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Zusammenfassung

Autor: CIRK
« am: 13. Dezember 2017, 22:27:02 »

Bitte erklären Sie doch erst einmal, von welchen Urlaubstagen Sie genau reden. Wenn Sie noch Resterholungsurlaub aus 2017 haben, können Sie diesen doch in 2018 noch nehmen und sich für 2018 direkt schon einmal 10 Tage auf das "Kinderkonto" buchen lassen (sofern Sie die Vorraussetzungen erfüllen, die in den benannten Dokumenten aufgeführt sind).
Autor: kevink187
« am: 13. Dezember 2017, 21:17:17 »

Vielen Dank für die Antworten!

Das Problem aktuell ist, dass ich mich auf Lehrgang befand und seit heute nicht mehr im Dienst bin.

Sprich ich würde gern, sofern möglich, alles nötige tun, damit mir diese Tage ggf. ab 2018 nicht verfallen sind.

Soweit ich weiß hatte das mal ein HptFw bei uns so...
Autor: CIRK
« am: 13. Dezember 2017, 17:23:55 »

... Das Ding ist nämlich, dass ich dieses Jahr 6 Monate auf Lehrgang war, folglich noch so gut wie alle Kindkrank Tage habe und ungern verfallen lassen würde ...

Sie meinen sicher Erholungsurlaub. Kindkranktage, wie Sie es nennen, gibt es nicht automatisch jedes Jahr und kann somit auch nicht verfallen. Entweder sie erfüllen die Vorraussetzungen, dann kann hier etwas gewährt werden, oder aber eben nicht.

Was Sie meinen, ist, dass für Kinder, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahr, im Kalenderjahr bis zu 10 Tage Erholungsurlaub angespart werden kann.

Alles weitere können Sie den bereits angeführten Dokumenten entnehmen.
Autor: Andi
« am: 13. Dezember 2017, 10:25:55 »

Schau in § 7a EUrlV. Und zur Vollständigkeit leg dir noch §21 SUrlV daneben.

Gruß Andi

Autor: kevink187
« am: 13. Dezember 2017, 10:18:30 »

Tag Kameraden,

Kann mir jemand sagen, welche Voraussetzungen man erfüllen muss, um ein Kindkrank-Konto erstellen zu können?

Das Ding ist nämlich, dass ich dieses Jahr 6 Monate auf Lehrgang war, folglich noch so gut wie alle Kindkrank Tage habe und ungern verfallen lassen würde, denn wie jedes Elternteil weiß, sind 10 Tage, wenn das Kind mal ernsthaft krank ist, relativ wenig.

LG
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