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Autor: Schnolle
« am: 04. Oktober 2017, 09:53:13 »

...wenn man da die Hände voll hat.
Autor: schlammtreiber
« am: 04. Oktober 2017, 08:44:27 »

Ich dachte, das gilt nur in Sanitärbereichen  ;D
Autor: Andi
« am: 03. Oktober 2017, 17:20:15 »

Mit Sanitätsbereichen sind aber nur Bereiche gemeint in denen sanitätsdienstliche Versorgung stattfinden?

Genau.
Autor: CIRK
« am: 03. Oktober 2017, 15:52:45 »

Es geht mir auch wieder mehr um das Rechtsverständnis.

Es wäre sicher für alle einfacher, wenn Sie erklären würden, wo ihr Problem liegt.
Autor: Schnolle
« am: 03. Oktober 2017, 12:05:56 »

Danke, habe gerade in der 10/8 nachgeschaut. Wohin auch immer die überführt worden ist.  Mit Sanitätsbereichen sind aber nur Bereiche gemeint in denen sanitätsdienstliche Versorgung stattfinden? Also SanAK zum Beispiel nicht, oder? Oder Stabsgebäude vom SanZentrum.
Es geht mir auch wieder mehr um das Rechtsverständnis. Wie das gehandhabt wird erlebe ich ja.
Autor: SDW
« am: 03. Oktober 2017, 11:09:26 »

Das genaue Zitat kann ich grade nicht bestätigen, aber so etwa stimmt das.

Steht nicht in der Formaldienstordnung sondern in "Formen und Feiern der Bundeswehr".
Autor: Schnolle
« am: 02. Oktober 2017, 21:03:50 »

Ich glaube mal etwas gelesen zu haben, dass die Grußpflicht entfällt in: Speiseräumen, Unterkunftsgebäuden, Einrichtungen des SanDstBw/sanitätsdienstlichen Einrichtungen.

In der Formaldienstordnung finde ich diese Ausnahmen allerdings nicht mehr. Kann mir da jemand weiterhelfen?
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