Autor: LwPersFw
« am: 03. Januar 2023, 09:24:02 »HuK Leistungen (Heil- und Krankenbehandlung)
In Ergänzung des o.g. ... im Anhang ein Merkblatt des BAPersBw zum Thema HuK bei anerkannter WDB.
Verwiesen sei auch auf die Regelung A-1455/4 Punkt 1.3.11 "Weitergewährung der utV nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses"
Und auf den Beitrag vom 31. Oktober 2016 >> http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=23137.90
Hier finden sich viele Infos zum Thema ...
und auch aktuelle Merkblätter und Anträge
z.B.
Merkblatt HuK
Info zur ggf. mögl. Weitergewährung Heilbehandlung nach DZE für SaZ und FWDL
Siehe dazu auch Beitrag 21.04.2017
Zunächst wird utV weitergewährt... die dann in die Heilbehandlung durch das BAPersBw übergeht...
https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht
Zum Punkt "Weitergewährung der utV nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses" hat es zum 01.01.2023 eine Änderung gegeben.
Der sog. „Weitergewährungserlass“ zur utV - Erlass BMVg S II 7 - Az 42-75-24 vom 11. Dezember 1981 zur „Weitergewährung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses“
wurde mit mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft gesetzt.
Gemäß den zuständigen Stellen der Bw ist das Erfordernis zur Aufrechterhaltung der Gewährung von Heilbehandlungen
durch die Bw nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, auf Grund gesetzlicher Änderungen, nicht mehr erforderlich.
Eine solche Weitergewährung ist ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr zulässig.
Erläuterungen >> siehe das angehängte Merkblatt
Wichtig bei vermuteter oder bestehender WDB zum DZE - Auszug aus dem Merkblatt :
"2. Was ist zu veranlassen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei einer zum Dienstzeitende behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung um eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) handelt?
• Wenn Sie an einer Gesundheitsstörung leiden, von der Sie annehmen, dass sie auf den Wehrdienst zurückzuführen ist, dann stellen Sie bitte zusammen mit Ihrer Truppenärztin bzw.
Ihrem Truppenarzt einen Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsstörung als Folge einer WDB.
• Es gilt auch hier, dass nach Beendigung Ihrer Wehrdienstzeit zunächst die von Ihnen abgeschlossene Krankenversicherung für die medizinische Versorgung der behandlungsbedürftigen Erkrankung zuständig ist.
• Sollte diese Gesundheitsstörung über den Wehrdienst hinaus behandlungsbedürftig sein und Sie Schwierigkeiten bei der Kostenübernahme durch Ihre zivile Krankenkasse befürchten,
können Sie zusätzlich einen „Antrag auf Versorgung nach §§ 80 ff Soldatenversorgungsgesetz wegen Wehrdienstbeschädigung“ (Bw-2466 neu) stellen.
Diesen legen Sie bei Ihrer Truppenärztin bzw. Ihrem Truppenarzt zur weiteren Bearbeitung vor.
3. Was passiert, wenn ich für diese Erkrankung einen Antrag auf WDB gestellt habe, über den aber zum Dienstende noch nicht entschieden ist? Ändern sich dann die Zuständigkeiten?
• Die Ausführungen zu 1 bzw. 2. gelten grundsätzlich ebenso in diesem Fall. Auch hier gilt, dass die Krankenversicherung, der Sie nach dem Wehrdienst angehören, bis zum Zeitpunkt
der Entscheidung, ob die Gesundheitsstörung als Folge einer WDB anerkannt wird, für Ihre Krankenversorgung zuständig ist und bleibt.
4. Was passiert, wenn diese Erkrankung bei Dienstende bereits als WDB anerkannt ist?
• Für die als Folge einer WDB anerkannte Gesundheitsstörung haben Sie Anspruch auf Leistungen der Beschädigtenversorgung. Hierzu gehören neben der medizinischen Versorgung im
Falle darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit auch das sogenannte Versorgungskrankengeld als Lohnersatzleistung. Für die Gewährung der Leistungen der Heilbehandlung und das
Versorgungskrankengeld ist die Unterabteilung VII 2 im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zuständig.
• Für diesen Fall werden Sie dann einer gesetzlichen Krankenkasse zugeteilt, die hinsichtlich der Behandlung dieser Gesundheitsstörung die Aufgaben im Auftrag der Bundeswehr erledigt.
5. An welche Stelle kann ich mich bei Fragen zu diesem Thema wenden?
• Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden des für Sie zuständigen Sozialdienstes, an die für Sie zuständige Truppenärztin oder den für Sie zuständigen
Truppenarzt oder an die Kolleginnen und Kollegen bei BAPersBw VII 2.4."