter von der Dienststelle weg ziehst, bekommst du nur die Fahrt bis zur ursprünglichen Wohnung bezahlt.

Quelle dazu habe ich nicht zur Hand.

"Während des Bezugs von Trennungsgeld kommt es bei einem Umzug des bzw. der Berechtigten,
für den die Zusage der UKV nicht erteilt worden ist (hierzu gehört auch ein Umzug aus rein persönlichen
Gründen
), auf die Lage der Wohnung zum alten und neuen Dienstort nicht an. Maßgeblich ist
hierbei nur, dass es sich bei der neuen Wohnung um eine Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG handelt."


Bereichsdienstvorschrift C-2213/6

"Wird – aus persönlichen Gründen - ein Umzug ohne Anspruch auf Umzugskostenvergütung
durchgeführt, darf das Trennungsgeld in der Summe nicht höher sein als das vor dem Umzug
zustehende Trennungsgeld, da eine dienstliche Notwendigkeit für den Umzug nicht gegeben ist."


Zentrale Dienstvorschrift A-2212/1
Autor: funker07
« am: 24. April 2018, 20:31:36 »

die letzte Aussage die ich dazu gehört hab (von unserem BwDLZ):
Es ist völlig egal, wie und wohin du umziehst, solange du außerhalb der 30km zur Dienststelle bleibst.
Wenn du weiter von der Dienststelle weg ziehst, bekommst du nur die Fahrt bis zur ursprünglichen Wohnung bezahlt.
Quelle dazu habe ich nicht zur Hand.
Autor: dunstig
« am: 23. April 2018, 16:39:32 »

Zitat
Leider kann mir weder mein Refü noch mein zuständiger BAIUDBw Kompetenzzentrum Mitarbeiter weiterhelfen.
Das halte ich für ein Gerücht.

Haben Sie eine schriftliche Anfrage gestellt oder sich am Telefon abwimmeln lassen?

Und selbst das würde mich wundern, denn ich wurde bisher immer hervorragend telefonisch beraten oder an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Autor: Kevin593
« am: 23. April 2018, 15:34:44 »

Guten Tag zusammen  :) ,

momentan wohne ich 40 Kilometer von meiner Stammeinheit in Koblenz entfernt und beziehe deshalb Trennungsgeld nach § 6 TGV Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort.
Ab Mai beginnt meine ZAW, die etwa 220Km von meinem Wohnort entfernt liegt.

***Bei der ZAW handelt es sich um eine Kommandierung***


Für die Zeit während der ZAW wäre ich Trennungsgeld berechtigt nach § 3 TGV Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben.



Ich würde gerne nach Koblenz ziehen, weil ich die Stadt schön finde und ich dort meine Stammeinheit habe.
Entfernung Koblenz - ZAW = 200 Km
Ich befürchte jedoch, das nach der Anerkennung der Wohnung kein Trennungsgeld nach § 3 TGV für den Zeitraum der ZAW gewährt wird,
weil der Bund sich vielleicht sagt, ich hätte dann näher zu der ZAW Betreuungsstelle ziehen sollen.....

Hätte ich in diesem Fall nach der Umzug Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 TGV ?

Leider kann mir weder mein Refü noch mein zuständiger BAIUDBw Kompetenzzentrum Mitarbeiter weiterhelfen.


Vielen Dank vorab für eure Hilfe :P
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