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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: OStGefr FKB am 26. September 2017, 11:51:18
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Ich habe den Thread jetzt mal so genannt, vielleicht erkennt schon direkt worauf ich hinaus will.
Wie verhält es sich, wenn jemand mit privat gekauften Stiefeln ( KpChef lässt das in dem Fall zu) sich den Fuß bricht.
Wie weit ist er abgesichert zwecks Behandlung und was alles anfällt?
Steht dem Soldaten weniger zu ?
Ist in einer Vorschrift so etwas geregelt?
Falls es direkt einen Link gibt, in dem ich das sofort finde, bitte einfügen und ich lösche / lasse diesen Thread löschen.
Danke
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Im Falle einer Wehrdienstbeschädigung wird mit Sicherheit geprüft, ob die Verletzung auch mit einem dienstlich gelieferten Schuh passiert wäre. Jenachdem wie diese Bewertung ausfällt, wird auch das Ergebnis einer Entschädigung ausfallen.
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Wir reden also mindestens über einen Fakt, der die Bearbeitung eines WDB-Antrages erheblich verlängern kann.
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KpChef lässt das in dem Fall zu
Never ever (schon aus Haftungsgründen nicht) - "maximal" "ignoriert" bzw. "übersieht" er dieses Fehlverhalten.
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"Jedes Tragen nicht dieser Zentralrichtlinie entsprechender Uniformteile (z.B. die Ergänzung / Abwandlung der Uniform mit nicht zugelassenen ausländischen Uniformteilen), das Anlegen nicht genehmigter oder in Form und Farbe abweichender Abzeichen sowie zweckwidrige Verwendung bundeswehreigener Bekleidung ist unzulässig.
Selbstbeschaffte Uniformteile und Abzeichen haben in Form, Farbe und Beschaffenheit den dienstlich gelieferten zu entsprechen.
Keine Trageerlaubnis besteht dagegen für selbstbeschaffte Bekleidungsartikel mit Schutzfunktionen, insbesondere Artikel der Kampfbekleidung (Feldanzug, Bord- und Gefechtsanzug und Flugdienstanzug – jeweils in allen Varianten), der Persönlichen Schutzkleidung (PSA), Augen- bzw. ballistischen Schutzausrüstung sowie der Schneid- und Schanzausrüstung."
Und zum Feldanzug gehören auch die (einsatzbezogenen) Kampfschuhe...
Wie Andi und F_K schon ausführten/angedeutet haben ... wo kein Kläger ... da kein Richter ...
Sobald daraus aber ein formal abzuarbeitender Versorgungsfall wird, bei dem auch IMMER die Frage
nach einem möglichen Verursacher - sprich Schädiger gestellt wird, den der Dienstherr in Haftung nehmen kann... sieht die Welt ganz anders aus...
Plus möglicher disziplinarer / straf- zivilrechtlicher Folgen...
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Danke, das ist eine Aussage mit der ich etwas anfangen kann und die sehr plausibel klingt.
Und mein innerer Gedanke hat mich auch nicht getäuscht :)