Autor: Papiertiger
« am: 09. August 2018, 20:52:31 »Weiß jemand wie sich das genau verhalten sollte, falls man z.B. ein oder zwei Jahre früher aus dem Dienst ausscheiden möchte?
Ich gehe davon aus, dass hier ein Ausscheiden innerhalb des verpflichtenden Fünfjahreszeitraums gemeint ist.
Bei einem früheren Ausscheiden muss dann in der Regel ein Teil der während der Laufbahnausbildung gezahlten Dienstbezüge durch den ausscheidenden Beamten zurückgezahlt werden. Grund hierfür ist ein in den meisten (!) Laufbahnausbildungen gewährter Anwärtersonderzuschlag nach § 63 BBesG oder alternativ die durch den Dienstherrn in die Ausbildung investierten Beträge.
Während der fünf "Pflichtdienstjahre" reduziert sich der Anteil der zurückzuzahlenden Bezüge um jeweils ein Fünftel. Nach dem fünften Dienstjahr ist dann eine ganz normale Entlassung aus dem Beamtenverhältnis möglich.
Hierüber findet jedoch nach erfolgreichem Assessmentcenter und ggf. auch noch einmal vor der späteren Einstellung eine (schriftliche) Belehrung statt, in der die entsprechenden Modalitäten dieser Regelung ebenfalls aufgeführt sind.