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Autor: Schnolle
« am: 07. März 2018, 19:42:27 »

Oder sie werden als Gäste eingeladen. Passiert in Landstetten jeden Jahr.
Autor: wolverine
« am: 05. März 2018, 22:55:13 »

Wenn er zugezogen ist, ist er Soldat und darf schießen.
Autor: Verteidiger
« am: 05. März 2018, 21:53:02 »

Ich hoffe es passt noch zum Thema.

Wie sieht es aus, wenn man als Polizist an einer DVag/Schießen teilnehmen möchte. Habe mal gehört das sei nicht mehr möglich, da das für den einzelnen Polizisten Dienst sei und dieser nicht genehmigten werden würde. Gibt es dazu was konkretes?
Autor: ulli76
« am: 04. März 2018, 12:42:53 »

Das Hauptproblem ist wohl der Personalmangel in vielen Landespolizeien. Da lässt man seine Schäflein ungern zu einem anderen Dienstherrn. Und schon gar nicht, wenn die dabei kaputt gehen könnten.
Autor: Leopard2a6bravo
« am: 04. März 2018, 11:57:01 »

Polizei ist nicht gleich Polizei, schon gar nicht Bundespolizei.
Alle haben eine andere Sonderurlaubsverordnung.

Ich bin Polizeibeamter in Schleswig-Holstein. Eine Wehrübung egal wie lange gilt hier nach §9 SUVO (Sonderurlaub für Zwecke der militärischen Verteidigung).
Das Ganze in Verbindung mit §5 SUVO - Fortzahlung der Besoldung

Ich habe auch bereits von Kollegen anderer Länderpolizeien gehört, die dieses nicht als Möglichkeit haben =100% Einsatzbereitschaft nur einem Dienstherrn.
Oder auch welche, die sogar einen militärischen Auslandsaufenthalt machen dürfen. Ich dürfte dies z.B. nicht tun.

Ende 2018 werde ich eine 3 wöchige WÜ als Feldjäger HptFw d.R. machen.
Autor: wolverine
« am: 07. November 2010, 19:09:44 »

Und ein Finanzbeamter leistet vier Wochen seinen Tagesdienst als Soldat?
Autor: Dirk0605
« am: 07. November 2010, 19:00:57 »

Das mit dem Sonderurlaub kann ich jetzt nicht recht nachvollziehen.
Ich bin ebenfalls Beamter und gerade im Moment auf einer 4 wöchigen Wehrübung.
Mein Dienstherr führt in dieser Zeit mein Stundenkonto wie "anwesend im Tagesdienst", da ist keine Rede von einem Sonderurlaubstatus.   ???

Autor: Zorro67
« am: 26. Oktober 2010, 19:41:11 »

Also, ich bin Hochschulangehöriger (lebenslänglich verbeamtet) und erhalte von meinem Dienstherrn "Sonderurlaub" für die
Durchführung von Wehrübungen. Ob der Status des "Sonderurlaubers" dabei korrekt ist, bleibt für mich unklar.

Sonderurlaub habe ich (Justiz) auch erhalten für meine WÜ im November.
Autor: SLV43Abs3_Resi
« am: 16. Oktober 2010, 23:00:41 »

Also, ich bin Hochschulangehöriger (lebenslänglich verbeamtet) und erhalte von meinem Dienstherrn "Sonderurlaub" für die
Durchführung von Wehrübungen. Ob der Status des "Sonderurlaubers" dabei korrekt ist, bleibt für mich unklar.
Autor: justice005
« am: 02. Oktober 2010, 19:12:23 »

Ja, manches Problem bearbeitet man ja auch mit der "Truppenlösung" ;)

Autor: wolverine
« am: 02. Oktober 2010, 17:20:05 »

Wohl gemerkt: Ich spreche ausschließlich von Polizisten! Alle anderen Beamten dürfen selbstverständlich wehrüben. Und zu übenden Polizisten soviel: Da wir beide bei InFü sind, wissen wir doch auch beide, dass nicht alles den Buchstaben des Gesetzes entspricht was praktiziert wird. Das wird einfach noch nie geprüft worden sein. Wenn der Polizist möchte und übt und die Bundeswehr ihn braucht und letztlich der Dienstherr bei der Abwägung den 42 WPflG verkennt, wer soll dannklagen?!
Autor: justice005
« am: 02. Oktober 2010, 14:05:42 »

Ich werde mich mit dem Problem die Tage mal etwas eingehender befassen.

Tatsache ist aber, ich kenne mehrere Beamte, die Wehrübungen machen.
Es MUSS also gehen.
Autor: wolverine
« am: 02. Oktober 2010, 13:27:35 »

Nächstes Problem: Zustimmung des Dienstherrn. Abzuwägen sind Grundsätzlich beamtenrechtliche Dienstpflichten mit dem verfassungsmäßigen Auftrag der Streitkräfte (also pflichtgemäße Ermessensentscheidung). Aus bekannten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Stellenplan, Bundeshaushaltsordnung etc) kann ein Beamter nicht "entbehrlich" sein. Also kann man nur unter kollidierenden Pflichten abwägen. Die Pflicht zur Wehrdienstleistung besteht aber nicht und damit wäre die positive Entscheidung ermessensfehlerhaft.
Autor: justice005
« am: 01. Oktober 2010, 18:22:30 »

Also ich kann jetzt nicht in die juristische Tiefe gehen, dazu fehlen mir hier jetzt die Vorschriften und die Literatur. Aber ich lese den § 42 eben gerade nicht so, dass eine Einberufung nicht erfolgen DARF....

Autor: wolverine
« am: 01. Oktober 2010, 17:54:03 »

Richtig, ich denke an Nichtigkeit. Der Wehrübende gehört zu einer Personengruppe, die nach klarer und eindeutiger gesetzlicher Regelung vom Wehrdienst ausgenommen ist und nicht eingezogen werden darf. Durch eine eventuelle freiwillige Meldung zeigt die einziehende Behörde sogar, dass sie das erkannt hat! Damit war dem Bescheid die Rechtswidrigkeit quasi auf die Stirn geschrieben... der Rest sollte bekannt sein.
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