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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: diverhardy am 13. Dezember 2007, 16:45:57
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Hallo bin neu hier und komme mit dem Menü des Forums noch nicht so klar. Deshalb hier nochmal meine Frage. Bin 2000 als OFw Saz 8 ausgeschieden. Bin jetzt Beamter auf Lebenszeit und möchte mal wieder einrücken da es jetzt Beruflich die Zeit auch hergibt.
Meine Frage, können Beamte WÜen machen oder wird von Seiten des Amtes wo der Beamte tätig ist ein Riegel vorgeschoben oder Steht die BW über allen Behörden.
Danke Hardy
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kommt auf die art des beamten an
raubritter(finanzamt) - oder standesbeamte - verwaltungsbeamte
könne jeder zeit auf wü
bei justiz und polizei/Gundespolizei sieht die sache wieder anders aus
die umfrage hab ich mal gelöscht - doppelpost ;)
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Danke für die schnelle Antwort und die Löschung. Zu deiner Frage ich bin Justizer.
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klär das erst mit deinem vorgesezten ab -bevor du dich um eine mob stell/wü kümmerst
könnte unter umständen sonst probleme geben
"normalerweise" werden justizler nicht/ungern mob beordert wenns kracht müssen sie ja die "heimatfront" besetzt halten
freiwillige reservistenarbeit mit ausbildungslehrgängen die über die landeskomandos/FwRes angeboten werden - stehen dir zu 100% offen
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Polizeibeamte dürfen nicht üben, da sie nicht dem Wehrpflichtgesetz unterliegen.
Im übrigen steht die Freigabe für WÜ im Ermessen des Dienstherrn.
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tja das stimmt nicht. ich bin polizist und mache regelmäßig meine 60 tage wü beim bund. ok ich war vorher beim bund und bin denn nach 14 jahren abgegangen.
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Polizeibeamte dürfen nicht üben, da sie nicht dem Wehrpflichtgesetz unterliegen.
tja das stimmt nicht.
Ach dann irrt wohl der Gesetzgeber in dem Fall :D
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Wehrpflichtgesetz:
§ 4 Arten des Wehrdienstes
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
...
2.die Wehrübungen (§ 6),
...
§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.
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Danke für die schnelle Antwort und die Löschung. Zu deiner Frage ich bin Justizer.
Auch "Justizer" können Wehrübungen leisten. Da keine Polizisten im aktiven Dienst.
siehe § 42
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Ich bin Beamter im Dienste von Feuerwehr und Rettungsdienst.
Wir dürfen auf jeden Fall an Wehrübungen teilnehmen. Das wird durch unseren Dezernenten sogar wohlwollend unterstützt. Mal ein kleines Lob an die ansonsten verknöcherte Verwaltung ;)
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Die Vorschrift aus dem Wehrpflichtgesetz ist zwar korrekt zitiert, aber offensichtlich nocht korrekt interpretiert worden. § 42 WPflG sagt nur aus, dass keine zwangsweise Einberufung erfolgt. Wer mit 18 Jahren zur Polizei geht, wird nicht zum Grundwehrdienst einberufen bzw. auch nicht später zu Wehrübungen.
Aber selbstverständlich bedeutet dass nicht, dass keine Einberufung erfolgen darf, wenn derjenige sich freiwillig meldet. Auch ich selbst kenne Beamte im Vollzugsdienst, die regelmäßig Wehrübungen machen. Das ist kein Problem.
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Halte ich zumindest für grenzwertig weil es eine Statusentscheidung im Grundverhältnis ist. Ich kann ja auch nicht freiwillig für eine Woche in´s Gefängnis gehen (um im Grundtypus des besonderen Gewaltverhältnisses zu bleiben). Oder warum und auf welcher Grundlage sollte ich Leistungen erhalten? Aus meinem Wehrpflichtverhältnis? Und dann noch das Befehl und Gehorsamsproblem: Der PVB in WÜ mag gerade nicht gehorchen und geht! Sanktion? Ist ja freiwillig.
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Also diejenigen, die ich kenne, waren ganz normal beim Bund, entweder als Grundwehrdienstleistende oder sogar als SAZ und sind danach in den Justizdienst gewechselt. Das heißt, sie haben einen Dienstgrad, eine PK und sind erfasst. Aufgrund des § 42 werden sie nicht einberufen. WENN sie aber einberufen werden - aufgrund von freiwilliger Meldung und mit Zustimmung des Dienstherrn - dann unterliegen sie während des Wehrdienstverhältnisses natürlich allen Vorschriften wie jeder andere Soldat auch. Wo da ein problem mit "Befehl und Gehorsam" sein soll, erschließt sich mir nicht.
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Wenn ich nicht "pflichtig" bin, kann ich jederzeit gehen. Ich bin Soldat nach Statusgesetz im Rahmen eines Wehrdienstverhältnisses, das für mich nicht verpflichtend ist. Den E-Bescheid anzugreifen hätte damit jederzeit Erfolg (weil ohne Rechtsgrundlage erstellt). Damit sind alle Rechte und Pflichten relativ.
Zu den Leistungen: Wehrübender zieht sich im Dienst eine schwerwiegende Verletzung mit hohen Heilbehandlungs- und Folgekosten zu. Solange sein Wehrdienstverhältnis verpfichtend auf dem Wehrpflichtgesetz beruhte, ist das eben so. Aber freiwillig? Darf man den Mann dann aus Haushaltsmitteln alimentieren? Jetzt mein Problem klar?
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Das Wehrdienstverhältnis besteht solange mit allen Rechten und Pflichten, wie es besteht.
Zunächst mal ist der E-Bescheid wirksam und muss befolgt werden. WENN derjenige dann dagegen Einspruch einlegen würde, dann hätte er Erfolg und er würde entlassen. Bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inmarschsetzung bleibt aber das Wehrdienstverhältnis bestehen.
Beispiel:
Ich (Beamter) werde einberufen. Das Wehrdiensrtverhältnis mit allen Rechten und Pflichten beginnt, sobald ich mich zum Dienst melde bzw. zu der zeit, die auf dem E-Bescheid genannt ist. Befehl und Gehorsam, freie heilfürsorge usw... Wenn ich dann 3 Tage später keine Lust mehr habe, stelle ich einen Antrag auf Entlassung. Bis die Entlassung verfügt ist, bleibt aber erstmal das Wehrdienstverhältnis aufgrund des E-Bescheids wirksam bestehen. Erst wenn die Entlassung verfügt und ich Inmarschgesetzt werde, endet mein Wehrdienstverhältnis.
So wie du die Situation beschreibst, wäre der E-Bescheid nie wirksam geworden, das ist aber nicht der Fall. Natürlich ist er wirksam, solange bis etwas anderes verfügt wird.
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Richtig, ich denke an Nichtigkeit. Der Wehrübende gehört zu einer Personengruppe, die nach klarer und eindeutiger gesetzlicher Regelung vom Wehrdienst ausgenommen ist und nicht eingezogen werden darf. Durch eine eventuelle freiwillige Meldung zeigt die einziehende Behörde sogar, dass sie das erkannt hat! Damit war dem Bescheid die Rechtswidrigkeit quasi auf die Stirn geschrieben... der Rest sollte bekannt sein.
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Also ich kann jetzt nicht in die juristische Tiefe gehen, dazu fehlen mir hier jetzt die Vorschriften und die Literatur. Aber ich lese den § 42 eben gerade nicht so, dass eine Einberufung nicht erfolgen DARF....
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Nächstes Problem: Zustimmung des Dienstherrn. Abzuwägen sind Grundsätzlich beamtenrechtliche Dienstpflichten mit dem verfassungsmäßigen Auftrag der Streitkräfte (also pflichtgemäße Ermessensentscheidung). Aus bekannten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Stellenplan, Bundeshaushaltsordnung etc) kann ein Beamter nicht "entbehrlich" sein. Also kann man nur unter kollidierenden Pflichten abwägen. Die Pflicht zur Wehrdienstleistung besteht aber nicht und damit wäre die positive Entscheidung ermessensfehlerhaft.
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Ich werde mich mit dem Problem die Tage mal etwas eingehender befassen.
Tatsache ist aber, ich kenne mehrere Beamte, die Wehrübungen machen.
Es MUSS also gehen.
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Wohl gemerkt: Ich spreche ausschließlich von Polizisten! Alle anderen Beamten dürfen selbstverständlich wehrüben. Und zu übenden Polizisten soviel: Da wir beide bei InFü sind, wissen wir doch auch beide, dass nicht alles den Buchstaben des Gesetzes entspricht was praktiziert wird. Das wird einfach noch nie geprüft worden sein. Wenn der Polizist möchte und übt und die Bundeswehr ihn braucht und letztlich der Dienstherr bei der Abwägung den 42 WPflG verkennt, wer soll dannklagen?!
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Ja, manches Problem bearbeitet man ja auch mit der "Truppenlösung" ;)
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Also, ich bin Hochschulangehöriger (lebenslänglich verbeamtet) und erhalte von meinem Dienstherrn "Sonderurlaub" für die
Durchführung von Wehrübungen. Ob der Status des "Sonderurlaubers" dabei korrekt ist, bleibt für mich unklar.
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Also, ich bin Hochschulangehöriger (lebenslänglich verbeamtet) und erhalte von meinem Dienstherrn "Sonderurlaub" für die
Durchführung von Wehrübungen. Ob der Status des "Sonderurlaubers" dabei korrekt ist, bleibt für mich unklar.
Sonderurlaub habe ich (Justiz) auch erhalten für meine WÜ im November.
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Das mit dem Sonderurlaub kann ich jetzt nicht recht nachvollziehen.
Ich bin ebenfalls Beamter und gerade im Moment auf einer 4 wöchigen Wehrübung.
Mein Dienstherr führt in dieser Zeit mein Stundenkonto wie "anwesend im Tagesdienst", da ist keine Rede von einem Sonderurlaubstatus. ???
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Und ein Finanzbeamter leistet vier Wochen seinen Tagesdienst als Soldat?
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Polizei ist nicht gleich Polizei, schon gar nicht Bundespolizei.
Alle haben eine andere Sonderurlaubsverordnung.
Ich bin Polizeibeamter in Schleswig-Holstein. Eine Wehrübung egal wie lange gilt hier nach §9 SUVO (Sonderurlaub für Zwecke der militärischen Verteidigung).
Das Ganze in Verbindung mit §5 SUVO - Fortzahlung der Besoldung
Ich habe auch bereits von Kollegen anderer Länderpolizeien gehört, die dieses nicht als Möglichkeit haben =100% Einsatzbereitschaft nur einem Dienstherrn.
Oder auch welche, die sogar einen militärischen Auslandsaufenthalt machen dürfen. Ich dürfte dies z.B. nicht tun.
Ende 2018 werde ich eine 3 wöchige WÜ als Feldjäger HptFw d.R. machen.
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Das Hauptproblem ist wohl der Personalmangel in vielen Landespolizeien. Da lässt man seine Schäflein ungern zu einem anderen Dienstherrn. Und schon gar nicht, wenn die dabei kaputt gehen könnten.
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Ich hoffe es passt noch zum Thema.
Wie sieht es aus, wenn man als Polizist an einer DVag/Schießen teilnehmen möchte. Habe mal gehört das sei nicht mehr möglich, da das für den einzelnen Polizisten Dienst sei und dieser nicht genehmigten werden würde. Gibt es dazu was konkretes?
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Wenn er zugezogen ist, ist er Soldat und darf schießen.
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Oder sie werden als Gäste eingeladen. Passiert in Landstetten jeden Jahr.