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Zusammenfassung

Autor: F_K
« am: 24. Mai 2019, 09:36:03 »

(Ich bin DSA Abnehmer und Trainer C):

Schwimmarten werden, wenn "gewollt", explizit vorgegeben und dann darf auch nicht der Schwimmstil gewechselt werden und es gibt weiterführende Regeln, wie der Stil auszuführen ist.

(Beispiel: Rückenschwimmen, ausschließlich mit Beingrätschschwung ohne Benutzung der Arme - und festzustellen, ob ausreichend Kraft / Geschwindigkeit zum Retten vorhanden ist).

Wird kein Schwimmstil vorgegeben (wie beim DSA oder Kleiderschwimmen), darf man sowohl den Schwimmstil beliebig oft wechseln als auch einen "eigenen" Schwimmstil präsentieren.

Also, wie tarekIT richtig sagt - nachfragen, Quellen nenen lassen, sich beschwert fühlen ...

Ansonsten: Schwimmen lernen - die Schwimmzeiten sind grotig.
Autor: tarekIT
« am: 24. Mai 2019, 08:36:16 »

Aus dem DOSB Prüfungswegweiser 2019
Zitat
6.3.2
25  m  Schwimmen
Bestimmungen:
[...] Die  Wahl  der  Schwimmart ist  freigestellt. [...]

Bzgl. Kleiderschwimmen macht weder die im Vorpost furch LwPersFw bereits zitierte A1-224/0-1 noch die Deutsche Prüfungsordnung Schwimmen/Rettungsschwimmen Einschränkungen zum Schwimmstil.
Ich würde den Durchführenden einfach mal freundlich Fragen auf welcher Grundlage er dir den Stil vorgibt.
Autor: Erik01
« am: 23. Mai 2019, 18:38:20 »

Hallo

Ich habe bezüglich der IGF Weisungen eine Frage.
Bisher habe ich in der Zeit 2015 bis 2017 mein Kleiderschwimmen sowie die 25 m Sprintschwimmen erfolgreich absolviert. Danach bin ich erkrankt und habe erst 2017 mit dem IGF auf eigenen Ermessen begonnen.
Doch nun wird mir dies nicht anerkannt, mit der Begründung das eine Schwimmtechnik erkennbar sein muss.
Ich habe diesen Monat wieder IGF Schwimmen abgelegt und wurde nach den ersten Metern unterbrochen und wieder darauf hingewiesen das ich nur Brustschwimmen oder kraulen darf ansonsten wird es nicht gewertet.
Ich habe das Schwimmen nie richtig erlernt. Normalerweise schwimme ich auf dem Rücken, die Arme nutze ich meist nur für die Richtungsbestimmung und dem Auftrieb. Im ganzen eine sehr Kräfteschonende Art zu schwimmen. Mag sein das jetzt viele Lachen werden aber es ist nun einmal so. Fakt ist bisher habe ich mein DSA immer in Silber abgelegt und das Kleiderschwimmen im Bereich 3,50. Aufgrund das mir dies nicht mehr gestattet wird, habe ich jetzt das 25 m Schwimmen in 31,53 Sekunden in Bronze abgelegt ( bin 36 ) und das Kleiderschwimmen mit 1min und 38 Sekunden komplett verfehlt. Ich würde gern wissen ob es wirklich für IGF vorgeschrieben ist feste Schwimmstiele zu benutzen oder auch "freie" Techniken zulässig sind. Denn wenn das so ist wäre es egal welche Zeiten ich ablege da es dann wie gesagt nicht gewertet wird.

Autor: LwPersFw
« am: 04. Januar 2018, 13:28:36 »


Ich kenne den Wortlaut der "neuen" Vorschrift noch nicht - die Übung Kleiderschwimmen wird meines wissens nach aber nach den Bedingungen der DRLG (Kleiderschwimmen) durchgeführt - also es wird mit "Hose" und "Jacke" geschwommen, dazu gibt es "weisse" Bekleidung bei DLRG und den anderen Wasserrettungsorganisationen.

Ersatzweise kann man auch, wenn erlaubt, eine Feldjacke, Feldhose bzw. Feldbluse benutzen.


"• Das Kleiderschwimmen – 100 m in höchstens 4 min mit anschließendem Entkleiden im Wasser – ist in Anlehnung an die Ausführungsbestimmungen der DLRG bzw. der Wasserwacht im DRK durchzuführen.

• Als Bekleidung sind Jacke und lange Hose zu verwenden. Verliert eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer während des Entkleidens ein Kleidungsstück, so ist dieses durch Tauchen wiederzuholen.

• Die Prüfung (mindestens das Entkleiden) muss in mindestens 1,80 m tiefem Wasser durchgeführt werden.

• Die Ärmel und Hosen der Bekleidung sind beim Kleiderschwimmen lang zu tragen. Ein Hochkrempeln ist nicht zu lässig.

• Der Start zum Kleiderschwimmen kann vom Startblock, vom Beckenrand oder auch aus dem Wasser (eine Hand am Beckenrand) erfolgen.

• Die Zeit wird vom Start bis zum Zielanschlag nach der geforderten Schwimmstrecke gemessen.
Das Entkleiden findet außerhalb der vorgegebenen Zeit statt.

• Beim Entkleiden nach dem Kleiderschwimmen sind Festhalten am Beckenrand oder andere Hilfen nicht gestattet;
die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer hat sich während des Entkleidens mit Schwimmbewegungen über Wasser zu halten.
Das Entkleiden ist notwendig, um sich ggf. von Ballast (bspw. Ausrüstung, Gepäck) zu befreien, um Eigenrettung durchführen zu können.

• Die Prüfung ist abgeschlossen, wenn die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer selbstständig ohne fremde Hilfe das Wasser verlassen hat."
Autor: F_K
« am: 02. Januar 2018, 13:39:03 »

Ich kenne den Wortlaut der "neuen" Vorschrift noch nicht - die Übung Kleiderschwimmen wird meines wissens nach aber nach den Bedingungen der DRLG (Kleiderschwimmen) durchgeführt - also es wird mit "Hose" und "Jacke" geschwommen, dazu gibt es "weisse" Bekleidung bei DLRG und den anderen Wasserrettungsorganisationen.

Ersatzweise kann man auch, wenn erlaubt, eine Feldjacke, Feldhose bzw. Feldbluse benutzen.

Ich bin ein "brauchbarer" Schwimmer (also in den Worten von BSG vermutlich "geübt"), 100 Meter Kleiderschwimmen schaffe ich in knapp / ca. 2 Minuten, dies zeigt, dass die Zeit von 4 Minuten "reichlich" ist.

Ich nehme dies auch auf bei "Ungeübten" ab, selbst mit langsamen Brustschwimmen sind ca. 3 Minuten einfach zu realisieren.

Folgender Satz ist dann eher eine Lachnummer:
Zitat
Kernziel ist die Befähigung zur Eigenrettung in Gewässern unter erschwerten Bedingungen

Im Schwimmbad mit nur zwei Kleidungsstücken sind es keine erschwerten Bedingungen - schwierig(er) wird es mit Socken, Kampfstiefeln und Gefechtshelm - und damit kann man auch 200 Meter Schwimmen ....
Autor: BSG1966
« am: 02. Januar 2018, 13:29:44 »

Eine seitens des Dienstherrn gern gesehene Alternative wäre Training. Es sollte doch eher Anspruch sein, fordernde Standards gut erfüllen zu können und nicht auf die entspanntere Version auszuweichen... 100 Meter in Hose und Jacke oder Feldbluse ist nun wirklich kein Akt, und das sage ich als Ungeübter.
Autor: Andyy
« am: 02. Januar 2018, 13:20:47 »

Unter dem Punkt 363 in der neuen Weisung steht an zwoter Stelle, dass zur Bekleidung eine Jacke und eine lange Hose zu verwenden ist.

Wenn ich bislang schon mit einer Feldbluse Probleme bei der Disziplin Kleiderschwimmen hatte, kann ich mir gut vorstellen, dass bei der jetzigen Ausführung mit einer Jacke das ganze noch schwieriger wird. Eine alternative, in dem Fall das 200m Schwimmen ist dann doch eine gern gesehene alternative
Autor: BSG1966
« am: 02. Januar 2018, 12:46:10 »

D'akkordeon!
Autor: Ralf
« am: 02. Januar 2018, 12:43:56 »

IGF = Schießen plus ABC plus EH-A plus KLF

KLF ist also Teil von IGF.

Zitat
107. Darüber hinaus muss jeder Soldat und jede Soldatin eine ausreichende physische und
psychische Leistungsfähigkeit besitzen, um die Anforderungen des soldatischen Dienstes
insbesondere mit Blick auf die Einsätze jederzeit erfüllen zu können. Körperliche Leistungsfähigkeit7
(KLF) ist eine Voraussetzung für den Erwerb und Erhalt der IGF.

...bzw kann ich IGF nicht ohne KLF erfüllen.
War aber auch irgendwie nicht die Frage, nur was noch durch welche Vorschrift abgedeckt wird. So hatte ich das zumindest verstanden.
Autor: F_K
« am: 02. Januar 2018, 12:43:40 »

Zur Klarstellung: Meine Antwort bezog sich auf die Frage, welcher Teil (hier KLF) nun in der neuen Zentralweisung geregelt ist, nicht auf die Feststellung, dass KLF kein Teil der IGF wäre.

Ansonsten:

Das "Hinzunehmen" einer "Wahlmöglichkeit" beim Schwimmen mag praktische Erwägungen haben (Schwimmen im Anzug ggf. nicht erlaubt) - führt aber zu einer Aufweichung / Vereinfachung der Forderungen.
Autor: BSG1966
« am: 02. Januar 2018, 12:41:24 »

IGF = Schießen plus ABC plus EH-A plus KLF

KLF ist also Teil von IGF.

Zitat
107. Darüber hinaus muss jeder Soldat und jede Soldatin eine ausreichende physische und
psychische Leistungsfähigkeit besitzen, um die Anforderungen des soldatischen Dienstes
insbesondere mit Blick auf die Einsätze jederzeit erfüllen zu können. Körperliche Leistungsfähigkeit7
(KLF) ist eine Voraussetzung für den Erwerb und Erhalt der IGF.

...bzw kann ich IGF nicht ohne KLF erfüllen.
Autor: Ralf
« am: 02. Januar 2018, 12:38:05 »

Das ist auch so richtig. Herauslesen kannst du das aus der B1-224/0-2 Nr. 2.2. Dort ist das unter a) bis d) aufgelistet und d) ist KLF. (bleibt also nur noch a) bis c)).
Der Querverweise findet sich auch in der A1-224/0-1, Fußnote 9.
Autor: BSG1966
« am: 02. Januar 2018, 12:37:17 »

Nö.

IGF = Schießen plus ABC plus EH-A plus KLF

KLF ist also Teil von IGF.

Die B1-224 regelt IGF außer KLF, KLF ist in der A1 geregelt. Trotzdem ist es notwendig, KLF zu erfüllen, um IGF zu erfüllen. Weil KLF zu IGF dazu gehört. Ist aber extra geregelt. Mengenlehre ist nicht so einfach, ich weiß.

Desweiteren ist die B1 in Überarbeitung. Zum Beispiel wegen der Ersthelfer-A-Neuerungen.
Autor: F_K
« am: 02. Januar 2018, 12:36:05 »

Dein Verständnis deckt sich mit den Vorgaben der Vorschrift.
Autor: Andyy
« am: 02. Januar 2018, 12:28:17 »

Entschuldigung, ich habe mich nicht richtig ausgedrückt. Der Anteil KLF ist aus der B1-224/0-2 aus der Nutzung genommen, so verstanden.
Diese Weisung B1-224/0-2  beinhaltet IGF und KLF. Was genau in dieser Vorschrift gehört jetzt aber zu IGF und was zu KLF?
Ich, für mein Verständnis trenne das so:

IGF = Schießen, ABC-Ausbildung und Ersthelfer A

KLF = BFT, Kleiderschwimmen/Schwimmen und der Marsch

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